W168 2111356-1•BVwG W168 2111356-1
W168 2111356-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2015
Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard
W168 2111356-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2015, Zl. 1065668705 / 150403315 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Die beschwerdeführende Partei brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei einen Kategorie 2 Treffer von Griechenland mit Datum 04.03.2015, einen Kategorie 2 Treffer von Ungarn mit 28.03.2015.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei befragt zur Reiseroute an, sie habe ihre Heimat zunächst in Richtung Türkei verlassen. In Folge sei sie schlepperunterstützt weiter über Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gelangt. Befragt ob eine Asylantragstellung in einem anderen Land stattgefunden hätte, verneinte dies die beschwerdeführende Partei. Ihr Ziel wäre immer Österreich gewesen. Sie wolle deshalb auch nicht mehr nach Ungarn zurück. Dort und in Griechenland hätte sie keine Arbeit gefunden. Dies wäre auch der Grund gewesen, warum sich nach Österreich gekommen wäre. Ihre Heimat hätte sie verlassen, da sich fürchte dort auch weiterhin in Armut leben zu müssen. Sie hätte keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei in ihrer Heimat, bzw. wäre sie nicht verfolgt worden. Ihr Leben wäre in ihrer Heimat nicht in Gefahr, doch sie wolle in Europa arbeiten. Dies wären die Gründe warum sie ihre Heimat verlassen hätte.
Das Bundesamt richtete aufgrund der erstatteten Angaben, als auch der vorliegenden Eurodac-Treffer ein auf Art. 16 Abs. 1 c Dublin III - VO gestütztes Ersuchen an Ungarn. Das Führen von Konsultationen mit Ungarn wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt und wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn ausgefolgt.
Am 26.4.2015, somit 4 Tage nach Antragstellung, langte ein Bericht der LPD Landespolizeidirektion XXXX gem. §100 StPO beim BFA ein. In diesem wurde die Behörde über den Verdacht des Diebstahls durch Einbruch mit Waffen seitens der beschwerdeführenden Partei, sowie die erfolgte Festnahme durch die Kriminalpolizei wegen Gefahr in Verzuges informiert.
Mit einem am 06.05.2015 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Ersuchen zu und teilte mit, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn um Asyl angesucht hätte. Ungarn erklärte gem. Art. 18 (1) b der Dublin III - VO ausdrücklich seine Zuständigkeit.
Bei der am 26.06.2015 nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durchgeführten Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das BFA brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Es gehe ihr gut, sie sei gesund. Die beschwerdeführende Partei habe in Österreich keine nahen Angehörigen. Befragt über die Gründe für das Verlassen des Mitgliedstaates Ungarn führte die beschwerdeführende Partei aus, sie wolle nicht nach Ungarn zurückgehen. Ihr Leben wäre dort in Gefahr. Ihr Zielland wäre die Schweiz gewesen. Sie wäre in Ungarn dazu gezwungen worden einen Asylantrag zu stellen. Sie hätte in Ungarn Probleme und ihr Wunsch wäre es, in Österreich beleiben zu können. Auch hätte sie den Wunsch, dass die Behörden sie in Österreich unterstützten könnten, bis sie eine Arbeit gefunden hätte. Befragt zu den Problemen in Ungarn führte die beschwerdeführende Partei aus, dass in Ungarn eine Volksgruppe namens "Jetano" leben würde. Mit dieser hätte sie Probleme. Auch hätte sie mit den Afghanen die in Ungarn leben würden Probleme. Sie wäre etwa 3 Wochen, bzw. 17 Tage in Ungarn gewesen. Sie hätte einen Vorschlag. Sie wolle nicht nach Ungarn, sondern in ihre Heimat Algerien abgeschoben werden. Sie würde Österreich um einen Geldbetrag ersuchen, damit sie in ihrer Heimat neu starken könne. Sonstige Ausführungen wurden nicht erstattet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b. Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Dieser Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Ungarn. Die Feststellungen zur Lage in Ungarn wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
...
