L516 2104212-1•BVwG L516 2104212-1
L516 2104212-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche<br/>Gründe
L516 2104212-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und IV gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF und § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.03.2015 niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer begründete bei Erstbefragung seine Ausreise aus seiner Heimat damit, dass es im Kosovo keine Arbeit und keine Ordnung gebe, die Reichen auf den fetten Stühlen sitzen und die Jungen alle in Richtung EU ausreisen würden, der ganze Staat korrupt sei. Zu einer eventuellen Rückkehr befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe alles verkauft und könnte nirgends hingehen. Da er auch Schulden habe, die er nicht begleichen könne, könne es sein, dass es Streitereien mit eventuellen körperlichen Übergriffen gebe.
1.2. Bei der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund zusammengefasst im Wesentlichen aus, von 2011 bis 2014 als Abteilungsleiter in einer Fabrik gearbeitet sowie im Juni 2014 seine Arbeit verloren zu haben. Danach habe er kein Geld mehr gehabt und habe sich von einem Mann namens Astrit, von dem er über seinen Freund erfahren habe, 2000 Euro, geliehen, welches er für Lebensmittel und Miete verwendet habe und welches er mit Zinsen zurückzuzahlen gehabt hätte. Er habe dann das Geld nicht bezahlen können und dann sei er von seinem Geldverleiher angerufen worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er sich nirgends mehr blicken lassen solle, wenn er das Geld nicht innerhalb von zehn Tagen zurückzahle. Der Beschwerdeführer habe noch seinen Arbeitsvertrag gehabt, sei zu seiner Bank gegangen und habe sich Geld geliehen, mit dem er dann ausgereist sei.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
2.2. Das traf im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere die folgenden Ausführungen:
"An dieser Stelle ist anzuführen, dass Sie sowohl bei der Erstbefragung vor der Polizei am 11.12.2014 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2015 übereinstimmend angaben, Ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Jedoch haben Sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.03.2015 nunmehr behauptet, dass Sie sich von einer Person namens Astrit 2000 Euro geliehen hätten. Da sie da Geld nicht zurückbezahlen hätten können, wären Sie von Astrit bedroht worden. Eingehend dazu befragt, gaben Sie an, dass Sie im Juni 2014 Ihre Arbeit verloren hätten, weil die Fabrik zugesperrt hätte. Sie hätten sich dann von Astrit 2000 Euro geliehen, um Lebensmittel zu kaufen und die Miete zu bezahlen. Absolut nicht nachvollziehbar waren Ihre Angaben, dass Sie mit Astrit keine konkreten Vereinbarungen wegen der Rückzahlung gemacht hätten. Sie hätten nur gesagt, dass Sie ihm das Geld wieder zurückbezahlen, wenn Sie Arbeit hätten. Im Dezember 2014 hätte Astrit dann das Geld zurückverlangt, da Sie jedoch keine Arbeit gehabt hätten, hätte sie ihm kein Geld geben können. Dazu ist jedoch zu sagen, dass Sie behauptet haben, dass Sie mit Ihrem alten Arbeitsvertrag zur Bank gegangen wären und sich dort einen Kredit über 1500 Euro genommen hätten. Dieses Geld hätten Sie dann für die Ausreise verwendet. Mit der Bank hätten Sie eine Rückzahlungsvereinbarung von 68 Euro vereinbart. Zunächst ist dazu zu sagen, dass es absolut unglaubwürdig ist, dass Sie mit einem alten Arbeitsvertrag, einen Kredit über 1500 Euro bekommen hätten, ohne dass die Bank Ihre derzeitige Finanzlage überprüft hätte. Sie haben selbst angeführt, dass Sie, als Sie noch gearbeitet hätten, monatlich Ihren Lohn auf das Konto überwiesen bekommen hätten. Somit hätten die Bankangestellten jedenfalls bemerkt, dass Sie über kein regelmäßiges Einkommen verfügen. Weiters war absolut nicht nachvollziehbar, warum Sie dieses Geld nicht verwendeten, um die Schulden zu bezahlen, sondern um auszureisen. Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie nicht so viel Geld bekommen hätten. Astrit hätte pro Monat 300 Euro Zinsen verlangt und somit hätten Sie ihm nun 3800 Euro geschuldet. Ihre dazu gemachten Angaben sind jedoch völlig utopisch. Sie haben selbst angeführt, dass sie durchschnittlich im Monat 200 Euro verdient hätten. Somit ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass Sie einen Kredit aufgenommen hätten, wo Sie 300 Euro im Monat Zinsen bezahlen hätten müssen. Weiters ist auch ein Zinssatz von 15 % als vollkommen unrealistisch zu werten. Auf die Frage, wieso Sie sich nicht von Anfang an Geld von der Bank geliehen hätten, behaupteten Sie nunmehr, dass Sie damals noch keinen Arbeitsvertrag gehabt hätten. Sie haben jedoch zuvor behauptet, dass Sie den Arbeitsvertrag im Jänner 2014 bekommen hätten und im Juni 2014 sich das Geld ausgeliehen hätten, weshalb Ihre dazu gemachte Erklärung auch nicht nachvollziehbar war. Auf Vorhalt gaben Sie dann wiederum an, dass der Vertrag automatisch ungültig gewesen wäre, weil Sie 7 Tage nicht gearbeitet hätten und dann würde dieser Vertrag automatisch ungültig. Zuvor haben Sie jedoch konkret erklärt, dass der Vertrag nicht aufgelöst worden wäre und noch gültig gewesen wäre. Dann erklärten Sie im Widerspruch dazu, dass der Vertrag nach 7 Tagen ohne automatisch ungültig wäre. Auf Vorhalt gaben Sie dann an, dass der Vertrag gültig wäre, aber man nach 7 Tagen ohne Arbeit keinen Lohn mehr bekommen würde. Weiters war nicht nachvollziehbar, wieso Sie sich überhaupt 2000 Euro geliehen hätten, wenn Sie nur 200 Euro verdient haben und davon ausgegangen sind, dass Sie nach kurzer Zeit wieder Arbeit finden. Sie haben selbst angeführt, dass Sie davon nur ihren Lebensunterhalt (Miete und Essen) bestreiten wollten. Somit hätte dieses Geld für 10 Monate gereicht. Dazu gaben Sie nur an, dass Sie das Geld zum Leben gebraucht hätten. Eine nähere Erklärung vermochten Sie nicht abzugeben. Der wohl gravierendste Hinweis für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie diese Probleme mit keinem einzigen Wort bei der Erstbefragung erwähnt haben. Damals haben Sie nur die wirtschaftliche Lage als Fluchtgrund vorgebracht. Von einer persönlichen Bedrohung haben Sie kein einziges Wort erwähnt. Im nunmehrigen Vorbringen in der Einvernahme im März 2015 ist jedoch der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es Ihnen nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens - insbesondere in der Erstbefragung - vorzubringen, sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderung mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum wirtschaftlichen Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben."
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 11.03.2015 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 24.03.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer - ausschließlich - im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides von Frau Mag.a Barbara STADLER, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung, vertreten werde.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
3.2. Der Beweiswürdigung des BF wurde in der Beschwerde wie folgt entgegentreten:
"Der belangten Behörde erscheint es sonderbar, dass der BF keine Rückzahlungsvereinbarung mit Astrit getroffen habe. Dem ist entgegen zu halten, dass der BF aus Unachtsamkeit keine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Er befand sich in einer Notsituation und Astrit wurde ihm von einem Freund empfohlen, weshalb ihm in Zusammenschau der Umstände aus seiner Unachtsamkeit kein Vorwurf gemacht werden kann.
Hinsichtlich des Vorhaltes der belangten Behörde, es sei unglaubwürdig, dass der BF mit einem alten Arbeitsvertrag zur Bank gegangen sei und einen Kredit bekommen habe, ist anzumerken, dass der BF Anfang 2014 einen Arbeitsvertrag für das gesamte Jahr erhalten hat. Dieser wurde ihm nach seiner Entlassung auch nicht entzogen. Es war für den Bankangestellten aufgrund des Arbeitsvertrages sohin nicht ersichtlich, dass der BF keiner Beschäftigung mehr nachging. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der Bankangestellte keine Überprüfung des Kontos des BF vorgenommen und nicht denselben Sorgfaltsmaßstab wie ein österreichischer Bankangestellter angewandt hat.
Der BF hätte mit den 1500 Euro zudem nur einen Teil der Schulden bezahlen können, weshalb er nicht davon ausgehen konnte, dass Astrit den BF dann nicht mehr verfolgt hätte.
