BVwG W224 2111856-1

W224 2111856-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2015

Regest

Aufsteigen, Jahreszeugnis, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,<br/>Schulstufe

Texte intégral

BVwG W224 2111856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2111856.1.00

Spruch

W224 2111856-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX, beide Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Kärnten vom 02.07.2015, Zl. allg/1811-A/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Tochter der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 3 CT-Klasse (dritter Jahrgang; 11. Schulstufe) der Kärntner Tourismusschule XXXX (im Folgenden: Schule). Im Jahreszeugnis wurde die mj. Tochter der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" und "Rechnungswesen und Controlling" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 12.06.2015 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" und "Rechnungswesen und Controlling" die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.

2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2015 Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" und "Rechnungswesen und Controlling" ein. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihre Tochter ihrer Ansicht nach auf Grund der Fördermaßnahmen von Seiten der Beschwerdeführer eine positive Note hätte erreichen müssen. Es werde um "Überprüfung" gebeten, "ob alle Möglichkeiten und Förderungen von Seiten der Schule und des verantwortlichen Lehrkörpers ausgeschöpft" worden seien, um es der mj. Tochter der Beschwerdeführer zu ermöglichen, eine positive Note zu erreichen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer spreche "das Klassenergebnis" dagegen. Außerdem seien beide "Notenentscheidungsprüfungen" am gleichen Tag gewesen, sodass die mj. Tochter der Beschwerdeführer unter enormem Prüfungsdruck gestanden sei.

3. Die Schule übermittelte dem Landesschulrat für Kärnten mit dem Widerspruch der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen: Stamm- und Beurteilungsblatt 2013/14, Stamm- und Beurteilungsblatt 2014/15, Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.06.2015, Widerspruch der Beschwerdeführer, Bericht des Schulleiters, Bericht des Lehrers für Mathematik und angewandte Mathematik samt Notenübersicht und erster und zweiter Schularbeit, Fehlstunden Mathematik, Bericht des Lehrers für Rechnungswesen und Controlling samt Notenübersicht und erster und zweiter Schularbeit, Bericht des Klassenvorstandes.

4. Mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. allg/1811-A/2015, wies der Landesschulrat für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch - nach Einholung eines pädagogischen Fachgutachtens der zuständigen Landesschulinspektorin zu den durch die Schule vorgelegten Unterlagen - als unbegründet ab. Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand "Rechnungswesen und Controlling" führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Schularbeiten vom 11.12.2014 und 29.04.2015 jeweils mit "Nicht genügend" benotet worden wären, wobei die Aufgabenstellungen und Beurteilungen jeweils nachvollziehbar erscheinen würden. Aus den vorgelegten detaillierten Mitarbeitsaufzeichnungen sei ersichtlich, dass die Mitarbeit zwar nicht mit Noten beurteilt werden könne, jedoch insgesamt von einer ungenügenden Mitarbeit auszugehen sei. Hinsichtlich mündlicher Prüfungen führte die belangte Behörde aus, die mj. Tochter der Beschwerdeführer habe die Prüfungstermine am 22.01.2015 und am 28.01.2015 nicht wahrgenommen, weil sie an beiden Prüfungstagen fehlte. Am 28.05.2015 sei die mj. Tochter der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch geprüft und mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Ein Prüfungsprotokoll sei jedoch nicht vorhanden. Es seien Elterngespräche über eventuelle Fördermaßnahmen geführt worden, eine Mitteilung gemäß § 19 SchUG (Frühwarnsystem) sei zugestellt worden. Die mj. Tochter der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2014/2015 insgesamt 147 Fehlstunden aufgewiesen. Die Beurteilung der mj. Tochter der Beschwerdeführer mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Rechnungswesen und Controlling" durch die übersichtliche und nachvollziehbare Stellungnahme des Lehrers samt dem Landesschulrat vorliegender Beilagen nachvollziehbar.

Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Schularbeit am 27.11.2014 mit "Genügend", die Schularbeit am 20.04.2015 mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei, wobei die Aufgabenstellungen und Beurteilungen jeweils nachvollziehbar erscheinen würden. Die Mitarbeitsaufzeichnungen seien in schriftlicher Form vorgenommen worden, Tests seien grundsätzlich möglich. Als ebensolche Tests könnten die Noten der schriftlichen Leistungsbeurteilungen miteinbezogen werden. Im 1. Semester sei die Mitarbeit insgesamt negativ gewesen, im 2. Semester ebenso. Es habe keine mündliche Prüfung gegeben, weil die mj. Tochter der Beschwerdeführer dies nicht gewünscht habe und seitens des Lehrers eine sichere Leistungsbeurteilung auf Grundlage der Mitarbeit und der schriftlichen Leistungsfeststellungen gegeben gewesen sei. Die Mitteilung gemäß § 19 SchUG (Frühwarnung) sei der mj. Tochter der Beschwerdeführer übergeben worden, was zwar ein Formgebrechen sei, jedoch keine Änderung der Jahresbeurteilung bewirke. Insgesamt erscheine auch die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" mit "Nicht genügend" nachvollziehbar, weil gerade am Schuljahresende die Leistungen durchwegs mit "Nicht genügend" beurteilt worden seien und die Leistungen am Schuljahresende eine größere Gewichtung hätten als am Schuljahresanfang.

Die Beurteilung der mj. Tochter der Beschwerdeführer mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" und im Pflichtgegenstand "Rechnungswesen und Controlling" sei auf Grund des eindeutigen und schlüssigen Gutachtens gerechtfertigt.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 03.07.2015 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.07.2015, Datum des Poststempels 15.07.2015, Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass sich die Fehlstunden der mj. Tochter der Beschwerdeführer auf eine Grippe im 1. Semester und auf eine Darmgrippe im 2. Semester sowie eine näher bezeichnete Virus-Infektion gründeten. Dadurch wäre eine psychische Belastung für die ganze Familie herbeigeführt worden und die mj. Tochter der Beschwerdeführer hätte mehrere Arztbesuche wahrnehmen müssen. Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" führten die Beschwerdeführer aus, dass die Abschlussnoten der gesamten Klasse einen Klassennotendurchschnitt von 4,4 betragen würde und trotz allgemeiner Schwächen der gesamten Klasse wären keine Fördermaßnahmen ergriffen oder mündliche Prüfungen durchgeführt worden. Am Elternsprechtag am 09.01.2015 wäre den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass Förderunterricht auf Grund der prekären finanziellen Lage nicht zustande komme, sondern privat organisiert werden müsse. Am 09.01.2015 wäre es aber nicht notwendig gewesen, da die mj. Tochter der Beschwerdeführer positiv gewesen sei. Im 2. Semester wären die Beschwerdeführer zu spät über den Leistungsabfall ihrer Tochter informiert worden, um private Nachhilfe zu organisieren. Die mj. Tochter der Beschwerdeführer hätte bereits im letzten Jahr eine Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" beim gleichen Lehrer nicht bestanden und darüber keine Erklärung erhalten. Das gesamte Notenbild der Klasse zeige, dass bei der Vermittlung des Stoffes "einiges nicht stimmen" könne. "Wäre der Lehrstoff richtig übermittelt und seitens der Schule Nachhilfe gewährt worden", müsste die mj. Tochter der Beschwerdeführer keine Prüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" machen. Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand "Rechnungswesen und Controlling" führten die Beschwerdeführer aus, dass hierbei "weniger um die Leistungsfeststellung, sondern um die Art und Weise der Übermittlung des Lehrstoffes und die persönliche Aussage des Lehrkörpers beim Elternsprechtag" gehe. Es werde nicht auf die unverschuldeten Schwächen der Schüler eingegangen, keine Fördermaßnahmen ergriffen, sondern die "Friss oder Stirb-Methode" angewendet. Es wurde der mj. Tochter der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Prüfung gegeben, welche jedoch am gleichen Tag wie ein Test in Mathematik angesetzt gewesen sei. Letztlich führten die Beschwerdeführer aus: "Mit der Bitte um umgehende Mitteilung ihrer Entscheidung über die zukünftigen Schritte, damit wir rechtzeitig private Fördermaßnahmen in die Wege leiten können."

