W121 1417732-1•BVwG W121 1417732-1
W121 1417732-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Misshandlung,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W121 1417732-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 21.01.2010 einen Asylantrag. Er gab den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX an.
Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 22.01.2010 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an:
"(...)
F: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen?
A: Vom Flughafen in Conakry, Guinea.
9.1. Wann und womit haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?
20.01. 2010 mit einem Flugzeug von Conakry.
9.2. Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?
Illegal.
9.3. Reisten Sie mit einem Reisedokument aus (wenn ja, von wem ausgestellt)?
Ja.
9.4. Wenn ja, welches und von wem ausgestellt?
Art des Dokumentes: unbekannt, ausgestellt von: unbekannt.
9.5. Wenn nein: Hatten Sie je ein Reisedokument?
Ja. Der Schlepper, der mich begleitete, hatte ein Dokument für mich, welches er vorwies.
Ich weiß es nicht.
9.7. Wo befindet sich der Reisepass?
Beim Schlepper.
9.8. Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?
Wenige Stunden.
9.9. Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von Ihrer Heimat bis nach Österreich an.
Ich verließ mein Heimatland von Conakry, Guinea, gemeinsam mit einem mir unbekannten Mann, mit einem Flugzeug am 20.01.2010. Der Mann, der mich begleitete, hatte Dokumente für mich besorgt, welche er bei den Kontrollen vorwies. Ich selber habe diese Dokumente nicht genau gesehen. Wir flogen mit einer mir unbekannten Fluglinie am 20.01.2010, gegen
22. 00 Uhr Ortszeit, ab. Der anschließende Flug dauerte etwa sechs Stunden. Ich vermute, dass das Flugzeug in Frankreich gelandet ist. Ich kann es jedoch nicht bestätigen, der Schlepper, der mich begleitete, erzählte mir dies. Nach einem Aufenthalt von etwa eineinhalb Stunden bestiegen wir ein anderes Flugzeug. Der anschließende Flug dauerte cirka drei Stunden. Bei der Fluglinie bin ich mir nicht sicher, es schien mir jedoch, dass es sich dabei um dieselbe Fluglinie wie beim ersten Flug handelte. Als wir hier gelandet sind, das war am 21.01.2010 am Nachmittag, begleitete mich der Schlepper in die angrenzende Stadt mit einem Zug. Irgendwo in der Stadt ließ mich der Schlepper alleine zurück. Ich kann nicht angeben, wo das war. Erst später erklärte mir ein Passant, dass ich in Wien bin und erklärte mir auch den weiteren Weg zu diesem Flüchtlingslager. Ich kaufte mir eine Zugkarte, wo genau das war, kann ich nicht angeben. Jedoch weiß ich, dass ich einmal umgestiegen bin und bin anschließend mit einem anderen Zug bis zu dieser Stadt gefahren. Ich erfragte immer wieder den weiteren Weg, auch den Weg vom Bahnhof bis zu diesem Flüchtlingslager. Am Abend stellte ich nach Erreichen des Lagers einen Asylantrag.
F: Haben Sie für die Reise bis hierher etwas bezahlt?
A: Nein, ich habe nichts bezahlt. Soweit meine Angaben, die der Wahrheit entsprechen.
9.10. Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) ein?
Guinea.
9.11. Wann erfolgte die Einreise in die EU genau?
Vermutlich am 21.01.2010.
9.12. Wie erfolgte die Einreise in die EU genau?
Illegal, mit einem Flugzeug.
9.13. Wo erfolgte die Einreise in die EU genau?
Weiß ich nicht.
9.14. Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
Nein.
9.15. Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?
Nein.
...
9.21. Wie lange dauerte die Reise?
Vom 20.01.2010 bis 21.01.2010.
9.22. Haben Sie Österreich seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes/der Ausweisung verlassen? Wenn ja, wohin? - Von wann bis wann?
Nein.
...
10. Angaben über die Schleppung (Kosten, Anzahl der Geschleppten, etc.).
F: Wer organisierte Ihre Reise (genaue Daten)?
A: Ein Freund namens Djouma BAH, näheres ist mir nicht bekannt. Er stammt aus Conakry ab.
10.1. Wie wurde die Reise organisiert?
Durch Djouma BAH, mit einem mir unbekannten Mann, der mich bis hierher begleitete.
