W170 2112934-1•BVwG W170 2112934-1
W170 2112934-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Haft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Menschenrechtsverletzungen, Militärdienst,<br/>Rückkehrsituation, Verfahrenshilfe, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W170 2112934-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 28.7.2015, Zl. 1031301805/14964123/ BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 12.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 13.9.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren und habe in Syrien zuletzt in der Provinz Hasaka gelebt.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien am 25.8.2014 verlassen zu haben, da in seiner Heimatstadt Krieg herrsche, es werde täglich zwischen der PKK und der IS gekämpft. Diese und andere islamische Gruppen würden die Heimatstadt des Beschwerdeführers bombardieren, Menschen entführen und diesen die Kehle durchschneiden. Die islamischen Extremisten hätten die Kurden "für den Tod" freigegeben.
Im Falle der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
Am 13.9.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 24.7.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Einleitend legte der Beschwerdeführer einen auf diesen lautenden syrischen Personalausweis vor.
Der Beschwerdeführer sei in Syrien Student gewesen und habe nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. In Syrien befänden sich aus seiner Familie lediglich noch seine Eltern.
Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Die Lage in unserer Stadt war total unsicher. Es gab ständig Angriffe und Anschläge in unserem Wohngebiet. Ich traute mich nicht mehr fortzugehen. Die Kurden werden besonders vom IS verfolgt. Kurden werden vom IS sofort getötet. Der Weg von zu Hause in die Universität war besonders gefährlich. In letzter Zeit traute ich daher nicht mehr dorthin. Daher habe ich Syrien verlassen."
Von der Nachfrage des Organwalters, ob der Beschwerdeführer weitere Gründe geltend machen wolle, abgesehen, wurde der Beschwerdeführer nicht weiter befragt.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.7.2015, erlassen am 3.8.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den im Spruch bezeichneten Namen führe und am XXXX geboren sei. Dieser sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Kurden sowie dem sunnitischen Glauben an. Zu den Gründen für das Verlassen Syriens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der unsicheren Lage in seiner Stadt ausgereist sei. Es habe ständige Angriffe und Anschläge des die Gegend des Beschwerdeführers kontrollierenden IS gegeben und sei dieser gegen Kurden vorgegangen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Straße getraut habe. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr wurde lediglich festgestellt, dass dieser diesfalls in eine bedrohliche Lage geraten könnte.
Die Feststellungen zur Lage in Syrien beschränken sich auf eine allgemeine Darstellung der Sicherheitslage, es finden sich in den Länderfeststellungen keine Ausführungen zur Wehrpflicht in Syrien bzw. zur Frage, ob Reservisten der syrischen Armee derzeit die Einberufung in diese drohe. Auch finden sich keine Feststellungen zur Folge der Verweigerung des Wehr- bzw. des Reservedienstes und ob die Ableistung des Wehrdienstes bzw. des Dienstes als Reservist potentiell mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Schließlich finden sich auch keine Ausführungen zur Frage, wer (insbesondere ob der IS) das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers beherrschen und ob dieser speziell gegen Kurden vorgehen würde.
Nach einer Darstellung der vom Bundesamt vorgenommenen Beweiswürdigung - das Vorbringen des Beschwerdeführers sei schlüssig und somit glaubhaft - wurde aus rechtlicher Sicht ausgeführt, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei. Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamte vom 30.7.2015, Az.:
1031301805/14964123/ BMI-BFA-RD-STM, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit am 14.8.2015 zur Post gegebenem eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurden die vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der IS einen Cousin des Beschwerdeführers alleine wegen dessen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe umgebracht habe. Weiters lehne der Beschwerdeführer die seinen Herkunftsort beherrschende YPG ab und habe deren Vorgehen an öffentlichen Orten kritisiert. Daher versuche der Geheimdienst der YPG den Beschwerdeführer festzunehmen. Schließlich habe der Beschwerdeführer in Syrien auch an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen und befürchte in Syrien zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer nicht hinreichend befragt und daher seine Ermittlungspflicht vernachlässigt. Es habe sich auch nicht näher mit der Lage des Beschwerdeführers als Kurde in dessen Herkunftsgebiet beschäftigt sowie die im Falle der Rückkehr drohende Einziehung zum Wehrdienst ignoriert. Auch drohe dem Beschwerdeführer Festnahme und Ermordung durch die YPG, da er diese öffentlich kritisiert habe. Schließlich habe sich das Bundesamt auch nicht mit den Folgen der rechtswidrigen Ausreise aus Syrien befasst und seien die Länderfeststellungen mangelhaft. Daher würde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne der GFK.
Schließlich wurde mit näherer Begründung der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt. Weiters wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vorzunehmen.
