BVwG W132 2012170-1

W132 2012170-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W132 2012170-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2012170.1.00

Spruch

W132 2012170-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend die Streichung der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 lit. a sowie Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 11.10.2010 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert", vorgenommen.

Am 17.01.2011 hat die belangte Behörde die Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar" und "Der Inhaber des Passes verfügt über einen Ausweis gemäß 29b StVO" im Behindertenpasse des Beschwerdeführers vorgenommen.

Am 06.05.2011 hat die belangte Behörde den in Höhe von 60 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt.

2. Am 05.12.2011 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

2.1. Mit dem Bescheid vom 23.02.2012 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grade der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.

2.2. Am 23.02.2012 hat die belangte Behörde die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpasse des Beschwerdeführers vorgenommen.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, zu Grunde gelegt, worin basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.12.2011 Folgendes festgestellt wird:

Status auszugsweise:

Allgemein: Größe:184 cm. Gewicht: 69 kg. Blass. Reduzierter Allgemeinzustand.

Gesamtmobilität-Gangbild: Nach vorne gebeugt, wenig raumgreifend.

Kopf und Hals: Pupillen mittelweit, isocor, prompt. Schleimhäute blass. Halsvenen nicht gestaut. Schilddrüse nicht vergrößert, schluckverschieblich.

Thorax: Pulmo: leise VA, sonorer Klopfschall. Cor: Herztöne rein, rhythmisch.

Abdomen: Leber am Rippenbogen. Milz nicht tastbar. Kein Druckschmerz, keine Restistenzen tastbar. Nierenlager beidseits frei.

Wirbelsäule: Trapeziushartspann. Klopfschmerz gesamte WS. HWS funktionell in allen Ebenen mittelgradig eingeschränkt. FBA:

Kniehöhe.

Extremitäten: Fußpulse allseits palpabel. Varizen beidseits, keine

Ödeme. OE: Schultergelenke: Abduktion bis 160°. UE: Gelenke frei beweglich.

Grob neurologisch: Antrieb reduziert.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei ausgeprägten therapieresistenten Schmerzen.

191

50 vH

02

Rezidivvarikose beidseits Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da erneute Operation erforderlich.

701

50 vH

03

Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke Unterer Rahmensatz, da geringe Bewegungseinschränkung.

gZ 418

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht wird, da Leiden 2 ebenfalls ein schwerwiegendes Leiden ist. Leiden 3 erhöht bei fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung des führenden Leidens 1 den Grad der Behinderung von Leiden 1 nicht.

Folgende beantragte bzw. in den Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

(Zustand nach?) Hepatits B kann derzeit wegen fehlender Befunde nicht beurteilt werden. Unklare Gewichtsabnahme ohne pathologisches Korrelat (möglicherweise die hochdosierte Schmerztherapie?) erreicht keinen Grad der Behinderung.

Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Beschwerdeführer bedarf einer Begleitperson", "Der Beschwerdeführer ist gehbehindert" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vor.

Bei reduziertem Allgemeinzustand wird die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt.

3. Nachdem der Beschwerdeführer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vorgelegt hat, womit ihm Pflegegeld der Stufe 1 gewährt worden ist, hat die belangte Behörde die Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung" im Behindertenpasse des Beschwerdeführers vorgenommen.

4. Am 23.08.2012 hat die belangte Behörde den in Höhe von 70 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt und die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" vorgenommen.

5. Der Beschwerdeführer hat am 08.01.2014 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

5.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise: Allgemein: 51 Jahre alt. Rechtshänder. Größe:

180 cm. Gewicht: 85 kg . Blutdruck: 120/70. AZ: mäßig gut. EZ:

unauffällig, keine Diät /Kostanpassung. Nikotin: 0. Alkohol: 0.

Allergie: Kaliumdichromat. Stuhl: unauff. Harn: unauff. Gelegentliche Ein- und Durchschlafstörungen. Kommt in Konfektionsschuhen ohne Einlagen zur Untersuchung Beinlängendifferenz ohne Ausgleich. An-und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig. Schiefhaltung des Kopfes, fixiert. Caput/Collum: Hals LK+ Schilddrüse: unauff. Tastbefund. Mund:

sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Zahnstatus: saniert. Thorax:

Herz: rhythmisch, normfrequent. Lunge: VA, kein verlängertes

Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche. Abdomen: weich, Thoraxniveau. Peristaltik unauffällig. Nicht drucksensibel.

Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz. Haut: Narbe nach Arthroskopie Knie links, Varizenstripping, Biopsie v. Hautveränderung.

Wirbelsäule: ausgeprägt insuffiziente Fehlhaltung. Schiefhaltung d.

Kopfes, Beckenschiefstand, Schulterschiefstand. HWS: hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit. Es besteht ein Schiefhals nach rechts. Druckdolenz bei Myogelosen im Nacken, paravertebraler

Abwehr-Hartspann. BWS: Seitneigung: Fingerspitzen 10cm über den Kniegelenken, Rumpfdrehung 10 Grad beidseits Reklination erheblich eingeschränkt. LWS: Finger-Boden-Abstand nicht geprüft.

Obere Extremitäten: milde muskuläre Atrophie. Armheben über Kopf möglich. Nackengriff: rechts, links eingeschränkt durchführbar. Impingementsymptomatik reli. Schürzengriff: rechtslinks eingeschränkt durchführbar. Kreuzgriff: rechtslinks eingeschränkt durchführbar. Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich.

Faustschluss: bds. unvollständig. Fingergelenke frei beweglich.

Grobe Kraft und Händedruck bds. gut. Fein- und Pinzettengriff: bds. durchführbar, keine muskul Atrophien. Unterarmdrehung/ Supination/

Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar. Sensibilität bds. Einschränkungen, Kribbelparästhesien.

Untere Extremitäten: Beinachsen gerade. Beinlängendifferenz links -2cm. Hüftgelenke: bds. keine Bewegungseinschränkung, keine

Schmerzen bei pass. Bewegungsprüfung. Kniegelenke: bandfest, verplumpt, mediale Druckdolenz links, pos. Zohlentest, Krepitation der Patellae. Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts + links endlagige Bewegungseinschränkung. Beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -Senkung bds. red., keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung, Mißempfindungen rechte Wade, re Fuss. Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlstellung bds, keine Ödeme, sichtbare Varizen bds. Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild: Flexion im Hüftgelenk beidseits (Stiegensteigen): frei. Zehenstand, Fersenstand: beidseits kurz durchführbar. Einbeinstand möglich. Kein Gehbehelf. Gangbild unauffällig. Insuffiziente Abrollbewegungen.

Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, gut kontakt- und auskunftsfähig, Gedankenductus geordnet, nachvollziehbar, zielführend. Affizierbarkeit nur neg., Antrieb reduziert, Stimmung subdepressiv, traurig.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Relativ therapieresistentes vertebragenes Schmerzsyndrom Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauer-schmerzen und insuffiziente Haltung bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Enge des Spinalkanals, Neuroforamenstenosen der unteren Hals-und Lenden-wirbelsäule. Regelmäßige Opiat-und Antidepressiva-einnahme erforderlich. Keine Operationsindikation. Inkludiert die psychische Belastungsreaktion.

02.01. 03

60 vH

02

Funktionelle Taubheit rechts, mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit links. Mittlerer Rahmensatz, berücksichtigt die Diskriminationsstörung.

12.02. 01 Tab K4/Z4

50 vH

03

Kniegelenksbeschwerden links, Arthroskopie 12/2013 Schultergelenksbeschwerden beidseits Unterer Rahmensatz, da milde funktionelle Einschränkungen und Belastungsintoleranz. Linkes Bein um 2cm kürzer.

02.02. 02

30 vH

Rezidivvarikose, Reoperation 10/2012 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da nach Reoperation stabil.

05.08. 01

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

80 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 vH. Leiden 2 und 3 erhöhen Leiden 1 um zwei Stufen, da Leiden 2 schwerwiegend ist und durch Leiden 3 eine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da nach Reoperation stabil, funktionell nicht relevant.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Leidensbeurteilungen nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Rechtslage. Wirbelsäulenleiden bei Befundprogredienz um eine Stufe erhöht. Venenleiden nach Operation reduziert, Hörleiden unverändert. Gelenksleiden ergänzt und um eine Stufe erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht.