6. Der Landesschulrat für Kärnten legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.08.2015, eingelangt am 06.08.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 11.08.2015, W224 2111856-1/2Z, einen Verbesserungsauftrag im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG binnen Frist von zwei Wochen und belehrte gemäß § 13 iVm § 13a AVG über die Folgen der Zurückweisung im Falle des Nichtverbesserns.

8. Mit Schreiben vom 17.08.2015 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Beschwerdevorbringen insofern, als sie nunmehr geltend machten, dass im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" unzulässigerweise Mitarbeitsüberprüfungen in schriftlicher Form durchgeführt worden wären und hinsichtlich der mündlichen Mitarbeitsüberprüfungen keine Aufzeichnungen bestehen würden. Weiters sei die Mitteilung gemäß § 19 SchUG unzulässigerweise an die mj. Tochter der Beschwerdeführer übergeben worden. Hinsichtlich des Pflichtgegenstandes "Rechnungswesen und Controlling" seien einzelne Mitarbeitsüberprüfungen unzulässigerweise notenmäßig erfasst worden. Von der mündlichen Prüfung am 28.05.2015 sei kein Prüfungsprotokoll vorgelegt worden. Dadurch sei das "Nicht genügend" nicht nachvollziehbar. Die Schule habe pflichtwidrig nicht die notwendigen Fördermaßnahmen in der 3. Klasse ergriffen, obwohl es die Schule verabsäumt habe, dass der Klasse der mj. Tochter der Beschwerdeführer der Lehrstoff der 2. Klasse vollständig vermittelt worden sei. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde.

9. Die ergänzte Beschwerde wurde der belangten Behörde zur Äußerung übermittelt. Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen auf die bereits im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen verwies bzw. diese wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. Tochter der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 3 CT-Klasse (dritter Jahrgang; 11. Schulstufe) der Kärntner Tourismusschule XXXX. Im Jahreszeugnis wurde die mj. Tochter der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" und "Rechnungswesen und Controlling" mit "Nicht genügend" beurteilt.

Am 12.06.2015 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" und "Rechnungswesen und Controlling" die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von den unterrichtenden Lehrern geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde ist den Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" und "Rechnungswesen und Controlling" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrer zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können, sondern rügt Großteils allgemeine schulinterne Abläufe und mangelnde Fördermaßnahmen der gesamten Klasse der mj. Tochter der Beschwerdeführer.

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der mj. Tochter der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" und "Rechnungswesen und Controlling" zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi,

Das Österreichische Schulrecht13, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG iVm FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, lauten:

"Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

(2a) - (13) [...]

[...]

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) - (5) [...]

(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

(6a) - (9) [...]

[...]

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) - (9) [...]

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 153/2015, lauten:

"Formen der Leistungsfeststellung

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen,

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.

(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.

Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

Mündliche Prüfungen

§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.

(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.

(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.

(11) - (12) [...]

[...]

Schriftliche Überprüfungen

§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:

a) Tests,

b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(3) - (14) [...]

[...]

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) Bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.

(3a) Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(3b) - (12) [...]

[...]

Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut (1)

Gut (2)

Befriedigend (3)

Genügend (4)

Nicht genügend (5)

(2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

(7) In der Volksschule, der Sonderschule und an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist."