Der Beschwerde waren die Kopie einer syrischen Inskriptionsbestätigung und einer weiteren Bestätigung einer syrischen Universität beigelegt.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 24.8.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 13.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde in Bezug auf jenen Spruchpunkt I. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Daher gilt die Zwei-Wochen Frist; gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 3.8.2014 erlassen und die Beschwerde am 14.8.2015 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
5. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich der Verweigerung des Wehrdienstes ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt eines mit dem Militärdienst verbundenden Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EG festgehalten. Daher stellt eine (im Falle der Rückkehr drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes, wenn dieser (zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EG fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Notorisch ist - und das wurde auch im Bescheid festgestellt -, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe neben den diesbezüglich nachvollziehbaren Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes und lediglich zur Illustrierung den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:
http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).
Das Bundesamt hat sich aber weder im Rahmen der individuellen Prüfung der Fluchtgründe noch im Rahmen der Länderfeststellungen damit beschäftigt, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, die aus derzeitiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Rückreiseweges zumutbar nur über einen vom Regime gehaltenen Flughafen insbesondere Damaskus) erfolgen kann, seinen Wehrdienst bzw. seinen Dienst als Reservist der syrischen Armee antreten müsse, obwohl sich entsprechende Hinweise in den Länderberichten zu Syrien finden (siehe unter vielen: Home Office vom 11 September 2013, S. 60:
"Syrian males over the age of 18 must present themselves for the mandatory military service, and when they do, they receive Military Cards. Syrian males keep this document after their discharge from the service and present it again when they are called for reserve."
sowie den Abnschnitt "Reservisten", S. 27 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 3.3.2014, mit weiteren Quellen). Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es weiters notwendig festzustellen, ob auch Wehrpflichtige bzw. Reservisten der syrischen Armee in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden. Auch diesbezüglich hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen getätigt und - im Gegensatz zu vielen anderen Bescheiden - keine Feststellungen getroffen.
6. Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen, konkret zur Situation von Personen, trotz potentiell bestehender Wehrpflicht bzw. Pflicht, sich als Reservist des Heeres die Ausreise genehmigen zu lassen (siehe diesbezüglich die amtsbekannte Mobilisierungsankündigung in den syrischen Wehrdienstbüchern: "... Wenn Sie ins Ausland verreisen wollen, müssen Sie dies Ihrer Einheit melden, um eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, Ihren Wohnsitz bei der jeweiligen syrischen Botschaft im Ausland zu melden. ..."), ausgereist sind und nach rechtswidrigen Ausreise nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).
7. Schließlich hat sich das Bundesamt in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Kurde von dem IS verfolgt, auseinandergesetzt. Dazu wäre einerseits zu ermitteln gewesen, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht in der Hand hat bzw. ob es dem IS möglich ist, im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu operieren und andererseits ob der IS gegen Menschen nur wegen deren kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit mit asylrelevanter Intensität vorgeht. Diesfalls läge nämlich eine - dem Wortlaut der GFK entsprechende - Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer "Rasse" vor und wäre diese asylrelevant.
8. Daher steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, da zumindest potentiell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen seiner rechtswidrigen Ausreise bestraft bzw. unmittelbar nach Rückkehr nach Syrien dem Wehrdienst bzw. dem Dienst als Reservist des syrischen Militär zugeführt werde und dieser Dienst zumindest potentiell mit dem Zwang zur Mitwirkung am Menschenrechtsverletzungen verbunden ist.
9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Insbesondere da das Bundesamt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG B vom 24.03.2014, Gz. W170 1420086-1) zur oben dargestellten Asylrelevanz des Wehr- oder Reservedienstes in Syrien ignoriert hat und dieses - im Gegensatz zu vielen anderen (zeitlich früheren) Bescheiden und in Kenntnis der oben dargestellten Asylrelevanz des Wehr- oder Reservedienstes in Syrien - keinerlei Feststellungen zum Reservedienst in Syrien, der Folgen einer Weigerung diesem nachzukommen und der Frage, ob der Wehrdienst mit Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, getroffen hat bzw. dem Akt Ermittlungen zu entnehmen sind, die das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzen, entsprechende Feststellungen zu treffen, ist zu schließen, dass das Bundesamt im vorliegenden Verfahren die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem ordnungsgemäßen Verfahren folgende Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - aus welchen Gründen auch immer - vermeiden wollte und diese Durchführung der diesbezüglich relevanten Ermittlungen und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an das Bundesverwaltungsgericht delegieren wollte. Es liegen also diesbezüglich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, zur Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass nur - bzw. auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Daher implizieren (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
10. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
11. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.
12. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshelfers ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 40 VwGVG nur im Verwaltungsstrafsachen einen Verfahrenshilfeverteidiger beigeben kann. Die leg.cit. ist zwar mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2015, Gz. G 7/2015-8, verlautbart durch BGBl. I. Nr. 82/2015 vom 14.7.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Daher ist derzeit - bis zum 31.12.2016 oder bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - noch § 40 VwGVG anzuwenden und gibt dieser für Asylverfahren keinen Raum für die Beigebung eines Verfahrenshelfers. Daher ist der Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.
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