BVwG W111 2111113-1

W111 2111113-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2015

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W111 2111113-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2111113.1.00

Spruch

W111 2111113-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. 1051557808-150148507, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am XXXX in Österreich geboren. Seinen Eltern, XXXX und XXXX XXXX wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit rechtskräftigen Bescheiden vom 03.01.2015 zu Zl. 1029584208 sowie vom 14.02.2015 zu Zl. 1019772210 jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und wurde diesen unter einem eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Eingabe vom 29.01.2015 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer seitens seiner gesetzlichen Vertreter ein "Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG idgF" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtet, beiliegend wurden eine Kopie der österreichischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie ein aktueller Auszug aus dem Melderegister übermittelt.

Mit Schreiben vom 10.02.2015 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht, für den minderjährigen Beschwerdeführer einen "Antrag auf internationalen Schutz" einzubringen und in diesem eine allenfalls bestehende individuelle Rückkehrgefährdung ihres Sohnes sowie dessen Gesundheitszustand mitzuteilen. Desweiteren wurden der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers Länderfeststellungen betreffend Somalia übermittelt und die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 11.03.2015 wurde, unterstützt durch eine Rechtsberaterin, neuerlich ein "Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG idgF" eingebracht.

Mit Schreiben vom 23.04.2015 erging an die Rechtsberaterin seitens der belangten Behörde nochmals das Ersuchen um das allfällige Vorbringen individueller Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. 1051557808-150148507, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 8 Absatz 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.07.2016 erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer seitens seiner gesetzlichen Vertreter keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Seinen Eltern sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und liege ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor. Dem minderjährigen Beschwerdeführer sei bereits aufgrund der allgemein instabilen Sicherheitslage in Somalia der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2015 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Mit schriftlicher Eingabe vom 20.07.2015 wurde gegen den angeführten Bescheid vom 10.07.2015 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, eine Anfechtung erfolgte darin ausdrücklich lediglich dahingehend, dass nicht vollinhaltlich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden sei, da im Spruch des Bescheides kein Ausspruch über die Gewährung von Asyl enthalten wäre. Unter einem wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Folge gegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Im angefochtenen Bescheid sei in diesem Zusammenhang lediglich bemängelt worden, dass keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, eine Auseinandersetzung mit der Situation von Neugeborenen bzw. Kindern in Somalia sei unterblieben. Zudem werde auf das Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers verwiesen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes am 23.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Eingabe vom 11.8.2015 zog die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

In der Folge konnte die Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit eine Beschwerde wegen der unterbliebenen Gewährung von Asyl gegenständlich überhaupt zulässig ist, unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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