10.2. Wie hoch waren die Kosten der Reise?
Ich habe nichts bezahlt.
10.3. Wer ist Ihre Kontaktperson?
Nein, nur XXXX . Den Namen des Schleppers kenne ich nicht, lediglich weiß ich, dass er aus Guinea abstammt und schwarz war.
10.4. Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt?
Ich traf mich mit dem Schlepper im Haus des XXXX am 18.01.2010. Dort verblieben wir bis zum Abflug.
11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
Am 28.09.2009 nahm ich an einer Demonstration gegen den Staatspräsidenten im Stadion von Conakry teil. Die Soldaten fingen an zu schießen und es gab Tote. Ich wurde festgenommen und verblieb einen Monat in Haft. Mein Freund XXXX kannte dort jemanden und verhalf mir zur Flucht. Ich wurde dann in weiterer Folge durch die Soldaten bedroht und beschloss das Land zu verlassen. XXXX half mir dabei. Er selber war bei der Demonstration nicht anwesend.
...
13. Sonstige sachdienliche Hinweise.
Keine.
14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe Angst. Ich befürchte, getötet zu werden.
14.1. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
Keine.
...
Am 28.01.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen) einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
Ich bin minderjährig und unbegleitet. Ich nehme zur Kenntnis, dass mir deshalb gemäß § 64 (5) AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt wird.
Fragen an den Rechtsberater: Wünschen Sie eine Wiederholung der Erstbefragung?
A: Nein.
...
F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Meine Muttersprache ist Fulla, ich spreche aber auch Französisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Französisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
F: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
...
F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.01.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
A: Ja.
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes, etwas berichtigen?
A: Nein.
F: Wie kamen Sie nach Österreich?
A: Ich reiste mit einem schwarzen Mann, dessen Namen ich nicht kenne. Es handelt sich um den Schlepper. Ich verließ Guinea mit einem Flugzeug, vermutlich zur Air France gehörend. Dann kamen wir auf einem Flughafen in Frankreich an. Dort stiegen wir aus dem Flugzeug aus, verließen aber nicht den Transitbereich. Nach cirka eineinhalb Stunden bestiegen wir ein anderes Flugzeug, vermutlich auch Air France. Ich weiß nicht, ob es ein anderes Flugzeug oder das gleiche war. Ich weiß auch nicht, ob ich wieder am gleichen Sitz saß. Dann landeten wir nach cirka drei Stunden auf einem anderen Flughafen und fuhren mit dem Zug weiter in eine Stadt. Der Mann sagte zu mir, ich solle auf ihn warten, er ging weg und kam nicht mehr. Ich sah ihn dann auch nicht mehr. Ich fragte dann Passanten, wo ich mich befinde und man sagte mir, ich sei in Wien. Einige Zeit später traf ich einen Afrikaner. Er erklärte mir den Weg nach Traiskirchen.
F: Wo ist das Flugticket?
A: Er hatte alles bei sich. Tickets und Pässe. Ich sah den Pass und konnte erkennen, dass nicht mein Foto drinnen war. Der Pass lautete auf LOUA Fernand, Guinea.
F: Zeigten Sie den Pass bei den Kontrollen persönlich vor?
A: Wir waren immer zusammen, den Pass zeigte immer der Schlepper vor.
F: War der Schlepper älter als Sie oder jünger?
A: Er war älter. Nachgefragt, gebe ich an, dass wir als Vater und Sohn auftraten.
F: Wie lange dauerte die Zugfahrt nach Wien?
A: Ungefähr eine Stunde.
Anmerkung: Der Asylwerber scheint Deutsch zu verstehen, da er öfters Antworten gibt, bevor der Dolmetscher noch die Frage übersetzt. Befragt, ob er Deutsch verstehe, verneint der Asylweber dies von sich aus, abermals ohne Übersetzung der Frage durch den Dolmetscher.
F: Waren Sie schon einmal in Deutschland?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche Beweismittel vorzuweisen oder können Sie welche besorgen?
A: Ich hatte zu Hause nur einen Schülerausweis. Ich kann diesen aber nicht besorgen, da ich nicht weiß, wen ich verständigen soll.
F: Wann sind Sie geboren?
A: XXXX .
