BVwG I401 2109452-1

I401 2109452-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid,<br/>Unterschrift, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG I401 2109452-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.2109452.1.00

Spruch

I401 2109452-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, eingebracht durch Dr. Richard Leitner, Rechtsanwalt, Giessenweg 4, 6410 Telfs, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 28.01.2014, Zl. VII-AP1002-14/0002, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2015 ein Rechtsmittel gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor.

Mit der Vorlage der Akten teilte die belangte Behörde mit, dass der "Bescheid" vom 28.01.2014 keine gesonderte Genehmigung einer approbationsbefugten Person aufweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Schriftstück enthält die folgende Fertigungsklausel:

"Für die Richtigkeit der Ausfertigung: [Mag. R. K.] elektronisch gefertigt; TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE, Für den Direktorstellvertreter: i. A. AL-Stv. [A. G.]".

Die Erledigung weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift auf und wurde von keiner approbationsbefugten Person genehmigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Dass das Schriftstück von keiner approbationsbefugten Person genehmigt wurde, hält die belangte Behörde im Schreiben vom 25.06.2015 ausdrücklich fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs-gewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

3.4. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Als Verwaltungssache sind gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG insbesondere jene Bescheide zu qualifizieren, die ein Versicherungsträger erlässt, "wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 [ASVG] vorschreibt".

3.5. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,

die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; vgl.

z. B. das Erk. des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).

3.6. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

3.7. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das

Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs.

1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG). Daran ändert auch die

Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht

"soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der

Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid, die angefochtene

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde

(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (in diesem Sinn auch

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.

3.8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.10.2012, Zl. 2010/03/0024).

Die bekämpfte Erledigung weist keine Unterschrift auf. Dass an deren Stelle ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität getreten ist, wurde nicht behauptet, vielmehr bringt die belangte Behörde selbst vor, dass das Schriftstück von keiner approbationsbefugten Person genehmigt wurde.

3.9. Die erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid. Der angefochtenen Erledigung vor dem Bundesverwaltungsgericht mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet werden konnte und die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von dem - einen völlig gleich gelagerten Fall betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, ab.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.