Der belangten Behörde erscheint der Zinssatz von 15 % vollkommen überhöht. Sie ignoriert dabei jedoch, dass es sich bei der ausgeliehenen Summe nicht um einen regulären Kredit handelte, sondern um ein Geschäft unter der Hand, bei dem eigene Regeln gelten. Der BF sah sich gezwungen den Kredit aufgrund seiner Notlage zu den schlechten Bedingungen aufzunehmen. Der BF hat sich 2000 Euro ausgeliehen, da er eine neue Wohnung beziehen wollte und die dafür anfallenden Kosten deutlich höher sind, als die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten.
Die dem BF drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ist ein Resultat der schlechten wirtschaftlichen Lage. Der BF hätte keinen Kredit benötigt, wenn er seine Arbeit nicht verloren hätte. Dem BF ist sohin kein Vorwurf daraus zu machen, dass er in der Erstbefragung, die darüber hinaus gem § 19 AsylG 2005 ohnehin nicht der Ermittlung der Fluchtgründe dient, sein Fluchtvorbringen nicht bereits detailliert geschildert hat. Hätte die Behörde das Vorbringen des BF ordnungsgemäß gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die BF glaubhaft machen konnten [sic!], im Kosovo bedroht zu werden und dagegen keinen Schutz von staatlicher Seite zu erhalten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und gehört der der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, lebte wie auch seine Familie bis zu seiner Ausreise im Ort XXXX , Gemeinde XXXX . Er besuchte zwölf Jahre die Schule und arbeitete von 2011 bis 2014 als Abteilungsleiter. Der Beschwerdeführer hat am 10.02.2015 seine Heimat verlassen und reiste am 16.02.2015 illegal in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester befinden sich nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers, ein weiterer Bruder sowie eine weitere Schwester leben in der Schweiz. Im Kosovo hat die Familie ein Haus, in welchem jetzt der Bruder wohnt. Der Beschwerdeführer heiratete 2004, im Jahr 2010 erfolgte die Scheidung. Die ehemalige Ehefrau sowie die aus der Ehe entstammenden beiden Kinder des Beschwerdeführers befinden sich an einem unbekannten Ort im Ausland und diese haben keinen Kontakt zum Beschwerdeführer. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Sicherheitslage
Abgesehen von regelmäßigen Vorfällen/Anschlägen im Nordkosovo, kann die Sicherheitslage im Land im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Öffentliche Proteste gegen die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage verliefen meist friedlich. Die Kriminalitätsrate sinkt mit Ausnahme von Peje/Pec, wo Vorfälle gegen zurückkehrende Serben berichtet werden, kontinuierlich. Auch waren serbische kulturelle und kirchliche Einrichtungen immer wieder Ziele von Vandalismus. Die Reaktion der Polizei darauf verbesserte sich zunehmend. Insbesondere wurden verstärkte Polizeipatrouillen durch die serbische Minderheit in diesem Zusammenhang begrüßt (UNSC 29.4.2014).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Über das Jahr wurden einige hochrangige Politiker wegen Amtsmissbrauchs und Korruption durch EULEX und einheimische Richter zu unterschiedlich hohen Haftstrafen verurteilt. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Innerhalb des Rahmenwerks des Joint Rule of Law Coordination Boards haben die drei Stellvertreter (Justizministerium, EU-Vertretung und EULEX) ein Dokument unterzeichnet, welches den Rahmen für die wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien und deren gemeinsamen Ziele definiert und wie diese umgesetzt werden sollen. Eine Machbarkeitsstudie der EU-Kommission bescheinigt dem kosovarischen Justizwesen eine grundsätzliche Funktionsfähigkeit und starke Garantien ihrer Unabhängigkeit seitens des Gesetzgebers. Mit 1.1.2013 wurden neue gesetzliche Regelungen betreffend das Gerichtswesen und die Staatsanwaltschaft eingeführt. Dieses neue gesetzliche Rahmenwerk trägt zur weiteren Verbesserung der Unabhängigkeit, Effektivität, Verantwortlichkeit und Unparteilichkeit des Justizwesens bei. Ebenso wurden ein neues Strafgesetz und Strafverfahrensgesetz eingeführt, welche wesentliche Neuerungen brachten und ausdrücklich die exklusiven und unterstützenden Kompetenzen der Spezialstaatsanwaltschaft bestätigten (EC 22.4.2013).