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium ...
Asylverfahren
Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt, ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des Asylwerbers (AW) in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber mehrere Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen. (AIDA 30.4.2014)
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)
Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Für Anwälte soll die geringe finanzielle Entschädigung bei Rechtshilfe für AW ein gewisser negativer Anreiz sein. (AIDA 30.4.2014) NGOs, welche kostenlose Rechtshilfe anbieten, sind u.a. HHC, Mahatma Gandhi Association usw. (VB 10.5.2014) Anwälte besuchen im Auftrag von HHC weiterhin wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylhaftzentren und bieten dort rechtliche Unterstützung an. (AIDA 30.4.2014; vgl. auch HHC 5.2014) HHC hat 2013 1.126 AW rechtliche Hilfe angedeihen lassen. (AIDA 30.4.2014)
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)
Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas. Dort sind Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen. (HHC 5.2014)
Asylrechtliche Haft
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung, das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. (UNHCR 12.4.2013 vgl. auch: AIDA 30.4.2014) Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt, wird aber in der Praxis nicht mehr angewendet. Alleinstehende Frauen werden auch nicht mehr inhaftiert. (AIDA 30.4.2014)
Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang. Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z. B. Vulnerabilität). Laut HHC soll aber die Kuria (ungarisches Höchstgericht) eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung dieser Praxis eingesetzt haben, anhand von deren Ergebnissen Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen. (HHC 5.2014) BAH selbst verfügt zwar über keine Statistiken hierzu, führt aber aus, dass die zuständigen Gerichte "recht häufig" nicht mit BAH übereinstimmen würden und die Haft beenden oder für einen kürzeren Zeitraum als den von BAH geforderten anordnen. Die Behauptung, die Haftverlängerungen wären ein Automatismus, bezeichnet BAH jedenfalls als unwahr. (VB 10.7.2014)
Betroffene können Beschwerde bezüglich der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache; Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden; Einhaltung d. Haftbedingungen usw.). Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)
Um die praktischen Auswirkungen der Asylhaft auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz. Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn. Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert. Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben. In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde. Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist. Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)
Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylwerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)
Nach Angaben der NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC) wurde die Asylhaft zwischen 1.7.2013 und 17.4.2014 in 2.372 Fällen angewandt. Darin enthalten sind Mehrfachnennungen, denn es kam immer wieder vor, dass Personen aus verschiedenen Gründen aus der Asylhaft entlassen wurden und später erneut inhaftiert werden mussten, weil sie versuchten, das Land zu verlassen. Da Frauen und Familien mit Kindern kaum noch inhaftiert werden, folgert HHC, dass Asylhaft hauptsächlich erwachsene männliche AW betrifft, und bezweifelt anhand der Zahlen den Charakter der Asylhaft als ausnahmsweises Mittel.
...
