BVwG G302 2107691-1

G302 2107691-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Berechnung

Texte intégral

BVwG G302 2107691-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2107691.1.00

Spruch

G302 2107691-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices vom 27.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 24.10.2014 wurde ausgesprochen, dass

Herrn XXXX, SVNR: XXXX, (im Folgenden: BF) gemäß § 20 in Verbindung mit § 21 AlVG ab 01.10.2014 ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 49,96 und ab 01.07.2015 ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 48,02 gebühre.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 28.11.2014 beim AMS elektronisch eingebrachte Beschwerde, die der BF im Wesentlichen zusammengefasst darauf stützte, dass die Höhe der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Höchstbeitragsgrundlage unrichtig sei.

3. Mit Bescheid des AMS vom 12.12.2014, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

4. Gegen diesen, dem BF am 16.12.2014 persönlich zugestellten Bescheid des AMS, richtete sich der beim AMS am 23.12.2014 eingegangene Vorlageantrag.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom 29.01.2015, Zl. G305 2017004-1/6E den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurück.

6. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2015 wurde ausgesprochen, dass dem BF gemäß § 20 in Verbindung mit § 21 AlVG ab 01.10.2014 ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 49,96 und ab 01.07.2015 ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 48,02 gebühre.

In der Begründung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Als erwiesener Sachverhalt wurde vom AMS angenommen, dass der BF laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Zeitraum von 01.07.1995 bis 31.07.2014 bei der Firma XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei. Am 29.08.2014 habe er elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Sein Handelsgewerbe sei per 19.09.2014 aufgrund Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gelöscht worden. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes sei auf Basis der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2013, maximal in der Höhe der zur Antragstellung geltenden Höchstbemessungsgrundlage für 2014 in Höhe von EUR 4.200,-- durchgeführt worden, da bei Geltendmachung (nach dem Stichtag 30. Juni) das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei (§ 21 Abs. 1 AlVG). Das monatliche Einkommen sei gemäß § 21 Abs. 3 AlVG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

§ 21 Abs. 3 AlVG sehe vor, dass bei der gegenständlichen Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches nicht die Höchstbeitragsgrundlagen in Höhe von EUR 4.440,00 (2013) oder EUR 4.530,00 (2014) maßgeblich seien, sondern dass die Höchstbemessungsgrundlage des Jahres der tatsächlichen Antragstellung für die Berechnung heranzuziehen sei. Die maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage betrage ab 01.01.2014 EUR 4.200,00. Für die Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldanspruches sei daher nach den gesetzlichen Bestimmungen die im Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage für 2013, weil der BF in der 2. Jahreshälfte nach dem 30.06. einen Antrag gestellt habe, jedoch maximal in der Höhe der gesetzlich geltenden Höchstbemessungsgrundlage für 2014 (= Höchstbeitragsgrundlage 2011) in Höhe von EUR 4.200,00 heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergebe sich das monatliche Bruttoeinkommen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes würden gemäß § 21 Abs. 3 AlVG täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens gebühren, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens sei das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das Arbeitslosengeld gebühre einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages, mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, wobei 80 Prozent des Nettoeinkommens bei Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag bzw. 60 Prozent des Nettoeinkommens bei Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag, nicht überschritten werden dürfen.

Darüber hinaus stellte das AMS die Berechnungen in tabellarischer Form übersichtlich dar.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die fristgerecht beim AMS eingelangt ist.