F: Wann kamen Sie in die Schule?
A: 1997. Nein, warten Sie ... Doch, ich glaube 1997.
F: Wie lange gingen Sie in die Schule?
A: Neun Jahre ungefähr.
F: Welche Schule besuchten Sie?
A: Grundschule und College.
F: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule verließen?
A: Ich war bis zur Ausreise in der Schule.
F: In welchem Alter stiegen Sie in die Schule ein?
A: Asylwerber überlegt ... Es war 1997. Ich war cirka acht Jahre,
als ich in die Schule eintrat. Zuerst studiert man den Koran und dann geht man in die Schule.
F: Wann begannen Sie den Koran zu studieren?
A: Das war 1997.
F: Wie alt waren Sie da?
A: Da war ich vier Jahre alt.
F: Konnten Sie mit vier Jahren schon lesen?
A: Im Alter von vier Jahren beginnt man den Koran zu lesen.
F: In welchem Jahr kamen Sie in die Grundschule?
A: 2001. Da war ich ... (Asylwerber überlegt und rechnet) ... acht
Jahre alt.
F: In welchem Jahr kamen Sie ins College?
A: 2005. Nein, 2006. Da war ich ... (Asylwerber überlegt und
rechnet) ... 11 Jahre. Nein, warten Sie ... da war ich 13 Jahre alt.
F: Wie alt sind Sie jetzt?
A: 17.
F: Wie viele Jahre dauerte das College?
A: Das College? ... Vier Jahre.
F: Und die Grundschule?
A: Ungefähr fünf Jahre.
F: Und die Koranschule?
A: Ungefähr vier Jahre.
V: Es ist anzunehmen, dass Sie illegal über Frankreich in den EU-Raum einreisten. Somit ist es erforderlich, eine Artikel-21-Anfrage der Dublin-Verordnung an Frankreich zu stellen. Zudem wird aufgrund Ihres Verhaltens eine Artikel-21-Anfrage an Deutschland versandt. Hierbei werden Auskünfte über ein mögliches Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren eingeholt. Sollte sich aus der Artikel-21-Anfrage eine Zuständigkeit Deutschlands oder Frankreichs für Ihr Verfahren ergeben, wird ein Konsultationsverfahren mit Deutschland oder Frankreich eingeleitet. In diesem Fall erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung gemäß §29/3/4 Asylgesetz 2005, in welcher Sie über die weitere Vorgehensweise des Bundesasylamtes informiert werden. Mit in weiterer Folge einer Zustimmung des Staates Deutschland oder Frankreich wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Ausweisung in diesen Staat veranlasst. Sollte sich aufgrund der Artikel-21-Anfrage keine Zuständigkeit Deutschlands oder Frankreichs für Ihr Verfahren ergeben, wird dieses in Österreich fortgeführt. In diesem Fall erhalten Sie von der verfahrensführenden Erstaufnahmestelle oder Außenstelle des Bundesasylamtes eine schriftliche Ladung zu einer weiteren Einvernahme. Jede Änderung der Abgabestelle und jede Änderung einer Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht ist sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Ich habe nichts dagegen.
Anmerkung: Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 die 20-Tages-Frist in Ihrem Asylverfahren mit heutigem Tage gehemmt wird.
Sie werden aufgefordert, Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.
V: Aufgrund der Art und Weise, wie Sie sich in der bisherigen Einvernahme verhalten haben bzw. insbesondere aufgrund Ihres äußeren Erscheinungsbildes und der Art und Weise wie Sie sich artikulieren, ist davon auszugehen, dass Sie zumindest das 18. Lebensjahr vollendet haben und ist deswegen geplant, bei Ihnen eine Altersfeststellung vorzunehmen. Nehmen Sie dazu Stellung!
A: Wenn Sie wollen schicken Sie mich hin, aber ich bin wirklich so alt wie angegeben.
Anmerkung: Dem Asylwerber wird das diesbezügliche Informationsblatt ausgefolgt.
...
Am 28.01.2010 wurden Konsultationen in Form von Anfragen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates mit Deutschland und Frankreich geführt. Diese Anfragen erbrachten keine Zuständigkeit eines der genannten Mitgliedstaaten zur Führung Ihres Asylverfahrens.