Nach Eigenangaben des BAH wurde zwischen 1.7.2013 und 10.5.2014 die Asylhaft in 2.703 Fällen angewandt. Diese Zahl enthält ebenfalls mehrfach Inhaftierte. Im selben Zeitraum hatte Ungarn 10.651 Asylwerber zu verzeichnen, was eine Haftquote von 25-30% ergibt. BAH gibt an, dass sie rein rechtlich 90% der Antragsteller inhaftieren könnten, es aber nicht tun. Die Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung, aber der Herkunftsstaat ist ein wichtiger Faktor bei der Schutzentscheidung und spielt natürlich eine Rolle. Die meisten Inhaftierten sind aus Pakistan (591 Fälle), Kosovo (481), vorgeblich Afghanistan (417), Bangladesch (144), Algerien (136) und Senegal (109). (VB 10.5.2014)
Momentan gibt es drei permanente Asylhaftzentren in Ungarn. Békéscsaba (Kapazität: 185 Plätze), Debrecen (182) und Nyírbátor (105). Sie unterstehen dem BAH, das Wachpersonal stellt allerdings die Polizei (sogenannte Armed Security Guards, eine Art Hilfspolizisten, die unter Polizeiaufsicht agieren). Das Klima darin wird von HHC als "angespannt und niedergeschlagen" bezeichnet, ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mache sich bemerkbar. Jedenfalls können sich die Asylwerber tagsüber frei im Zentrum bewegen und auch den Hof benützen, der in Békéscsaba und Nyírbátor auch sehr geräumig, in Debrecen hingegen klein und schlecht ausgestattet sei. Auch liegt das Asylhaftzentrum Debrecen inmitten des offenen AW-Unterbringungszentrums, was eher zur Frustration beitrage. In allen Asylhaftzentren gibt es Computerräume mit Internetzugang, die für Zeiträume von 20-30 Minuten genützt werden können. Es gibt TV-Geräte und das BAH beschäftigt Sozialarbeiter. Diese Maßnahmen würdigt HHC zwar, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Jedenfalls gibt es in den Zentren kein Problem mit Überbelegung, es gibt aber Beschwerden über hygienische Bedingungen in Debrecen und Nyírbátor. HHC nennt die Hafteinrichtungen für Vulnerable ungeeignet, es sei dort keine psychologische Betreuung verfügbar, im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Haftzentren. (HHC 5.2014)
Alternativen zur Haft stehen zur Verfügung: Kaution, Ort des verpflichtenden Aufenthalts und Meldeauflagen. Die durchschnittliche Kaution betrug 1.000 Euro, wurde aber verdoppelt, weil immer noch viele versuchten, nach der Zahlung das Land zu verlassen. Seither wird die Kaution kaum mehr beantragt. Es gibt Kritik, Alternativen zur Haft würden aufgrund legislativer Schwächen nicht gut genug geprüft. (AIDA 30.4.2014)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...;
Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum;
BAA Monitoringbericht (19.9.2013): Dublin-Rückkehrer in Ungarn und Anwendung der neugeschaffenen asylrechtlichen Haft 1.-29.7.2013;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (16.1.2014):
Entscheiderbrief 1/2014 ...;
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010 ...;
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014 ...;
Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013 ...;
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2014): Information Note on Asylum-seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary ...;
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012;
Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010;
UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT
MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE
PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION ...;
VB des BM.I in Ungarn (10.5.2014): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I in Ungarn (10.7.2014): Auskunft des VB, per E-Mail.
Dublin-Rückkehrer
Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (HHC 5.2014) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. (VB 11.7.2014b) Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. (VB 11.7.2014b) Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen, bevor eine Entscheidung gefällt wurde. (HHC 5.2014) Wenn das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden wird, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen (AIDA 30.4.2014)) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. (HHC 5.2014) Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden. (AIDA 30.4.2014)
Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen (z. B. Folgeantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet), nicht denselben Zugang zu Versorgung wie andere AW. Sie werden in der Regel bis zu 2 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht. Laut HHC kann ihnen nach diesen 2 Monaten Obdachlosigkeit drohen. (HHC 5.2014) Seit November 2012 ist in Balassagyarmat jede zweite Woche ein HHC-Rechtsberater anwesend. (AIDA 30.4.2014)
Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. (HHC 5.2014)
BAH ist es möglich, in einem Asylverfahren eine Entscheidung in Abwesenheit zu fällen, wenn sich der AW dem Verfahren entzogen hat und BAH über genügend Material für eine inhaltliche Entscheidung verfügt. BAH bezieht sich dabei auf die EU-RL 2005/85/EC (Art. 20. para 1.; 2013/32/EU Art. 28. para 1.). (VB 11.7.2014b) Ein Folgeantrag würde in diesem Fall neue Elemente verlangen. (HHC 5.2014)
