BVwG W151 2003120-1

W151 2003120-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2015

Regest

Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Unterschrift,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W151 2003120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2003120.1.00

Spruch

W151 2003120-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX Wien, vertreten durch LBG Steuerberatung GmbH, Boerhaavegasse 6, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang:

1. Mit o.a. "Bescheid" der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom XXXX wurde Frau XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ein Rückstandsausweis gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG in Höhe von € 19.241,31 übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, die XXXX habe für den Beitragszeitraum November 2010 bis März 2011 und März 2012 die zu entrichtenden Beträge samt Nebengebühren nicht entrichtet, sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben und die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft hafte als zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Person im Rahmen der Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beträge insoweit, als die Beträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die LBG Steuerberatung GmbH, mit Schreiben vom 05.02.2013 fristgerecht Einspruch. Darin wurde vorgebracht, dass der größte Teil des Abgabenrückstandes auf den Beiträgen nach einer GPLA Prüfung basiere, welche beim Masseverwalter der Gesellschaft abgehalten worden sei und von welcher Frau XXXX erst nach langwieriger Recherche erfahren habe. Im Zuge dieser Prüfung seien insbesondere Beiträge für Bezüge von Herrn XXXX und Frau XXXX abgerechnet worden, obwohl diese Bezüge weder vom Unternehmen ausbezahlt worden seien und aufgrund des Einspruchs des Masseverwalters auch nicht vom Insolvenzentgeltsicherungsfonds übernommen und bezahlt worden seien. Ein großer Teil der Abgabennachforderungen beträfe Entgeltsteile sowie eine Kündigungsentschädigung für den vorherigen Geschäftsführer des Unternehmens. Abschließend wurde um Ratenzahlung ersucht.

3. Mit Stellungnahme vom 05.09.2013 legte die WGKK den Einspruch dem Landeshauptmann von Wien zur weiteren Behandlung vor und führte aus, dass am XXXX beim HG XXXX das Insolvenzverfahren über die XXXX mbH eröffnet wurde, am XXXX mangels Kostendeckung aber aufgehoben wurde, sodass die Uneinbringlichkeit feststehe. Die Beschwerdeführerin sei vom 07.01.1992 bis 01.07.2002 und dann wieder vom 18.03.2010 bis 25.05.2011 als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens im Firmenbuch eingetragen gewesen und habe den Nachweis zur Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten nicht erbracht. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nachweisen müsse, dass sie im gegenständlichen Haftungszeitraum 11/10 bis 3/11 sämtliche Gläubiger gleichbehandelt habe. Betreffend der GPLA 3. Nachtrag 3/12 würde sie nachweisen müssen, dass sie kein Verschulden an der Nachverrechnung treffe. Sollte kein Nachweis der Gleichbehandlung oder das Verschulden festgestellt werden, werde beantragt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen, die GPLA-Prüferin werde zur Erläuterung des Prüfprotokolls als Zeugin beantragt.

4. Am 06.03.2014 legte der Landeshauptmann von Wien den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch der Beschwerdeführerin samt Bezugsakt und Gegenschrift der WGKK vom 13.09.2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014 wurde die WGKK aufgefordert, einen Nachweis einer erfolgten Genehmigung vorzulegen, entweder in Form der vorhandenen unterschriebenen Urschrift oder - im Fall der elektronischen Genehmigung - der bei der Behörde vorhandenen sonstigen aktenmäßigen Dokumentation des Umstandes, dass im konkreten Fall ein der Vorschrift des § 18 AVG entsprechendes Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung existiert und im Einzelfall auch tatsächlich angewendet worden ist.

6. Mit Stellungnahme der WGKK vom 26.11.2014 übermittelte die WGKK eine Vollmacht von Frau Mag. XXXX , aus der ersichtlich ist, dass diese zur Vertretung der WGKK in allen gerichtlichen Verfahren berechtigt ist, weiters den bekämpften Bescheid, diesmal versehen mit der Unterschrift " XXXX " und einer Stampiglie lautend auf "Mag.

XXXX ".