Kosovarischen Medienberichten zufolge hat die Europäische Union beschlossen, ihre EULEX-Mission auch nach Juni 2014 um vorerst zwei Jahre fortzusetzen. Die kosovarische Regierung hatte vorgeschlagen, die EULEX-Mission auslaufen zu lassen, da sie mittlerweile selbst in der Lage sei, die volle Verantwortung auch im Justiz- und Polizeibereich zu übernehmen. EULEX soll jedoch weiterhin sämtliche Befugnisse zur Untersuchung, Verfolgung und Verhaftung aller Personen behalten, die Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität verdächtigt werden. Die Zahl der Mitarbeiter soll aber verkleinert werden und einige Kompetenzen in "leichteren Fällen" an die lokalen Behörden übertragen werden. Die sog. Rechtsstaatsmission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo - EULEX) soll das kosovarische Justizwesen unterstützen und sicherstellen, dass rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten und international anerkannte Standards angewendet werden. EULEX verfügt insgesamt über rund 2.200 Angehörige. Bisher wurden 350 Personen wegen Kriegsverbrechen, Korruption und/oder organisierter Kriminalität verurteilt. Viele Ermittlungen und Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, etwa zu Organhandel während des Kosovo-Krieges (BAMF 31.3.2014).
Sicherheitsbehörden
Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der Kosovo Security Force (KSF) zuständig. Derzeit wird im Parlament ein Gesetzentwurf zur Errichtung des Amts eines Ombudsmannes für KP und KSF als Ergebnis eines Beratungsprojekts der deutschen Entwicklungszusammenarbeit beraten. Das Amt des Ombudsmannes soll ähnliche Aufgaben wie in Deutschland der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestags übernehmen.
Die zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte KSF umfassen derzeit etwa 2.200 Kräfte, mit ca. 18 % Minderheitenanteil. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.
Seit 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5.000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint dann möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes zu einer nachhaltigen Stabilisierung der dortigen Sicherheitslage geführt hat (AA 29.1.2014).
Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freiheit von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "Best Practice"- und internationalen Polizeistandards erzielt. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der KP durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte bezüglich des Aufbaus einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability - DOC) gemacht oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy (EULEX 5.7.2012).
Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 8 Monaten 2013 682 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 484 dieser Beschwerden wurden zur weiteren Behandlung an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die PSU untersuchte kleinere polizeiliche Vergehen und verhängte Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten. Während des Jahres wurden seitens der PSU insgesamt 1.235 Fälle wegen Ungehorsams und Verlust bzw. Beschädigung von Polizeieigentum untersucht (USDOS 27.2.2014).
Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden (VB 12.5.2011).
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS (jetzt: KP, Anm.) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren (FFM 6.2006).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 29.1.2014).
Kosovo gilt als eines der wachstumsstärksten aber auch als eines der ärmsten Länder Europas. Die Wirtschaft ist bislang nur gering in die Globalwirtschaft integriert. 2012 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 2% (2011: 5%). Für 2013 wird ein Plus von 2,9% prognostiziert. Eine der größten Herausforderungen für die junge Republik stellt die hohe Arbeitslosigkeit dar. Diese wird auf über 40% geschätzt. Die Jugendarbeitslosigkeit sogar auf 75%. Im Jahr 2011 betrug das pro Kopf-Einkommen im Durchschnitt 350 Euro pro Monat. Die wirtschaftliche Struktur der Republik wird vorwiegend durch drei Sektoren bestimmt. Der Agrarsektor trägt rund 12% zum BIP bei. Der industrielle Sektor erwirtschaftete 18% und der Dienstleitungssektor insgesamt 65%. Klein- und mittelständische Unternehmen bilden rund 99% aller Unternehmensformen in Kosovo (OA 7.2013).
34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter)-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Die durchschnittlichen Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung lagen 2011 bei 69% des Haushaltseinkommens (GIZ 5.2014).
Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40,000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 60 bis 110 EUR im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder Fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung (IOM 6.2013).
Sozialbeihilfen
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten (GIZ 5.2014).