Ist die Rechtsmittelfrist gegen eine negative Entscheidung des BAH verstrichen, ist auch nach Dublin-Rückkehr keine Beschwerde mehr möglich. (VB 11.7.2014b) HHC kritisiert, dass diese Praxis bei einer in Abwesenheit ergangenen zurückweisenden Entscheidung einen Bruch der Dublin-III-VO darstellen würde. (HHC 5.2014) BAH hingegen sieht sich auch hier in Übereinstimmung mit der EU-RL 2005/85/EC (2005/85/EC Art. 39. para 2.; 2013/32/EU Art. 46. para 4.) und bestreitet eine Verletzung der Dublin-III-VO. (VB 11.7.2014b)
Im Fall Mohammadi vs. Austria kommt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.7.2014 zu dem Schluss, dass die Länderberichte bezüglich der Situation von Asylwerbern in Ungarn keine systematischen Defizite im ungarischen Asylsystem feststellen konnten. Außerdem hat es in der jüngsten Vergangenheit Verbesserungen der Bedingungen für Asylwerber gegeben. Das Gericht entschied daher, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. (EGMR 3.7.2014)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...;
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (3.7.2014): CASE OF MOHAMMADI v. AUSTRIA (Application no. 71932/12) JUDGMENT ...;
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2014): Information Note on Asylum-seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary ...;
VB des BM.I in Ungarn (11.7.2014b): Auskunft des VB, per E-Mail.
Non-Refoulement
Ungarn gewährt in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen
UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review ...;
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary...;
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail.
Versorgung
Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. (AIDA 30.4.2014)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...
Unterbringung
Laut Angaben des BAH haben im ersten Halbjahr 2014 2.866 Personen ihre Unterbringungszentren mit unbekanntem Ziel verlassen. Nicht umfasst ist die private Unterbringung. Auch müssen nicht notgedrungen alle Personen, die ein Zentrum verlassen, auch das Land verlassen. (VB 11.7.2014a)
In Ungarn gibt es mit Stand April 2014 4 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:
1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:
773 Plätze.
2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. neuerdings auch Erstantragsteller und Schutzberechtigte. Kapazität:
111 Plätze.
3. Pre-integration Center Bicske: neuerdings mehr und mehr ein Unterbringungszentrum für AW. Kapazität: 464 Plätze.
4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: das neueste Zentrum (eröffnet August 2013). Kapazität: 200 Plätze.
Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit dem BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangels obdachlos geworden wären; auch im Falle von Überbelegung bekommt jeder ein eigenes Bett. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Familien werden in eigenen Zimmern untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden entweder im Kinderheim in Fót, dessen Kapazität bei 56 Plätzen liegt, oder in Hódmezovásárhely untergebracht, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. (AIDA 30.4.2014)
In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag, in Debrecen und Bicske alternativ auch eine Essenszulage. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Verhältnisse sind sauber. Sozialarbeiter organisieren Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können, wann immer sie wollen, ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. (AIDA 30.4.2014)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...;
VB des BM.I in Ungarn (11.7.2014a): Auskunft des VB, per E-Mail.
Medizinische Versorgung
Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem. Es ist die Verantwortung von BAH, Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerablen) die geeignete Betreuung zukommen zu lassen. Sie haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit, Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi gibt es keine psychologische Unterstützung. Im Zentrum Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für Traumatisierte. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte wird von der NGO Cordelia im Rahmen eines EFF-Projekts in Debrecen und Bicske bereitgestellt. Cordelia arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. (AIDA 30.4.2014)
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung. Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...;
BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE;
Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens;
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009 ...;
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012;
Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012 ...;
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary ..."
