W188 2109935-1•BVwG W188 2109935-1
W188 2109935-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2015
Akteneinsicht, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung
W188 2109935-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), iVm § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit an die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX (folgend: Personalamt), gerichteter Stellungnahme vom 10.09.2014 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (folgend: BF) ua. den Antrag auf Einsicht in den Personalakt mit dem Ersuchen, diesen zu kopieren und ihm die Kopien unter Bekanntgabe der Kosten zu übermitteln.
2. Mit Schreiben vom 16.04.2015, GZ XXXX , übermittelte das Personalamt dem Rechtsvertreter des BF Kopien der Inhaltsverzeichnisse des Standesausweises, des elektronischen Personalaktes SAP (Geschäftszahlen Überblick, organisatorische Zuordnung Überblick, Abwesenheiten der letzten fünf Jahre sowie Altdaten aus dem Personalinformationssystem PIS), ein Personalstammblatt, ein Schreiben betreffend die Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF vom 15.09.2015 (offensichtlich gemeint: 2014) samt Bescheid des BSA, weiters Kopien des Personalbogens, des Ruhegenussvordienstzeitenbescheides, zweier Versetzungsbescheide, einer Auflistung über die Vordienstzeiten, eines Parteiengehörs betreffend Überprüfung der Dienstfähigkeit, eines Dienstzuteilungsschreibens und eines Schreibens über die Aufhebung der Dienstzuteilung als Bestandteil des Standesausweises. Unter einem wurde der Rechtsvertreter des BF ersucht, die Säumnisbeschwerde vom 16.05.2015 bis spätestens 30.04.2015 zurückzuziehen.
3. Mit an das Personalamt gerichtetem Schreiben vom 05.05.2015 teilte der Rechtsvertreter des BF mit, die Säumnisbeschwerde könne nur dann zurückgezogen werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass der gesamte Akt übermittelt worden sei und keine Aktenbestandteile von der Übermittlung ausgeschlossen worden seien. Der vom Personalamtsleiter zu unterfertigende schriftliche Nachweis möge übermittelt werden, solange dieser nicht vorliege, werde die Säumnisbeschwerde nicht zurückgezogen.
4. Mit an den Rechtsvertreter des BF ergangenem Email des Personalamtes vom 11.06.2015 wurde dieser eingeladen, beim Personalamt in den Personalakt Einsicht zu nehmen und sich davon zu überzeugen, dass er Kopien aller Aktenteile erhalten habe. Gleichzeitig wurde er um eine telefonische Terminvereinbarung ersucht.
5. Mit Schreiben vom 23.06.2015 ließ der Rechtsvertreter des BF das Personalamt wissen, dass ihm bis dato kein unterfertigter schriftlicher Nachweis darüber, dass der gesamte Akt übermittelt worden sei, zugegangen sei. Die angebotene Einsichtnahme in den Personalakt ändere nichts daran, dass nicht klar sei, ob der Akt vollständig sei bzw. ob nicht Aktenteile herausgenommen worden seien. Sein Mandant bestehe daher auf den schriftlichen Nachweis, und solange dieser nicht vorliege, gehe dieser davon aus, dass der ihm übermittelte Akteninhalt nicht komplett sei. Gleichzeitig erging die Nachfrage, ob die am 12.03.2015 eingebrachte Säumnisbeschwerde gesetzmäßig dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sei.
6. In der zuvor an das Personalamt gerichteten Säumnisbeschwerde vom 16.03.2015 dort eingelangt am 17.03.2015, führte der Rechtsvertreter nach Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen im Wesentlichen aus, der BF erachte sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seinen Antrag nicht entschieden habe, in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Der BF habe mit an das Personalamt gerichteter Eingabe vom 10.09.2014 den Antrag auf Einsicht in der Personalakt gestellt und ersucht, diesen zu kopieren und die Kopien unter Bekanntgabe der Kosten dem rechtsfreundlichen Vertreter zu übermitteln. Bis dato sei diesbezüglich jedoch keine Akteneinsicht gewährt worden. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den BF in seinem Recht auf Entscheidung verletzt habe, erhebe er nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Monaten gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 7 ff VwGVG Beschwerde und beantrage, das Verwaltungsgericht möge über den Antrag des BF vom 10.09.2014 erkennen und diesem Akteneinsicht in den Personalakt gewähren sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Säumnis bzw. "das Verstreichen" der gesetzlichen Entscheidungsfrist bzw. die Verzögerung sei auf das alleinige Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. Die Sache sei im Sinne einer Stattgebung des Antrages des BF spruchreif, weil die belangte Behörde ohne erkennbaren Grund trotz sechsmonatiger Frist keine Entscheidung, ob eine Akteneinsicht im Sinne des Antrages vom 10.09.2014 gewährt werde, getroffen habe.
