BVwG W121 2012663-1

W121 2012663-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2015

Regest

Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung

Texte intégral

BVwG W121 2012663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2012663.1.00

Spruch

W121 2012663-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Dresdner Straße vom XXXX, VN XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 05.02.2013 einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 25.04.2013 mit der Begründung abgelehnt, dass Invalidität nicht vorliegt.

Dagegen hatte der Beschwerdeführer Klage eingebracht, welche jedoch am 18.11.2013 wieder zurückgezogen wurde.

Am 09.12.2013 wurde dies dem AMS Wien Dresdner Straße gemeldet.

Der Beschwerdeführer hatte am 09.12.2013 niederschriftlich erklärt, dass er arbeitsfähig ist und auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 16.4.2014 beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße wurde mit ihm wieder vereinbart, Eigenbewerbungen dem Arbeitsmarktservice vorzulegen.

Im Detail wurde im mit 16.04.2014 datierten und bis 15.10.2014 gültigen Betreuungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS festgehalten, dass dem AMS das Gerichtsgutachten vom April 2012 vorliegt und die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Festgehalten wurde weiters, dass der Pensionsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, weil er noch Reinigungsarbeiten in Büroräumen verrichten sowie als Abwäscher arbeiten könnte und leichte Arbeiten verrichten könnte. Festgehalten wurde, dass beim Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten vorliegen, sein gewünschter Arbeitsort Wien ist, er 20 bis 40 Stunden arbeiten will und seine gewünschte Arbeitszeit 6:00 bis 22:00 Uhr sei. Als Erwartungen des AMS an den Beschwerdeführer wurden neben anderen Verpflichtungen festgehalten, dass dieser selbständig Aktivitäten wie zB Aktivbewerbungen mindestens zwei Mal pro Woche betreibt, wobei der Beschwerdeführer entsprechende Nachweise wie Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über Vorstellungsgespräche oder Kopien der versandten Bewerbungen bei jeder Vorsprache dem Berater vom AMS vorzulegen hat. Diese Betreuungsvereinbarung hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vorsprache am 10.07.2014 keine Nachweise über seine Eigenbewerbungen vorlegen können.

Anlässlich der am 10.07.2014 beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, nicht arbeitsfähig zu sein.

Bis dato steht der Beschwerdeführer in keinem Dienstverhältnis, sondern bezieht laufend die Notstandshilfe.

Es wurde daher mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße vom XXXX der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 10.7.2014 bis 3.9.2014 ausgesprochen. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.

In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass er gar nicht in der Lage sei, etwas zu machen, weil er unheilbar krank sei. Er verwies darauf, am 01.08.2014 einen Antrag auf Pension gestellt zu haben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.7.2014 bis 3.9.2014 gemäß §§ 38 und 10 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der letzte Termin beim AMS Dresdner Straße am 16.4.14 gewesen sei. Davon ausgehend wären am 10.7.14 (Zeitraum: 12 Wochen) 24 Bewerbungen vorzulegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch beim AMS Dresdner Straße keine Eigenbewerbungen für den relevanten Zeitraum vorlegen können. Zu den Angaben des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass er aufgrund der ärztlichen Gutachten durchaus leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten könne und gerade bei den Eigenbewerbungen er selbst die Entscheidung treffe, bei welchen Stellen er sich bewerben könne. Eine nochmalige Überprüfung seiner Angelegenheit habe ergeben, dass er nicht bereit gewesen sei, die vereinbarten Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weshalb die Notstandshilfe für die Zeit vom 10.7.14 bis 3.9.14 nicht gewährt werde.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer ausführte, er sei ein unheilbar schwer kranker, arbeitsunfähiger Mann. Er sei nicht fähig, etwas zu machen und müsse viele Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer führte zahlreiche Gesundheitsbeschwerden an, wie psychische Beeinträchtigungen, starke Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, ein Schädelhirntrauma. Es sei wegen starken Schweißausbrüchen keine körperliche Belastung für ihn möglich, er leide unter Atmungsproblemen, Schmerzen in der Wirbelsäule und im Kreuz sowie Herzschmerzen. Der Beschwerdeführer habe zudem um Invaliditätspension angesucht.

Zusammen mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, datiert mit XXXX, und eine nervenärztliche Bestätigung vom XXXX, ausgestellt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in welchen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer festgestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 03.04.2015 durch. Neben dem Beschwerdeführer wurde der Vertreter der belangten Behörde von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern befragt.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde nach Aufforderung am XXXX der PVA-Akt hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt, um in die ärztlichen Gutachten Einsicht zu nehmen.