Beweiswürdigend und in der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es ergäbe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde, in der der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang angefochten wird. Zusammenfassend wird hierin ausgeführt, dass im konkreten Fall jedenfalls Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gegeben wäre. Die Behörde hätte keinerlei konkrete Nachforschungen zu den während der Einvernahme geschilderten Vorbringen, dass sie von Afghanen, sowie durch die Volksgruppe der "Jetano" bedroht würde getätigt. Zusätzlich wurde darauf verwiesen, dass Ungarn klar geäußert habe, keine Flüchtlinge mehr zurückzunehmen. Hierzu wurde auf mehrere Zeitungsartikel verwiesen. Auch verfüge Ungarn nicht einmal annähernd über genügend Aufnahmekapazitäten um sämtliche sich in Ungarn aufhältigen Personen unterzubringen. Ergänzend mit den neu hinzukommenden Gesetzesänderungen, die bereits bei deutschen Gerichten dazu geführt haben, Überstellungen nach Ungarn als unzulässig anzusehen. Verwiesen würde auf das Erkenntnis des VG Berlin vom 19.04.2015. Auch aus einem Bericht von "Bordermonitoring" würde hervorgehen, dass sich die Lage in Ungarn zuletzt deutlich verschlechtert habe. Der Beschwerde wurde ein handschriftlich verfasstes Schreiben der beschwerdeführenden Partei beigefügt. In diesem führte diese aus, dass sie nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, da sie befürchte, dass Ungarn sie nach Serbien abschieben könnte. In Serbien würde ihr Gewalt angetan und sie würde dort auf der Straße schlafen müssen. Es würde dort auch kein Essen geben. Sie würde Österreich ersuchen sie hier leben zu lassen. Es würden sohin die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Zurückweisungsbescheid beheben und das Verfahren in Österreich zulassen bzw. die gegen die beschwerdeführende Partei ausgesprochene Ausweisungsentscheidung gem. §61 Abs.1 FPG aufheben.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 28.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
Am 03.09.2015 langte eine Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der am 31.08.2015 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 21.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt ein Ersuchen an Ungarn richtete und dass hierauf Ungarn mit der am 06.05.2015 eingelangten Zustimmung der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b ausdrücklich zustimmte.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Am 31.08.2015 erfolgte die Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, der Eurodac - Abfrage, den Befragungen und den aktuellen Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei und zu ihrer Antragstellung in Ungarn ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage, sowie aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den ungarischen Dublin-Behörden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrer eigenen Angabe und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende aktuelle und reale Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Tatsache der Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn mit 31.08.2015 ergibt sich aus der Mitteilung vom 03.09.2015.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin - III - VO Artikel 18 lautet:
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art.18 Abs. 1 b Dublin III VO.
Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Ungarns basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betreffendes Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung der Beschwerdeführer in Ungarn schließen lassen würde.
Sämtliche durch die beschwerdeführende Parteien getätigten Ausführungen zum ungarischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder auch Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.
Dieserart Feststellungen sind auch hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf die Möglichkeit der Inschubhaftnahme in Ungarn zu tätigen. Auch, wenn die Möglichkeit der Inschubhaftnahme von Antragstellern besteht, so ist klar festzuhalten, dass nach der überwiegenden Anzahl aktueller Berichte keinesfalls von einer Praxis einer grundsätzlichen bzw. einer den Grundsätzen der EMRK bzw. GRC widersprechenden Verhängung der Schubhaft in Ungarn ausgegangen werden kann.
Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn ebenso ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat weiters nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogene besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich).
Das kürzlich ergangene Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich (vom 03.07.2014, Rs 71932/12) untersucht insbesondere auch die mit der Gesetzesnovelle vom Juli 2013 eingeführte Asylhaft und kommt zum Ergebnis, dass eine Überstellung des dortigen Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der EGMR verweist darin insbesondere auf die Obergrenze der Haftdauer von 6 Monaten und Verbesserungen bei den Haftbedingungen. Außerdem habe UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht wurden (Rz. 68 bis 70 der genannten Entscheidung).
