W209 2005493-1•BVwG W209 2005493-1
W209 2005493-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2015
Begründungsmangel, Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W209 2005493-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rudolfsplatz 12, 1010 Wien, betreffend den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.01.2014, GZ VA-VR/19289684/14, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 17.04.2013, GZ VA-VR 19289684/13, wurde festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden der Beschwerdeführer) als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Höhe von insgesamt € 23.365,16 an die belangte Behörde zu leisten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Dienstgeber im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) seitens der belangten Behörde mit Beitragsvorschreibung 05/2012 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 ein Beitragsnachtrag in der Höhe von € 23.943,96 vorgeschrieben worden sei.
Im Rahmen der GPLA sei festgestellt worden, dass laut Kollektivvertrag für das Metallgewerbe (Arbeiter) ein Arbeitnehmer bei Montagearbeiten - das seien Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes stattfänden - Anspruch auf eine Montagezulage habe; da dem angeführten Dienstnehmer diese Zulage nicht ausbezahlt worden sei, habe nach dem im ASVG geltenden Anspruchsprinzip eine Nachverrechnung zu erfolgen.
Weiters sei bei einem Dienstnehmer eine zu viel ausbezahlte steuerfreie Entfernungszulage festgestellt worden und nachzuverrechnen gewesen.
Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen sei, weshalb er der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliege und die diesbezüglichen Beiträge ebenfalls nachzuverrechnen gewesen seien.
Laut Niederschrift vom 04.06.2012 sei am 08.11.2007 zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX ein Werkvertrag über die Durchführung von Reinigungsarbeiten abgeschlossen worden. Zur Durchführung der Arbeiten seien jeweils mehrere Tage vereinbart worden. Innerhalb dieser Frist sei es Herrn XXXX selbst überlassen geblieben, wann er die Arbeiten durchführen habe wollen. Die erforderlichen Reinigungsmittel seien vom Beschwerdeführer beizubringen gewesen.
Weder sei die Möglichkeit einer Vertretung vereinbart worden noch habe tatsächlich eine Vertretung stattgefunden. Zur Durchführung der Reinigungsarbeiten in den Wohnungen seien die Wohnungsschlüssel im Sicherheitskasten eingesperrt worden, sodass der Arbeitsort jederzeit erreichbar gewesen sei. Zur Durchführung der Müllentsorgung sei Herrn XXXX gelegentlich ein Firmenfahrzeug vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Nach Durchführung jeder Reinigung sei zunächst eine Honorarnote gelegt worden. Pro Stunde sei ein Satz in der Höhe von € 25,- bis € 30,- verlangt und ausbezahlt worden. Ab 2010 sei die Auszahlung eines pauschalen Entgeltes mit Vorauszahlungen erfolgt.
Wenn es den auf Dauer beauftragten "Subunternehmern" (des Beschwerdeführers) nicht möglich gewesen sei, die Höhe ihrer Einnahmen selbst zu bestimmen, weil zwar die Abrechnung nach der "Leistung" von den zugeteilten Reinigungsarbeiten abhängig gewesen sei, sie aber keine Steigerung der Zuteilung erreichen hätten können, liege ein - der Annahme von Dienstverhältnissen allenfalls entgegenstehendes - Unternehmerrisiko nicht vor.
Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Arbeitsleistung einer Reinigungskraft keine für einen Werkvertrag typische, konkretisierte und individualisierte Leistung darstelle und darunter weder die Herstellung eines Werkes noch die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit zu verstehen sei. Auch die Vereinbarung eines Stundenlohnes, ohne den Umfang des vermeintlich zu erbringenden "Werkes" festzulegen, spreche gegen einen Werkvertrag. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spreche weiters, dass die in Rede stehende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erbracht worden sei. Die für einen Werkvertrag als Zielschuldverhältnis sonst typische Befristung der Leistungserbringung als Gesamtwerk sei hier nicht gegeben. Das Vertragsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, weshalb ein Dauerschuldverhältnis vorliege. Herr XXXX habe dem Beschwerdeführer kein Werk, sondern seine Arbeitskraft geschuldet.