Im Bescheid der PVA, Landesstelle Wien, vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil die Invalidität nicht vorliege. Begründend wurde insbesondere festgestellt, dass nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung die Arbeitsfähigkeit nicht so weit herabgesunken ist, dass die Ausübung einer Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde, nicht mehr möglich wäre. Da Invalidität im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliege und (voraussichtlich) auch in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, bestehe kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Gegen den Beschwerdeführer waren bereits von Seiten des Arbeitsmarktservice folgende Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Dresdner Straße vom 29.8.12 Sanktionen nach § 10 AlVG für den Zeitraum vom 8.8.12 bis 18.9.12

Gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer Berufung eingebracht, welcher mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9.11.12 keine Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße bestätigt wurde.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welche mit Erkenntnis vom 24.4.14 als unbegründet abgewiesen wurde.

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Dresdner Straße vom 13.12.12 Sanktionen nach § 10 AlVG für den Zeitraum vom 15.11.12 bis 9.1.13

Gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer Berufung eingebracht, welcher mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25.1.13 keine Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße bestätigt wurde.

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Dresdner Straße vom 24.2.14 Sanktionen nach § 10 AlVG für den Zeitraum vom 19.2.14 bis 15.4.14

Gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.14 abgewiesen wurde.

Bei den vorzitierten Bescheiden war jeweils der Sachverhalt dergestalt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen bzw. mit dem AMS vereinbarten Nachweise zur Erlangung einer Beschäftigung nicht vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer hatte es in Summe unterlassen Bewerbungsaktivitäten zu setzen.

Bis dato hatte der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im Detail wurde im mit 16.04.2014 datierten und bis 15.10.2014 gültigen Betreuungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS festgehalten, dass dem AMS das Gerichtsgutachten vom April 2012 vorliegt und die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Festgehalten wurde weiters, dass der Pensionsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, weil er noch Reinigungsarbeiten in Büroräumen verrichten sowie als Abwäscher arbeiten könnte sowie leichte Arbeiten verrichten könnte. Festgehalten wurde, dass beim Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten vorliegen, sein gewünschter Arbeitsort Wien ist, er 20 bis 40 Stunden arbeiten will und seine gewünschte Arbeitszeit 6:00 bis 22:00 Uhr sei. Als Erwartungen des AMS an den Beschwerdeführer wurden neben anderen Verpflichtungen festgehalten, dass dieser selbständig Aktivitäten wie zB Aktivbewerbungen mindestens zwei Mal pro Woche betreibe, wobei der Beschwerdeführer entsprechende Nachweise wie Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über Vorstellungsgespräche oder Kopien der versandten Bewerbungen bei jeder Vorsprache dem Berater vom AMS vorzulegen hat. Diese Betreuungsvereinbarung hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Der Beschwerdeführer hatte jedoch beim AMS Dresdner Straße trotz unterzeichneter Eigenbewerbung keine einzige Eigenbewerbung für den relevanten Zeitraum vorlegen können.

Im Bescheid der PVA, Landesstelle Wien, vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil die Invalidität nicht vorliege. Begründend wurde insbesondere festgestellt, dass nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung die Arbeitsfähigkeit nicht so weit herabgesunken ist, dass die Ausübung einer Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde, nicht mehr möglich wäre. Da Invalidität im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliege und (voraussichtlich) auch in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, bestehe kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 16.4.2014 beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße durch seine Unterschrift bestätigt hatte, Eigenbewerbungen dem Arbeitsmarktservice vorzulegen. Im Detail wurde im mit 16.04.2014 datierten und bis 15.10.2014 gültigen Betreuungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS festgehalten, dass dem AMS das Gerichtsgutachten vom April 2012 vorliegt und die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Festgehalten wurde weiters, dass der Pensionsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, weil er noch Reinigungsarbeiten in Büroräumen verrichten sowie als Abwäscher arbeiten könnte sowie leichte Arbeiten verrichten könnte. Festgehalten wurde, dass beim Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten vorliegen, sein gewünschter Arbeitsort Wien ist, er 20 bis 40 Stunden arbeiten will und seine gewünschte Arbeitszeit 6:00 bis 22:00 Uhr sei. Als Erwartungen des AMS an den Beschwerdeführer wurden neben anderen Verpflichtungen festgehalten, dass dieser selbständig Aktivitäten wie zB Aktivbewerbungen mindestens zwei Mal pro Woche betreibe, wobei der Beschwerdeführer entsprechende Nachweise wie Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über Vorstellungsgespräche oder Kopien der versandten Bewerbungen bei jeder Vorsprache dem Berater vom AMS vorzulegen hat.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am 10.7.14 keine Nachweise über seine Eigenbewerbungen vorlegen konnte. Anlässlich der am 10.7.14 beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße aufgenommenen Niederschrift hatte er lediglich angegeben, dass er nicht arbeitsfähig sei. Bereits 2012, 2013 und 2014 wurden vom AMS Sanktionen gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG verhängt, weil dieser die ihm vorgeschriebenen bzw. mit dem AMS vereinbarten Nachweise zur Erlangung einer Beschäftigung nicht vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer hatte es in Summe unterlassen Bewerbungsaktivitäten zu setzen.