Am 11.02.2010 und 12.02.2010 war der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchung geladen. Ein aus diesen Befunden vom Ludwig Boltzmann Institut erstelltes Altersgutachten langte am 05.03.2010 beim Bundesasylamt ein. Das Alter des Beschwerdeführers wurde mit 19 Jahren oder älter festgestellt.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.07.2010 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen.
Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
F: Wie empfanden Sie die Erstbefragungen in der Erstaufnahmestelle Ost? Gaben Sie die Wahrheit an?
A: Es war gut. Ich gab die Wahrheit an.
Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?
A: Ja.
F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?
A: Ich reiste illegal in Österreich ein.
F: Wurde Ihnen jemals ein guineischer Reisepass ausgestellt?
A: Ich besaß nie einen Reisepass.
F: Hatten Sie sonstige Dokumente?
A: Nur einen Schülerausweis.
F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Nein. Ich bin ledig und alleinstehend.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Ein wenig.
F: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach?
A: Nein.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität, einen Kurs oder einen Verein?
A: Ich besuche einen Deutschkurs in Wien.
F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?
A: Ich bin nicht krank. Manchmal nehme ich Medikamente wegen Bauchschmerzen ein.
F: Sind Sie in Guinea vorbestraft?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Guinea? Wovon lebten Sie?
A: Mein Vater hat mich versorgt.
F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?
A: Ja. Die Vollmacht bleibt weiter aufrecht.
F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?
A: Nein.
Grund: In Guinea gibt es Opposition. Die Militärs waren 50 Jahre an der Macht. Nachdem Präsident Compte verstarb, kam wieder ein Militärangehöriger an die Macht. Die Bevölkerung sagte, dass sie keine Soldaten mehr an der Macht haben will. Für den 28.09.2009 wurde eine Demonstration geplant. Wir waren dabei. Sie fand in einem Stadion statt. Es kamen viele Leute dorthin. Es waren Soldaten da. Sie warteten, bis die Leute im Stadion waren und schossen dann willkürlich in die Menge. Ich wurde gemeinsam mit anderen abgeführt. Ich hatte bei dieser Demonstration ein Transparent mit der Aufschrift: Alle Soldaten in die Kaserne (tous les militaires dans les casernes). Viele Personen wurden verletzt. Ich wurde gefasst, als ich mit anderen über die Mauer klettern wollte. Wir wurden ins Gefängnis gebracht und dort jeden Tag gefoltert. Die Soldaten rauchten Zigaretten. Sie dämpfen diese an unseren Körpern ab. Sie überschütteten uns jeden Tag mit eiskaltem Wasser. Sie zwangen uns mit den Händen nach unten und den Beinen nach oben 20 Minuten lang zu bleiben (Anmerkung: vergleichbar mit einem Handstand). Die Beine wurden nicht fixiert. Viele verloren dabei das Bewusstsein. Ein Bekannter half mir, von dort wegzukommen. Wenn er mir nicht geholfen hätte, hätten die mich im Gefängnis getötet. Sie warfen uns vor, dass wir Unruhe stiften, dass wir es sind, die nicht wollen, dass das Militär an der Macht bleibt.
F: Wenn Sie wir sagen, wen meinen Sie?
A: Damit meine ich die Bevölkerung.
F: Kannten Sie die anderen Gefangenen?
A: Nein.
F: Um welche Uhrzeit wurden Sie festgenommen?
A: Um etwa 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr.
F: Wurden Sie auch im Stadion verletzt?
A: Als ich erwischt wurde, wurde ich verletzt (Verletzungen am linken Bein Innenseite, am rechten Handrücken und ein ausgeschlagener Vorderzahn). Sie wollten mich mit Gewalt mitnehmen. Ich rieb mir die Hand am Boden auf. Der Zahn brach aus, als ich einen Schlag mit dem Gewehrkolben ins Gesicht erhielt. Die Verletzung am Bein erlitt ich, als ich, obwohl ich schon festgenommen war, flüchten wollte. Ich weiß gar nicht mehr genau, wie es zu dieser Verletzung gekommen ist.
F: Wo befindet sich das Stadion? Hat es eine Bezeichnung?
A: Es wird genannt Stadion des 28. September. Es befindet sich in Dixin.
F: Wo befindet sich die Haftanstalt? Wie heißt diese?
