I405 2107266-1•BVwG I405 2107266-1
I405 2107266-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2015
Beweisverfahren, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, rechtliche Verhinderung,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung
I405 21072662-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone (alias ungeklärt), vertreten durch XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, 1049434610/150005722/BMI-BFA_STM_RD beschlossen:
A) I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, der seinen eigenen Angaben zufolge XXXX heiße, am XXXX in XXXX (Sierra Leone) geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone sowie christlichen Glaubens sei, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 04.01.2015 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen vorgenommenen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Anfang November 2014 Sierra Leone mit unterschiedlichen Fahrzeugen über ihm unbekannte Routen in Richtung Libyen verlassen habe. Nach einigen Tagen Aufenthalt in Libyen sei er auf einem großen Schiff zwischen Kartons versteckt nach einer 20-tägigen Reise nach Italien gefahren. Von dort sei er mit dem Zug nach Österreich gelangt und das letzte Stück nach Traiskirchen schließlich zu Fuß gegangen. Befragt zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Nach dem Tod meiner Adoptivmutter musste ich flüchten, weil mir ihre Angehörigen alles wegnahmen. Ich wusste auch nicht, dass ich von dieser Frau adoptiert wurde. Außerdem bin ich vor Ebola geflüchtet." Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, replizierte er, dass er von den Angehörigen seiner Adoptivmutter getötet werde. (AS 1-12)
3. Am 17.02.2015 wurde vom Sprachgutachter Dr. Gottschligg im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Befund zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers aufgenommen. In der Folge wurde von Dr. Gottschligg der schriftliche Befund dazu am 21.02.2015 erstellt und am 25.02.2015 dem BFA vorgelegt. Dazu habe der beauftragte Gutachter am 17.02.2015 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt, welches durch eine 232 Minuten lange digitale Tonaufnahme dokumentiert worden sei. Im Befundbericht wurde einleitend zum Befund wie folgt ausgeführt: "Ohne noch die Tonaufzeichnung selbst ausgewertet zu haben, lässt sich aufgrund des unmittelbaren, im Zuge des Befundgespräches gewonnenen Eindrucks und aufgrund umfangreicher, während des Befundgesprächs gemachter Notizen sagen, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht in Sierra Leone hauptsozialisiert wurde. (...) Aufgrund der bereits vorliegenden Tonaufzeichnungen des umfangreichen Befundgespräches und meiner während desselben gemachten Notizen kann ein gesondert in Auftrag zu gebendes Gutachten erstellt werden. In einem solchen wäre, unter Darstellung der Quellenlage und eines ausführlichen Befundberichtes, die hier getroffenen Feststellungen näher zu begründen." Sodann finden sich im besagten Befund Ausführungen zu den biographischen Angaben des Probanden, zu seinen mangelnden Kenntnissen in Krio, zum südnigerianischen Englisch und zu den (nur rudimentären) Landeskenntnissen des Probanden zu Sierra Leone. Das vom Probanden gesprochene Englisch sei aufgrund der spezifischen Konfiguration verschiedener, systematisch ausgeprägter Aussprachemerkmale, die jedoch im Befund nicht umfassend dargestellt werden können, sowie seines spezifisch nigerianischen Wortschatzes, eindeutig dem im Süden Nigerias gesprochenen Englisch zuzuordnen.
4. Am 07.04.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er, aus
XXXX bzw. aus Sierra Leone zu stammen. Zum Vorhalt, dass der am 17.02.2015 durch den Sprachgutachter aufgenommene Befund ergeben habe, dass er eindeutig nigerianisches und nicht sierra-leonisches Englisch oder Krio spreche und aufgrund der demonstrierten grob unvollständigen und zum Teil grob unrichtigen Landeskenntnisse zu Sierra Leone sich eine Hauptsozialisierung in Sierra Leone praktisch ausschließen ließe bzw. er vielmehr über einen nigerianischen Erfahrungshinter-grund verfüge, replizierte er, dass er aus Sierra Leone komme.
Auf weiteren Vorhalt, dass sein Dialekt eindeutig dem nigerianischen Dialekt zuzuweisen sei und er keine genaueren Details zu Sierra Leone angeben habe können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Sierra Leone komme, er dort groß geworden sei und er alles, was er über Sierra Leonie gewusst habe, gesagt habe. Das sei alles was er wisse.
Auf den Vorhalt hin, dass aufgrund des Sprachbefundes vom BFA die nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt werde, führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass er von Sierra Leona stamme, und auf weitere Nachfrage gab er an, dass er sich in Nigeria überhaupt nicht auskenne, weil er aus Sierra Leone stamme. Nigeria interessiere ihn nicht. Er stamme nicht von dort und er wisse nicht, wovon der Organwalter rede.