Hinsichtlich des erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers er würde in Ungarn Probleme mit Afghanen befürchten, bzw. ebenso Probleme mit der sich in Ungarn befindlichen Volksgruppe der "Jetano" haben sind zu unbestimmt, dass hieraus eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der beschwerdeführenden Partei durch mangelnden Rechtsschutz in Ungarn ableitbar wäre. So sich die beschwerdeführende Partei konkret in Ungarn bedroht fühlt, so ist es ihr zumutbar sich an die ungarischen Behörden und Gerichte zu Erlangung eines entsprechenden Rechtsschutzes zu wenden. Dass die ungarischen Behörden der beschwerdeführenden Partei bei Vorliegen von konkreten Bedrohungen den Rechtsschutz verweigern würden kann nicht angenommen, bzw. wurde dieses auch nicht seitens des Beschwerdeführers in substantiierter Weise begründet vorgebracht.
Hinsichtlich der aktuellen Situation der Versorgung, Unterbringung und Betreuung in Ungarn ist auszuführen, dass den vorliegenden Länderfeststellungen jedenfalls klar entnommen werden kann, dass Ungarn sämtliche Versorgungsleistungen im ausreichenden Maße zur Verfügung stellt, bzw. insbesondere durch die explizite Zustimmung zur Rückübernahme sich zur Gewährung dieser Versorgungen für die beschwerdeführende Partei ausdrücklich bereit erklärt hat.
Dass systemische Mängel in Ungarn bestehen, kann den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden und liegt dem Amtswissen nach eindeutig nicht vor. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf eine bestmögliche Versorgung nach der Dublin VO jedenfalls nicht besteht.
Auch kann aus den vorliegenden Länderinformationen nicht abgeleitet werden, dass Ungarn in Bezug auf bestimmte Asylwerbergruppen oder sonst unzulässige Sonderrechtspositionen in Asylverfahren einnehmen würde.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Möglichkeit, sich über unangemessene Handlungen im Rahmen seines Asylverfahrens in Ungarn bei den zuständigen Stellen zu beschweren, sodass in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Ungarn zu befürchten ist.
Zu den weiteren im Laufe des Verfahrens genannten Kritikpunkten am ungarischen Asylwesen beispielsweise zur mangelhaften allgemeinen und medizinischen Versorgungslage, sowie zu Haftbedingungen ist festzuhalten, dass - nicht zuletzt unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn - nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Der Beschwerdeführer wird auf Grund der mit 01.01.2014 eingetretenen Änderung im ungarischen Asylgesetz jedenfalls Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung seines Vorbringens haben.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Es liegen auch keine Verurteilungen Ungarns durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des ungarischen Asylwesens, insbesondere auch im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Ebenso können aus der vereinzelten Zuerkennung eines einstweiligen Rechtsschutzes durch deutsche Gerichte keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden. Diesen Entscheidungen steht eine überwiegende Mehrzahl von Fällen gegenüber, in denen die Gewährung eines einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Entscheidung auf Basis von aktuellen Feststellungen zur Situation in Ungarn getroffen und insbesondere die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 01.07.2013 (betreffend die Neuregelung von Inhaftierungen von Asylwerbern in Ungarn) berücksichtigt. Auch gehen die Länderfeststellung explizit auf die Lage von Familien und vulnerablen Personen ein und behandeln die Situation von Dublin Rückkehrern.
Auch die mit 01.08.2015 in Kraft getretenen geänderten asylrechtlichen Regelungen in Ungarn lassen eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers, wie Vergewisserung anhand der nachstehenden Zusammenfassung des Inhalts der Bestimmungen durch die Staatendokumentation des BFA ergibt, nicht erwarten und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht konkret behauptet. Diese Zusammenfassung lautet:
"Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen. Wichtigste Neuerungen sind u.a. umfassende Mitwirkungspflichten; klarere Formulierung der Asylhaftgründe sowie deren verpflichtende Anwendung; Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM; Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen; Unzulässigkeit des Antrags bei Einreise aus sicherem Drittstaat usw. (VB 6.7.2015; VB 2.7.2015). Zudem wurde das Gesetz über die Staatsgrenzen zur Vorbereitung des Grenzzaunes geändert. Die Regierung ist nunmehr befugt, Boden von der Staatsgrenze beginnend bis 10m ins Landesinnere zum Bau des Zauns zu verwenden. Der zuständige Minister rechnet mit Errichtung innerhalb weniger Wochen (VB 6.7.2015). Die Durchführungsverordnung für die Regelung der sicheren Dritt- Herkunftsstaaten wurde am 21. Juli veröffentlicht und trat am 22. Juli in Kraft (VB 31.7.2015). Als sichere Herkunftsstaaten laut dieser VO gelten die Mitgliedsstaaten der EU sowie ihre Kandidatenländer außer der Türkei; Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums; und jene Bundesstaaten der USA, welche die Todesstrafe nicht mehr anwenden; sowie darüber hinaus: Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Dieselben Staaten gelten auch als sichere Drittstaaten (Regierungserlass 191/2015).