A: Das Gefängnis befindet sich in Kaloum. Es heißt Surete (übersetzt: Sicherheit).
F: Was wurde Ihnen vorgeworfen?
A: Sie sagten, dass dies wegen der Aufschriften auf den Transparenten ist und weil wir keinen Militärangehörigen als Präsidenten haben.
F: Wo im Gefängnis wurden Sie angehalten?
A: Ich wurde in einem Raum festgehalten, der sich innen im Gebäude befand. Ganz hinten. Es waren mehr als 20 Personen im Raum.
F: Welche Verletzungen erlitten Sie aufgrund der Folterungen?
A: Ich habe zwei Brandnarben am linken Unterarm. Die Folterungen waren unerträglich, auch wenn keine Spuren zurückgeblieben sind.
F: Wie lange dauerte die Haft?
A: Ab dem 28.09.2009 fast eineinhalb Monate. Das genaue Datum kann ich nicht angeben.
F: Wussten Ihre Eltern, was mit Ihnen passiert ist?
A: Ja, meine Mutter wusste es. Nachdem ich nicht nach Hause gekommen war, fragten sie bei Leuten nach. Die sagten, dass viele verhaftet wurden.
F: Was können Sie über den Bekannten angeben, der es geschafft hat, dass Sie freigelassen wurden?
A: Er heißt Djouma Bah. Ich kenne ihn schon lange aus unserem Viertel. Ich weiß nicht, wie er es gemacht hat. Jedenfalls wusste er, dass ich dort war. Ich weiß auch nicht, welche Abmachungen er getroffen hat.
F: Hat Djouma einen besonderen Einfluss?
A: Nicht das ich das wüsste.
F: Wurden Sie offiziell entlassen?
A: Nein. Ich ging illegal weg.
F: Wie ging das vor sich?
A: Wenn man Geld hat, ist alles möglich. Ein Militärangehöriger war gekommen und rief mich. Es war in der Nacht. Ich verließ das Gebäude gemeinsam mit dem Militärangehörigen.
V: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie Guinea über den Flughafen verlassen haben, obwohl dort Kontrollen stattfinden. Hätte man Sie weiter gesucht, hätte man Sie leicht auffinden können.
A: Der, der mit mir reiste, hatte einen Pass bei sich. Wenn wir zur Kontrolle kamen, gab er mir den Pass, damit ich diesen vorweisen kann. Der Name im Pass lautet Fernard Loua.
V: Mit einem Fahndungsfoto hätte man Sie erwischt. Was sagen Sie dazu?
A: Sie hatten kein Foto von mir.
F: Sie wurden freigelassen. Weshalb sollte man Sie weiter suchen?
A: Sie kamen mehrmals zu mir nach Hause.
F: Weshalb erzählen Sie das erst jetzt?
A: Jetzt haben Sie mich danach gefragt.
F: Was hat das für einen Sinn? Sie waren bereits gefasst.
A: Sie wollten mich immer noch erwischen.
V: Dann hätte man Sie nicht freilassen brauchen. Was sagen Sie dazu?
A: Es ließ mich nicht die Behörde selbst gehen. Es gab eine Absprache zwischen meinem Bekannten und irgendeiner Person.
V: Dann müsste jemand seinen Kopf hinhalten. Niemand begibt sich selbst in Gefahr. Die Freilassung war sicher durchkalkuliert.
A: Es kann sein, dass jemand Probleme bekommen hat. Ich weiß nicht, wie die das gemacht haben.
F: War das der Grund der Asylantragstellung?
A: Ja. Ich konnte nicht länger in meinem Land bleiben, weil sie nach mir suchten. Wenn sie mich erwischt hätten, hätten sie mich getötet.
F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?
A: Nein.
F: Waren Sie in Guinea jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?
A: Nur dieses eine Mal.
F: Wurden Sie in Guinea jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein. Wir wollten einfach nur eine Veränderung.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Guinea erleiden zu müssen?
A: Ich weiß nicht, ob mich die Militärangehörigen wiedererkennen. Wenn sie mich wiedererkennen, werden sie mir wieder Böses antun.
F: Ihnen werden Länderinformationen (Beilage 1) in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesasylamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Auf die Hilfestellung der Rechtsberater wird verwiesen. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen?