Die medizinischen Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Untersuchte ist schwer hörbehindert" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen vor. Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Untersuchte bedarf einer Begleitperson" liegen nicht vor. Kein Erfordernis einer Begleitperson bei stabilem Köpergewicht und Allgemeinzustand.

5. 2 Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage medizinischer Beweismittel dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Feststellung des Wegfalles der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" bei gleichzeitiger Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung nicht nachvollziehen könne.

Auf Grund der Schmerzen und der starken Medikamente könne er nicht ohne Begleitperson reisen. Auch könne er maximal 150 m zu Fuß gehen und er lege Befunde vor, die klar festhalten würden, dass er seine Gattin als Begleitperson benötige.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? ?XXXX

? ?XXXX

? ?XXXX

5.3. Am 14.07.2014 hat die belangte Behörde den in Höhe von 80 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 43 und § 45 BBG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" nicht mehr vorliegen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften. Die neuerlich vorgelegten Befunde würden aus dem Zeitraum 08/2010 bis 03/2012 stammen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen verwiesen werde und er um Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" ersuche. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ergänzendes Gutachten der bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt.

Im mit 28.02.2015 datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Begutachtung selbständig ohne Rollstuhl oder Mithilfe einer zweiten Person gehfähig, es liegt keine maßgeblich schwere Reduktion des Allgemein-und Ernährungszustandes im Vergleich zu den Vorgutachten mehr vor.

In beiden Vorgutachten vom 28.11.2011 (richtig: 28.12.2011) und vom 15.7.2012 war die Beurteilung des Bedarfes einer Begleitperson insofern gerechtfertigt, als dass jeweils ein reduzierter Allgemein-und Ernährungszustand (69 kg, ....Gewichtsverlust und

Erbrechen, .... unklare Gewichtabnahme, reduzierter

Allgemeinzustand, .....) vorlag. Das Krankheilsbild hat sich nur im Hinblick auf das Körpergewicht des Beschwerdeführers (1,80 cm, 85 kg) verbessert. Es lagen zum Letztbegutachtungszeitpunkt 15.5.2014 auch weder ein Rollstuhlerfordernis, noch erhebliche kognitive Defizite vor.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse.

Zu den vorgelegten Befunden: Die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers wird wörtlich erwähnt, die Reisefähigkeit in Begleitung sei gegeben (Arztbrief Dr. XXXX , Neurologin 9.9.2014). Eine Verordnung zur Einlagenversorgung (Dr. XXXX , 9.9.2014), die geplanten Knieoperationen(?) und Kuraufenthalt im Moorbad Strobl ( XXXX ) sowie die laufende symptomatische Therapie bei Lumbalgie mit radikulärer Symptomatik und ev. neurochirurgische Vorstellung (Dr. XXXX , 9.9.2014), ergeben keine Änderung der Leidensbeurteilung.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Begleitperson" aufgrund der selbständigen Gehfähigkeit (keine ständige Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung erforderlich) und dem stabilen Allgemein- und Ernährungszustand zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vorliegend.

9. Mit Schreiben vom 10.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme gemeinsam mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 08.05.2015 zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Streichung der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen nicht mehr vor.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.12.2011 erhobenen klinischen Befund eine maßgebenden Verbesserung des Allgemein- und Ernährungszustandes eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 13.04.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten datiert mit 28.02.2015, ist in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.05.2014 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Einbezogen wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der persönlichen Untersuchung festgestellt werden konnte.

Die befasste Sachverständige führt überzeugend aus, dass sich der Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers nunmehr soweit stabilisiert haben, dass er selbständig, ohne Rollstuhl oder Mithilfe einer zweiten Person gehfähig ist. Der Beschwerdeführer hat deutlich an Körpergewicht zugenommen und der Allgemeinzustand ist nicht mehr maßgebend reduziert. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Erhöhung des Grades der Behinderung in den vergangenen Jahren, resultiert hingegen einerseits aus der eingetretenen Hörstörung, andererseits einer Verstärkung des Schmerzsyndroms.

Das Beschwerdevorbringen war daher nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr einer Begleitperson bedarf, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit 28.02.2015, wird daher in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Der Beschwerdeführer ist selbständig gehfähig. Er bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person.

Er ist nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, es liegen auch weder eine schwere Sehbehinderung noch erhebliche kognitive Defizite vor.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß mehr erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass weiterhin rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.