7. Mit Schreiben vom 02.07.2015, Aktenzahl: XXXX , legte das Personalamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verfahrensakten vor, beantragte die Zurückweisung der als Säumnisbeschwerde bezeichneten Eingabe wegen Unzulässigkeit und führte ua. aus, die Dienstbehörde sei nicht verpflichtet, eine Einsichtnahme in den Personalakt durch Übermittlung sämtlicher Dienstauszüge zu gewähren und könne - in Ansehung der Komplexität der Daten - die vollständige Übermittlung sämtlicher Unterlagen nicht garantieren. Dem BF sei angeboten worden, persönlich in seinen Personalakt Einsicht zu nehmen. Da keine Entscheidungspflicht verletzt worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nicht vor. Schließlich wurde angemerkt, dass der Antrag des BF zudem unzulässiger Weise auf die Gewährung einer Akteneinsicht in den Personalakt durch das Bundesverwaltungsgericht gerichtet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen sind aus dem oben unter Punkt I. (Verfahrensgang) dargestellten Sachverhalt zu entnehmen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Säumnisbeschwerde des Rechtsvertreters des BF und dem Schreiben des Personalamtes vom 02.07.2015, Aktenzahl:
XXXX .
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
§ 17 Abs. 1 AVG (Akteneinsicht) bestimmt, dass, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Gemäß § 17 Abs. 4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG (Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten - so z.B. die Gewährung von Akteneinsicht - könnte vom Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach der Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert (vgl. VwGH 25.04.2003, Zahl: 2002/12/0010; 29.08.2000, Zahl:
97/05/0334; VwGH 31.03.2006, Zahl: 2004/12/0174).
Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungspflicht noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 933).
Aus § 17 Abs. 1 AVG kann kein Recht abgeleitet werden, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt - oder auch bestimmte Aktenbestandteile - in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten (VwGH 15.12.2011, Zahl: 2011/10/0012).
Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass dem Rechtsvertreter des BF aufgrund des Antrages vom 10.09.2014 betreffend Akteneinsicht hinsichtlich des den BF betreffenden Ruhestandsversetzungsverfahrens vom Personalamt die oben unter Punkt I./2. (Verfahrensgang) genannten Unterlagen übermittelt wurden und ihm in der Folge schriftlich angeboten wurde, in den Personalakt Einsicht zu nehmen, um sich davon zu überzeugen zu können, dass er Kopien aller Aktenteile erhalten habe. Im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde nicht durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigerte, sodass ihrerseits keine Verpflichtung zur Erlassung einer Sachentscheidung ausgelöst wurde. Im Weiteren ist die auf die Übermittlung eines Nachweises seitens des Personalamtes, dass der gesamte Akt übermittelt worden sei und keine Aktenbestandteile von der Übermittlung ausgeschlossen worden seien, gerichtete und als Bedingung für die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde zu verstehen gegebene wiederholte Forderung im Lichte oben wiedergegebenen Rechtsprechung als ein Verlangen nach der Setzung eines tatsächlichen Vorganges zu qualifizieren, welches für sich genommen keine Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöste. Dies umso weniger, als - wie bereits erwähnt - aus § 17 Abs. 1 AVG kein Recht abgeleitet werden kann, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt - oder auch bestimmte Aktenbestandteile - in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten (VwGH 15.12.2011, Zahl: 2011/10/0012). Wenn daher dem BF solcherart kein Erledigungsanspruch zugekommen war, so lag in Bezug auf die erhobene Säumnisbeschwerde die erforderliche Prozessvoraussetzung nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.
Soweit der Rechtsvertreter des BF in der Säumnisbeschwerde den Antrag stellte, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF Akteneinsicht in den Personalakt geben, ist zu bemerken, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren, auf das sich der Antrag auf Akteneinsicht bezieht, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zukommen kann, darüber zu befinden.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, Zahl: 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 83).
Im Lichte dieser Rechtslage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf diesen Antrag die Zuständigkeit des das Ruhestandsversetzungsverfahren führenden Personalamtes gegeben, weshalb eine förmliche Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig und der Antrag an die belangte Behörde zurückzuleiten ist.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich auf die im Einzelnen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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