Des Weiteren brachte er vor, dass er niemanden in Österreich habe, er von der Grundversorgung lebe, aber hier gerne in die Schule gehen wolle. Er habe hier keine Verwandten und es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis in Österreich. Als er in Traiskirchen gewesen sei, habe er Kurse besucht und er wolle jetzt wieder welche besuchen. Sonntags gehe er zur Kirche und er lese Literatur über die Zeugen Jehovas.
Er könne keine Beweismittel vorlegen, dass er aus Sierra Leone stamme. Er habe keine Dokumente mitgebracht. Er könne auch keine anderen Beweise bringen. Die Familie, bei der er gewesen sei, habe ihm gesagt, dass er nicht zu ihnen gehöre. Deshalb sei er weggegangen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2015, Zl. 1049434610/150005722/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.01.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Zur Person des Beschwerdeführers wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Nigeria und nicht von Sierra Leone sei. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung bzw. einer sonstigen Beeinträchtigung.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung zu befürchten habe. Der vorgebrachte Sachverhalt könne den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen würden. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Hinderungsgründe für eine Rückkehr hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich.
Auf den Seiten 8-32 finden sich im bekämpften Bescheid Länderfeststellungen zu Nigeria.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers aus, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht feststehe. Aufgrund der Sprach- und Landeskenntnisse und des damit verbundenen Befundes von Dr. Gottschligg vom 21.02.2015 habe sich die Feststellung ergeben, dass er Staatsbürger von Nigeria sei. Die Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes seien den niederschriftlichen Einvernahmen zu entnehmen. Er habe keine Fluchtgründe zu Nigeria vorgebracht bzw. habe er keine vorbringen können. Dem Vorbringen, dass er in Sierra Leone von seiner Adoptivfamilie nach dem Tod seiner Adoptivmutter verstoßen worden sei, sei die Feststellung entgegenzuhalten, dass er nicht aus Sierra Leone stamme.
Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit zeige sich darin, dass er trotz eindeutiger Beweise und Hinweise auf seine nigerianische Herkunft weiterhin in der Aussage verharre, aus Sierra Leone zu kommen. Er sei nicht in der Lage gewesen, dem Befund des Sprachgutachters substantiiert entgegen zu treten. Im Herkunftsstaat drohe keine Verfolgung. Er verfüge über Anknüpfungspunkte in Nigeria. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und es liege auch kein sonstiger "außergewöhnlicher" Umstand vor, sodass die Behörde davon ausgehe, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass eine Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht plausibel gemacht worden sei, und eine solche in Nigeria auch nicht drohe. Auch könne pro futuro eine solche Gefahr nicht erblickt werden.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufgezeigt worden seien, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, im Falle der Rückkehr in der Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ein Abschiebungshindernis liege nicht vor. Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten.
Schließlich wurde zu Spruchpunkt III. referiert, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen und ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden könne.
Zum Privatleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2015 illegal in das Bundes Gebiet eingereist sei; er die deutsche Sprache nicht beherrsche; er sich in der Grundversorgung befinde; ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werde; er nur aufgrund des Asylverfahrens aufenthaltsberechtigt sei und er sich dessen bewusst sein gewesen musste; es plausibel sei, dass er weiter in Österreich leben möchte, besondere private Interessen aber nicht feststellbar seien; dass das Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, als sein Aufenthaltsrecht ein unsicheres gewesen sei und dass die Schutzwürdigkeit des Privatlebens insbesondere im Hinblick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich als gering einzustufen sei.
Der Beschwerdeführer lebe von der Grundversorgung und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die hiesige Gesellschaft könne in der kurzen Zeit nicht ausgegangen werden. Er sei in Nigeria bzw. in Afrika aufgewachsen und habe dort auch den größten Teil seines bisherigen Lebens verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Eine Wiedereingliederung in Nigeria sei möglich.
Unter diesen Umständen komme den öffentlichen Interessen, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen am Verbleib. Eine verfestigte Integration in wirtschaftliche oder soziale Hinsicht sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG würden nicht vorliegen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu treffen. Abschiebungshindernisse gemäß
§ 50 FPG würden nicht vorliegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (AS 75-119).
5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einer Verfahrensanordnung vom 24.04.2015, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wurde, sowie einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise am 27.04.2015 zustellt (AS 121-129).
6. Mit dem auf den 04.05.2015 datierten, und am 12.05.2010 beim BFA eingelangten, Schriftsatz gab XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ihre Vertretungsvollmacht bekannt und brachte unter einem Beschwerde gegen den angeführten Bescheid ein.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid erlassen worden wäre, in vollem Umfang angefochten werde.
Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde im Beschwerdeschriftsatz im Hinblick auf den dem Bescheid zu Grunde gelegten Sprachbefundes unter Hinweis auf verschiedene Judikate des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der von Dr. Gottschligg erstellte Befund kein vollständiges Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 AVG darstelle. Zudem habe die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Tiefe ermittelt. Aufgrund des fälschlicherweise festgestellten Herkunftsstaates Nigeria sei der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 37 AVG vorzuwerfen.
Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise den drohenden Gefahren für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone auseinandergesetzt. Sie habe ihn auch nicht zu den Fluchtgründen bezüglich Sierra Leone befragt und ihrer Entscheidung zu Unrecht keinerlei Länderberichte zur Lage von Sierra Leone Grunde gelegt.
Auch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht des Parteiengehörs insofern verletzt worden, als ihm keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der Sprachanalyse gewährt worden sei. Bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren wäre die belangte Behörde zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt.
Der Beschwerdeführer verfüge in Sierra Leone über keinerlei familiäres Netzwerk mehr von dem er Unterstützung erwarten könne. Ganz im Gegenteil, sei Onkel wolle ihn enteignen und sogar töten, weil er lediglich Adoptivkind sei und vom Rest der Familie nicht anerkannt werde. In anderen Landesteilen von Sierra Leone verfüge er über keine sozialen Kontakte und wäre daher völlig auf sich alleine gestellt. Er würde aufgrund seiner persönlichen Situation in eine ausweglose Lage geraten. Eine Abschiebung nach Serie Leone würde ihn jedenfalls in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzen. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen verlassen. Die Sicherheitsbehörden seien nicht im Stande bzw. nicht willens, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG sei zu gewähren. Im Falle der Rückkehr sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK überaus wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr jedenfalls in eine ausweglose Lage geraten, weshalb dem Beschwerdeführer auch subsidiär Schutz zu gewähren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl Österreichs.
Ein Eingriff in das schützenswerte Privatleben sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und auf Dauer unzulässig. Der Beschwerdeführer sei bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen sich in Österreich integrieren. Er verfüge auch über soziale Kontakte. Zu seinem Heimatsland Sierra Leone habe er jedoch keine Beziehung mehr. Eine Rückkehrentscheidung sei sohin als für dauerhaft unzulässig zu erklären, und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) sei von Amts wegen zu erteilen gewesen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sei unumgänglich und werde beantragt. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers werde gestellt. Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beigeben; den hier angefochtenen Bescheids zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Berechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem diesen Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt am 15.05.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.2. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.5. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
1.7. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A) I.:
2. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis im vorliegenden Fall nicht zu tragen, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1. Wie im Beschwerdeschriftsatz vom 04.05.2015 zu Recht moniert wurde, stützte die belangte Behörde ihr Feststellungen und ihre weitere Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht aus Sierra Leone stamme auf, nicht auf ein Gutachten, sondern lediglich auf einen Befund des Sprachgutachters Dr. Gottschligg.
Hierzu ist grundsätzlich zu befinden, dass die Methode der Sprachanalyse als taugliches Institut zur Bestimmung des Herkunftsstaates eines Asylwerbers grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen ist, zumal das weder der Einschätzung des Praxis der österreichischen Asylbehörde noch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts und auch nicht dem diesbezüglichen Standpunkt des Verfassungsgerichtshofes entsprechen) entsprechen würde (vgl. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 28.1.2010, U 2341/09-12; AsylGH 24.6.2009, A2 267.718-2/2008).
Die Methode der Sprachanalyse kann per se als unbedenklich angesehen werden (vgl. Beschluss des VwGH, 22.8.2007, 2007/01/0899-3 zum Bescheid des UBAS vom 2.7.2007 zu GZ 301.230-C1/17E-XV/53/06), jedoch ist sie einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, weil es hier zu Unschärfen und fehlerhaften Einschätzungen kommen kann.
Wenn auch der belangten Behörde darin zugestimmt werden, dass sich in diesem Befund verdichtete Indizien dafür finden, die durchaus die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer stamme nicht - wie von ihm behauptet - aus Sierra Leone, sondern aus Nigeria, so ist dennoch zu konstatieren, dass dieser Befund im Lichte der vorangestellten Ausführungen zur Tauglichkeit einer Sprachanalyse per se nicht geeignet ist, im konkret vorliegenden Sachverhalt den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu bestimmen, zumal hier lediglich Sprachbefund und kein Sprachgutachten vorliegt.
