BVwG W221 1415384-2

W221 1415384-2Tribunal administratif fédéral1 sept. 2015

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG W221 1415384-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1415384.2.00

Spruch

W221 1413694-2/11E

W221 1413695-2/9E

W221 1413696-2/6E

W221 1413697-2/6E

W221 1415384-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX; 2.) der XXXX, geb. XXXX; 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX; 4.) des mj. XXXX, geb. XXXX und 5.) des mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle vertreten durch XXXX, Asyl in Not, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 02.07.2015, Zlen. 1.) 791154801-1202671; 2.) 791155003-1202701; 3.) 791155602-1202765; 4.) 791155308-1202728 und

5. ) 800611702-1281768, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer reisten am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Führerschein vor. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.05.2010 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche dem Asylgerichtshof vorgelegt wurden.

Am XXXX kam der Fünftbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Seine Mutter als gesetzliche Vertretung stellte für ihn am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 127 und § 129 Z 1 StGB [Einbruchsdiebstahl] zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W129 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 24.01.2015, Zlen 1.) W129 1413694-1, 2.) W129 1413695-1, 3.) W129 1413696-1, 4.) W129 1413697-1 und 5.) W129 1415384-1 wurden diese Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die genannten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte I. und II. der Entscheidungen wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht, weshalb die Erkenntnisse durch Zustellung am 30.01.2015 in Rechtskraft erwuchsen.

Am 24.06.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, gesund zu sein und sich in Österreich sei sechs Jahren aufzuhalten. Er habe zwei Brüder, die in Wien als anerkannte Flüchtlinge lebten. Er treffe sie einmal im Monat und telefoniere mit ihnen. Befragt zu seiner strafrechtlichen Verurteilung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er auf einer Mülldeponie Ersatzteile für Computer gesucht habe und er sich nicht gedacht habe, dass sie sich damit strafbar mache. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er spreche sehr wenig Deutsch, aber verstehe es besser. In seiner Heimat lebten noch zwei Brüder und sechs Schwestern, seine Eltern seien verstorben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei dieser Befragung an, dass sie gesund sei und in Österreich außer ihrer Familie nur eine Cousine zweiten Grades habe. Zur Verurteilung ihres Mannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass er nie weggeworfene Sachen von einer Mülldeponie genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies strafbar sei. In Russland sei dies nicht strafbar. Die Beschwerdeführerin gab an, bereits Deutsch zu sprechen und sich auch in der Schule mit den Lehrern gut verständigen zu können. In Österreich kümmere sie sich um die Kinder und den Haushalt, sie sei jedoch als Näherin und Sekretärin ausgebildet. In ihrer Heimat lebten noch ihre Eltern drei Brüder und zwei Schwestern, denen sie Kontakt habe. Ihre zwei Söhne würden perfekt Deutsch sprechen.

Die Beschwerdeführer legten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Unterlagen vor:

  • Bericht über den Viertbeschwerdeführer von dessen Schule in XXXX vom 20.04.2015

  • Bericht des Klassenlehrers der Volksschule XXXX über den Drittbeschwerdeführer

  • Bericht mehrerer Lehrer einer Volksschule in XXXX über den Drittbeschwerdeführer vom 15.04.2015

  • Bestätigung über den Kindergartenbesuch des Viertbeschwerdeführers der Marktgemeinde XXXX vom 07.03.2014

  • Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers einer Volksschule in XXXX vom 15.04.2015

  • Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers einer Volksschule in XXXX vom 20.04.2015

  • Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers einer Volksschule in XXXX vom 17.12.2012 und vom 06.03.2014

  • Schulnachricht des Drittbeschwerdeführers über die dritte Schulstufe vom 30.01.2015

  • Schulnachricht des Viertbeschwerdeführers über die erst Schulstufe vom 30.01.2015

  • Einstellungszusage hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers vom 10.03.2015

  • Zwei Unterstützungsschreiben

  • Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom Dezember 2012 bis März 2014 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin

  • Zertifikat der Diakonie über die Absolvierung eines Deutschkurses für Anfänger von Februar bis April 2011 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin

  • Bestätigung der Marktgemeinde XXXX über den Arbeitseinsatz des Erstbeschwerdeführers im Zuge des Kommunalprojektes XXXX

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunk II).