A: Nein.
F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?
A: Nein.
Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.
F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?
A: Nein. (Anmerkung: eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt)
(...)"
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität könne mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Französisch spreche, zur Volksgruppe der Fulla gehöre und Moslem sei. Fest steht aufgrund seiner Angaben, dass er physisch und psychisch gesund sei. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen konnte, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel behaftet sei. Die belangte Behörde habe im Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Deshalb hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus zuerkannt bzw. in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 09.04.2015 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende
Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"(...)
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Ich werde erzählen was passiert ist bis ich hier eingetroffen bin. Das Problem war, dass ich im Gefängnis war. Ein Freund hat mir dann aus dem Gefängnis geholfen und er hat gesagt, dass er mir bei der Flucht helfen wird. Am Tag meiner Flucht ist er mit mir zum Flughafen gegangen. Ein Herr ist mit mir mitgereist, wir sind mit einem Flugzeug von dort abgeflogen und der Herr hatte einen Pass. Auf diesen Pass stand aber ein anderer Name und nicht meiner, auch ein anderes Foto war drauf, kein Foto von mir. Er hat am Flughafen die Formalitäten für mich erledigt. Dann sind wir ins Flugzeug gestiegen und abgeflogen. Dann sind wir in Frankreich angekommen. Einige Stunden später haben wir noch ein zweites Flugzeug bestiegen und sind hier in Österreich gelandet.
VR: Warum waren Sie im Gefängnis? Was sind Ihre Fluchtgründe?
BF: Weil wir eine Demonstration gegen den Präsidenten veranstaltet haben. Wir haben die Demonstration im Fußballstadion abgehalten. Dann sind Militärleute gekommen und haben in die Menge geschossen und haben gesagt, dass wir nicht das Recht haben hier zu demonstrieren. Die Militärleute sind dann den Menschen nachgelaufen. Die Leute haben auf Plakaten verschieden Parolen aufgeschrieben. Ich habe aufgeschrieben "der Präsident darf kein Militär sein". Sie sind uns nachgelaufen. Ich bin gestürzt, man hat mich dann festgenommen. Dann haben sie uns ins Gefängnis gebracht.
VR: Was war das für ein Transparent?
BF: Ich habe einfach ein Plakat getragen. Nachgefragt, es war ein Plakat, ich habe es selbst gemacht mit einem Freund von mir.
VR: Waren Sie politisch aktiv?
BF: Ich war kein Mitglied einer politischen Partei.
VR: Wie sind Sie dann zu dieser Demonstration dazugekommen?
BF: Wir wollten einfach kämpfen, dass das Regime abgewählt wird oder eine andere Regierung.
VR: Haben Sie vorher schon an Demonstrationen teilgenommen?
BF. Ja, es war nicht das erste Mal. Im Jahr 2007 habe ich auch schon mal bei einer Demonstration teilgenommen.
VR: Wogegen haben Sie demonstriert im Jahr 2007?
BF: Auch gegen den Präsidenten.
VR: Waren Sie im Gefängnis in einer Einzelzelle oder waren Sie mit mehreren Leuten in einem größeren Raum?
BF: Es war in einem größeren Raum, es waren sehr viele Gefangene anwesend, ca. 15 Personen.
VR: Was ist im Gefängnis passiert? Wurden Sie vernommen? Wie lange waren Sie im Gefängnis?
BF: 1 1/2 Monate war ich dort. Ich hatte niemals eine Einvernahme. Man hat uns jeden Tag geschlagen. Man hat uns auch manchmal gefoltert. Am Tag meiner Festnahme hat man mich auch verletzt, ich habe meinen Zahn verloren. Das war jemand vom Militär, er hat mich mit seinem Gewähr geschlagen.
VR: Welchen Folterungen waren Sie ausgesetzt?
BF: Man hat eiskaltes Wasser über uns geschüttet und sie haben ihre Zigaretten auf uns ausgedämpft. Wir haben kein Wasser zum Trinken bekommen und nichts zum Essen. Sie haben uns ein Baguette für alle Leute reingeschmissen. Wir haben am Boden geschlafen, es gab nicht viel Platz, es gab viele Raufereien. Es gab keine Toilette, es gab nur ein Kübel, dadurch entstanden viele Aggressionen. Ich war damals 17 Jahre alt. Die anderen waren 17-25 Jahre ungefähr.
