L502 1436965-1•BVwG L502 1436965-1
L502 1436965-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
L502 1436965-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 1208.883-BAW, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet, am 16.07.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des ehemaligen Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF in arabischer Sprache neben seinen og. Personalien an, er sei irakischer Staatsangehöriger, ledig, Araber und Moslem und stamme aus XXXX , Stadtteil XXXX , Bezirk XXXX , wo er seinen letzten ordentlichen Wohnsitz gehabt habe.
Er habe die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule bis 2001 in XXXX und bis 2008 in XXXX die technische Universität absolviert, zuletzt habe er den Beruf des Verkäufers ausgeübt. Sein Vater sei am 20.06.2012 verstorben, seine Mutter und seine Schwester würden weiterhin an genannter Adresse in XXXX leben.
Als Identitätsnachweise legte er seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie seinen Personalausweis vor, deren urkundentechnische Untersuchungen an der EAST-Ost keine Hinweise auf deren Verfälschung ergab.
Zum Reiseweg gab er an, er habe seine Ausreise am 25.06.2012 in XXXX angetreten und sei er per PKW nach XXXX im Nordirak und von dort am 12.07.2012 legal auf dem Luftweg in die Türkei nach Istanbul gereist, von dort sei er einige Tage später schlepperunterstützt in einem LKW versteckt nach Österreich gelangt.
Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, er sei "Verkäufer für technisches Büromaterial für die Polizei" gewesen. Er sei deshalb von "islamischen Terroristen" bedroht worden, das habe im Februar 2012 begonnen, anfangs sei er telefonisch kontaktiert worden, später seien seine Verfolger in sein Geschäft gekommen und hätten es zerstört, zuletzt sei auch noch sein Vater von ihnen getötet worden. Aus Angst um sein Leben sei er ausgereist.
3. Mit 18.07.2012 wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
4. Am 06.02.2013 wurde der BF an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen familiären Verhältnissen ergänzte er, sein Vater sei im Juni 2012 infolge eines Unfalls verstorben, korrigierte dies jedoch sodann insofern, als der Vater beim Einkaufen am Markt von Unbekannten erschossen worden sei. Seine in XXXX lebende Mutter beziehe eine staatliche Pension und vermiete Wohnungen, die ihr vom Vater hinterlassen wurden. Beide Elternteile seien ehemals von Beruf Lehrer gewesen, seine Schwester sei nicht verheiratet und sei beruflich als Ingenieurin tätig.
Er selbst sei Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er habe in XXXX das Studium der Biologie abgeschlossen, danach habe er ein Praktikum in einem Krankenhaus gemacht, von 2011 bis zur Ausreise habe er dann in XXXX ein Lebensmittelgeschäft betrieben.
Zu seinen Antragsgründen befragt führte er zunächst aus, er sei von einer islamistischen Gruppierung bedroht worden, weil er Lebensmittel an die Polizei geliefert habe, danach sei ein Bombenanschlag auf sein Geschäft verübt worden, bei dem sein Mitarbeiter ums Leben gekommen sei, auch er selbst sei im Gesicht verletzt worden. Er habe nach diesem Vorfall eine Anzeige bei der Polizei gegen diese Gruppierung gemacht, in der Folge sei er neuerlich telefonisch bedroht und als Verräter beschimpft worden und habe man ihm erklärt, dass auch die Polizei ihn nicht schützen könne. Darüber hinaus sei er von den "Volksgruppenangehörigen seiner ermordeten Mitarbeiter" bedroht worden, weil er für deren Tod verantwortlich gemacht worden sei. In weiterer Folge gab er an, es sei nur ein Mitarbeiter getötet worden. Das betreffende Geschäft existiere nun nicht mehr.