Zu A)

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25 leg.cit.) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a leg.cit.) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

1.2. Die Beschwerde bringt zunächst im Wesentlichen vor, dass allgemeine Fördermaßnahmen für die ganze Klasse der mj. Tochter der Beschwerdeführer nicht durchgeführt worden seien und der Notendurchschnitt der Klasse im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" bei 4,4 liege. "Einiges" könne - so die Beschwerde - bei der Vermittlung des Stoffes "nicht stimmen". Ebenso wendet die Beschwerde im Pflichtgegenstand "Rechnungswesen und Controlling" ein, dass es "weniger um die Leistungsfeststellung, sondern um die Art und Weise der Übermittlung des Lehrstoffes und die persönliche Aussage des Lehrkörpers beim Elternsprechtag" gehe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer werde eine "Friss oder Stirb-Methode" angewendet.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil damit eine Fehlbeurteilung in Ansehung der von der mj. Tochter der Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" und "Rechnungswesen und Controlling" nicht aufgezeigt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, sowie VwGH 9.7.1992, 92/10/0023, mwN).

1.3. Im Rahmen der auf Grund des hg. erteilten Verbesserungsauftrages erstatteten Äußerung bringen die Beschwerdeführer vor, dass im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" unzulässiger Weise Mitarbeitsüberprüfungen in schriftlicher Form durchgeführt worden wären und hinsichtlich der mündlichen Mitarbeitsüberprüfungen keine Aufzeichnungen bestehen würden. Weiters sei die Mitteilung gemäß § 19 SchUG unzulässiger Weise an die mj. Tochter der Beschwerdeführer übergeben worden. Hinsichtlich des Pflichtgegenstandes "Rechnungswesen und Controlling" seien einzelne Mitarbeitsüberprüfungen unzulässiger Weise notenmäßig erfasst worden. Von der mündlichen Prüfung am 28.05.2015 sei kein Prüfungsprotokoll vorgelegt worden.

Zum Zwecke der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellung sind auf Grund der Mitarbeit eines Schülers im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorgesehen, wie sie für eine sichere Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind. Gemäß § 8 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung sind (auch) schriftliche Überprüfungen in Form von beispielsweise Tests (vgl. lit. a leg. cit.) zulässig und umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Das Vorbringen hinsichtlich der in schriftlicher Form durchgeführten Überprüfungen geht sohin ins Leere.

Gemäß § 4 Abs. 3 sind Aufzeichnungen über die Mitarbeit eines Schülers im Unterricht so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. Diese Aufzeichnungen sind insbesondere aus dem Grund bedeutsam, wenn der unterrichtende Lehrer am Ende des Beurteilungsabschnittes wegen einer Erkrankung oder aus anderen Gründen nicht an der Schule ist und ein anderer Lehrer die Beurteilung vornehmen muss. Die Aufzeichnungen dienen nicht Beweiszwecken im schulbehördlichen Verfahren und sind keine Prüfungsprotokolle (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 6 [S 855] zu § 4 Abs. 3 Leistungsbeurteilungsverordnung sowie die dort zitierte Judikatur des VwGH 9.3.1981, 10/3420/80). Im Übrigen legte der Lehrer des Pflichtgegenstandes "Mathematik und angewandte Mathematik" entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl eine detaillierte Aufzeichnung der Mitarbeitsleistungen der mj. Tochter der Beschwerdeführer vor. Im vorliegenden Fall ist dem Bericht des Lehrers im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" zu entnehmen, dass die Mitarbeit der mj. Tochter der Beschwerdeführer keine aktiven Beiträge im Zusammenhang mit der Erarbeitung neuer Lehrinhalte aufwies, fallweise Verständnisfragen gestellt worden seien, mündliche Mitarbeitsüberprüfungen gezeigt hätten, dass es mit Hilfestellung des Lehrers in einem einzigen Fall zu einer positiven Leistungsbeurteilung gekommen sei und dass die sonstigen Mitarbeitsüberprüfungen allesamt negativ beurteilt worden seien.

