W115 2008420-1•BVwG W115 2008420-1
W115 2008420-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W115 2008420-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX,
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Patientenbrief (inkl. Laborbefund), XXXX
Patientenbrief, XXXX
Arztbrief, Rehabilitationszentrum XXXX
Röntgenbefund HWS, re. Schultergelenk und Handgelenk, XXXX
Röntgenbefund LWS und beide Hüftgelenke, XXXX
MRT der LWS, XXXX
Arztbrief, XXXX
Arztbrief, XXXX, Fachärztin für Physikalische Medizin vom XXXX
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hüftgelenkstotalersatz beidseits Mittlerer Rahmensatz dieser Position, da bds. Einschränkung der Beugung auf 100°.
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Operation eines Discusprolaps L5/S1. Unterer Rahmensatz dieser Pos., da endlagige funkt. Einschränkung, aber neurologische Defizite.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Daumensattelgelenksabnützung links Unterer Rahmensatz dieser Position, da radiologische Veränderungen ohne wesentliche funkt. Einschränkung.
g.Z. 02.06.26
10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da die führende funktionelle Einschränkung 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da deutlich zusätzliches Leiden. Das Leiden 3 erhöht nicht weiter, da geringe funkt. Zusatzrelevanz.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Eine Peronaeusparese ist in keinem vorliegenden Befund dokumentiert, daher kein GdB.
Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß
§§ 2, 3, und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Einwendungen dagegen seien nicht erhoben worden.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Kniegelenkstotalendoprothese beidseits bestehe. Von der belangten Behörde werde übersehen, dass aufgrund dessen bei der Beschwerdeführerin eine höhergradige Einschränkung der Hüftbeweglichkeit beidseits vorliege, weshalb die Richtsatzposition 02.05.10 mit einem GdB von 50 vH hätte herangezogen werden müssen. Zu der unter der laufenden Nummer 2 angeführten Diagnose werde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine linkskonvexe Skoliose der Wirbelsäule mit lumbosacralem Übergangswirbel S1, Pseudoanterolisthese L5/S1 mit verschmälerter Bandscheibe, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule sowie Morbus Baastrup L2 - L5 vorliege. Weiters bestehe eine Deckplattenimpression Th12/L1 und eine Costotransversalarthrose Th10 beidseits. Ferner liege Osteochondrose C5/6 und Intervertebralgelenksarthrose C3 - C7 vor. Aufgrund eines sequestrierten Diskusprolaps L5/S1 mit Neuroforamenstenose und einer Vorfußschwäche Kraftgrad 3 rechts sei eine mikrochirurgische Dekompression erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer Vorfußschwäche rechts und Schmerzsymptomatik und dadurch an maßgeblichen Einschränkungen im Alltag. Aufgrund der radiologischen Veränderungen und klinischen Defizite in Verbindung mit den dadurch einhergehenden Einschränkungen hätte richtigerweise die Richtsatzposition 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH herangezogen werden müssen. Auch aufgrund der bestehenden wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung hätte die belangte Behörde jedenfalls einen Grad der Behinderung von zumindest 50 vH feststellen müssen. Weiters wurde vom bevollmächtigten Vertreter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachbereiche Neurologie und Orthopädie beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befundbericht, XXXX
Ambulanzkarte, KA XXXX
Röntgenbefund HWS, re. Schultergelenk und Handgelenk, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)
Röntgenbefund LWS und beide Hüftgelenke, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)
Ordinationsbericht, XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX
Befundbericht MRT li. Kniegelenk und Röntgenbefund li. Kniegelenk und li. Sprunggelenk, XXXX
MRT Befund LWS, XXXX
Röntgenbefund Handgelenk li., XXXX
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten XXXX Facharzt für Orthopädie, und XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Orthopädischer Status (auszugsweise):
Allgemein:
Größe (cm): 158 cm. Gewicht: 70 kg. Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshänderin. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe im Bereich des li. OS und beider Hüftgelenke sowie L4-5.
Gangbild: Flüssig, normalschrittig, rasch; Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke nicht eingeschränkt, gut möglich.
Wirbelsäule:
Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, seitengleich kräftige Muskulatur, keine Atrophien.
HWS: S 30/0/20, R je 70, F je 30. BWS: R je 30. Ott normal. LWS: FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität:
Allgemein: Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen, plumpes linkes Handgelenk; Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Seitengleiche Gebrauchspuren und Handbeschwielung.
Schulter re.: S 70/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.
Schulter li.: S 70/0/180, F 180/0/10, Rotation frei. Ellbogen re. und li.: S 0/0/135, R je 80, bandfest kein Erguss. Handgelenk re. und li.: S je 70, Radial- und Ulnarduction frei. Langfinger re. und li.: Frei beweglich. Nackengriff: Sehr gut. Schürzengriff: Sehr gut. Kraft/Fingerfertigkeit: Sehr gut.
