I401 2008252-1•BVwG I401 2008252-1
I401 2008252-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2015
Antragsrecht, Duldung, ersatzlose Behebung, geänderte Verhältnisse,<br/>Rechtslage
I401 2008252-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LL.M., Rechtsanwalt, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.05.2014, Zahl: 830 265 009/145 902 40, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte mit dem per Fax am 08.04.2014 übermittelten Anbringen den Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geduldet wird, und - daraus resultierend - ihm eine "Karte für Geduldete" gemäß § 46a Abs. 2 FPG ausgestellt wird.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Algerien, verfüge einerseits über keine Reisedokumente, andererseits sei die Botschaft von Algerien nicht bereit, Reisedokumente auszustellen. Eine Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen, er habe seine Identität nie verschleiert und den Ladungen stets Folge geleistet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei daher gemäß § 46a Abs. 1a FPG zu dulden. Die Ausstellung einer Karte für Geduldete sei eine Konsequenz der Duldung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), den Antrag des Beschwerdeführers auf "Ausstellung einer Duldungskarte § 46a FPG" gemäß § 8 in Verbindung mit § 73 AVG als unzulässig zurück.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 46a Abs. 1a FPG sei der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die belangte Behörde von Amts wegen feststelle, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Es bestehe somit kein Antragsrecht, von der belangten Behörde sei auch nicht von Amts wegen festgestellt worden, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der Antrag müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Informativ teile die belangte Behörde mit, dass dem Ersuchen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ebenso nicht entsprochen werden könne, da der Beschwerdeführer nicht gemäß § 46a FPG geduldet sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (bei der belangten Behörde am 20.05.2014 eingelangte) Beschwerde, in der ausgeführt wurde, es habe sich mit 08.12.2011 (in Kraft treten des Budgetbegleit[ungs]gesetzes 2012) die Rechtslage geändert. Der Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit sei für den Fall der Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete beseitigt worden. Dies lasse nur den Schluss zu, dass Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte allenfalls abzuweisen, keinesfalls aber zurückzuweisen wären. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Duldungskarte stelle die Verweigerung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dar und verletze damit das Recht auf den gesetzlichen Richter (gemeint: "das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG". Im konkreten Fall lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vor, weil der Beschwerdeführer seine Identität nie verschleiert habe, er mit den Behörden kooperativ zusammengearbeitet habe und er in sein Herkunftsland nicht zurückreisen könne.
4. Aus Anlass mehrerer anderer Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof Anträge gemäß Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung des § 46a Abs. 1a FPG in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 (in der Folge: FNG). Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab.
Er vertrat - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass § 46a Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 über die Feststellung der Duldung des Aufenthalts von Fremden nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz verstößt, ex lege eine Duldung bei Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt, der Fremde als Partei im Sinne des § 8 AVG ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte für Geduldete hat und der Eintritt der Duldung als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) in der Fassung des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) und gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
1.2. Gemäß § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des FPG und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Fremdenpolizeigesetz 2005 i.d.g.F. ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG in der hier anzuwendenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015), BGBl I Nr. 70/2015, lautet:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Gemäß § 126 Abs. 15 FPG in der Fassung des FrÄG 2015 trat § 46a mit 20. Juli 2015 in Kraft.
2.2. In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (582 der Beilagen XXV. GP) wird zu Z 25 (§ 46a) ausgeführt:
"Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des § 46a Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 38/2011 wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt (vgl. VfGH vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage "wirkt" die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Abs. 1a bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des § 120 Abs. 5 Z 2 vorliegt, was gerade in Anbetracht des § 5 Abs. 1 VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt.
Bisher entstand die Duldung mit dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa wenn sich die Berufsvertretungsbehörde weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies war im Regelfall weder dem Exekutivbeamten noch der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, sodass dies zu einem Mehraufwand für das Bundesamt im Rahmen der Journaldienste oder Anfragen anderer Behörden führte.
Gerade wenn der Fremde anfänglich nicht mitwirkt und später aber seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Fremde geduldet ist, problematisch (im Gegensatz zu den Fällen, bei denen mit Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird). Dies ist etwa auch für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen relevant. Daher sollen nun die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet und Redaktionsversehen beseitigt werden, um ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen.