Die neue ungarische Gesetzeslage betreffend Asyl ist ab 1. August 2015 anzuwenden. (VB 31.7.2015). Im Asylverfahren wird die Einteilung in Vorverfahren und inhaltliches Verfahren aufgehoben. Ein Antrag soll binnen 15 Tagen auf Zulässigkeit, Dublin-Relevanz oder Eignung für das beschleunigte Verfahren geprüft werden. Danach soll das Verfahren binnen max. 60 Tagen abgeschlossen sein. Unzulässig ist ein Antrag, wenn der Antragsteller EU-Bürger ist, bereits einen Schutzstatus in der EU besitzt, wenn der Antrag einen Folgeantrag ohne neue Elemente darstellt, usw. und wenn der ASt. über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Wenn der ASt. im sicheren Dritt- oder Herkunftsstaat nicht die Chance auf effektiven Schutz hatte, muss er binnen 3 Tagen erklären, warum der betreffende Staat in seinem spezifischen Fall nicht sicher ist. Das beschleunigte Verfahren ist u.a. anwendbar, wenn der ASt. illegal eingereist ist und keinen Antrag stellte, obwohl das möglich gewesen wäre. Trotzdem ist ein inhaltliches Verfahren zu führen und binnen 3 Tagen inhaltliche Beschwerde möglich, die im Falle, dass der ASt. illegal eingereist ist und keinen Antrag stellte, obwohl das möglich gewesen wäre; bzw. wenn er über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, auch aufschiebende Wirkung hat (Draft Amendment 29.6.2015). Bei Folgeanträgen nach abschließender beendender oder zurückweisender Entscheidung, ist zu prüfen, ob neue Elemente vorliegen. Ist das nicht der Fall und der Folgeantrag wurde direkt vor einer Abschiebung gestellt, hat der Folgeantragsteller kein Recht auf materielle Unterbringung. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung (Draft Amendment 29.6.2015). Die Behörde kann das Verfahren des ASt. einstellen oder aufgrund der bereits vorhandenen Informationen entscheiden, u.a. wenn der Antragsteller nicht zum Interview erscheint oder er die festgelegte Unterkunft ohne Genehmigung für mehr als 48 Stunden verlässt. Der ASt. kann in diesen Fällen bis zu 9 Monate nach Beendigung, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Draft Amendment 29.6.2015). Beschwerde gegen negative Entscheidungen im Asylverfahren ist binnen 8 Tagen möglich und das zuständige Gericht soll binnen 60 Tagen darüber entscheiden (Draft Amendment 29.6.2015).
...