Die Tatsache, dass Herr XXXX noch für andere "Auftraggeber", hauptsächlich zwei Privathaushalte, tätig gewesen sei, spreche nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu dem Beschwerdeführer, da es nichts Ungewöhnliches sei, wenn mehrere Dienstverhältnisse (geringfügige Beschäftigungen) nebeneinander bestünden.
Die Frage der Beitragspflicht sei im gegenständlichen Verfahren im Rahmen eines Feststellungsbescheides abstrakt abgehandelt worden. Von den insgesamt vorgeschriebenen Beiträgen in der Höhe von €
23. 943,96 würden € 578,94 auf die Wohnbauförderungsbeiträge entfallen.
In der - laut belangter Behörde einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellenden - Anlage zum Bescheid wird Folgendes angeführt:
Dienstgeber: XXXX Beitragspflicht - ASVG und Umlagen, Fonds
VSNR
Versicherte
Grund der Nachverrechnung
Zeitraum
BEGR
Differenz allg. BGRL
%-Satz allg. BGRL
allg. Beiträge
XXXX
XXXX XXXX
Anmeldung ASVG
A1
39,90
446,88 EUR
XXXX
XXXX XXXX
Anmeldung ASVG
A1
39,90
XXXX
XXXX XXXX
Anmeldung ASVG
A1
39,90
XXXX
XXXX XXXX
Anmeldung ASVG
A1
39,90
XXXX
XXXX XXXX
Anmeldung ASVG
A1
39,90
XXXX
XXXX
Montagezulage
A1
423,31 EUR
39,90
168,90 EUR
XXXX
XXXX
Montagezulage
J1
166,10 EUR
36,90
61,29 EUR
XXXX
XXXX
Montagezulage
J1
95,26 EUR
36,90
35,15 EUR
XXXX
XXXX
Montagezulage
J1
70,84 EUR
36,90
26,14 EUR
XXXX
XXXX
Montagezulage
J1
54,53 EUR
36,90
20,12 EUR
XXXX
XXXX
Montagezulage
J1
371,80 EUR
36,90
137,19 EUR
XXXX
XXXX
Montagezulage
J1
50,67 EUR
36,90
18,70 EUR
XXXX
XXXX
Montagezulage
J1
380,00 EUR
36,90
140,22 EUR
XXXX
XXXX
Entfernungszulage
A1
253,41 EUR
39,90
101,11 EUR
XXXX
XXXX
Entfernungszulage
A1
498,00 EUR
39,90
198,70 EUR
Summe der Beiträge
2. Mit Schreiben vom 08.05.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und begründete diesen einerseits damit, dass der bekämpfte Bescheid nur eine Begründung hinsichtlich des vermeintlichen Dienstnehmers XXXX XXXX enthalte, jedoch bezüglich sämtlicher anderer Personen, deren Namen aus der Anlage zu entnehmen seien, jegliche Begründung fehle, weshalb die in der Anlage angeführten Beiträge vorgeschrieben worden seien.
Darüber hinaus seien die von der belangten Behörde angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Qualifizierung eines Dienstnehmers nicht auf den gegenständlich zu prüfenden Sachverhalt anzuwenden. Bei objektiver Betrachtung der Tätigkeit des Herrn XXXX sei von einem Werkvertrag auszugehen. So liege der von Herrn XXXX als Werkunternehmer geschuldete Erfolg in der Reinigung der Immobilien, welche durch die Installationstätigkeit des Beschwerdeführers notwendig geworden sei, habe dieser die Art der Reinigung selbst bestimmen können, sei - außer, dass seine Tätigkeit nach Abschluss der Arbeiten des Beschwerdeführers zu erfolgen gehabt habe - an keine zeitlichen Vorgaben gebunden gewesen, habe dieser sich vertreten lassen können, sich allenfalls auch vertreten lassen sowie eigene Materialien verwendet, welche gerade nicht vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien. Weiters habe eine - einem Dienstvertrag völlig fremde - Haftung des Herrn XXXX für allfällige Schäden bestanden, sei er selbst versichert gewesen und habe Steuern abgeführt. Herr XXXX sei außerdem auch für zahlreiche andere Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen tätig geworden und nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen. Die unternehmerische Tätigkeit des Herrn XXXX sei vom Finanzamt 2/20/21/22 offenbar mittlerweile anerkannt worden, da die Vorschreibungen nach der Erhebung von Berufungen gegen die entsprechenden erstinstanzlichen Bescheide nicht mehr aufrechterhalten worden seien.
