projets
W191 2105153-1•BVwG W191 2105153-1
W191 2105153-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2015
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderjährigkeit, Religion, soziale Gruppe,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung
W191 2105153-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXXgeboren am XXXXStaatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX Caritas der Erzdiözese Wien für den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zahl 10919921005-14658154, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird bezüglich des Antrages, das Geburtsdatum mit XXXX festzustellen, stattgegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 26.05.2014 illegal per Zug in Österreich ein und wurde gemeinsam mit drei Landsleuten am selben Tag im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle in 1110 Wien aufgegriffen und mangels gültigen Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 27.05.2014 ergab, dass der BF am 23.04.2014 in Mytilini, Griechenland, erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 27.05.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Ghazni (Afghanistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.
Seine Reise habe er vor etwa zweieinhalb Monaten von Teheran aus begonnen, weil dort die Lage für afghanische Flüchtlinge zusehends schlechter geworden sei und er im Iran keine Aussicht auf eine Ausbildung gehabt habe. Er habe seine Mutter, seinen Onkel mütterlicherseits (der die Kosten von 10.000 US-Dollar für die Schlepper bezahlt habe) und seine drei Adoptivgeschwister verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und weitere Länder, darunter Ungarn, schließlich nach Österreich, sein Reiseziel, gelangt. In Griechenland hätte er einen Landesverweis erhalten, den er vorlegte (als Geburtsdatum des BF ist darauf der XXXX angeführt).
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass seine Familie ihre alte Heimat ursprünglich wegen religiöser Probleme hätte verlassen müssen. Konkretes könne er aber nicht dazu sagen, weil er damals noch ein Kleinkind von ca. vier Jahren gewesen sei. Den Iran hätte er nunmehr deshalb verlassen, weil er dort kein einfaches Leben zu erwarten habe. Er könne dort keine Ausbildung machen.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Mödling für das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger und Inhaber der Obsorge für den minderjährigen BF bevollmächtigte am 09.07.2014 schriftlich namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas der Erzdiözese Wien mit der Vertretung des BF.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 13.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Vertreters, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei gesund. Der BF wurde ausführlich und genau zu seiner Person, seinen Lebensumständen und zu den von ihm vorgebrachten Lebensumständen befragt. Er sei ein Jahr alt gewesen, als sein Vater verstorben sei. Dieser sei getötet worden, weil er Schiite gewesen sei. Mehr wisse er darüber nicht.
Österreich sei sein Zielland gewesen, weil hier zwei seiner Freunde lebten (in Linz bzw. in Tirol, der BF nannte deren Vornamen, sie seien vor vier Jahren aus Teheran weggegangen und nun etwas über 20 Jahre alt) und ihm gesagt hätten, dass die Lebensumstände hier gut seien. Man könne hier eine Ausbildung machen. Auch die hier lebenden Menschen seien freundlicher als die im Iran. Minderjährige und Frauen würden nicht vom Iran nach Afghanistan abgeschoben.
Laut Niederschrift wurden dem Vertreter des BF aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Heimatland Afghanistan zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist übergeben. Dem Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, um welche Länderfeststellungen es sich dabei gehandelt hätte.
1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2014 wies das BFA den BF darauf hin, dass er gemäß § 13 Abs. 6 BFA-VG verpflichtet sei, bei der Familiensuche mitzuwirken.
1.6. Mit Stellungnahme seines Vertreters vom 27.08.2014 nahm der BF zum offenbar ausgehändigten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan sowie "zum bisherigen Verfahren überhaupt" Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Seine Heimatprovinz Ghazni zähle zu jenen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Lage in Afghanistan habe sich verschlechtert.
Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 sei zu entnehmen, dass bei Männern und Jungen im wehrfähigen Alter eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risiken notwendig sei; "darüberhinaus auch Kinder". Zu den relevanten Faktoren für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen zähle unter anderem die Gefahr der Zwangsrekrutierung. Der BF würde daher unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Herkunftsprovinz Ghazni, keine Familienangehörige im Herkunftsland, Minderjährigkeit) im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig sei.