7. Am 15.12.2014 erstattete die WGKK eine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014 und führte aus, dass die der Beschwerdeführerin zugestellte Bescheidausfertigung nicht unterschrieben war, da dies rechtlich nicht geboten war. Die elektronische Signatur sei rechtswirksam erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe bisher sämtliche Bescheide der Abteilung Beitragseinhebung ohne Unterschrift als Bescheide behandelt, zum Unterschied zwischen dem gegenständlichen Bescheid und denen, die mittels dem EDV-Programm für Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen erstellten § 113-ASVG-Bescheiden, werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, Zl. Ra 2014/08/009-5 verwiesen. Die Besonderheiten des dortigen EDV-Programms seien, dass der Genehmigende lediglich eine Stapelverarbeitung startet, diese Stapelverarbeitung von gesammelten Daten bestimme die Bescheidadressaten nach bestimmten Parametern. Dazu hätte der Verwaltungsgerichthof festgestellt, dass beim EDV-Programm MVB keine gültige elektronische Signatur vorliege, da keine elektronische Genehmigung des Einzelbescheides vorlag, sondern lediglich eine generelle Genehmigung des EDV-Programmes MVB.

Der gegenständliche Bescheid der Abteilung Beitragseinhebung sei aber mittels EDV-Programm "Beitragseinhebung-Einbringungsakt" erstellt worden. Der Bescheid sei individuell begründet, individuell erlassen sowie individuell genehmigt worden. Darüber hinaus sei auf Seite 1 des Bescheides der Name des genehmigenden Organs angedruckt. Die elektronische Signatur läge daher im konkreten Fall vor.

Sollte das Gericht jedoch zum Ergebnis kommen, es liege keine elektronische Signatur vor, so werde ausgeführt, dass die im parallel geführten Papierakt erliegende Bescheidkopie hier keine Urschrift darstelle. Die elektronische Signatur sei in diesem Falle die einzige Genehmigung. Bei der mit Schreiben vom 26.11.2014 übermittelten unterschriebenen Bescheidausfertigung handle es sich nicht um die Urschrift des parallel geführten Papieraktes.

8. Mit Schreiben vom 05.03.2015 wurden die Stellungnahmen der WGKK der Beschwerdeführerin zwecks Parteiengehörs übermittelt.

9. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.04.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabenschuld nicht von ihr zu verantworten sei und die Gläubigergleichbehandlung nicht beeinträchtigt wurde. Weiters wurde zu den einzelnen Abgabenbeträgen Stellung genommen und zum Ablauf der GPLA-Prüfung, sowie zum Zeitpunkt der Kenntnis der Beschwerdeführerin über die Abgabenschuld. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden träfe und sie den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht habe. Der von der WGKK übermittelte Vergleichsvorschlag in Höhe von € 7000.- sei daher auch abgelehnt worden.

2. Feststellungen:

Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück ist das Produkt eines von der belangten Behörde bei Haftungsbescheiden zum Einsatz gebrachten EDV-Systems mit dem Programm "Beitragseinhebung-Einbringungsakt".

Festgestellt wird, dass das Schriftstück den Spruch, eine Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen für die Vorschreibungen und eine kurze Haftungsbegründung enthält. Das Schriftstück endet mit einer Rechtsmittelbelehrung, als Beilage angeschlossen ist der Rückstandausweis. Der einzige Hinweis auf eine namentliche Zuordnung befindet sich auf Seite 1 des Schriftstückes oberhalb des Spruches unter dem Betreff "Auskunft", wo der Name "Mag. XXXX " sowie eine Telefonnummer und Emailadresse aufscheinen. Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück ist nicht persönlich unterschrieben oder elektronisch signiert worden. Die im von der WGKK parallel geführten Papierakt erliegende Kopie des Schriftstücks ist keine Urschrift. Ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden dieser Erledigung wurde von der WGKK nicht dargelegt. Festgestellt wird, dass die WGKK keine Angaben tätigte, wer der genehmigende Organwalter des in Beschwerde gezogenen Schriftstücks gewesen sein soll.

Auf dem angefochtenen Schriftstück ist die "Amtssignatur" mit dem Text: "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:

http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" ersichtlich. Unter der angegebenen Adresse findet sich im Internet folgende Information: "Die befragte Stelle prüft, ob das Dokument tatsächlich von ihr ist und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung damit, dass das vorgelegte Dokument von ihr stammt und unverändert ist (oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung) ...". Festgestellt wird, dass die Urheberschaft der Erledigung damit nachgewiesen ist, das Schriftstück stammt von der WGKK.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den Stellungnahmen der WGKK vom 26.11.2014 und 15.12.2014. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat.