Untere Extremität:
Allgemein: Normale Achse, normale Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, Fußpulse gut tastbar.
Hüfte re. und li.: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Knie re.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel,
Zohlenzeichen negativ. Knie li.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel + pos. Zohlenzeichen. Ob.
Sg. und Unt. Sg.: Frei beweglich. Füße: unauffällig.
Internistischer Status (auszugsweise):
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut.
Knochenbau: Normal. Haut und Schleimhäute: Unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar.
Augen: Isokor, prompte Lichtreaktion.
Zunge: Normal. Zähne: Eigene, saniert. Hals: Unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar; Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.
Thorax: Symmetrisch, elastisch. Lunge: Sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: Reine rhythmische Herztöne, RR 135/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: Unauffällig, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, geringfügige Varikositas beidseits, ohne jegliche trophische Störung, keine Ödeme.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Mehrsegmental degenerativer Wirbelsäulenschaden, Bandscheiben-OP L5/S1. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Gesamtbeweglichkeit, jedoch pseudoradikulärer Schmerz.
30 vH
02
Hüfttotalendoprothese beidseits Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da zufriedenstellende Beweglichkeit.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Daumensattelgelenksabnützung links Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da radiologische Abnützungszeichen bei guter Beweglichkeit.
g.Z. 02.06.26
10 vH
04
Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da durch Substitutionsbehandlung leicht kompensierbar.
10 vH
05
Hypertonie Fixer Rahmensatz.
10 vH
Begründend für
den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da eine wechselseitige ungünstige funktionelle Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1 und 2 vorliegt, die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung dagegen nicht weiter.
Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zu einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:
Im orthopädischen Fachbereich sind maßgebliche Veränderungen in der Einzel- und Gesamtbeurteilung nicht belegbar. Zwar zeigt sich im Bereich der Wirbelsäule eine sehr wechselnde Symptomatik mit wiederkehrenden Reizzuständen der Wurzel L5. Bleibende Schädigungen in Form von Sensibilitätsausfällen sind nicht belegbar. Die Fußheberschwäche rechts hat sich zwischenzeitlich zurückgebildet (siehe auch Ordinationsbericht XXXX). Im internistischen Fachbereich wurde die Diagnoseliste durch Aufnahme der festgestellten Leiden ergänzt, dies hat aber keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung.
Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen:
Aus orthopädischer Sicht ist eine höhergradige Funktionsbehinderung nicht belegbar. Der Bewegungsumfang der operierten Hüftgelenke bewegt sich in allen vorliegenden Untersuchungsbefunden im guten Bereich. Das durch die angeborene Hüftfehlstellung bestehende muskuläre Ungleichgewicht, welches Weichteilschmerzen verursacht, ist in die Beurteilung eingeflossen. Im Bereich der Wirbelsäule ist der mehrsegmentale Bandscheibenschaden ausreichend dokumentiert. Die Wechselhaftigkeit der Symptome bis hin zum kurzfristigen Kraftverlust (Vorfußheberschwäche rechts) prägen das Beschwerdebild und sind in der Beurteilung berücksichtigt.
Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:
Es ist mit den vorgelegten Befunden die Wirbelsäulenproblematik dokumentiert, die in den letzten beiden Jahren deutlich im Vordergrund stand. Änderungen in der Beurteilung sind dadurch aber nicht ableitbar.
4.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern. Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde außerdem den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die in den Gutachten XXXX angeführte Positionsnummer "02.01.02" bezüglich der Funktionseinschränkung 2 (Hüfttotalendoprothese beidseits) offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei. Für das Bundesverwaltungsgericht gehe unzweifelhaft hervor, dass die Positionsnummer "02.05.08" nach der Einschätzungsverordnung gemeint gewesen sei. Dieser Schreibfehler sei in den Sachverständigengutachten korrigiert worden.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
4.3. Mittels E-Mail vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin - unter Vorlage eines Videos, das die Beschwerdeführerin beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zeigt - ein an ihren bevollmächtigten Vertreter gerichtetes Schreiben vorgelegt, worin sie ihre Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten XXXX ausführt. Das Video dokumentiere ein, entgegen den Ausführungen des Gutachters, nach längerer, nämlich 20 bis 30 minütiger Belastung, wackeliges und unregelmäßiges Gangbild. Das von XXXXwahrgenommene einigermaßen flüssige Gangbild bestehe nur in völlig ausgeruhtem Zustand. Auf dem in den Text als Bild eingefügten Röntgenbild (datiert mit XXXX) sei die unterschiedliche Beinlänge ersichtlich, daher könne die Wirbelsäule naturgemäß nicht im Lot sein. Von einer zufriedenstellenden Beweglichkeit der Hüften könne in der Alltagsrealität keine Rede sein. Nicht einmal im ausgeruhten Zustand seien die meisten im Alltag notwendigen Bewegungen schmerzfrei möglich. Nach längerer Belastung würden sich die Schmerzen zu inakzeptabler Intensität steigern. Das Gutachten beruhe insgesamt auf einer Momentaufnahme im Zustand der Ausgeruhtheit und Entspannung nach einer mehrmonatigen Phase, in der ein durch Arbeitslosigkeit ermöglichter flexibel gestalteter Alltag charakteristisch gewesen sei. Eine länger andauernde Position wie während einer zweistündigen Autofahrt führe dagegen bereits zu zwei bis drei Tagen andauernden verstärkten Schmerzen. Seit Oktober XXXX sei ein schmerzhafter Fersensporn links entstanden, welcher mit Kortison behandelt worden sei. Derzeit leide sie unter starken Gelenksschmerzen im rechten Ellbogen.