Der BF gehöre aufgrund seiner Minderjährigkeit einer besonders vulnerablen Personengruppe an, sei im Iran aufgewachsen und verfüge in Afghanistan über keine familiäre Bande. Den Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz in Zusammenhang mit Asylanträgen von Kindern vom 22.12.2009 sei unter Punkt 49 zu entnehmen, dass "Kindsein" einen Konventionsgrund darstelle, dh. einer sozialen Gruppe zuzurechnen sei. Das Alter in Zusammenhang mit anderen Merkmalen könne verschiedene (soziale) Gruppen bilden (Punkt 50 der Richtlinien). Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan rechtlich nicht uneingeschränkt handlungsfähig, denn er habe keinen gesetzlichen Vertreter im Herkunftsland und könne daher seine Rechte nicht durchsetzen. Es sei ihm daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Weiters würden den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 zufolge Jungen im wehrfähigen Alter zur besonders bedrohten Personengruppe gehören; auch Zwangsrekrutierungen seien von besonderer Relevanz. Mangels Verwandter sei der BF diesem Risiko in besonders hohem Maße ausgesetzt. Das Widersetzen einer Zwangsrekrutierung stelle den Konventionsgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung dar.
Der BF würde - auf sich alleine gestellt - in ein ausbeuterisches Beschäftigungsverhältnis gedrängt werden, welche in Afghanistan sklavereiähnliche Verhältnisse annehmen könne.
Zudem sei auf die ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Information zur Praxis Baccha Baazi vom 19.04.2013 und darauf hingewiesen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffen schutzlos ausgeliefert wäre und er durchaus dem in der Beantwortung beschriebenen gefährdeten Alterskreis angehöre.
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 11.02.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.02.2016 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das Vorbringen des BF zu seiner Person und seinem Fluchtvorbringen wurde als glaubhaft bewertet.
Bezüglich seiner Altersangabe wurde zwar angeführt, dass dem BF "Glaube geschenkt" werde, sein Geburtsdatum wurde aber dementgegen mit XXXX geführt.
Obwohl dem BF subsidiärer Schutz gewährt wurde, wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass seine Identität nicht feststehe.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation (als Minderjähriger ohne familiären Rückhalt) nicht ausgeschlossen werden könne.
Bezüglich Spruchpunkt I., Asyl, wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF keine Hinweise zu entnehmen gewesen wären, dass er in Afghanistan jemals einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch wirtschaftliche Gründe - mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen - rechtfertigten die Anerkennung als Flüchtling nicht.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.8. Mit Schreiben seines Vertreters vom 26.02.2015 legte der BF einen Ambulanzbefund vom 13.02.2015 (das ist zwei Tage nach dem Bescheiddatum, wenngleich dessen rechtswirksame Zustellung nicht vor dem 26.02.2015 erfolgte) vor, wonach beim BF eine psychische Erkrankung mit psychosomatischen Beschwerden (Kopfschmerzen, Nasenbluten, Herzstechen, Schwindel) diagnostiziert wurde (F32.11 Depressive Episode mittelgradig, F42.1 V.a. Posttraumatische Belastungsstörung) und Psychopharmaka verordnet wurden.
1.9. Gegen den oben in Punkt 1.7. angeführten Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines Vertreters vom 25.03.2015, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie wegen des durch den Bescheid festgelegten Alters angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
1. den Datensatz des BF im Fremdenregister im Rahmen der Ermächtigung zur gemeinsamen Verarbeitung gemäß § 27 Abs. 1 letzter Teilsatz BFA-VG bezüglich des Geburtsdatums (§ 27 Abs. 1 Z 4 BFA-VG) richtigstellen bzw. der belangten Behörde die Richtigstellung auftragen und
2. dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen.
In der Beschwerdebegründung wurde zum Geburtsdatum ausgeführt, dass das BFA dieses zu Unrecht mit XXXX statt - wie vom BF durchgehend angegeben - mit XXXX festgesetzt habe. Damit werde die Minderjährigkeit des BF zu Unrecht um ein halbes Jahr verkürzt - mit Auswirkungen auf vielerlei Rechtsbereiche. Unter anderem wurde ausgeführt, dass dem Kindeswohl am wenigsten entsprochen werde, indem man dessen Bezugspunkt, nämlich das Alter, herabsetzt. "Dem Kindeswohl entspräche es jedenfalls eher, sein Geburtsdatum mit Sommer 1998 oder im Zweifel mit 31.12.1998 festzulegen."
Inhaltlich wird in der Beschwerde lediglich moniert, dass eine Rückkehr des Minderjährigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Kausal für die Erhöhung der Intensität bzw. für die Herabsetzung der Schwelle sei das Kindsein, weshalb allein schon dieser Umstand asylrelevant sei.
1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 02.04.2015 beim BVwG ein.