Der Beschwerdeführer brachte abschließend vor, dass auch die Höhe der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beiträge unrichtig sei, da eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer mittlerweile € 25.917,96 beglichen habe. Somit sei der Betrag von € 23.365,16 selbst dann nicht richtig berechnet worden, wenn man vom Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX ausgehe.
Er stellte daher den Antrag, der Landeshauptmann von Wien möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Außerdem stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da die Einhebung der entsprechenden Beiträge eine starke finanzielle Belastung für das kleine Unternehmen des Beschwerdeführers darstelle, die noch aushaftende Gesamtsumme auf Grund der vereinbarten Ratenzahlungen wesentlich geringer und eine spätere Einbringlichmachung nicht gefährdet sei.
3. Im Zuge der Beschwerdevorlage der Wiener Gebietskrankenkasse an die Einspruchsbehörde vom 24.06.2013 führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine Abänderung des bekämpften Bescheides herbeizuführen. So sei dem Vorbringen, hinsichtlich der Dienstnehmer
XXXX sei keine Begründung enthalten, entgegenzuhalten, dass im Bescheid angeführt worden sei, laut Kollektivertrag für das Metallgewerbe (Arbeiter) habe der Arbeitnehmer bei Montagearbeiten Anspruch auf eine Montagezulage. Da für die Dienstnehmer XXXX eine solche nicht ausbezahlt worden sei, aber laut Kollektivvertrag zustehe, seien die diesbezüglichen Beiträge nachverrechnet worden.
Da der Beschwerdeführer kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet habe, das der Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehe, sei die belangte Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass die Reinigungsdienstleistungen des Herrn XXXX im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden seien.
Abschließend führte die Wiener Gebietskrankenkasse aus, dass die Beitragspflicht abstrakt im Rahmen eines Feststellungsbescheides abgehandelt worden sei, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beitragsvorschreibung einen Teil bereits entrichtet habe und derzeit noch ein Betrag in der Höhe von €
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14.11.2013, GZ MA 40-SR 502.238/2013, wurde der angefochtene Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.04.2013, GZ VA-VR 19289684/13, behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - um einen Leistungsbescheid handeln müsse, da im Spruch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Beiträgen festgestellt worden sei.
Da im Spruch des bekämpften Bescheides ein Betrag von € 23.465,16 vorgeschrieben worden sei, die Wiener Gebietskrankenkasse im Vorlagebericht jedoch angeführt habe, dass nur noch ein Betrag von €
5. 269,47 aushafte, unterliege der Bescheid einem Begründungsmangel und sei der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden. Auch die Anlage des bekämpften Bescheides sowie die Bescheidbegründung würden sich auf die gesamte im Spruch vorgeschriebene - und nicht nur auf die tatsächlich noch offene - Beitragssumme beziehen. Die Wiener Gebietskrankenkasse hätte daher feststellen müssen, welcher Betrag derzeit noch offen und welcher bezahlt worden sei. Außerdem hätte die belangte Behörde auch in der Begründung sowie in der Anlage zum Bescheid schlüssig darlegen müssen, wie sich der offene Betrag konkret zusammensetze. Dem Beschwerdeführer wäre auch Parteiengehör hinsichtlich der tatsächlich noch offenen Beitragsschuld zu gewähren gewesen.
5. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wertete die belangte Behörde den Einspruch vom 08.05.2013 als Antrag auf Rückforderung von zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG, wies den Rückerstattungsanspruch mit nahezu identer Begründung wie im im ersten Verfahrensgang ergangenen Bescheid vom 17.04.2013 hinsichtlich der für die in der Anlage des Bescheides namentlich genannten Dienstnehmer entrichteten Beiträge sowie der entrichteten Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 23.365,16 ab und stellte fest, dass insgesamt für die in der Anlage aufgezählten Personen €
23. 943,96 vorgeschrieben worden seien, davon Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von € 578,94.