Auf Nachfrage legte der BF dar, der Anschlag habe sich Ende Februar 2012 ereignet, als Urheber nannte er eine "bewaffnete islamistische Gruppierung" namens "Mujaheddin". Er habe deshalb Lebensmittel an Soldaten und Polizisten verkauft, weil sich sein Geschäft neben einer Polizeidienststelle befunden habe. Er sei beginnend mit Anfang Februar 2012 insgesamt "zwischen zwei und drei Mal" bedroht worden. Er sehe insofern einen Zusammenhang zwischen dem Anschlag und dem Tod seines Vaters, als er nach dem Tod des Mitarbeiters, der Sunnit gewesen sei, von dessen "Volksgruppe" bedroht worden sei und er vermute, dass der Vater entweder aus Rache von diesen "Leuten" oder von den "Mujaheddin" getötet wurde. Den Anschlag auf das Geschäft beschrieb er insofern näher, als es eine große Detonation gegeben habe, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt, um ca. 10 Uhr vormittags, ca. 30 bis 50 Meter entfernt gewesen. Sein Mitarbeiter sei am Weg ins Krankenhaus verstorben. Auf Nachfrage gab er noch an, sein Vater sei ca. drei Monate nach dem Anschlag auf das Geschäft getötet worden. Er selbst habe sich da schon in XXXX bei einem Freund aufgehalten.
Als Beweismittel legte der BF vor (in Kopie im Akt, vgl. AS 61 bis 101): ein beglaubigtes Abschlusszeugnis der Universität XXXX vom März 2012; eine Bestätigung über die Dauer des Abendstudiums der Biologie von 2001/2002 bis Oktober 2008; einen Mitgliedsausweis der "Gewerkschaft für Gesundheitsberufe" vom Dezember 2011, gültig bis 2013; einen Mietvertrag und zwei Rechnungen bzw. Lieferscheine sein früheres Geschäft betreffend; ein Bestätigungsschreiben der Polizei seine Geschäftstätigkeit betreffend; einen Totenschein seines Vaters und einen solchen seines Mitarbeiters; eine Meldebescheinigung für den Bezirk XXXX aus 2012; vier polizeiliche Niederschriften von Anzeigen des BF; eine solche über eine Anzeige bei Gericht; eine Bestätigung eines Krankenhauses über erlittene Verletzungen des BF; ein Drohschreiben.
Die vom BF vorgelegten Beweismittel betreffend wurde amtswegig eine Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasst, die am 13.06.2013 beim Bundesasylamt einlangte (AS 121 bis 143).
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013 wurde (vorerst) der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF festgestellt, seine Identität stehe fest, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber und "Sunnit". Es sei nicht feststellbar gewesen, dass "der Sohn des BF im Irak entführt wurde" oder "der BF selbst asylrelevante Schwierigkeiten hatte" bzw. "Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte". Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak sei jedoch festzustellen gewesen, dass er dort "einer Gefahr iSd § 50 FPG" ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde zum einen darauf, dass der BF authentische Personaldokumente vorgelegt habe, weshalb seine Identität und seine Staatsangehörigkeit feststellbar waren. Sein Vorbringen zu den Ausreisegründen sei jedoch abstrakt, vage und widersprüchlich gewesen, wobei sich in der Folge lediglich Erwägungen zu einem offenkundig in einem anderen Verfahren erstatteten Vorbringen im Zusammenhang mit behaupteten Entführungen bzw. Entführungsversuchen fanden, nicht jedoch zum gg. Vorbringen des BF selbst.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr das Asylbegehren abzuweisen war. Die subsidiäre Schutzgewährung sei im Lichte der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Irak angezeigt gewesen.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundeasylsamtes vom 28.06.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Mit Berichtigungsbescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 wurde (neuerlich) der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In der nunmehrigen Entscheidungsbegründung stellte die Behörde fest, dass die Identität des BF feststehe, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er im Irak wegen seiner früheren Geschäftstätigkeit als Verkäufer von Lebensmittel an die örtliche Polizei bedroht worden sei. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak sei jedoch festzustellen gewesen, dass er dort "einer Gefahr iSd § 50 FPG" ausgesetzt wäre.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde neuerlich zum einen darauf, dass der BF authentische Personaldokumente vorgelegt habe, weshalb seine Identität und seine Staatsangehörigkeit feststellbar waren. Sein Vorbringen zu den Ausreisegründen sei jedoch abstrakt, vage und widersprüchlich gewesen.
8. Gegen den dem BF am 15.07.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von diesem mit Unterstützung seines Rechtsberaters am 28.07.2013 innerhalb offener Frist gegen dessen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben.