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Kernmitglieder der Familie gleichermaßen von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und deshalb durch die Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Die Beschwerdeführer hätten ihr Privatleben während eines Zeitraumes begründet, in dem ihr Aufenthalt nicht gesichert gewesen sei. Hinweise auf eine vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer seien nicht erkennbar. Es seien keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erkennbar, da noch Familie im Herkunftsstaat lebe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 03.07.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer sich seit beinahe sechs Jahren in Österreich aufhielten und gut integriert seien. Die Verurteilung sei aus Unwissenheit entstanden, da es dem Erstbeschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass es in Österreich verboten sei Gegenstände von einer Mülldeponie zu nehmen.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 13.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 21.07.2015 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015 geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.07.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 19.08.2015 ergänzte der nunmehrige gewillkürte Vertreter die Beschwerde dahingehend, dass sich die Integration der Beschwerdeführer weiter verfestigt habe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügten nunmehr über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Der Erstbeschwerdeführer könne eine weitere Einstellungszusage vorlegen und wäre daher im Falle einer Arbeitserlaubnis selbsterhaltungsfähig. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer seien zwar in der Russischen Föderation geboren, hätten dort jedoch nur wenige Jahre verbracht. Der Fünftbeschwerdeführers sei in Österreich geboren.

Zudem wurden - neben bereits vorgelegten Unterlagen - folgende Unterlagen ergänzend zur Vorlage gebracht:

  • Jahreszeugnis einer Volksschule in XXXX für die dritte Schulstufe hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers vom 03.07.2015

  • Jahreszeugnis einer Volksschule in XXXX für die erste Schulstufe hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers vom 03.07.2015

  • A2-Zeugnis hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 06.08.2015

  • Einstellungszusage als Installationshelfer der XXXX vom 04.08.2015 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers

  • Bestätigung der Kinderärztin vom 29.07.2015, dass alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt werden

  • Unterstützungsschreiben der beiden Brüder und der Schwägerin des Erstbeschwerdeführers

  • Fünf Unterstützungsschreiben

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.08.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gaben die Beschwerdeführer an, dass alle gesund seien und sich niemand in Therapie befinde oder Medikamente nehme. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten die Deutschprüfung A2 absolviert. Im Herkunftsstaat lebten noch die sechs Schwestern des Erstbeschwerdeführers und die Eltern und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin, mit denen sie auch noch Kontakt hielten. In Österreich lebten noch zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge und eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, zu denen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Erstbeschwerdeführer versuche Arbeit zu finden und verweise auf zwei Einstellungszusagen. Die Kinder gingen zur Schule bzw. in den Kindergarten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Erstbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, bekennen sich zum muslimischen Glauben und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, bekennen sich zum muslimischen Glauben und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Ihre Identität kann nicht festgestellt werden.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.05.2010 wurden diese Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Am XXXX kam der Fünftbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und stellte am XXXX durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 02.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die von allen Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 24.01.2015, Zlen 1.) W129 1413694-1, 2.) W129 1413695-1, 3.) W129 1413696-1, 4.) W129 1413697-1 und 5.) W129 1415384-1 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Diese Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 30.01.2015 in Rechtskraft.

Vor seiner Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Grosny. Der Erstbeschwerdeführer hat die Schule abgeschlossen und anschließend auf Baustellen gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Schule und ein College abgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer konnte für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aus eigenen Kräften durch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufkommen. Im Herkunftsstaat leben noch die Geschwister des Erstbeschwerdeführers und die Eltern und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin, mit denen sie auch noch Kontakt halten.

In Österreich leben noch zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers und eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge, zu denen enger Kontakt, jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX bzw. am XXXX (hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers) lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes. Sie lebten zuerst in einem Flüchtlingsheim in XXXX und seit August 2014 in einer privaten Wohnung in XXXX.

Die Beschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Sie gehen derzeit keiner legalen Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über zwei Bestätigungen potentieller Arbeitgeber, wonach er im Fall einer Arbeitserlaubnis arbeiten könnte.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten einen Deutschkurs, den sie mit dem Zeugnis für die Stufe A2 abschlossen. Sie können sich daher in einfachen Situationen auf Deutsch verständigen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin besser Deutsch spricht als der Erstbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer hat in XXXX im Jahr 2014 bei dem Kommunalprojekt XXXX gearbeitet und dafür € 100,- im Monat erhalten. In XXXX hilft er in der Schule seiner Kinder aus, beispielsweise bei Ausflügen.