In der - laut belangter Behörde einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellenden - Anlage zum Bescheid wird Folgendes angeführt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2014, eingebracht durch seine rechtfreundlichen Vertreter, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlte Betrag an Beiträgen - neuerlich - nicht richtig wiedergegeben worden sei. Tatsächlich habe er mittlerweile in Summe € 29.335,93 in den - mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.09.2012 zugebilligten - Raten bezahlt. Die Zahlung vor rechtskräftiger Entscheidung über die ihn treffende Zahlungspflicht sei nur deshalb erfolgt, da der zuständige Sachbearbeiter erklärt habe, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Beschwerdeführers gestellt werden würde, wenn er seiner Zahlungspflicht nicht nachkomme.
Weiters sei der im Rahmen des Einspruches vom 08.05.2013 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unbeachtet geblieben.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides stelle sich - ausgenommen betreffend das vermeintliche Dienstverhältnis zu XXXX XXXX - erneut als nicht nachvollziehbar dar, da eine konkrete Darlegung, weshalb für welchen Mitarbeiter, in welcher Höhe, exakt welcher Betrag an Beiträgen nachzuzahlen sei, fehle. Es sei weder angeführt, hinsichtlich welchen Dienstnehmers eine Montagezulage zugestanden haben soll, noch, wann dies der Fall gewesen sein soll.
Des Weiteren seien die von der belangten Behörde angeführten höchstgerichtlichen Judikate betreffend die Qualifizierung eines Dienstnehmers nicht auf den gegenständlich zu prüfenden Sachverhalt anzuwenden. Herr XXXX sei weder im Unternehmen des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen, habe die Aufträge des Beschwerdeführers nach freier Zeiteinteilung und mit eigenen Betriebsmitteln durchgeführt, sei berechtigt gewesen, sich vertreten zu lassen oder Mitarbeiter einzusetzen, habe zahlreiche Aufträge - entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nur in geringfügigem Ausmaß - auch anderer Auftraggeber durchgeführt, sei dem Beschwerdeführer gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen und habe das alleinige Unternehmerrisiko für den von ihm geführten Betrieb getragen, sämtliche Steuern abgeführt und sich selbst versichert. Die von ihm erwirtschafteten Umsätze hätten ihm einen Verdienst verschafft, welchen er als Arbeitnehmer nie erzielen hätte können.
Außerdem gebe es kein Beweis für die Feststellung der belangten Behörde, dass Herr XXXX in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen sei. Dass ein gewisser Zeitrahmen für die Durchführung der Reinigungsarbeiten vorgegeben gewesen sei, verhalte sich vermutlich bei sämtlichen, von einem Auftraggeber beauftragten Werkunternehmern so.
Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum ein vorgegebener Arbeitsort auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hinweise.
Im Werkvertragsrecht sei eine Vertretung stets dann zulässig, wenn nicht ausdrücklich die persönliche Verrichtung vereinbart sei, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen sei. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, ob eine tatsächliche Vertretung stattgefunden habe, doch hätte es dagegen jedenfalls keine Einwände gegeben.
Außerdem spreche die Vereinbarung eines Stundenlohnes, ohne den Umfang des vermeintlich zu erbringenden Werkes festzulegen, nicht gegen einen Werkvertrag. Herr XXXX habe nicht seine Arbeitskraft, sondern die Räumung von Bereichen von Schmutz und Materialien, in welchen der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen Installationsarbeiten durchgeführt habe, sohin einen bestimmten Erfolg geschuldet. Die bloß stundenweise Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft wäre keine Vertragserfüllung durch Herrn XXXX gewesen und wäre vom Beschwerdeführer auch nicht bezahlt worden.
Ein Firmenwagen sei nur insoweit zur Verfügung gestellt worden, als das eigene Fahrzeug des Herrn XXXX defekt gewesen sei.