4.4. Mit dem am XXXX eingelangten Schreiben wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen die Einwendungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst wiederholt und beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass der Grad der Behinderung zumindest 50 vH betrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter den Punkten I. 4.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
In den eingeholten Gutachten wird schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es gegenüber der Einschätzung im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung kommt. So wird im Sachverständigengutachten XXXX bezüglich des Wirbelsäulenleidens nachvollziehbar dargelegt, dass sich zwar im Bereich der Wirbelsäule eine wechselnde Symptomatik mit wiederkehrenden Reizzuständen der Wurzel L5 findet, dass aber bleibende Schädigungen in Form von Sensibilitätsausfällen nicht belegbar sind. Weiters geht aus dem vorgelegten Ordinationsbericht XXXX hervor, dass sich die Fußheberschwäche rechts zwischenzeitlich zurückgebildet hat. Darüber hinaus wird im Gutachten XXXX ausgeführt, dass sich der Bewegungsumfang der operierten Hüftgelenke in allen vorliegenden Befunden im guten Bereich bewegt. Die angeborene Hüftfehlstellung und die daraus resultierenden Schmerzen sind in die Beurteilung eingeflossen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die in den Gutachten XXXX angeführte Positionsnummer "02.01.02" bezüglich der Funktionseinschränkung 2 (Hüfttotalendoprothese beidseits) offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Sowohl aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten als auch aus der Begründung des herangezogenen Rahmensatzes geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass die Positionsnummer "02.05.08" nach der Einschätzungsverordnung gemeint gewesen ist. Dieser Schreibfehler wurde in den Sachverständigengutachten korrigiert und auch im Rahmen des Parteiengehörs dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften, weil er auch mangels Vorlage neuer Befunde nicht ausreichend substantiiert war. So stellen die Einwendungen im Wesentlichen eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens dar, welche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits Berücksichtigung fanden. Es wurden keine neuen fachärztlichen Aspekte vorgebracht bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. So basiert die Beurteilung der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch die befassten Sachverständigen vom XXXX und den bei diesen Untersuchungen festgestellten Funktionseinschränkungen.
Bildgebende Hilfsbefunde, welche ein höheres Funktionsdefizit beschreiben als gutachterliche festgestellt, liegen nicht vor. Zur im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie eines Röntgenbildes der Hüfte, datiert mit XXXX, wird angemerkt, dass bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist. Funktionseinschränkungen im einschätzungsrelevanten Ausmaß werden nicht dokumentiert.
Weiters wurden die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin in den Einwendungen beschriebenen Symptome insofern bei der Bewertung berücksichtigt, als für das Wirbelsäulenleiden die Positionsnummer 02.01.02 herangezogen wurde, sohin von einer Funktionseinschränkung mittleren und nicht geringen Grades ausgegangen wurde. Weiters wurde - wie bereits vorhin ausgeführt - im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine gute Beweglichkeit der Hüfte objektiviert. Aus den von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen resultiert die Anwendung des mittleren Rahmensatzes hinsichtlich der Positionsnummer 02.05.08. Das als Beweismittel für ein wackeliges und unregelmäßiges Gangbild vorgelegte Video zeigt einen leicht hinkenden Bewegungsablauf. Da dadurch die Gesamtfunktionalität des Bewegungs- und Stützapparates zusätzlich beeinträchtigt wird, liegt - wie gutachterlich festgestellt - eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 vor, weshalb die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH gerechtfertigt ist.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Soweit in der Beschwerde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte die Beschwerdeführerin bzw. ihr bevollmächtigter Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch die vorgelegten Beweismittel sind in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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