In dieser wurde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmend einzelnen Erwägungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen getreten und dem bisherigen, demgegenüber als glaubhaft zu bewertenden Vorbringen auch Asylrelevanz zugemessen.
9. Das Beschwerdeverfahren wurde mit 05.08.2013 beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.
10. Ab 01.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren beim nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) fortgeführt und wurde dieses der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
11. Am 24.06.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie der einer zugleich bevollmächtigten Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.
12. Mit Schreiben vom 12.06.2015 wurde dem BF vor dem Hintergrund der notorischen Ereignisse im Irak seit Juni 2014 ein aktueller länderkundlicher Bericht zur allgemeinen Lage im Irak zum Parteigehör übermittelt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
13. Mit 29.06.2015 langte eine Stellungnahme der Vertreterin des BF ein, in dieser wurde insbesondere auf eine fehlende staatliche Schutzfähigkeit im Hinblick auf die vom BF behauptete Bedrohung durch Dritte verwiesen.
14. Das BVwG erstellte abschließend aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die genaue Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung.
Er wurde in XXXX geboren, verbrachte aber seine Schulzeit bis 2001 in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , wo sein Vater als Lehrer berufstätig war. Nachdem die Familie des BF nach XXXX übersiedelt war, besuchte der BF dort zwischen 2001 und 2008 die technische Universität, an der er ein Studium der Biologie erfolgreich abschloss. In XXXX bewohnte der BF einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern und seiner Schwester im Stadtteil XXXX , Bezirk XXXX , wo sich aktuell weiterhin seine Mutter und seine Schwester aufhalten. Die Mutter bezieht eine Pension und vermietet Wohnungen, die unverheiratete Schwester ist als Zivilingenieurin für die Stadtverwaltung tätig. Der Vater des BF verstarb am 20.06.2012 an den Folgen von Schüssen unbekannter Täter in einem Supermarkt in XXXX .
1.2. Der BF betrieb im Bezirk Al Qasidia beginnend mit November 2011 in angemieteten Räumlichkeiten ein kleines Geschäft für Lebensmittel und Bürobedarf, in dem er auch einen Mitarbeiter beschäftigte. Das Geschäft wurde im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag am 28.02.2012 zerstört bzw. nachhaltig beschädigt, der Mitarbeiter des BF wurde dabei getötet, mehrere Passanten sowie der BF selbst wurden verletzt. Behördliche Ermittlungen und gerichtliche Voruntersuchungen wurden diesbezüglich eingeleitet, konkrete Strafverfolgungsmaßnahmen waren nicht feststellbar, auch die genaue Identität der Täter war nicht feststellbar.
Der BF verzog in der Folge nach XXXX in der Provinz XXXX , wo er sich ca. dreieinhalb Monate lang bei einem Freund aufhielt, ehe er seine Ausreise am 25.06.2012 in XXXX antrat und per PKW nach XXXX im Nordirak reiste, wo er sich für zwei weitere Wochen aufhielt, ehe er von dort am 12.07.2012 legal auf dem Luftweg in die Türkei nach Istanbul reiste, von dort gelangte er schlepperunterstützt in einem LKW versteckt nach Österreich, wo er im Gefolge seiner illegalen Einreise am 16.07.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.3. In Österreich leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Er bezog seit der Einreise nach Österreich für seinen Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie der Sozialhilfe. Er besuchte im Gefolge der erstinstanzlichen Gewährung von subsidiärem Schutz mehrere Kurse für den Erwerb der deutschen Sprache, legte aber bis dato keine Sprachprüfung ab und war bisher auch nicht legal erwerbstätig. Er ist gesund, erwerbsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer landesweiten individuellen Verfolgung durch Angehörige einer islamistischen Gruppierung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Zusammenhang mit der Zerstörung seines früheren Geschäftes in XXXX und dem Tod seines Mitarbeiters einer Verfolgung durch Angehörige oder Verwandte dieses Mitarbeiters ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.
Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum XXXX und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, XXXX , Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. In Art. 2 wird der Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung erklärt. Die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit inkl. der Freiheit ihrer Ausübung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen, jüngst auch wieder kollektiver Vertreibungen.
Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Nach dem Vorstoß von ISIS im Sommer 2014, der auch das christliche Kernland im Irak traf, sind zehntausende Christen in die Region Kurdistan-Irak geflohen. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch von ISIS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland wurden zehntausende Christen zur Flucht nach Kurdistan-Irak getrieben. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk.
In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.
Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Nunmehr wird die Region Kurdistan-Irak von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig.
Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach XXXX (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig in den Irak zurück.
Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft XXXX durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft XXXX oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft XXXX durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)
Im Februar 2015 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC)
Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es im Februar 2015 611 zivile Todesopfer und 1.353 Verletzte. Weiterhin wurden 492 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 927 verletzt.
Am stärksten betroffen war XXXX mit 1.204 zivilen Opfern (329 Tote, 875 Verletzte). In der Provinz Diyala gab es 73 Tote und 69 Verletzte, in der Provinz Salahaddin 39 Tote und 54 Verletzte und in der Provinz Ninive 40 Tote und 17 Verletzte.
Nach Informationen der UNAMI kam es im Februar 2015 in der Provinz Anbar zu 372 zivilen Opfern (81 Tote, 291 Verletzte), davon 23 Tote und 196 Verletzte in Ramadi und 58 Tote und 95 Verletzte in Fallujah. Es handelt sich um Mindestangaben, da in Konfliktgebieten die Opferzahlen nicht verifiziert werden können.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration. Briefing Notes, 2. März 2015)
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsnachweise festgestellt werden.
Die unstrittigen Feststellungen oben zum Lebensverlauf des BF vor der Einreise nach Österreich und zu seinem bisherigen Lebensverlauf im Gefolge der Einreise nach Österreich bzw. seiner aktuellen Lebenssituation, zu den aktuellen Lebensumständen der Angehörigen im Irak und zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf die stringenten Aussagen des BF über den Verfahrensverlauf hinweg in der Zusammenschau mit den von ihm selbst beigebrachten sowie den dazu amtswegig beigeschafften Informationen.
Es ergaben sich zuletzt auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer aktuellen schweren psychischen oder physischen Erkrankung des BF.
2.3. Zu den vom BF behaupteten Ausreisegründen ist wie folgt auszuführen:
2.3.1. Über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg hat der BF auf einen Bombenanschlag am 28.02.2012 in XXXX verwiesen, der seinem Geschäft gegolten habe. Dieser sei von Mitgliedern einer islamistischen Gruppierung verübt worden, welche ihm vorgeworfen habe mit Lieferungen seines Geschäftes an die örtliche Sicherheitsbehörde "Verrat" gegangen zu haben.
Die Gründung sowie die Zerstörung dieses Geschäftes und den Tod seines Mitarbeiters betreffend legte der BF diverse Beweismittel vor. Wenn auch, wie oben im Rahmen der länderkundlichen Feststellungen erwähnt wurde, aus dem Irak stammende urkundliche Beweismittel grundsätzlich mit größter Skepsis zu würdigen sind, zumal dort jedwede Urkunde, ob als Totalfälschung oder aus bloßer Gefälligkeit mit unrichtigem Inhalt ausgestellt, gegen Bezahlung zu erhalten ist, so war aus diesen aus Sicht des BVwG in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des BF ein konsistentes Gesamtbild in der Form zu gewinnen, dass der BF ab November 2011 in seinem Wohnviertel in XXXX ein kleines Geschäft betrieb und im Rahmen dessen u.a. auch die örtliche Sicherheitsdienststelle mit diversen Waren belieferte. Vor dem Hintergrund des notorischen Wissens um punktuell vorkommende Sprengstoffanschläge in XXXX war auch denkbar, dass es im Februar 2012 in diesem Stadtviertel zu einem Bombenanschlag gekommen ist, der dieses Geschäft maßgeblich beschädigt und Opfer in Form von Passanten sowie einem früheren Mitarbeiter des BF gefordert hat.