1.11. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 10.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich im Beisein seiner Vertreterin erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari, außerdem spreche ich Farsi und ein wenig Arabisch, Englisch und Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ja, ich bin gesund. Vor ca. einem halben Jahr hatte ich psychische Probleme und war deshalb auch in Behandlung. Jetzt geht es mir besser, Trittico nehme ich seit ca. drei Monaten nicht mehr.
[...]
Der BF hat keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweist auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel (ein griechischer Landesverweis vom 04.05.2014).
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Der Name auf der AB-Karte ist richtig. Mein Geburtsdatum ist der XXXXdas habe ich auch schon in der Erstbefragung angegeben.
RI: Wieso ist in Ihrem Landesverweis in Griechenland der XXXX angegeben?
BF: Ich weiß es nicht, sie haben mir nur gesagt, ich solle mein Alter nennen.
RI: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum?
BF: Meine Mutter hat es mir gesagt.
RI: Wieso haben Sie darüber nichts Schriftliches?
BF: Ich bin zu Hause geboren, und bei uns gibt es keine Geburtsurkunde so wie in Österreich. Ich bin mit vier Jahren in den Iran gekommen und habe dort keine Schule besucht, nur ein Freund hat mich Lesen und Schreiben gelehrt.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Hazara.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Schiitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Nein.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich war als Schneidergehilfe tätig.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden hat und teilweise auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich spiele Fußball, Basketball, Tischtennis und Volleyball und ich gehe auch Schwimmen.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein, ich habe keine Telefonnummer. Ich habe dort in Teheran (Iran) meine Mutter, eine Stiefschwester und zwei Stiefbrüder, die meine Mutter adoptiert hat, und einen Onkel mütterlicherseits.
RI: Wer hat Ihre Reise organisiert?
BF: Mein Onkel.
RI: Wieso hat er dann nicht organisiert, dass Sie weiter Kontakt haben können?
BF: Ich hatte ein Telefon und die Nummer meines Onkels und meiner Familie. An der Grenze zur Türkei haben mir die Schlepper die SIM-Karte und das Telefon weggenommen.
RI: Wer hat entschieden, dass Sie nach Österreich reisen?
BF: Ich selbst.
RI: Und Ihr Onkel hat Ihnen die 10.000 Dollar gleich gegeben?
BF: Der Schlepper hat gesagt, dass ihm der Onkel das gezahlt hat.
RI: Wieso sind Sie nach Österreich gereist?
BF: Wie ich schon gesagt habe, ich habe zwei Freunde, und die haben mir Gutes über Österreich erzählt und ich wollte daher auch nach Österreich.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?
BF: Ja meine Angaben sind mir erinnerlich und ich habe alles gesagt.
RI: Wissen Sie, was in Ihrer Beschwerde drinnen steht?
BF: Ja.
RI: Was steht in Ihrer Beschwerde?
BF: Was genau dort steht, weiß ich nicht, es wurde geschrieben, dass ich nicht Asyl bekommen habe und dass mein Geburtsdatum nicht richtig sei.
RI: Es steht auch etwas von Zwangsrekrutierung in der Beschwerde. Von wem sollten Sie zwangsrekrutiert werden?
BF: Wäre ich nach Ghazni zurückgekehrt, hätten mich die Taliban entweder getötet oder zwangsrekrutiert.
RI korrigiert sich, das Vorbringen betreffend Zwangsrekrutierung befand sich in der Stellungnahme der BFV [Vertreterin des BF] vom 27.08.2014.
RI: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan gehen würden, auf welche Weise würden Sie individuell und aktuell asylrelevant verfolgt werden?
BF: Ich habe in Afghanistan niemanden. Würde ich nach Afghanistan zurückkehren, wüsste ich nicht, wo ich schlafen sollte, ich hätte kein Geld und wüsste nicht, wie ich über die Runden kommen sollte. Ich komme aus Ghazni, das ist ein Gebiet der Taliban, wenn ich zurückkehren würde, müsste ich mit dem sicheren Tod rechnen. Wenn ich am Leben bleiben würde, müsste ich mich den Taliban anschließen. Es gibt dort auch die Feinde meines Vaters, die ihn umgebracht haben, vielleicht würden diese mich auch finden.
RI: Kennen Sie diese?
BF: Nein.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Wissen Sie, warum Ihr Vater getötet wurde?
BF: Meine Mutter erzählte mir, dass mein Vater deshalb getötet wurde, weil er ein Schiite war. Das war alles, was sie mir erzählte. Sie hat mir nicht mehr darüber erzählt, da sie immer traurig wurde, wenn sie darüber gesprochen hat.
BFV: Hätten auch Sie wegen Ihrer Religion irgendwelche Ängste oder Befürchtungen, wenn Sie wieder nach Afghanistan zurückkehren würden?