VR: Sind die anderen auch ausgereist?
BF: Als ich die Zelle verlassen hatte, waren noch alle drinnen, mehr weiß ich nicht.
VR: Wie sind Sie dann aus dem Gefängnis hinausgekommen?
BF: Es war ein Freund von mir, er hat mir raugeholfen, er kennt jemanden vom Militär und er hat mit diesem gesprochen und mich somit rausgeholt.
BFV: Die 1 1/2 Monate Aufenthalt im Gefängnis, war das nur eine Schätzung?
BF: Es waren 1 1/2 Monate, ich bin mir sicher.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: XXXX , geboren am XXXX , StA. Guinea. Mein Geburtsort ist Conakry, ich bin verheiratet.
VR: Wo befindet sich Frau XXXX ?
BF: Ich habe mit der Mutter meiner Frau gesprochen, diese hat gesagt, dass sie in XXXX ist. Ungefähr vor 3 Monaten habe ich das letzte Mal mit meiner Frau gesprochen.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ja, mit meiner Lebensgefährtin namens XXXX .
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Ja, ich habe ein Kind namens XXXX , geb. am XXXX , ich bin allein Obsorge berechtigt (siehe Beilage 1 Vergleichsausfertigung BG XXXX vom XXXX ).
VR: Warum ist der Kindesmutter die Obsorge entzogen worden?
BF: Sie hatte Probleme mit dem Jugendamt. Sie hat einen Vertrag mit dem Jugendamt gehabt. Sie hat früher Drogen genommen und das Jugendamt hat ihr Medikamente gegeben, die sie nehmen sollte. Sie hatte einen Kontrollprogramm mit dem Jugendamt, ist aber nicht erschienen dort. Sie hat dann ihre Wohnung verloren, das Jugendamt hat mich angerufen und mich gefragt, ob ich mein Kind in meine Obhut nehmen könnte. Ich habe ja gesagt. Ich habe jetzt eine Wohnung, ein Zuhause, eine Arbeit.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Meine Mutter habe ich dort noch. Diese lebt in Conakry. Ich habe auch Kontakt zu ihr via Telefon, ich rede mit ihr alle 2 Wochen einmal.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Mein Vater ist gestorben. Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Onkeln und Tanten habe ich, aber ich kenne sie nicht.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Ich bin Fullah.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin Moslem, ich praktiziere meinen Glauben aber nicht.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie in Guinea erhalten?
BF: Ich war in der Schule, aber nicht kontinuierlich. Ich habe nur Kurse in meinem Stadtviertel besucht, das war aber keine Schule. Die Grundschule habe ich mit 5 Jahren begonnen und war 4 Jahre dort. Ich habe dann aufgehört, weil ich nicht die finanziellen Mittel hatte um weiter in die Schule zu gehen. Ich kann lesen und schreiben, das habe ich in der Grundschule gelernt.
BFV: Wann haben Sie mit dieser Schreib- und Leseausbildung begonnen?
BF: Mit 5 Jahren habe ich angefangen den Koran zu "studieren". Danach habe ich mit Französisch begonnen, ich weiß nicht wie alt ich da war.
VR: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule beendet haben?
BF: Ich war in der Schule bis zu meiner Ausreise.
VR: Bei der Ausreise waren Sie wie alt?
BF: Ich war 17 Jahre alt.
VR: Sie haben in der ersten Instanz angegeben, dass Sie am XXXX geboren sind, was sagen Sie dazu?
BF: Am Anfang habe ich gesagt XXXX , doch in Traiskirchen hat man mir nicht geglaubt und man hat mich zum Arzt geschickt zwecks Altersfeststellung.
VR: Wann sind Sie nun wirklich geboren?
BF: Ich habe nie meine Geburtsurkunde gelesen. Als Kind habe ich nie einen Geburtstag gefeiert.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich hatte nie einen Job. Ich war in der Schule, wollte studieren, habe aber nie ein Diplom bekommen, ich wollte Mathematik studieren. Ich habe rechnen gelernt in den Schulen, die in Guinea besucht habe.
VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich habe immer nur in Conakry gelebt.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Ich wurde aufgrund meiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt, weil ich Fullah bin.