Nicht feststellbar war aber im Lichte dieser Unterlagen und der Aussagen des BF, ob es sich dabei um einen gezielten Anschlag auf das frühere Geschäft des BF oder um einen Anschlag mit anderem Motiv und Ziel, von dem in Form sogen. Kollateralschäden auch das Geschäft sowie ein Mitarbeiter des BF mitbetroffen waren, gehandelt habe. Zum einen war Inhalt und Form der Unterlagen größtenteils realitätsfern (vgl. AS 135 - 143), insofern es etwa in einer Art Haftbefehl oder Fahndungsersuchen hieß, es mögen "alle verdächtigen Personen" verhaftet und insbesondere nach diesen "weltweit" gefahndet werden, woraus zu schließen war, dass es sich um keine authentischen amtlichen Schreiben gehandelt hat. Zum anderen war auch die mündliche Darstellung des behaupteten Bedrohungsszenarios dergestalt, dass letzteres nicht als glaubhaft bewertet werden konnte. So legte der BF auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dar, sein Geschäft habe sich zwar in einem gemischt-konfessionellen, weil schiitisch-sunnitisch bewohnten Viertel befunden, wie auch er selbst Schiite sei und sein Mitarbeiter Sunnit gewesen sei, jedoch habe es abgesehen von "gelegentlichen ernsteren bzw. unangenehmen Diskussionen religiösen Charakters" keine tatsächlichen Schwierigkeiten für ihn in diesem Umfeld gegeben. Die von ihm behauptete Bedrohung ausgehend von einer seiner Ansicht nach vermutlich sunnitischen Terrorgruppe betreffend waren seine Angaben zur Identität der Verfolger wiederum äußerst vage und spekulativ und diente auch der vorgelegte Drohbrief letztlich nicht als Nachweis für die Richtigkeit der behaupteten Bedrohung, zumal - abgesehen vom nicht-amtlichen und schon daher mit geringer Beweiskraft versehenen Charakter des Schriftstücks - sich der BF in widersprüchliche und unplausible Behauptungen verstrickte. So hatte er anläßlich seiner Erstbefragung im Juli 2012 ausdrücklich angegeben, er sei erstmals im Februar 2012 bedroht worden. Diese Aussage wiederholte er in seiner Einvernahme. In der Beschwerdeverhandlung wiederum verwies er darauf, dass er erstmals im Jänner und danach auch im Februar bedroht worden sei, was angesichts dieser Diskrepanz maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Bedrohung aufwarf. Nicht nachvollziehbar war auch, dass der BF auf die Frage nach der Zahl der Drohungen erwiderte, er sei "zwischen zwei und drei Mal" bedroht worden, was per se schon indizierte, dass der BF keine realitätsgemäßen Angaben machte, da er nur entweder zwei oder drei Mal bedroht worden sein kann, und auch diese geringe Anzahl an angeblichen Drohungen erwarten ließe, dass er diese genau angeben könnte, sofern es sich um ein reales Geschehen gehandelt habe. In der mündlichen Verhandlung wurde auch nochmals der genaue Inhalt des vorgelegten Drohschreibens übersetzt und fand sich dort die Warnung an den BF, er werde zur Rechenschaft gezogen, weil er "den Amerikanern" Waren zur Verfügung stelle. Auf den Vorhalt hin, dass die amerikanischen Streitkräfte doch schon im Großen und Ganzen ihre Präsenz im Irak beendet hatten, vermeinte der BF, dass dies richtig sei, diese seien auch "nicht mehr in der Stadt gewesen", was implizierte, dass der maßgebliche Grund für die angebliche Bedrohung also gar nicht gegeben war. Der Ausweichversuch des BF, dass mit diesem Teil des Schreibens wohl gemeint gewesen sei, dass die Verfolger "geglaubt hatten, dass Polizei und Armee weiter im Sinne der Amerikaner handeln", überzeugte jedoch nicht. Im Übrigen war auch die Erklärung des BF auf die Frage, weshalb er angesichts der angeblichen mehrfachen Warnungen mit dem Tode sein Geschäft weiter betrieben habe und damit sich und seinen Mitarbeiter bewußt in Lebensgefahr gebracht habe, dass er diese schlicht nicht ernst genommen habe, im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage im Irak bzw. in XXXX , die von einem Klima der Gewalt geprägt war, wenig überzeugend.