Das weitere Kriterium der wirtschaftlich unterschiedlichen Stärke zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, welches die belangte Behörde nicht herangezogen habe, sei nicht gegeben. Denn das Unternehmen des Herrn XXXX sei, soweit der Beschwerdeführer richtig informiert sei, nicht als wesentlich kleiner oder wirtschaftlich schwächer anzusehen als sein eigenes.
Bei tatsächlicher Beurteilung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass tatsächlich ein Werkvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX vorliege. Auch die Höhe des stündlich bezahlten Honorars von € 25,- bis 30,- spreche für das Vorliegen eines Werkvertrages, da eine Reinigungskraft solche Summen niemals in Verdienst bringen würde.
Außerdem mache es für den Beschwerdeführer bei Zahlung eines Werklohnes in dieser Höhe wirtschaftlich keinen Sinn, Herrn XXXX dann, wenn er tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigt gewesen wäre, nicht anzumelden, da das laufende Entgelt samt Lohnnebenkosten auch keine größere Belastung für das Unternehmen des Beschwerdeführers mit sich gebracht hätte.
Schlussendlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht zutreffe, dass es sich bei den anderen Auftraggebern von Herrn XXXX nur um "private Auftraggeber" handle. Auch die Summe der bezahlten Entgelte deute nicht auf nur geringfügige Beschäftigungen hin, sondern wären, würde man zu Grunde legen, dass Herr XXXX nicht selbstständiger Unternehmer sei, wohl der Vollversicherung unterliegende Tätigkeiten gegeben.
Da sehr wohl ein Werkvertrag vorliege, seien die vom Beschwerdeführer mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entrichteten Beiträge zu Unrecht eingehoben worden und gemäß § 69 Abs. 1 ASVG zu refundieren.
7. Die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte am 19.03.2014 beim Bundeverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird der sich aus dem Verfahrensgang ergebende Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Vorliegend ist zwar über eine Angelegenheit zu entscheiden, die eine Laienrichterbeteiligung begründen würde. Da jedoch kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.01.2014, Zl. VA-VR/19289684/14, hat die belangte Behörde - im zweiten Rechtsgang - ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG auf Rückerstattung der für die in der Anlage des Bescheides namentlich genannten Dienstnehmer für die jeweils darin bezeichneten Zeiten entrichteten Beiträge sowie der nach dem BMSVG entrichteten Beiträge in der Höhe von € 23.365,16 abgewiesen werde.
Mit nahezu inhaltsgleicher Begründung hatte die belangte Behörde bereits - im ersten Rechtsgang - am 17.04.2013 einen Bescheid zur Zl. VA-VR 19289684/13 erlassen und den Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet, Beiträge von insgesamt € 23.365,16 zu entrichten.
Dieser Bescheid wurde von der Einspruchsbehörde behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Die belangte Behörde unterließ es im weiteren Verfahren jedoch neuerlich, umfassende Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes anzustellen, dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen und diese in weiterer Folge ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
So führt die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.01.2014 zwar erneut aus, dass einem angeführten Dienstnehmer eine Montagezulage nicht ausbezahlt worden sei, wieder jedoch ohne diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen.
Aus der dem Bescheid angefügten Anlage ist ersichtlich, dass es sich hierbei um XXXX, handeln müsse. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Dienstnehmer und ist an keiner Stelle des Bescheides ausgeführt bzw. den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, welcher Sachverhalt festgestellt wurde, der den Anspruch auf eine Montagezulage der Dienstnehmer begründet haben soll.
Ebenso führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung - zusammenhanglos und ohne jegliche Begründung - aus, dass bei einem Dienstnehmer eine zu viel ausbezahlte steuerfreie Entfernungszulage nachzuverrechnen gewesen sei.
Aus der Anlage zum Bescheid geht zwar hervor, dass es sich hierbei um XXXX, handeln müsse, jedoch fehlt auch diesbezüglich die Ausführung des festgestellten Sachverhaltes, der zu der entsprechenden rechtlichen Beurteilung geführt hat.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0069).