VR: Wieso sind Sie deswegen verfolgt worden?
BF: Weil wir Fullahs wollen eine Person aus dem Fullah Stamm zum Präsidenten wählen. In Guinea war noch nie ein Präsident ein Fullah.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF: Nein. In Guinea ist es so, dass man nie zur Polizei gehen kann, diese helfen einem nie. Ich kenne genug Leute die eine Anzeige bei der Polizei aufgeben wollten, diese wollten jedoch nur Geld haben.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich habe vor vielen Dingen Angst, weil bis jetzt gibt es in Guinea keine gute Politik. Außerdem wird Guinea von einer Krankheit heimgesucht und zwar Ebola. Ich habe dort niemanden der mir dort helfen kann, ich habe Angst, dass ich dort am Flughafen gleich wieder ins Gefängnis steckt oder sogar tötet.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich habe von XXXX bis Ende XXXX gearbeitet als Abwäscher im XXXX im Restaurant. Ich wurde gekündigt, weil Personal abgesetzt werden musste, es gab nicht mehr genug Arbeit. Dann war ich XXXX Monate Zuhause und habe Job gesucht. Dann habe ich in XXXX als Küchenhilfe gearbeitet. Jetzt bin ich beim AMS und mache einen Kurs namens "Neue Wege". Dort lerne ich Bewerbungen und Lebensläufe schreiben. 12 Wochen dauert der Kurs. Ich habe einen Kurs als Hubstapler gemacht.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich beziehe AMS Geld. Ich wohne derzeit bei XXXX in einer 2 Zimmer Wohnung. Ich habe XXXX in einer Diskothek namens " XXXX " kennengelernt. Wir kennen uns seit 9 Monaten.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Nein.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Teilnahmebestätigung zum Hubstaplerfahrer vom 25.03.2015, Deutschkursbestätigung (Beilage2).
VR: Besucht Ihr Kind einen Kindergarten?
BF: Ja
VR stellt fest, dass der BF XXXX gute Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF: Ich kenne FPÖ, Strache, Faymann. Ich lese täglich die Heute Zeitung und die Österreich Zeitung. Ich kenne die Kirche die sich am Stephansplatz befindet, ich kenne die Statuen im Volksgarten, ich war auch im Naturhistorischen Museum, ich kenne die Elefanten Statue der am Stiegenaufgang steht.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Ich habe einen Freund, welcher einen positiven Asylbescheid hat.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich habe eine Mitgliedskarte von einem Fußballclub. Seit ich arbeite habe ich keine Zeit mehr Fußball zu spielen. Zurzeit spiele ich mit meinem XXXX -jährigen Sohn und dem Sohn meiner Lebensgefährtin, welcher auch XXXX Jahre alt ist.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein.
VR ersucht den BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen.
BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.
BFV: Ich möchte darauf verweisen, dass die Lage zu Ebola aufgrund einer Internetrecherche vom 07.04.2015 mit Stand 29.03.2015 ergibt, dass es in Guinea fast 3.500 Fälle mit 2.314 Todesfällen gibt. 79 neu gemeldete Fälle mit Stand 22.03.2015.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er die D gut verstanden habe.
Dies wird bejaht.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird verneint.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 21.01.2010, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du secteur informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 21.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Anhaltungen und Bedrohungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen.
Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.
Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und weist gute Deutschkenntnisse auf. Er ist laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass die Angaben zum Ausreisegrund vage, pauschal, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig wären, überdies wurde auf geringe Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers verwiesen.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund seines politischen Engagements insbesondere im Zuge der Demonstration im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Die Angaben zum Ausreisegrund waren detailliert, weitestgehend nachvollziehbar, plausibel und decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen zu seinem Heimatland, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen wird.
Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass dessen Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und dessen Anhaltungen und Bedrohungen aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung sehr wohl der Wahrheit entsprechen. Dabei ist vor allem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der gewaltsamen Demonstration ins Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gelangt.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch glaubhaft darzustellen und schilderte er nachvollziehbar Anhaltungen und Bedrohungen durch Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung aufgrund seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.
Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Demonstration in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.
Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.
Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gesucht wegen dessen Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, und der Beschwerdeführer somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.
Der Bild kann nicht dargestellt werden
Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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