W155 2110034-1•BVwG W155 2110034-1
W155 2110034-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W155 2110034-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456946, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.03.2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. 9588469 für die vom Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 181,67 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.789,17 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,14 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Schreiben vom 13.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 181,67 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 158,12 ha zugrunde zu legen sei. Mit Schreiben vom 02.05.2013 korrigierte der Almbewirtschafter die beantragte Almfutterfläche auf 108,44 ha.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.365,07 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 424,10 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 3,66 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch basiert dieser offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Almbewirtschafter. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. In der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, Verfahrensmängel, unrichtigen Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vom 08.01.2014 gegen den Abänderungsbescheid beantragte die beschwerdeführende Partei:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und benutzt werden,
4. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
5. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem Beschwerdepunkt und die Berichtigung des Beihilfeantrags.
Die beschwerdeführende Partei erhob die Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters, angeführt und Punkt 5.2., zum Inhalt der Beschwerde. Sie führte des Weiteren aus:
5.1. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche für die Alm mit der BNr. 9588469 seien falsch. Dadurch sei das Recht auf Bezug der Beihilfe im gesetzlich festgelegten Ausmaß verletzt worden. Es seien frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfenfähigen Fläche in früheren Antragsjahren nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe ihrer Beihilfenrechnung eine beihilfefähige Fläche, welche sich aus den zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (VOK) ergäbe, zugrunde gelegt und lasse die VOK aus den Jahren 2000 bzw. 2006 außer Acht. Die Feststellungen der letzten VOK würde ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen werden. Diese unsachliche Vorgangsweise widerspreche dem Erfahrungsgrundsatz, dass angesichts der laufenden kleinen und größeren Veränderungen in der Natur es allgemein nicht möglich sei, dass eine nachfolgende VOK die richtige beihilfefähige Fläche vorangehender Jahre feststellen könne.
Die beilhilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden und die Feststellungen begründet worden. Auch bei falscher Beantragung treffe die beschwerdeführende Partei im Sinne der VO (EG) 1122/2009 Art. 73 Abs. 1 iVm. INVEKOS-GIS-V 2011 § 9 Abs. 2 kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Behörde habe die Erhebungen der VOK aus den Jahren 2000 und 2006 auf der Alm mit der BNr. 9588469 nunmehr als fehlerhaft beurteilt, obwohl es dafür keinen Anhaltspunkt gegeben habe. An einer allfälligen Überbeantragung treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nach der VO (EG) 796/2004 Art. 68 Abs. 1 und der VO (EG) 1122/2009 Art. 73 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Bei der Digitalisierung 2010 seien die Antragsflächen verringert worden, da eine Neubildung von Schlägen und unterschiedlichen NLNund Überschirmungsstufen erfolgt sei. Seit 2011 und 2012 werde darüber berichtet, dass die belangte Behörde zu weit abweichenden Ergebnissen der Almfutterfläche im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter gelange. Die belangte Behörde habe im Winter 2012/13 allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt, welches in Anbetracht des geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche übereinstimmen könne. Aus reiner Vorsichtsmaßnahme seien viele Almfutterflächenkorrekturen durchgeführt worden.
Nach Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Wenn die Behörde die Ereignisse der früheren VOK als falsch bewerte und in der Folge nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde der früheren VOK vor, der für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sei. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei nicht erkennbar gewesen. Nach den angeführten Bestimmung bestehe für die beschwerdeführende Partei keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt werden würden (Vgl. "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, Aug. 2013).
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme auch nicht erkennbar gewesen. Es hätten sich während der laufenden Förderungsperiode die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit gleichzeitig die berechnungsrelevanten Tatsachen geändert. Mit Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 sowie dem Urteil des Europäischen Gerichts vom 04.09.2009, Gzl. T-368/05 sei festgestellt worden, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den Anforderungen der EU-Vorschriften entspreche.
Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisses habe sich die relevante Futterfläche geändert. Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe den Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn der sorgfältige Antragsteller das beantragt hat, was er für richtig halte und nicht nur, was tatsächlich richtig sei (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, Rn. 46 VG Göttingen 2A 156/08, Huris, Rn. 29).
