BVwG W103 2107742-1

W103 2107742-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2015

Regest

Heimreise, Identitätsfeststellung, Ladungen, Rechtsanschauung des<br/>VwGH

Texte intégral

BVwG W103 2107742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2107742.1.00

Spruch

W103 2107742-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Liberia alias Gambia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015, Zl. 331783808/BMI-BFA-RD-Wien, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Berufungswerber, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Liberia aus Monrovia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und muslimischen Glaubens, stellte am 25.04.2005 einen Asylantrag.

Diesen Antrag stützte der Berufungswerber im Wesentlichen darauf, dass sein Vater 1990 verstorben wäre und seine Mutter seit 2001 verschwunden sei. Das von ihm in Monrovia betriebene Geschäft sei nicht mehr gut gegangen und habe er alleine nicht überleben können. Weiters gab er an, von Rebellen attackiert worden zu sein.

2. Mit Bescheid vom 27.04.2006, Zahl: 05 05.863-BAS, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Berufungswerber gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass sie das fluchtkausale Vorbringen des Berufungswerbers nicht für glaubhaft halte.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am 11.05.2006 Berufung, welche nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.06.2006, Zahl: 301.622-C1/E1-XV/54/06, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die Berufungsbehörde zusammengefasst an, dass sie sich den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde vollinhaltlich anschließe.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 28.06.2006 eigenhändig zugestellt und damit rechtskräftig.

4. Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Berufungswerber am 31.08.2006 durch einen als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2006, Zahl:

AW 2006/01/0388-3, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Effekt stattgegeben, dass dem gegenständlichen Berufungswerber wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit jede Zurück- oder Abschiebung aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.

6. Am 23.10.2006 stellte der Berufungswerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

7. Mit Bescheid vom 06.11.2006, Zahl: 06 11.310-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

8. Mit Bescheid vom 06.02.2008 zur Zl: 301.622-C2/3E-XVII/55/06 wurde die Berufung vom 15.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2006, Zahl: 06 11.310-EAST Ost, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

9. Mit angefochtenem Ladungsbescheid des BFA vom XXXX , wurde der BF aufgefordert, am 21.05.2015 im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6 - 12 als Partei persönlich zu erscheinen. Als Ladungsgrund wurde eine vorzunehmende Identitätsprüfung durch Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft angegeben. Wenn der BF der Ladung ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass die zwangsweise Vorführung veranlasst bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrages (§ 34 BFA-VG) oder gemäß § 77 Abs. 4 FPG die Schubhaft angeordnet werden könne.

Als Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG angeführt. Weiters wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Ladungsbescheides wörtlich ausgeführt: "Gegen diesen Bescheid stehen Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist innerhalb von "zwei vier" Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

10. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich ausgefolgt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF per Fax am XXXX Beschwerde, worin inhaltliche Unrichtigkeit und Unzulässigkeit einer Ladung zur Identitätsprüfung geltend gemacht wurden. Eine Abschiebung des BF in seine Heimat sei nicht zulässig. Eine Vorführung vor die Behörde eines für den BF fremden Staates sei nicht zulässig. Bei Gambia handle es sich nicht um einen Rechtsstaat. Der BF sei durch die Vorführung zu dieser Delegation erheblich gefährdet.

Beantragt werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid bzw. die Ladung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Vorführung des Beschwerdeführers zur gambischen Delegation nicht zulässig sei.

10. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am XXXX vorgelegt.

11. Lt. Aktenlage ist der BF zum angegeben Ladungstermin nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des BF und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Hinsichtlich einer gambischen Delegation ist dem Ladungsbescheid nichts zu entnehmen und entspricht diese Annahme eher der Befürchtung des BF. Wäre aber nach der Judikatur des VwGH (siehe oben) auch zulässig.

Insoweit die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers geltend macht, dass eine Vorführung des Beschwerdeführers vor die Behörde eines für den BF fremden Staates unzulässig sei, widerspricht dies der Aktenlage. Somit ist der gegenständliche Ladungsbescheid vom 06.05.2015 aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers infolge einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) rechtmäßig erlassen worden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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