Wie das Höchstgericht in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, 2012/08/0309, bezüglich der Nachverrechnung von Montage- bzw. Entfernungszulagen ausgesprochen hat, hätte die belangte Behörde - anstatt sich lediglich auf eine gänzlich unübersichtliche Aufstellung von Zahlen in Form einer Tabelle zu beziehen - festzustellen gehabt, wie viele Montagestunden (im Sinne von außerhalb des ständigen Betriebes geleisteter Arbeitszeit) die betreffenden Dienstnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleistet haben, wie viele davon richtiger Weise der Beitragspflicht unterworfen wurden und hinsichtlich wie vieler es noch zu einer Nachverrechnung kommen musste, um die Berechnung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge kontrollierbar zu gestalten. Hinsichtlich der Entfernungszulagen wäre festzustellen gewesen, bei welchen Dienstnehmern die Abwesenheit vom Betriebsstandort unter sechs Stunden betrug.
Die belangte Behörde hat es im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.01.2014 unterlassen, diesen Anforderungen entsprechende Feststellungen zu treffen, und auch den vorgelegten Verwaltungsakten ist nichts zu entnehmen, das auf entsprechende Ermittlungen seitens der belangten Behörde hindeutet.
Zudem hat sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid im Rahmen der Begründung des angenommenen Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX XXXX nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vielmehr ist sie - wie ihrer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage zu entnehmen ist -, nachdem sie offenbar selbst ihre eigenen Ermittlungsergebnisse und die rechtliche Begründung ihrer zwei vorangegangenen Bescheide bezweifelt hatte - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet habe, das der Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann zwar bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, wie bei Reinigungsarbeiten, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).
Der Beschwerdeführer machte jedoch bereits im Rahmen seines Einspruches vom 08.05.2013 geltend, dass Herr XXXX nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen sei, sich vertreten lassen habe können, sich allenfalls auch vertreten lassen habe und außerdem eigene Materialien verwendet habe, welche gerade nicht vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien. Damit hat der Beschwerdeführer - der Annahme von persönlicher Abhängigkeit ohne weitere Ermittlungen - entgegenstehende Anhaltspunkte vorgebracht, womit es zusätzlicher Feststellungen zu weiteren Tätigkeitsmerkmalen von Herrn XXXX zur Beurteilung der Frage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG bedurft hätte.
Wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, stützte die belangte Behörde auch die Annahme des Dienstverhältnisses lediglich auf die Niederschrift über die GPLA-Schlussbesprechung des Finanzamtes vom 14.06.2012. Zwar bezieht sich die Gebietskrankenkasse auf eine dort angeführte "Niederschrift" mit Herrn XXXX vom 04.06.2012. Diese ist jedoch im Akt nicht enthalten und bezog sich außerdem den Feststellungen der belangten Behörde zufolge lediglich auf die - ohnehin unstrittige - Tatsache, dass mit dem Beschwerdeführer über die Durchführung von Reinigungsdiensten ein "Werkvertag" (gemeint wohl: eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung) abgeschlossen worden sei, weswegen diese Niederschrift ohnehin keinen Aufschluss darüber geben könnte, ob gegenständlich nun ein Werkvertrag, ein Dienstvertrag oder allenfalls auch ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) 65, 73 f).
Wie oben dargelegt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Im Gegensatz zu dem - dem Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, zugrunde liegenden - Verfahren, liegen gegenständlich auch keine - allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht zu vervollständigenden - brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die einer zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenstünden, zumal sich die belangte Behörde - ohne Durchführung eigener Ermittlungen - lediglich auf das in der Niederschrift der Schlussbesprechung der GPLA festgehaltene Ergebnis stützte, welchem jedoch ebenso wenig konkrete Ermittlungen vorangegangen sind.
Die belangte Behörde wertete den Einspruch des Beschwerdeführers als "Bescheidantrag" auf Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge, während sie im ersten Verfahrensgang im Wege einer Beitragsvorschreibung feststellte, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet sei, in einer bestimmten Höhe Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen zu entrichten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides gebildet hat (VwGH, 24.07.2014, 2013/07/0270). Insofern hätte sie mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid auch nur über die Beitragspflicht abzusprechen gehabt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, weil sie sich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deckt, welcher in seinem Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen hat, dass die Zurückverweisung einer Rechtssache durch das Verwaltungsgericht zulässig ist, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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