Dabei übersieht die erkennende Richterin nicht, dass für (Sprach-) Gutachten keine besondere Formvorschriften (vgl. VwGH 18.9.1990, 90/05/0086; VwGH 7.9.2004, 2001/05/1159) gelten und, sofern die inhaltlichen Anforderungen eines Gutachtens erfüllt sind, die Qualität als Beweismittel auch beispielsweise selbst bei anders lautender Bezeichnung (vgl. VwGH 10.9.1965, 770/65) nicht beeinträchtigt ist.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten jedoch einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die eine vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung.
Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (vgl. VwGH 18.9.1997, 95/20/0490; vgl. auch AsylGH 12.2.2009, D7 302.810-2/2008; vgl. auch VwGH 26. 9. 2002, 2001/06/0030 m.w.N.).
Im konkreten Fall liegt, wie im Übrigen die Titulierung der Sprachanalyse als "Befund" (AS 33) bereits indiziert, kein Sprachgutachten vor und können diesem Befund auch keine Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Sinne eines Gutachtens entnommen werden, sodass hier vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu konstatieren ist, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalt in adäquater Weise, nämlich durch Einholung eines entsprechenden Sprachgutachtens, nicht nachgekommen ist. Insofern liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn (beispielsweise) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden hat.
Die Einholung eines Sprachgutachten wurde - wie oben ausgeführt - unterlassen. Stattdessen wurde (lediglich) ein Sprachbefund erstellt, auf welchen sich die belangte Behörde schließlich ihre Feststellungen und Beweiswürdigung stützte und letztlich zur Ansicht gelangte, der Beschwerdeführer stammte nicht aus Sierra Leona, sondern aus Nigeria. Diese Ansicht fand auch in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides entsprechenden Niederschlag.
Vor dem Hintergrund der oben dargetanen Ausführungen ist im konkret vorliegenden Sachverhalt die Einholung eines Sprachgutachtens jedoch unabdingbar, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie zutreffend im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wurde - er sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme wiederholt und übereinstimmend vorgebracht, dass er aus Sierra Leone und nicht aus Nigeria stamme.
Insofern ist auch das dem bekämpften Bescheid vorausgegangene Ermittlungsverfahren mit den unter Punkt 2.1. dargestellten erheblichen Verfahrensmangel behaftet. Der belangte Behörde hat zu diesem entscheidungserheblichen Punkt des Herkunftsstaates den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt (vgl. VwSlg 8619 A/1974; VwGH 27.7.2001, 95/08/0285) bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren gänzlich ausgeklammert hat (vgl. VfGH 7.11.2008, Zl. U 67/08-9).
Es wäre der belangten Behörde somit erst bei einem entsprechend umfangreichen und mängelfreien Ermittlungsverfahren möglich gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat zu ermitteln und sodann unter Zugrundelegung der entsprechenden Länderfeststellung überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits allfällig tatsächlich vorhandene Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu können. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein ausreichendes Ermittlungssubstrat.
Die belangte Behörde wird sich sohin im weiteren Verfahren die dargestellten Mängel im Ermittlungsverfahren zu beheben haben, und sich jedenfalls aus mit dem Vorbringen im Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.05.2015 auseinanderzusetzen haben und sie wird dem Beschwerdeführer auch ein entsprechendes Parteiengehör zu gewähren haben. Darin werden aber auch allfällig weitere Integrations- bzw. Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen könnten, berücksichtigt werden, zumal seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführer am 07.04.2015 ein nicht unbeträchtlicher Zeitraum vergangen ist bzw. bis zu neuerlichen Entscheidung des BFA vergangen sein wird.
2.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BFA, nämlich der individuell unzureichenden Feststellung der im Asylverfahrens entscheidungsrelevanten Frage des tatsächlichen Herkunftsstaates - war das BFA jedenfalls mit den erhobenen Ermittlungs-ergebnissen nicht in der Lage, eine solche ganzheitliche Würdigung vorzunehmen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des BFA - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - somit auch gegen die von § 18 AsylG 2005 /§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten.
Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i. V .m.
§ 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BFA in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft.
Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme.
Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt und wurde dies auch zu Recht im Beschwerdeschriftsatz gerügt.
4. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch Art. I Abs. 1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des BFA mit den oben unter Punkt II. 2. bis 4. dargestellten schweren Mängeln behaftet, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin im Lichte der oben zitieren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BFA festzustellen ist.
6. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtssache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).
6.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen.
6.2. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch das BFA als zuständige Spezialbehörde jedenfalls schneller und günstiger durchgeführt werden können.
Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).
7. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen durch das BFA nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
8. Das nunmehr zuständige BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und die jeweiligen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes dabei zu berücksichtigen haben.
In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der hier auch als vom Beschwerdeführer bevollmächtigter Vertreter auftritt.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.
Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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