Zu Abs. 1:
Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche
Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gem. §§ 50, 51 und 52 Abs. 9 FPG sowie gem. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
Da die Duldung einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 lit. l Dublin-Verordnung darstellt und somit zu einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Dublin-Verordnung führen würde, liegt bei aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung (sei es im Asylverfahren, sei es im ausschließlich fremdenrechtlichen Verfahren) keine Duldung vor. Liegt in derartigen Fällen ein Abschiebehindernis von Dauer vor oder kann die Überstellung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - nicht durchgeführt werden, so führt dies jedenfalls zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich durch Selbsteintritt oder aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist. Daher erweist sich hier eine Duldung nicht als notwendig und sinnvoll, zumal bereits in § 61 Abs. 3 unter bestimmten Umständen ein vorübergehender Durchführungsaufschub vorgesehen ist. Letztlich wird durch diese Ausnahme von der Duldung keine neue Regelung eingeführt, da diese bereits in der Stammfassung und den früheren Fassungen des § 46a vorgesehen war.
Der bisherige Abs. 1c kann entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 enthalten sind.
Zu Abs. 2:
Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Auflagen im Sinne des § 56 können bereits während anhängiger Duldungsverfahren auferlegt werden, im abschließenden Bescheid ist auch über deren Fortdauer anzusprechen.
Zu Abs. 3:
Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Abs. 1b.
Zu Abs. 4:
In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.
Zu Abs. 5:
Der neue Abs. 5 dient im Vergleich zur bisherigen Rechtslage der Klarstellung der Gültigkeitsdauer der Karte für Geduldete. Dieser Absatz ist an die Bestimmungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angepasst, um den Vollzug zu erleichtern.
Zu Abs. 6:
Der neue Abs. 6 regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 58 AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen.
Hinsichtlich der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist anzumerken, dass je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme bereits über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde (etwa § 52 Abs. 9, § 61 Abs. 3). Ändert sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sodass nun die Abschiebung im Lichte des § 50 Abs. 1 oder 2 unzulässig wäre, so hat das Bundesamt neuerlich über die nunmehrige Unzulässigkeit von Amts wegen oder auf Antrag nach Abs. 1 Z 1 abzusprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Antrag nach Abs. 1 Z 1 allenfalls ins Leere geht, sofern der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach § 51 Abs. 2) geltend zu machen. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Abs. 1 Z 2 führen kann (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Duldungsformen nur bei Drittstaatsangehörigen in Betracht kommen. Bei der Ausweisung und dem Aufenthaltsverbot, betreffend Unionsbürger, EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige würden die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht führen; ein allfälliger Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte gemäß Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.
Für die Beendigung der Duldung bei Wegfall der Voraussetzungen bedarf es keiner besonderen Verfahrensvorschriften: Diesfalls ist je nach Umständen neu über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzusprechen (§ 52 Abs. 9) oder der Feststellungsbescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abzuändern (§ 51 Abs. 5), eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen (Abs. 1 Z 2 und Z 3) oder bloß die Karte zu entziehen (Abs. 1 Z 1 bei vorläufiger Maßnahme des EGMR, wenn diese wegfällt und kein Konventionsverstoß vorliegt; Abs. 1 Z 3, etwa wenn nunmehr ein Ersatzreisedokument erlangt werden kann). Liegt keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so ist jedenfalls eine zu erlassen.
Mit dem Bescheid über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme oder Zulässigkeit der Abschiebung kann die Entziehung der Karte verbunden werden. Ist lediglich die Karte zu entziehen, so wird dies im Rechtsschutzinteresse des Fremden mit Bescheid erfolgen."
2.3. § 28 Abs. 1 bis 5 des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts
durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt (zuletzt z. B. in seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003), zur Problematik der "ersatzlosen Behebung" des bekämpften Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG - zusammengefasst - folgende (auch auf die bisherige Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG gestützte) Rechtsansicht:
Die Unterbehörde darf den Verfahrensgegenstand eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides, mit dem ein erstinstanzlicher Bescheid ersatzlos behoben wird, grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.