BF: Ja, ich hatte auch Angst, dass mir das gleiche geschieht wie meinem Vater.
BFV: In Ihrer Beschwerde steht auch geschrieben, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würden, gefährliche Arbeiten verrichten zu müssen, ausgebeutet und nicht bezahlt zu werden, weil Sie ein Kind sind, das keine Verwandten mehr in Afghanistan hat. Stimmt das so, sehen Sie diese Gefahr auch?
BF: Ja, dies trifft zu.
RI: Gehen Sie in Österreich in die Schule?
BF: Ja, seit Dezember 2014 besuche ich die PROSA-Abendschule in der Brünnerstraße, 1210 Wien, eine Schule für Asylwerber ab sechzehn Jahren. Die Schule dauert von 16 bis 21 Uhr. In Mathematik bin ich gut, in Deutsch habe ich Probleme. Ich bin froh, dass ich diese Schule besuchen kann. Ich möchte danach eine HTL besuchen.
RI befragt BFV, ob sie noch Ergänzendes vorbringen will.
BFV: Unter Verweis auf die Beschwerde wird beantragt, dem BF Asyl zu gewähren, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der in der Beschwerde näher bezeichneten sozialen Gruppe der Kinder. Wie dort vorgebracht, wäre der BF als Waise und Kind (unter 18) ohne jeglichen Rückhalt besonders von Kinderarbeit bedroht, weiters wäre er als solches verschiedener Arten der Diskriminierung ausgesetzt. Zusätzlich fürchtet der BF Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten und seiner Eigenschaft als Hazara. Er hat gleichbleibend bereits in der ersten Instanz vorgebracht, dass sein Vater getötet wurde, weil er Schiite gewesen sei. Aufgrund der Eigenschaft als Kind (vgl. VwGH vom 26.06.1996 zur Zahl 95/20/0427) und Waise sind diese Umstände ausreichend für die Begründung einer Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dass der BF keine konkreten Verfolgungshandlungen erdulden musste, die gegen ihn persönlich gerichtet waren, ist darin begründet, dass er bereits mit vier Jahren Afghanistan verlassen hat; trotzdem befürchtet er Verfolgung, was keine bereits stattgefundene Verfolgung voraussetzt. Es wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2015 zur Zahl W131 1438161-1 verwiesen, dort wurde einem Minderjährigen Asyl gewährt, weil er alleinstehend bzw. Waise war, der Ethnie der Hazara zugehörig und der Minderheitenreligion der Schiiten angehörig war und deswegen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Diskriminierungen zu befürchten gehabt hätte. In genanntem Erkenntnis wurde Asyl unter Verweis auf Art. 24 Grundrechtecharta und die zur sozialen Gruppe Frau ergangene Rechtssprechung des VwGH gewährt. Schließlich besteht aufgrund der Zugehörigkeit der in den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan näher beschriebenen Risikogruppe der alleinstehenden Burschen im wehrfähigen Alter für den BF zumindest eine begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan von regierungsfeindlichen Gruppen zwangsrekrutiert zu werden. Der BF würde sich einer solchen Zwangsrekrutierung widersetzen, und entspricht seine Lebensvorstellung - wie durch seinen zum Ausdruck gebrachten Bildungswunsch ersichtlich ist - nicht dem von regierungsfeindlichen Gruppen vertretenen Weltbild. Zusammengefasst ist dem BF Asyl aufgrund kummulativer Gründe zu gewähren, denn wenn verschiedene Faktoren in ihrer Gesamtheit eine derartige Wirkung auf den Antragsteller haben, wie oben beschrieben, dann liegt laut dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979, Rz 53, eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund kummulativer Gründe vor, auch wenn die befürchteten Maßnahmen für sich genommen alleine noch nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllen würden. Schließlich wird auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012 zur Zahl U98/12 verwiesen, wonach bei der Beweiswürdigung die Minderjährigkeit des BF sowie seine individuelle psychische Verfassung zu berücksichtigen ist.
RI: Zum Geburtsdatum kann ich nicht erkennen, aus welchem sachlichen Grund das BFA dem vom BF angegebenen Vorbringen nicht gefolgt ist.
BFV: Möglicherweise hat die Polizei - auch unter Beachtung des EURODAC-Treffers zu Griechenland - von Anfang an das Datum XXXX eingegeben und das BFA dieses nicht mehr abgeändert.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 27.05.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 13.08.2014, die Stellungnahme des BV vom 27.08.2014 sowie die Beschwerde vom 25.03.2015
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 135 bis 173)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2015.