Das Vorbringen, dass kein Prüfungsprotokoll von der Prüfung am 28.05.2015 angefertigt worden sei, ist auch nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Rechnungswesen und Controlling" aufzuzeigen. Das Verfassen eines Protokolls bei Abhaltung einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung ist rechtlich nicht verankert. Dem Bericht des Lehrers des Pflichtgegenstandes "Rechnungswesen und Controlling" ist zu entnehmen, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer bei der Prüfung am 28.05.2015 nicht erläutern habe können, dass Aufwände in Kosten übergeleitet werden und dass dabei die zeitliche und betriebliche Abgrenzung berücksichtigt werden muss. Weiters konnte der Unterschied zwischen zeitlicher und betrieblicher Abgrenzung nicht erklärt werden und auch nicht wann eine Abgrenzung notwendig sei. Nach Hilfestellung habe die mj. Tochter der Beschwerdeführer die so genannten kalkulatorischen Kosten aufzählen können, jedoch habe sie nicht erläutern können, warum und wie diese anzusetzen seien. Beim Erstellen von Buchungssätzen habe die mj. Tochter der Beschwerdeführer gravierende Fehler gemacht und sei nur unter permanenter Hilfestellung in der Lage gewesen, wenige Buchungssätze korrekt zu erstellen. Wesentliche Grundlagen wie Kontenarten, Buchungsregeln und Buchungssymbole habe die mj. Tochter der Beschwerdeführer nicht gelernt. Dem Vorbringen, wonach das "Nicht genügend" nicht nachvollziehbar sei, kann insofern nicht gefolgt werden.

Im vorliegenden Fall ist dem Bericht des Lehrers im Pflichtgegenstand "Rechnungswesen und Controlling" zur Mitarbeit der mj. Tochter der Beschwerdeführer im Unterricht zu entnehmen, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer im Unterricht sehr passiv gewesen sei und der zuständige Lehrer sie ansprechen musste, um eine Wortmeldung zu erhalten. Beim Buchen von Geschäftsfällen habe der Lehrer festgestellt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer Grundlagen aus dem 1. Jahrgang nicht beherrsche und aus diesem Grund die Buchungssätze nur mit Hilfestellung korrekt erstellen habe können. Mehrmals habe der Lehrer darauf aufmerksam gemacht, diese Grundlagen sowie die Grundlagen der Kostenrechnung zu lernen, für die keine Vorkenntnisse aus der Finanzbuchhaltung nötig seien. Bei den Wiederholungen sei die mj. Tochter der Beschwerdeführer nur sehr mangelhaft vorbereitet gewesen. Ebenso mangelhaft sei die Schulübungsmappe geführt worden.

Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies auf Grund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen lediglich ergänzen bzw. bedingt abändern. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 2 [S 856] zu § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).

1.4. Die auf sachverständiger Grundlage basierende Ansicht der belangten Behörde, dass ausreichende Unterlagen für die Überprüfung der Jahresbeurteilung mit "Nicht Genügend" vorlägen, ist ungeachtet des Umstandes, dass einzelne Leistungen der mj. Tochter der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitarbeit entgegen § 4 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung mit Noten bewertet worden seien, unbedenklich (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2015/10/0006).

1.5. Die Beschwerde macht auch eine Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG geltend. Mit diesem Vorwurf kann allerdings - selbst wenn er zuträfe - eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. dazu VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, sowie die zu § 19 Abs. 4 SchUG ergangenen, auf die Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a leg. cit. aber übertragbaren Erkenntnisse des VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176, und 20.12.1999, 99/10/0240, jeweils mwN).

Mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es den Beschwerdeführern insgesamt nicht, eine Unschlüssigkeit des in Rede stehenden pädagogischen Gutachtens zur Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" und "Rechnungswesen und Controlling" bzw. der darauf gegründeten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde aufzuzeigen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.2.2015, Ra 2015/10/0006; VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009; VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; VwGH 20.12.1999, 99/10/0240; VwGH 28.05.2006, 2005/10/0158; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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