Das nationale Mindestgehalt betrug pro Monat EUR 130 bzw. 170 für Personen über 35 Jahre. Gewährte Sozialunterstützungen reichen von monatlich EUR 40 bis 80 für Familien. Neben finanziellen Zuwendungen können auch noch materielle gewährt werden (USDOS 27.2.2014).
Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen sind geprägt von der großen wirtschaftlichen Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner von Kosovo. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass für die Leistungsgewährung bestehende formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Im Oktober 2013 erhielten 2.077 Familien der RAE mit über 10.000 Personen Sozialhilfeleistungen; diese kann eine Person nur dort beantragen und erhalten, wo sie auch mit ihrem gewöhnlichen Wohnsitz gemeldet ist. Bedingt durch die wirtschaftliche Schwäche vieler Angehöriger der RAE sind diese teilweise nicht in der Lage, Zuzahlungen zu Medikamenten zu leisten bzw. die Kosten für privatärztliche Behandlungen zu tragen. Zudem stellen Anspruchsberechtigte aus Unkenntnis oft keinen Antrag auf Zahlungsbefreiung (AA 29.1.2014).
Behandlung nach Rückkehr
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet ("Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons"). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2011 standen aus dem "Reintegration Fund" ca. 3,4 Mio. Euro zur Verfügung, für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wurden insgesamt Mittel in Höhe von jeweils 3,2 Mio. Euro bereitgestellt. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein "Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer" (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) eingerichtet (AA 29.1.2014).
Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war, und den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumenten.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen im Kosovo und in Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.
2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.3.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:
2.4.1. Das BFA hielt dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung vor, es sei absolut unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer mit einem alten Arbeitsvertrag zur Bank gegangen wäre und von dieser ohne eine Überprüfung seiner aktuellen Finanzlage einen Kredit über 1500 Euro bekommen hätte, und begründete das BFA dies damit, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, während seines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses den Lohn monatlich auf das Konto überwiesen bekommen zu haben, weshalb die Bankangestellten jedenfalls bemerkt hätten, dass der Beschwerdeführer über kein regelmäßiges Einkommen verfüge (AS 172). Soweit in der Beschwerde dazu ausgeführt wurde, dass davon auszugehen sei, dass der Bankangestellte keine Überprüfung des Kontos des Beschwerdeführers vorgenommen und nicht denselben Sorgfaltsmaßstab wie ein österreichischer Bankangestellter angewandt habe (AS 243), erweist sich dies mangels eines Nachweises für diese Annahme als lediglich spekulativ und zudem weniger plausibel als die Argumentation des BFA, hat doch auch eine kosovarische Bank gleich einem österreichischen Institut ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, ihr verliehenes Geld sicher wieder zurückzubekommen.
2.4.2. Das BFA hat im Zuge seiner Beweiswürdigung des Weiteren dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme zu der Frage des BFA, weshalb er nicht von Beginn an bei der Bank Geld geliehen habe, inkonsistente Erklärungen abgegeben hat (AS 173: "Auf die Frage, wieso Sie sich nicht von Anfang an Geld von der Bank geliehen hätten, behaupteten Sie nunmehr, dass Sie damals noch keinen Arbeitsvertrag gehabt hätten. Sie haben jedoch zuvor behauptet, dass Sie den Arbeitsvertrag im Jänner 2014 bekommen hätten und im Juni 2014 sich das Geld ausgeliehen hätten, weshalb Ihre dazu gemachte Erklärung auch nicht nachvollziehbar war. Auf Vorhalt gaben Sie dann wiederum an, dass der Vertrag automatisch ungültig gewesen wäre, weil Sie 7 Tage nicht gearbeitet hätten und dann würde dieser Vertrag automatisch ungültig. Zuvor haben Sie jedoch konkret erklärt, dass der Vertrag nicht aufgelöst worden wäre und noch gültig gewesen wäre. Dann erklärten Sie im Widerspruch dazu, dass der Vertrag nach 7 Tagen ohne automatisch ungültig wäre. Auf Vorhalt gaben Sie dann an, dass der Vertrag gültig wäre, aber man nach 7 Tagen ohne Arbeit keinen Lohn mehr bekommen würde."). Das BFA erachtete es zudem als unplausibel, bei einem Verdienst von 200 Euro/Monat einen Kredit aufzunehmen, für den allein an Zinsen 300 Euro/Monat zurückzuzahlen wären. In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen des BFA nicht entgegengetreten und auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, nunmehr eine Erklärung dafür anzubieten, weshalb der Beschwerdeführer nicht von Beginn an zur Bank gegangen ist.