Mit 22.7. trat die neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten in Kraft, ihre Formulierung entsprach den bisherigen Verlautbarungen. Die Sachlage ist ab 1.8. durch die Migrationsbehörde anzuwenden und trifft Dublin-Rückkehrer vorläufig nur bedingt: Zwar wurde in den meisten Fällen das ursprüngliche Verfahren bereits eingestellt und wird in diesem Fall ein neues Verfahren begonnen; Dublin-Rückkehrer haben jedoch in jenen Fällen, in denen die Einstellung maximal neun Monate zurückliegt, die Möglichkeit, einmalig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen, die in der Regel auch gestattet wird. Zur Frage eines etwaigen erhöhten Haftrisikos für Rückkehrer wird auf die bisherige Praxis verwiesen, nach der nur ein sehr geringer Prozentsatz auch der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen wurde. Da sie sich jedoch dem Verfahren entzogen haben, erfüllen sie, wie auch andere, grundsätzlich eine der Voraussetzung zur Verhängung derselben (VB 3.8.2015). Die im neuen Asylgesetz umrissene Einführung von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten wird durch die entsprechende Verordnung umgesetzt, entspricht aber inhaltlich dem bereits angekündigten: Mit Regierungsdekret 191/2015 wurde am 21.7. die entsprechende Verordnung bekannt gemacht, welche nunmehr alle EU und EWR-Mitgliedsstaaten, alle EU Beitrittskandidaten mit Ausnahme der Türkei (d.h. Albanien, Mazedonien, Montenegro und Serbien), die Westbalkanstaaten Bosnien-Herzegowina und den Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US-Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen, als sichere Dritt- und Herkunftsstaaten behandelt. Das Migrationsamt hat in allen Verfahren, die nach dem 1.8. anhängig werden, die neue Verordnung anzuwenden, d.h. in der Praxis sind Asylanträge dann als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragssteller aus einem dieser Länder stammt, durch ein solches gereist ist, dort die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags hatte oder in einem dieser Länder Verwandte hat. Die Anträge von Personen, die aus einem der genannten Länder stammen, müssen binnen 15 Tagen in einer beschleunigten Prozedur erledigt werden. Gegen die Entscheidung des Migrationsamtes kann zwar Beschwerde eingebracht werden, jedoch nur binnen einer Frist von drei Tagen. Im Rahmen der Beschwerde trägt der Antragssteller die Beweislast für die Unmöglichkeit einer Antragsstellung im betroffenen Drittstaat. Das Gericht hat die Beschwerde binnen acht Tagen zu erledigen, dabei bleibt es dem Gericht überlassen, ob eine persönliche Befragung des Betroffenen durchgeführt wird. Aus dem Umfeld von UNHCR und v.a. Helsinki Komitee gibt es schon mehrere Aussagen, massiv gegen die neuen Gesetze vorgehen zu wollen, v.a. durch die Führung von Musterprozessen, sobald die ersten Fälle zur Anwendung kommen. Zudem hat UNHCR Anfang des Monats einen offenen Brief an das ungarische Parlament geschrieben, um das Zustandekommen des Gesetzes zu kritisieren, Amnesty legte vor kurzem nach (VB 3.8.2015).
Quellen:
Diese Zusammenfassung lässt insbesondere auch erkennen, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer derzeit die Möglichkeit hat, das Verfahren über seinen in Ungarn gestellten Asylantrag fortzusetzen und selbst im Falle einer erfolgten Einstellung des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, die in der Regel auch gestattet werde, wodurch er auch nicht von der Regelung betreffend sichere Herkunfts- und Drittstaaten betroffen wäre.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Die Annahme einer mit hinreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC oder auch Art. 6 GRC, bzw. das Bestehen eines tatsächlich die beschwerdeführende Partei konkret und unmittelbar betreffenden "real risks" kann somit aus sämtlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht abgeleitet werden.
c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Während des gesamten Verfahrens hat die beschwerdeführende Partei keine besonderen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ins Treffen geführt. Auch sind keine besonderen Integrationsschritte des Beschwerdeführers dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar.
Aufgrund der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei bewusst unter vorsätzlicher Umgehung sämtlicher Grenzkontrollen illegal nach Österreich gekommen ist, ist in casu in Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen der Beendigung des illegal begründeten Aufenthaltes der Vorzug zu geben und eine Überstellung nach Ungarn jedenfalls als zulässig anzusehen.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen:
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtecharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
f.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.
Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Ungarn keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der bereits am 31.08.2015 durchgeführten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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