Zum Vorbringen der WGKK zur elektronischen Signatur des Schriftstückes ist festzuhalten, dass die WGKK - trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - in ihren Stellungnahmen keine Angaben machte, wer tatsächlich der Genehmiger der Erledigung gewesen sein soll. Auf dem beschwerdegegenständlichen Schriftstück scheint am Ende des Schriftstückes keine elektronische Signatur auf. Einen weiteren Beweis oder ein weiteres Vorbringen dazu wurde - trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht erstattet. Es erfolgten auch keine Ausführungen, ob es bei der WGKK ein Verfahren zum Identitätsnachweis gibt oder wie dieses bei der WGKK aussieht oder in welcher Form der Genehmiger behördenintern dokumentiert wäre. Dass nun Frau Mag. XXXX das Schriftstück elektronisch signiert haben soll, wurde nicht behauptet. Vielmehr wurde zur Vorlage der Vertretungsvollmacht von Mag. XXXX bzw. des von ihr unterfertigten "Bescheides" von der WGKK am 15.12.2014 selbst Gegenteiliges ausgeführt, nämlich, dass es sich bei der mit Schreiben vom 26.11.2014 übermittelten unterschriebenen Bescheidausfertigung eben nicht um die Urschrift des Papieraktes handelt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 2 Z 1 und Z 5 E-Government-Gesetz, BGBL I Nr. 10/2004 bedeuten:

"Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;

"Authentizität": die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;

§ 2 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 definiert die elektronische Signatur wie folgt: "Elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen".

Zu A) 1.Zurückweisung der Beschwerde

Obwohl im Rahmen der Beschwerde das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht moniert wurde, ist diese Frage amtswegig zu prüfen, da das Rechtsschutzsystem der österreichischen Verfassung typengebunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl. 2014/08/0009, aus, dass die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) nicht die Genehmigung ersetzt, sondern darin vielmehr lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert wird. Somit muss eine Erledigung selbst von jedem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH, 22.10.2012, 2010/03/0024). Wurden Erledigungen elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Unstrittig ist, dass der "Haftungsbescheid" mit dem EDV-Programm "Beitragseinhebung-Einbringungsakt" elektronisch generiert wurde, somit muss das Genehmigungsverfahren den Vorgaben des §§ 2 Z 1, Z 5 E-GovG entsprechen. Dazu führt die WGKK lediglich aus, das beschwerdegegenständliche Schriftstück "sei elektronisch signiert worden, daher auch rechtskonform erlassen worden. Er sei auch "individuell begründet, individuell erlassen und individuell genehmigt worden, auf Seite 1 des Bescheides sei der Name des genehmigenden Organs angedruckt und folglich läge ein mit elektronischer Signatur unterfertigter Bescheid vor und bei der im Akt erliegenden Bescheidausfertigung handle es sich eben nicht um die Urschrift".

Diese Ausführungen, wonach ein im Wege der elektronischen Genehmigung unterfertigter Bescheid erlassen wurde, können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht überzeugen:

a) Nichtvorliegen einer persönlichen Unterschrift auf dem Schriftstück:

Wie aus der Aktenlage ersichtlich, wurde der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende "Bescheid" nicht persönlich unterfertigt. Auch die WGKK bestätigt dies in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2014, weiters wird vorgebracht, dass es sich bei der "Bescheidausfertigung" nicht um die Urschrift handelt.

Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück wurde folglich unstrittigerweise nicht persönlich unterfertigt.

b) Betreffend elektronischer Signatur/Verfahren zum Nachweis der Authentizität und der Identität des Genehmigenden gemäß § 2 E-GovG:

Mangels namentlicher Unterfertigung des Schriftstückes ist daher zu prüfen, ob das Schriftstück die beiden voneinander unterschiedlichen Erfordernisse des § 2 E-GovG erfüllt: Einerseits den Nachweis der Identität des Genehmigenden und andererseits den Nachweis der Authentizität der Behörde.

Die WGKK beruft sich in ihren Stellungnahmen nur darauf, dass das Schriftstück elektronisch signiert worden sei.

§ 2 Z 5 E-GovG sieht vor, dass ein Verfahren existieren muss, dass die Authentizität der bescheiderlassenden Stelle nachweist, somit die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.

Unstrittigerweise enthält das Schriftstück eine "Amtssignatur" mit dem Text: "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:

http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur", welche diesem Erfordernis, des Nachweises der Urheberschaft, hier der WGKK, rechtlich Genüge tut. Wie jedoch oben ausgeführt, ersetzt diese Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) aber nicht die Genehmigung der Erledigung (VwGH, 15.10.2014, GZ 2014/08/0009). Somit ist mit dem Aufdruck der Amtsignatur auf demSchriftstück kein Nachweis der Identität des Genehmigers gemäß § 2 Z 1 E-GovG erbracht worden.