2.4.3. Das BFA hielt es schließlich für nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt 2000 Euro geliehen hätte, wenn dieser lediglich 200 Euro verdient habe und davon ausgegangen sei, nach kurzer Zeit wieder Arbeit zu finden, zumal der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, dass er davon nur seinen Lebensunterhalt (Miete und Essen) hätte bestreiten wollen, und dieses Geld somit für 10 Monate gereicht hätte (AS 173). Soweit dazu in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer 2000 Euro ausgeliehen habe, da er eine neue Wohnung habe beziehen wollen und die dafür anfallenden Kosten deutlich höher seien als die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA mit keinem Wort erwähnt hat, den Kredit für eine neue Wohnung benötigt zu haben, in der Beschwerde auch keine Erklärung für dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen abgegeben wurde, und dieser Vorbringensteil daher dem Neuerungsverbot unterliegt.
2.4.4. Die hier dargestellten beweiswürdigenden Ausführungen des BFA konnten sohin mit der Beschwerde nicht entkräftet werden und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen des BFA an, sodass dem BFA nicht entgegenzutreten ist, wenn von der Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft erachtet wurde.
2.4.5. Darüber hinaus ergaben sich schließlich noch in zeitlicher Hinsicht Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers, gab diese doch bei der Einvernahme vor dem BFA an, dass erst am 5. oder 6. Dezember 2014 das Geld von ihm zurückverlangt worden sei und er danach den Bankkredit organisiert habe und ausgereist sei (AS 109, 110), was jedoch nicht mit seinen Angaben bei der Erstbefragung in Einklang zu bringen ist, wonach er bereits am 28.11.2014 den Kosovo verlassen habe (AS 21).
2.4.6. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.
2.4.7. Zur allgemeinen Lage im Kosovo ist Folgendes festzuhalten:
Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 16 bis 46) kann die Sicherheitslage im Kosovo im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden (Bescheide, Seite 20). Es besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land (Bescheid, Seite 37). Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet und werden staatliche Sozialhilfeleistungen aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert (Bescheid, Seite 39). Auch wenn Arbeitslosigkeit und Armut die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo sind, gibt es auch Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat, wobei die Armutsgefährdung stark mit Ethnizität korreliert (Bescheid, Seite 39). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben im Kosovo von Arbeitslosigkeit und Armut geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Person mit fundierter Schulbildung. Engste Familienangehörige leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor im Kosovo. Vor diesem Hintergrund ist auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung für diesen ersichtlich und kann nicht von einem Entzug jeglicher Existenzgrundlage ausgegangen werden.
2.4.8. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation im Kosovo (oben II.1.4.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des UNSC - United Nations Security Council, des US Department of State, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, der IOM - International Organization for Migration. Weder vor dem BFA noch in der Beschwerde wurde den Länderberichten entgegen getreten. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhafte Gefährdung im Sinne der GFK.
3.13.2. Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)
3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;
16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;
16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.25. Zum gegenständlichen Verfahren
3.25.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Länderberichte (dazu oben II.1.4.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Engste Familienangehörige des Beschwerdeführers leben seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.
3.25.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgebracht.
3.25.4. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)
3.27. Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
3.28. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG § 18 Abs 2 BFA-VG auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
3.29. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.30. Zum gegenständlichen Verfahren
3.30.1. Unter Berücksichtigung der soeben getroffenen Ausführungen bedeutet dies des Weiteren, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.30.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerde vom BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, war daher ebenso spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkte III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.31. Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
3.32. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt I, II und IV des angefochtenen Bescheides spruchreif war und die Trennung - aufgrund dessen, dass Frau Mag.a Barbara STADLER den Beschwerdeführer ausschließlich im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) vertritt - auch zweckmäßig erscheint (allgemein zur Trennbarkeit der Aussprüche im Asylverfahren: VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.33. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.34. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.34. 1 Soweit in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt wurde, erschließt sich mangels eines entsprechenden Beschwerdeinhaltes für das Bundesverwaltungsgericht nicht, was der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach noch vorgebracht hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, und dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
3.35. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Zu B)
Revision
3.36. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.36.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.37. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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