Begründend führte der BF aus, dass die Höhe der zugrunde gelegten monatlichen Bruttoentgelte falsch sei. 2011 sei sein monatliches Bruttoentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage von EUR 4.200,00 gelegen, so dass er Beträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage 14 * EUR 4.200,00 = EUR 58.800,00 entrichtet hätte. Dies entspreche auch der der Jahreshöchstbeitragsgrundlage. Dementsprechend ergebe sich eine monatliche Höchstbeitragsgrundlage bei Teilung dieser EUR 58.000,00 durch 12 von EUR 4.900,00 (EUR 4.200,00 + EUR 700,00 aus den Sonderzahlungen). Dementsprechend müssten bei der Berechnung statt EUR 3.600,00 nun EUR 4.200,00 für die normale Besteuerung und für die anteiligen Sonderzahlungen EUR 700,00 statt EUR 600,00 für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches herangezogen werden. Andernfalls würden seine Beiträge, die er für die Sonderzahlungen entrichtet hätte, nicht berücksichtigt und dies entspreche nicht der Ausführung im AlVG. Der BF stelle das Begehren auf Neuberechnung mit der Jahreshöchstbeitragsgrundlage für 2011 in Höhe von EUR 58.800,00 entsprechend monatlich EUR 4.200,00 + EUR 700,00 Sonderzahlung und um Übermittlung eines geänderten Bescheides, weiters um Nachzahlung des Differenzbetrages seit Bezug ab Oktober 2014 und Berücksichtigung ab sofort.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 27.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besitzt die XXXX Staatsangehörigkeit und hat seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX bei XXXX. Er ist mit XXXX, geboren am XXXX, verheiratet und Vater des XXXX, geboren am XXXX. Beide Angehörigen leben in seinem Haushalt und hat der BF für diese zu sorgen.

In dem zwischen dem 29.04.1985 und dem 30.06.1995 gelegenen Zeitraum war er als Angestellter bei der Firma XXXX beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis endete auf Grund einer Eigenkündigung, da er zur Firma XXXX GmbH in XXXX wechselte. Bei diesem Unternehmen war er von 01.07.1995 bis 31.07.2014 als XXXX beschäftigt. Das Dienstverhältnis zur Firma XXXX GmbH endete am 31.07.2014.

Am 29.08.2014 stellte der BF unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars beim AMS elektronisch den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

Die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches erfolgt nach Maßgabe der Höchstbemessungsgrundlage für 2014 in Höhe von EUR 4.200,00 (= Höchstbeitragsgrundlage 2011).

Tabelle der in den letzten Jahren gültigen Höchstbeitrags- und Höchstbemessungsgrundlagen:

Jahr Höchstbeitragsgrundlage (ASVG) Höchstbemessungsgrundlage (ALV)

2010 EUR 4.100,00 EUR 3.840,00

2011 EUR 4.200,00 EUR 3.930,00

2012 EUR 4.230,00 EUR 4.020,00

2013 EUR 4.440,00 EUR 4.100,00

2014 EUR 4.530,00 EUR 4.200,00

2015 EUR 4.650,00 EUR 4.230,00

Berechnung des Anspruches des BF:

Bruttoentgelt laufend monatlich EUR 3.600,00

Sonderzahlung (brutto) monatlich +EUR 600,00

Höchstbemessungsgrundlage EUR 4.200,00

Diese Bruttobemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen:

Bruttoentgelt laufend monatlich EUR 3.600,00

Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge - EUR 650,52

Abzüglich Lohnsteuer - EUR 764,47

Laufendes Nettoeinkommen EUR 2.185,01

Laufende Sonderzahlungen monatlich EUR 600,00

Abzüglich Sozialversicherungsbeträge - EUR 102,42

Abzüglich Lohnsteuer - EUR 26,75

Netto Sonderzahlungen monatlich EUR 470,82

Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld:

Laufendes monatliches Nettoentgelt EUR 2.185,01

Plus Sonderzahlungen (netto) monatlich + EUR 470,83

Gesamt-Netto monatlich EUR 2.655,83

Täglicher Nettobetrag: EUR 87,31

Familienzuschlag täglich für sein Kind und seine Gattin: EUR 1,94

Grundbetrag des Arbeitslosengeldes:

55 Prozent des täglichen Nettobetrages EUR 48,02

Täglicher Anspruch somit EUR 49,96

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die zur Höhe des dem BF gebührenden Arbeitslosengeldes getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus der aktuellen Berechnung seines Arbeitslosengeldanspruches mit Hilfe der maßgeblichen Applikation des Bundesrechenzentrums und stimmen mit dem vom AMS im angefochtenen Bescheid ermittelten überein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gegenständlich wendet sich das gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Rechtsmittel des BF gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde der Berechnung seines Arbeitslosengeldanspruches zu Grunde gelegten Höchstbeitragsgrundlage.

Die für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus den §§ 20 und 21 AlVG 1977 idgF.

Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG 1977 besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen, sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Gemäß Abs. 3 sind Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG 1977 ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen: 1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 11 Abs. 1 lit. e) (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 (Praktikanten) oder Z. 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG; 3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34 a AMSG) der Bildungsteilzeitgeld (§ 26 a); 4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindesgemäß § 14 a oder § 14 b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder einer Pflegekarenz gemäß § 14 c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14 d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

Der BF brachte seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld am 29.08.2014, sohin nach dem 30. Juni, elektronisch bei der für ihn sachlich und örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung ein.

Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 1994/315 idgF. lautet wie folgt:

"§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG),

BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.

(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß. [...]"

In Anbetracht des Umstandes, dass der BF zu seiner letzten Dienstgeberin vor der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungslosigkeit in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, richtet sich die für ihn maßgebliche Beitragsgrundlage nach der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

Gemäß § 44 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF., bildet der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage). Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gilt das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 als Arbeitsverdienst.

§ 45 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiben darf.

Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Die für das Jahr 2014 maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage belief sich auf EUR 4.200,00.

Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldgrundbetrages sind die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 21 Rz. 453).

Der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich entnehmen, dass das AMS die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches des BF einerseits auf die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen und andererseits auf die, sich aus § 2 AMPFG ergebende, seit 01.01.2014 in Geltung befindliche Höchstbeitragsgrundlage von EUR 4.200,00 stützte und auch die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen richtig anwendete. Der BF übersieht, dass der über die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 4.200,00 hinausgehende Teil seiner Einkünfte unberücksichtigt zu bleiben hat.

Wenn der BF nun mit seiner Beschwerde die Höhe der der Berechnung zu Grunde gelegten Höchstbeitragsgrundlage aufgreift und dazu ausführt, dass diese im Jahr 2011 EUR 4.200,00 monatlich betragen habe und unter Berücksichtigung eines Bezuges von 14 Gehältern insgesamt eine Jahresbeitragsgrundlage von EUR 58.800,00 entrichtet worden seien, so vermag er damit keinen Fehler des AMS aufzuzeigen, zumal sich seine Auffassung mit einer Gesetzesbestimmung nicht in Einklang bringen lässt. Überdies hat der BF zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen unvollständig oder unrichtig gewesen seien, sodass das AMS zu Recht für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches des BF auf diese Daten zugreifen konnte. Die Überprüfung der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung hat keinerlei Anhaltspunkte im Hinblick auf die behauptete Unrichtigkeit ergeben.

Im Übrigen ist der BF mit seiner Rüge nicht im Recht, da die Bildung der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, grundlegend neu geregelt wurde. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP, 235 f) sollte das Arbeitslosengeld im Gegensatz zu der bis dahin in Geltung gestandenen Regelung nicht mehr aus dem Entgelt der letzten 26 Kalenderwochen bzw. sechs Kalendermonate, sondern auf Grundlage der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen berechnet werden. Als Stichtag sei der 1. Juli gewählt worden, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vorlägen, und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber die Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren abführte. Werde das Arbeitslosengeld im zweiten Halbjahr geltend gemacht, so seien die Jahresbeitragsgrundlagen des Vorjahres heranzuziehen. Liege die Geltendmachung im ersten Halbjahr, so seien die Jahresbeitragsgrundlagen des vorletzten Jahres heranzuziehen, wobei als Beispiel für den Fall der Geltendmachung im Frühjahr 1997 ausdrücklich die Jahresbeitragsgrundlagen 1995 erwähnt werden. Lägen diese Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so seien die jeweils zuletzt vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

Diese Regelung dient insofern der Verwaltungsvereinfachung, als sie der belangten Behörde ermöglicht, auf die für Zwecke der Sozialversicherung bereits ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen zurückzugreifen. Nur in Fällen, in denen noch überhaupt keine Jahresbeitragsgrundlage vorhanden ist, bleibt es nach § 21 Abs. 2 AlVG bei der Regelung, dass das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen ist (vgl. VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0115 u.a.).

Da die Überprüfung der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnungen keinen Rechenfehler zu Tage gefördert hat und überdies eine Übereinstimmung des Prüfergebnisses mit dem von der belangten Behörde ermittelten Arbeitslosengeldanspruch festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6

Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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