Von dem Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgerichte jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, bestehen Ausnahmen:
Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird. Diese "Ausnahme" wird wohl auch im Falle der ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde Platz greifen.
Auch die sonstigen von Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66, Rz 109, genannten "Ausnahmen" von den zu § 66 Abs. 4 AVG entwickelten Grundsätzen (in dreiinstanzlichen Verfahren und in Fällen der Zurückweisung von Anträgen mangels Parteistellung) sind auf die hier in Rede stehende Konstellation der Überprüfung eines in erster Instanz ergangenen, eine amtswegige inhaltliche Feststellung in einem Einparteienverfahren treffenden Bescheides einer Dienstbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht übertragbar.
§ 28 Abs. 5 VwGVG regelt Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht, bietet jedoch im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes keine von § 28 Abs. 3 VwGVG unabhängige Rechtsgrundlage für eine Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht zwecks Eröffnung einer neuen Entscheidungsmöglichkeit durch die Verwaltungsbehörde.
3.2.1. Den gegenständlichen "Verfahrensgegenstand" bzw. den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides bildet ("nur") die "Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte § 46a FPG" (zu ergänzen: in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012) im Wesentlichen mit der Begründung, "es besteht [...] kein Antragsrecht". Bei der Zurückweisung eines Antrages als unzulässig - wie im konkreten Fall - ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens daher nur die formell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Damit kommt eine materiell-rechtliche Entscheidung von Vornherein nicht in Betracht bzw. ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, "in der Sache selbst" zu entscheiden.
3.2.2. Durch die mit 20. Juli 2015 in Kraft getretene Änderung des § 46a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) hat der Fremde bzw. der Beschwerdeführer nunmehr ein subjektiv-durchsetzbares Recht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (vgl. Abs. 4 leg. cit.). Damit ist die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht abgesprochen wurde, jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht mehr zulässig. Allein durch die Kassation des bekämpften Bescheides kann der geltenden Rechtsordnung entsprochen werden.
Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG tritt die "Ausnahmesituation" ein, dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist und die belangte Behörde über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden hat. Sie wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des § 46a FPG in der neuen Fassung vorliegen oder nicht.
Die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG kommt im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf die mangelnde Antragslegitimation des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte "Sache" nicht in Betracht. Denn die für eine "Aufhebung und Zurückverweisung" geforderten Tatbestandselemente liegen nicht vor.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (grundlegend: das Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) "ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG ..., als maßgeblich heranzuziehen". Das bedeutet, dass der Entfall der mündlichen Verhandlung - abgesehen von § 21 Abs. 7 BFA.-VG - auch auf die Tatbestände der Abs. 1 bis 3 und 5 des § 24 VwGVG gestützt werden kann.
Im vorliegenden Fall kommt § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. in Betracht:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (diese Regelung entspricht dem früheren § 67d Abs. 2 Z 1 AVG). § 24 Abs. 4 VwGVG regelt (darüber hinaus) weitere Fälle, in denen die mündliche Verhandlung entfallen kann. Nach der zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es bei Zutreffen der Voraussetzungen dieser Bestimmung "im Ermessen [des UVS bzw. nunmehr: des Verwaltungsgerichtes], trotz eines diesbezüglichen Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen". Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass nach dem zweiten Fall des § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG die Verhandlung entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2010/10/0167, VwSlg. 18066 A/2011; u.a.). Diese Judikatur ist auf " § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG übertragbar, insbesondere auch auf die Auslegung der Bedeutung des Begriffes "aufzuheben" (damit ist nach der zitierten Judikatur auch die meritorische ersatzlose Aufhebung zu verstehen).
Der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos behoben. Diese Entscheidung konnte allein aufgrund der Aktenlage getroffen werden, weshalb die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG erfüllt sind.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich bei der konkret zu beurteilenden Rechtsfrage auf die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015 geänderte (vgl. Pkt. II.2.1. und II.2.2.) und die (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geklärte Rechtslage.
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