Die WGKK wurde vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, darzulegen, ob bei der WGKK ein solches Verfahren zum Identitätsnachweis des Genehmigenden existiert, dieses tatsächlich angewendet wurde und insbesondere dort aktenmäßig dokumentiert wurde. In der Stellungnahme der WGKK vom 15.12.2014 wurde dazu lediglich das Vorbringen erstattet, der Bescheid sei elektronisch signiert worden, es wurde jedoch nicht Bezug genommen auf ein möglicherweise existierendes Verfahren oder dieses erläutert, eine allfällige aktenmäßige Dokumentation wurde nicht vorgelegt, der Name des Signierenden nicht vorgebracht.

Zweck einer (elektronische) Signatur (Unterschrift) besteht darin, ein Dokument dem Signator (Unterzeichner) zuzuordnen. Dazu werden dem elektronischen Dokument elektronische Daten beigefügt, die die Identität des Signators und die Integrität des signierten Dokuments feststellen, es kann auch davon ausgegangen werden, dass sich eine elektronische Signatur - so wie eine namentliche Unterschrift auchüblicherweise am Ende eines Schriftstückes befindet.

Was nun das beschwerdegegenständlichen Schriftstück betrifft, so scheinen entgegen dem Vorbringen der WGKK am Ende des Schriftstückes keine solche Angaben auf. Die WGKK hat auch - wie oben ausgeführt -keine dahingehenden Beweismittel vorgelegt oder - trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - auch keine Ausführungen erstattet, wie dieses Verfahren zum Identitätsnachweis bei der WGKK aussieht oder wer letztendlich der Genehmiger des Schriftstückes im Wege der elektronischen Signatur gewesen sein soll bzw. in welcher Form der Genehmiger behördenintern dokumentiert wäre. Dass nun Frau Mag. XXXX das Schriftstück elektronisch signiert haben soll, wurde nicht behauptet. Vielmehr wurde zur Vorlage der Vertretungsvollmacht von Mag. XXXX bzw. des von ihr unterfertigten "Bescheides" von der WGKK am 15.12.2014 selbst Gegenteiliges ausgeführt, nämlich, dass es sich bei der mit Schreiben vom 26.11.2014 übermittelten unterschriebenen Bescheidausfertigung eben nicht um die Urschrift des Papieraktes handelt.

Die WGKK konnte daher ihr Vorbringen, das Schriftstück wäre elektronisch signiert worden, nicht untermauern, sodass rechtlich daraus folgt, dass keine elektronische Signatur vorlag und das Schriftstück keinem Genehmiger zuzuordnen war.

c) Anführen eines Auskunftsperson:

Die WGKK moniert in ihrer Stellungnahme vom 15.12.20014, auf Seite 1 des "Bescheides" sei der Name des genehmigenden Organs angedruckt worden, womit offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, das sich am Schriftstück ein Name eines Genehmigers befindet .

Dieses Vorbringen geht rechtlich ins Leere.

Wie in den Feststellungen ausgeführt, befindet sich auf Seite 1 des Schriftstückes oberhalb des Spruches unter dem Betreff "Auskunft" der Name "Mag. XXXX " sowie eine Telefonnummer und Emailadresse.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195 führt dieser aus, dass das Anführen des Namens einer Auskunftsperson nicht ausreicht: Aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG müsse jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthalten. Dieses Erfordernis werde auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen könnten. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur).

Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach) Name des Genehmigenden nachvollziehbar sein muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig.

"Genehmigender" i. S. d. § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung

(§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen.

Das Anführen des Namens einer Auskunftsperson kann somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht - so wie im vorliegenden Fall, wo das Schriftstück nicht einmal eine elektronische Genehmigung aufweist - , die namentliche Anführung des Genehmigenden ersetzen.

d) Ergebnis:

Da das durch das EDV-Programm "Beitragseinhebung-Einbringungsakt" der WGKK generierte, als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück nicht den Namen des Genehmigenden enthält und auch nicht elektronisch signiert wurde, ist dieses Schriftstück keinem Organwalter der WGKK zuzuordnen, folglich ist die Erledigung absolut nichtig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

1. Zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Sachverhalt war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG und Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entscheidungsreif, da gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich die Frage der Bescheidqualität des in Beschwerde gezogenen Schriftstücks zu klären war, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Da rechtlich keine inhaltliche Erörterung der Haftungsfrage in diesem Verfahren erfolgte, konnte auch von der, von der WGKK beantragten, zeugenschaftlichen Einvernahme der GPLA-Prüferin Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der hg. Beschluss hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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