Aufgrund dieser Erwägungen war aus Sicht des Gerichtes nicht zur Feststellung zu gelangen, dass es dem BF gelungen wäre, die von ihm behauptete gezielte Bedrohung und Verfolgung durch eine islamistische Gruppierung glaubhaft darzustellen.
2.3.2. Jenseits dieser Erwägungen war auch noch aus einem weiteren Grund zur Feststellung fehlender landesweiter und systematischer Verfolgung des BF, die ihn zur Ausreise veranlasst haben könnte, zu gelangen.
Wie sich nicht zuletzt aus seiner unmissverständlichen Darstellung in der Beschwerdeverhandlung ergab, verzog der BF nach der Beschädigung oder Zerstörung seines Ladens Ende Februar 2012 in die Stadt XXXX in der Provinz XXXX , die sich seiner Aussage zufolge ca. zweieinhalb Fahrstunden mit dem PKW von XXXX entfernt befindet, zu einem Freund, wo er sich bis zur Ausreise im Juli aufhielt. Dort war er jedenfalls keinen weiteren Drohungen seiner Verfolger mehr ausgesetzt, wie er auf Nachfrage ausdrücklich betonte.
Unterstellte man also eine gezielte Bedrohung des BF und Zerstörung seines Ladens in XXXX als wahr, so würde sich schon aus dem Ende der früheren Geschäftstätigkeit, dem erfolgten Umzug und dem weiteren unbedrohten Verbleib des BF in der Stadt XXXX jedenfalls kein fortgesetztes individuelles Verfolgungsszenario mehr ableiten lassen. Zudem wäre der vom BF behauptete Anlass für seine Verfolgung, nämlich seine Geschäftstätigkeit, angesichts des Endes derselben mit Februar 2012 ohnehin obsolet gewesen.
2.3.3. Soweit der BF im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Verfolgung durch eine islamistische Gruppierung noch behauptete, sein Vater sei im Juli 2012 vermutlich ebenfalls von derselben getötet worden, war ihm aus folgenden Gründen nicht zu folgen.
Schon der Umstand, dass die angeblich Verfolgung begründende Geschäftstätigkeit des BF mit Februar 2012 beendet war, sprach gegen eine behauptete spätere Verfolgung seines Vaters im Juli, hatte diese Gruppierung dem Wortlaut ihres Schreibens zufolge eine Bedrohung auch der Verwandten des BF doch ausdrücklich mit der allfälligen Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit verbunden, die aber eben mit Februar beendet war.
Darüber hinaus führte der BF auf Befragen in der Beschwerdeverhandlung wie auch schon zuvor vor der belangten Behörde aus, es gebe keine konkreten Hinweise darauf, wer für den Tods eines Vaters verantwortlich gewesen sei. In diesem Sinne spekulierte der BF auch über die näheren Todesumstände in der Form, dass sein Vater eventuell auch versehentlich bzw. in Form eines "Unfalls" im besagten Markt von Schüssen Unbekannter getroffen worden sein kann. Wie auch der vorgelegte Totenschein der in der Verhandlung nochmals vorgenommenen Übersetzung und Erörterung mit dem BF zufolge keine klare Aussage zur Todesursache machte, zumal dort sowohl von einem "Herzversagen" als auch von "Schüssen" nicht genannter Herkunft die Rede war.
2.3.4. In der Erstbefragung erwähnte der BF eine Bedrohung durch Angehörige des in seinem Geschäft tätig gewesenen Mitarbeiters überhaupt nicht. Erst in der erstinstanzlichen Einvernahme erweiterte er sein Vorbringen um dieses zusätzliche Element, blieb aber diesbezüglich sehr vage, indem er bloß von "Volksgruppenangehörigen" seines Mitarbeiters sprach, die ihn "glaublich" auch bedroht sowie eventuell auch seinen Vater getötet hätten. Ein konkretes Geschehen seine Person betreffend konnte er überhaupt nicht darlegen. Bereits diese unsubstantiierte und äußerst spekulative Darstellung erweckte maßgebliche Zweifel am behaupteten zusätzlichen Bedrohungsszenario.