Die belangte Behörde habe sich bei der Berechnung von Landschaftselementen geirrt. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen werde von einer falschen Berechnung ausgegangen. Es würde nur eine 100 % Futterfläche berechnet werden, wenn eine solche bei der VOK vorgefunden werden würde. Tatsächlich müsste aber eine 6 % Abstufung berücksichtigt werden.
Die Unrichtigkeit der Angaben sei nicht erkennbar gewesen, weil verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto nicht erkennbar gewesen seien und der Almbewirtschafter nicht abschätzen habe können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.
Bis zum Jahre 2010 habe die belangte Behörde bei den VOK die Almfutterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 seien die NLN-Faktoren eingeführt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben wurden, als in den bisherigen VOK. Es sei deutlich weniger Almfutterfläche festgestellt worden, als bei früheren amtlichen Erhebungen. Die neuen Maßstäbe würden nunmehr auf frühere Wirtschaftsjahre angewandt und zusätzlich Sanktionen verhängt werden.
An einer überhöhten Beantragung von Almfutterflächen würde die beschwerdeführende Partei keine Schuld treffen. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.09.2009, GZ 2008/17/0224 gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Er habe sich bis jetzt als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als die beschwerdeführende Partei. Zwar müsse sich die beschwerdeführende Partei als Auftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für den Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Es müssten aber sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden.
Es bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010, denn gemäß VO (EG) 796/2004 Art. 73 Abs. 5 Unterabs. 2 verjähren Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Gemäß VO (EG, Euratom) 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Der Antrag sei vor über vier Jahren gestellt worden. Die Verfolgung der vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten sei daher verjährt. Selbst bei Unterstellung eines fahrlässigen Verhaltens sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis. Die Sanktion sei daher nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig (VfSlg. 12151/1989).
Nach § 13 Abs.1 VwGVG komme einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Im angefochtenen Bescheid sei diese ausgeschlossen worden, da dies nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen nötig gewesen sei.
5.2. Der Almbewirtschafter gab in einer Sachverhaltsdarstellung an, dass im Jahre 2006 bei einer VOK der AMA eine Almfutterfläche von 183,25 ha vorgefunden worden sei. Diese Almfutterfläche sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Die Luftbilder der letzten Jahre habe keine wesentlichen Änderungen gezeigt. Es sei deshalb unerklärlich, wie eine Bildschirmkontrolle auf der gleichen Alm und der Verwendung des Almleitfadens 2000 für die Berechnung nur eine Futterfläche von 108,44 ha vorfinden habe können. Gemäß INVEKOS-GIS VO 2011 § 9 Abs. 2a dürfe die Behörde keine Sanktionierung und Rückforderung bei den Auftreibern vornehmen.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 08.03.2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Es wurde eine anteilige Almfutterfläche von insgesamt 6,14 ha beantragt. Der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. 9588469, auf die die beschwerdeführende Partei Auftreiber ist, beantragte vorerst eine Almfläche von 181,67 ha.
In der Folge beantragte der Almbewirtschafter eine Korrektur der Almfläche auf 158,12 ha und anschließend auf 108,44 ha. Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 3,66 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2010 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 2,48 ha.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 - Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 - Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.
"Artikel 11 - Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."
"Artikel 23 - Verspätete Einreichung
(1) [...]
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) [...]
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]
"Artikel 25 - Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 73 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch den jeweiligen Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Der Einwand, er habe den rückgeforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht, verhilft den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die gegenständliche Zahlung ist aber auf einen Antrag der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Ein Antrag auf Almfutterfläche kann nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen (Busse, Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die Alm mit der BNr. 9588469 sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführerin selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführerin.
Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere. Überhaupt befassen sich weite Teile der Beschwerde mit Themen, die gegenständlich gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen: beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden, da der Almbewirtschafter immer sorgfältig agiert habe und dieser der Vertreter der beschwerdeführenden Partei sei. Eine überhöhte Beantragung hat gegenständlich nicht stattgefunden, sondern wurde die Rückforderung einzig aus dem Grund der freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur von der AMA ausgesprochen.
Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Änderung des (Sammel)antrags (nach oben) nach Art. 23 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht uneingeschränkt möglich ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.
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