Die Zweitbeschwerdeführerin engagiert sich in der Schule ihrer Kinder.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX, XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB [Einbruchsdiebstahl] verurteilt. Im Strafurteil wird dazu ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX (zusammen mit einem Mittäter) einen Maschendrahtzaun aufgeschnitten hat, um auf das Areal eines Altstoffsammelzentrums zu gelangen, dort eine Tür zu einem Bürocontainer aufgebrochen und Gegenstände im Wert von zumindest € 500,- mitgenommen hat. Mildernd wurden seine Unbescholtenheit und sein teilweises Geständnis sowie die Schadensgutmachung durch Rückgabe der Beute gewertet.

Der Drittbeschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren und besucht derzeit in Österreich die Volksschule. Er hat die dritte Schulstufe abgeschlossen und besucht ab Herbst die vierte Schulstufe. Er spricht sehr gut Deutsch. Er lernt in der Schule außerdem Russisch und Tschetschenisch.

Der Viertbeschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren und besucht derzeit in Österreich die Volksschule. Er hat die erste Schulstufe abgeschlossen und besucht ab Herbst die zweite Schulstufe. Er spricht sehr gut Deutsch.

Der Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich geboren und geht in den Kindergarten. Er spricht seinem Alter entsprechend gut Deutsch.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen mit ihren Kindern zu Hause Tschetschenisch und die Zweitbeschwerdeführerin auch Deutsch.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Identität des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus seinem russischen Führerschein und wurde bereits auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Identität des Fünftbeschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihren Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie in den Strafakt. Der Beschwerdeführer gab dazu befragt in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht gewusst habe, dass er keinen Müll mitnehmen dürfe. Er habe Computerersatzteile gesucht. Es tue ihm sehr leid und er sei seitdem nicht mehr straffällig geworden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen und aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015. Die Feststellung über die Deutschkenntnisse des Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben der Eltern und der Tatsache, dass die drei in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auch Tschetschenisch sprechen, ergibt sich aus den Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung, wonach sie mit ihnen zu Hause Tschetschenisch sprechen.

Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführer und Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie ein sechs Monate altes Baby hat). Dass alle Beschwerdeführer gesund sind, sich in keiner Therapie befinden und keine Medikamente einnehmen, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015.

Dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Schule ihrer Kinder engagieren, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Schule bzw. den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Dass der Erstbeschwerdeführer in XXXX im Jahr 2014 eine Zeit lang bei dem Kommunalprojekt XXXX gearbeitet und dafür € 100,- im Monat erhalten hat, ergibt sich aus der Bestätigung der Gemeinde. Damit kann jedoch insgesamt unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Grundversorgung nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die vorgelegten Arbeitsplatzzusagen potentieller Arbeitgeber sind bedingt mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung). Eine der beiden Bestätigungen weist darüber hinaus keine Angaben zu Arbeitszeiten, Beschäftigungsdauer und Einkommen auf. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu befragt in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei dieser Firma bereits eine Einschulung gemacht habe und er zu Beginn für 3,5 Stunden täglich beschäftigt wäre. Bei einer Vollzeitbeschäftigung würde er € 1.600,- verdienen.

Dass die Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben. Dass sie engen Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Verwandten haben, ergibt sich aus ihren Angaben. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers hilft bei Amtswegen und als Dolmetscher.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 24.01.2015, W129 1413694-1 ua., das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den als anerkannte Flüchtlinge in Österreich lebenden Brüdern des Erstbeschwerdeführers und der Cousine der Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Asylantragstellung am XXXX bzw. am XXXX (hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers) im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren (sechs Monate erstinstanzliches Verfahren zum Asylantrag, viereinhalb Jahre Beschwerdeverfahren, fünf Monate erstinstanzliches Verfahren zur Rückkehrentscheidung, zweieinhalb Monate Beschwerdeverfahren) übersteigt auch noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers halten sich dort auf. Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von 30 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Er beherrscht Russisch und Tschetschenisch, erfuhr dort seine Schulbildung und ging einer Arbeit auf einer Baustelle nach. Die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von 27 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrscht Russisch und Tschetschenisch und erfuhr dort ihre Schulbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die beiden nach beinahe sechs Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.

Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - trotz erfolgter Integrationsschritte - in Österreich schwächer integriert: Sie verfügen über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und engagieren sich in der Schule ihrer Kinder. Sie haben engen Kontakt zur ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen. Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2014 zeitweise für die Gemeinde XXXX bei einem Kommunalprojekt gearbeitet und dafür € 100,- im Monat verdient. Die beiden sind weder Mitglied in Vereinen noch gehen sie einer legalen Arbeit nach. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung.

Aus den zwei vorgelegten bedingten Bestätigungen potentieller zukünftiger Arbeitgeber ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).

Dass die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Demgegenüber weist der Erstbeschwerdeführer eine Vorstrafe wegen Einbruchsdiebstahl auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich zu sechs Monaten bedingt (und damit zum gesetzlich vorgesehenen Mindestmaß) verurteilt worden ist und vom Strafgericht sein teilweises Geständnis sowie die Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung des Diebesguts strafmildernd berücksichtigt wurden. Auch hat er sich seit der am XXXX begangenen Tat wohlverhalten. Trotzdem liegt dem Verbrechen des Einbruchdiebstahls ein schwerer Unrechtsgehalt zugrunde. Wenn der Erstbeschwerdeführer dazu ausführt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er Müll von einer Müllhalde nicht wegnehmen dürfe, ist dem entgegenzuhalten, dass er - um zu dem Altstoffsammelzentrum zu gelangen - den Maschendrahtzaun aufschneiden musste und laut den Feststellungen des Strafgerichtes auch einen Bürocontainer aufgebrochen hat, um dort (teilweise auch neuwertige) Sachen zu stehlen.

Der Erstbeschwerdeführer hat damit eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag gelegt und es wird gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von diesem begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation, genauer Tschetschenien, zu dem Schluss, dass sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).

Der neunjährige Drittbeschwerdeführer und der achtjährige Viertbeschwerdeführer sind in der Russischen Föderation geboren. Der fünfjährige Fünftbeschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet geboren. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache Tschetschenisch vertraut gemacht wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu befragt in der mündlichen Verhandlung vor Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015 an, dass er mit seinen Kindern Tschetschenisch spreche.

Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich - der Schulpflicht entsprechend - die Volksschule. Sie haben in Österreich Freunde. Sie befinden sich mit ihren neun bzw. acht Jahren in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihnen die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie vor ihrer Ausreise drei bzw. zwei Jahre lang gelebt haben, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist.

Der fünfjährige Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich geboren, besucht den Kindergarten und hat hier seine Sozialisation eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal er im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein wird und ihm deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).

Soweit in der Beschwerdeergänzung vom 19.08.2015 und auch in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen wird, dass die minderjährigen Beschwerdeführer nicht bzw. kaum Russisch sprechen würden (der Drittbeschwerdeführer lernt Russisch in der Schule), ist dazu auszuführen, dass darin keine unüberwindbaren Hindernisse an der Rückkehr gesehen werden können, da sich die minderjährigen Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - in einem anpassungsfähigem Alter befinden und sich daher in der Schule in der Russischen Föderation - noch Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - zurecht finden werden können. Da ihre Eltern Russisch sprechen können, ist auch davon auszugehen, dass sie von dieser Seite ebenfalls Hilfestellung erhalten werden.

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen.

Soweit in der Beschwerdeergänzung vom 19.08.2015 auf das Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.2014, W159 1418660-1, verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass sich in dem diesem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt das zwölfjährige Kind nicht mehr im anpassungsfähigen Alter befand.

Soweit auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2013, U 2234/2012, verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass in diesem Fall Willkür festgestellt wurde, weil die Frage, ob die Kinder Russisch sprechen können, nicht abgeklärt wurde und auf die damit verbundenen Schwierigkeiten nach acht Jahren Abwesenheit nicht eingegangen wurde. Diesen Anforderungen wurde in diesem Fall in der mündlichen Verhandlung jedoch Rechnung getragen.

Soweit auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2012, U 1548/2011, verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem diesem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt ein in der Russischen Föderation geborenes Kind nach Aserbaidschan hätte ausgewiesen werden sollen, was nicht berücksichtigt worden ist.

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie;

siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;

andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;

gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Diesen schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2015, W129 1413694-1 ua., rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2015, W129 1413694-1 ua., aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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