In der Beschwerdeverhandlung vermeinte der BF vorerst, danach befragt, ob er je Angehörige seines ermordeten Mitarbeiters kennen gelernt habe, er habe dessen Familie nie kennen gelernt. Im Gegensatz zur vagen erstinstanzlichen Darstellung behauptete er jedoch in der Folge, "die Familie" des Getöteten habe ihn bedroht, weil sie ihm die Verantwortung für dessen Tod gegeben habe. Diese sei sogar zwei Tage nach dem Anschlag am Wohnsitz des BF erschienen und habe ihm mit Rache gedroht, in der Folge behauptete er auf Nachfrage, er sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht abwesend gewesen und daher sei er unbehelligt geblieben. Auch diese sukzessive Steigerung des Vorbringens war seiner Glaubhaftigkeit abträglich.
Darüber hinaus behauptete der BF, er habe gegen diese Familie sogar am nächsten Tag eine Anzeige bei der Polizei gemacht, und verwies er auf seine erstinstanzliche Beweismittelvorlage. Eine nähere inhaltliche Betrachtung dieser Unterlagen in der Beschwerdevorlage offenbarte jedoch, dass sich dort im Gegensatz zur Ansicht des BF kein konkreter Hinweis auf eine solche Anzeigeerstattung fand, was der BF selbst letztlich auf Vorhalt auch zugestand.
Im Lichte dessen war letztlich nicht als glaubhaft feststellbar, dass der BF, wie von ihm behauptet wurde, auch von nicht näher genannten Angehörigen oder Verwandten oder auch bloß Mitgliedern der "Volksgruppe" des früheren Mitarbeiters wegen dessen Todes bedroht worden sei.
2.3.5. In einer Gesamtwürdigung des vom BF dargebotenen Vorbringens war sohin im Lichte der eben dargestellten Erwägungen zum Ergebnis zu gelangen, dass es dem BF nicht gelang das von ihm behauptete Verfolgungsgeschehen vor der Ausreise sowie folgerichtig auch die von ihm behaupteten Bedrohungsszenarien für den Fall einer Rückkehr glaubhaft darzustellen. Diese erwiesen sich vielmehr als ein bloß gedankliches Konstrukt des BF ohne die erforderliche Tatsachengrundlage, die eine allfällige Schutzgewährung indiziert hätte.
Mangels glaubhafter Angaben des BF zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen konnte damit nicht festgestellt werden, dass der BF einer systematischen individuellen und landesweiten Verfolgung durch Mitglieder einer nicht näher definierten islamistischen Gruppierung oder durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen war, der er sich nur durch eine Ausreise entziehen hätte können, und war daher folgerichtig auch im Falle der Rückkehr von keiner solchen Bedrohung auszugehen.
2.4. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak zog das erkennende Gericht ergänzend länderkundliche Informationen zur Entscheidungsfindung heran (vgl. oben).
Diese zeigen, dass große Teile des Zentraliraks derzeit aufgrund der Aktivitäten der Terrororganisation IS in diesen von ihr kontrollierten Gebieten Binnenvertriebenen oder aus dem Ausland Zurückkehrenden zumutbarer Weise nicht zugänglich sind. Die - grundsätzlich auch aus dem Ausland auf dem Luftweg erreichbare - Hauptstadt XXXX ist wiederum zwar immer wieder von punktuellen Terroranschlägen in Form von Selbstmordattentaten betroffen, jedoch ist vor diesem Hintergrund weder die allgemeine wirtschaftliche Lage dergestalt, dass bereits die bloße Anwesenheit das reale Risiko einer Existenzbedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage bzw. wegen fehlender Versorgung mit den überlebensnotwendigen Gütern und Leistungen mit sich brächte, noch ist die Sicherheitslage dergestalt, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Über diese allgemeinen Erwägungen hinaus war im gg. Fall auch zu berücksichtigen, dass der BF selbst aus individuellen Gründen keiner verwundbaren Personengruppe zuzuzählen war, die einem besonderen Schutzbedarf unterliegen würde.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
1.3. Die Beschwerde war sohin zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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