Bis dato hatte der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Einschränkungen leidet, diese wurden bereits im Gerichtsgutachten vom April 2012 festgehalten und wurden dem Arbeitsmarktservice Dresdner Straße zur Kenntnis gebracht. Laut diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer in der Lage leichte und mittelschwere Arbeiten auszuüben und wurde dieser Umstand bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 16.04.2014 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer berücksichtigt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung tätigte der Beschwerdeführer lediglich Ausführungen dahingehend, dass er keiner Arbeit nachgehen könne. Er behauptete, den Inhalt des Betreuungsvertrages mit dem AMS nicht verstanden zu haben. Dieser Aussage ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift jedoch den Inhalt der Betreuungsvereinbarung dennoch zur Kenntnis genommen hatte und er auch Kenntnis der Rechtsfolgen bei Nichterfüllung des Betreuungsvertrages erlangt hatte. Es wäre ihm zweifellos freigestanden, weitere Erklärungen von seinem Berater beim AMS zu erhalten auf Nachfrage bzw. eine Vertrauensperson beizuziehen, falls er tatsächlich nicht mit Inhalt des Betreuungsvertrages vertraut war. Diesbezüglich ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Betreuungsverträge mit dem AMS abgeschlossen hatte und ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass er über den Inhalt sehr wohl genaue Kenntnis hatte.

Der erkennende Senat verkennt nicht, dass zusammen mit der Beschwerde ein Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, datiert mit XXXX, und eine nervenärztliche Bestätigung vom XXXX, ausgestellt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, übermittelt wurden, in welchen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer festgestellt wurde. Hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keiner Arbeit nachgehen könne und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, ist darauf zu verweisen, dass mit Bescheid der PVA, Landesstelle Wien, vom XXXX der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde, weil die Invalidität nicht vorliegt. Begründend wurde insbesondere festgestellt, dass nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung die Arbeitsfähigkeit nicht so weit herabgesunken ist, dass die Ausübung einer Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde, nicht mehr möglich wäre. Da Invalidität im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegt und (voraussichtlich) auch in absehbarer Zeit nicht eintritt, besteht laut Bescheid der PVA kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung in Kombination mit den hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der erkennende Senat von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).

Im konkreten Fall wurde mit 16.04.2014 datierten und bis 15.10.2014 gültigen Betreuungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS festgehalten, dass dem AMS das Gerichtsgutachten vom April 2012 vorliegt und die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Festgehalten wurde weiters, dass der Pensionsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, weil er noch Reinigungsarbeiten in Büroräumen verrichten sowie als Abwäscher arbeiten könnte sowie leichte Arbeiten verrichten könnte. Festgehalten wurde, dass beim Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten vorliegen, sein gewünschter Arbeitsort Wien ist, er 20 bis 40 Stunden arbeiten will und seine gewünschte Arbeitszeit 6:00 bis 22:00 Uhr sei. Als Erwartungen des AMS an den Beschwerdeführer wurden neben anderen Verpflichtungen festgehalten, dass dieser selbständig Aktivitäten wie zB Aktivbewerbungen mindestens zwei Mal pro Woche betreibe, wobei der Beschwerdeführer entsprechende Nachweise wie Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über Vorstellungsgespräche oder Kopien der versandten Bewerbungen bei jeder Vorsprache dem Berater vom AMS vorzulegen hat. Diese Betreuungsvereinbarung hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt hatte der Beschwerdeführer beim AMS Dresdner Straße trotz unterzeichneter Betreuungsvereinbarung keine einzige Eigenbewerbung für den relevanten Zeitraum vorlegen können.

Im Bescheid der PVA, Landesstelle Wien, vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil die Invalidität nicht vorliege. Begründend wurde insbesondere festgestellt, dass nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung die Arbeitsfähigkeit nicht so weit herabgesunken ist, dass die Ausübung einer Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde, nicht mehr möglich wäre. Da Invalidität im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliege und (voraussichtlich) auch in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, bestehe kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Der nunmehr angefochtene Bescheid ist zu bestätigen, da der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, Eigeninitiative in Form von Initiativbewerbungen nachzuweisen. Er hat diese in der Beschwerde sowie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht einmal behauptet. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.