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität - mit Ausnahme eines griechischen Landesverweises vom 04.05.2014 - vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXXgeboren am XXXXist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi und ein wenig Arabisch, Englisch und Deutsch.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinmitgliedstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Zwei Freunde des BF aus dem Iran befinden sich seit ca. vier Jahren in Österreich und haben ihm erzählt, dass Österreich ein gutes Land sei, in dem man eine Ausbildung machen könne. Der BF besucht Deutschkurse und eine Abendschule in 1210 Wien. Der BF ist mehr als 17 Jahre alt und weist offenbar einen geistigen Reifegrad auf, der im Wesentlichen bereits dem eines jungen Erwachsenen entspricht. Nach einer (belegten) Phase psychischer Probleme rund um die Zeit der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides (Depression, PTBS) ist er nach eigenen Angaben nunmehr wieder gesund.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen weder selbst, noch in Eingaben seiner Vertreter substantiiert bestritten, sondern lediglich vorgebracht, die Lage in Afghanistan habe sich verschlechtert. Die Feststellungen blieben daher konkret unbestritten.
Dass der BF einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).
Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit
5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).
Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Provinz Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).
Ethnische Minderheiten:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.03.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.06.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.03.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 03.07.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.02.2014).
In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.07.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.02.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.04.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.07.2014).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Hazara:
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.06.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.07.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.03.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.02.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.07.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.07.2014).
Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul):
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.09.2014; vgl. MoI 30.09.2014).
Ghazni:
Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.09.2014; vgl. Khaama Press 03.09.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 03.09.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.09.2014).
Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 06.04.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden
1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Kinder:
Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, sind heute 3,1 Millionen der 8 Millionen Schulkinder Mädchen (AA 31.03.2014).
Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 27.20.2014).
Laut Freedom House sind trotz Verfassungsschutz für ArbeiterInnen, die Arbeitsrechte nicht gut definiert. Derzeit gibt es keine effektiven Durchsetzungs- oder Disputlösungsmechanismen. Kinderarbeit ist Berichten zufolge verbreitet (FH 19.05.2014).
Die Zahl der arbeitenden Kinder ist in ländlichen Gebieten signifikant höher als in Städten (ILO 31.05.2012). Jedoch tragen Kinder - insbesondere Jungen aus ärmeren Familien - in städtischen und rand-städtischen Gegenden zum Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken oder Ziegeleien arbeiten oder Betteln gehen (ILO 31.05.2012; vgl. USDOS 27.02.2014). Kinder sind bei der Arbeit verschiedenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Auch gab es Berichte über sexuellen Missbrauch durch erwachsene Arbeiter (USDOS 27.02.2014).
Kinder-Zwangsarbeit ist ein weitverbreitetes Problem. Etwa 1,9 Millionen Kinder im Alter zwischen 6 und 17 Jahren sind Zwangsarbeit ausgesetzt (AA 31.03.2014). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 27.02.2014).
NGOs berichten von einer steigenden Zahl an Kindern, die Opfer von Missbrauch werden, und das Problem hält auch weiterhin landesweit an. Diese Art der Misshandlung beinhaltete allgemeinen Vernachlässigung, physische Misshandlung, sexuelle Misshandlung, Kindesweglegung und begrenzte Zwangsarbeit, um Familienschulden abzubezahlen (USDOS 27.02.2014). Es wurde von Fällen berichtet, in denen Sicherheitsbeamte und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 27.02.2014; vgl. The American Conservative 10.07.2013; NYT 07.11.2012). Es wurden zwölf Vorfälle sexuellen Missbrauchs gegen elf Buben und fünf Mädchen verifiziert, die Täter gehörten unter anderem den Taliban, dem Haqqani-Netzwerk und der nationalen Polizei an (UNSC 15.05.2014). Sexuelle Gewalt gegen Kinder wird aus Angst vor Stigmatisierung und Vergeltung nicht gemeldet und trägt so zu einem Klima der Straflosigkeit bei (UNSC 15.05.2014; vgl. USDOS 27.02.2014). Auch ist das Thema gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost. Die Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission, Sima Samar, forderte am 05.01.2014, dass diese weithin akzeptierte Praxis als Straftat geahndet werden müsse und verkündete, dass die Kommission an einer investigativen Studie zu diesem Thema arbeite (AA 31.03.2014).
Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter ist ein übliches Phänomen (AA 31.03.2014).
Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe, offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei, und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen (USDOS 27.02.2014). Obwohl die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern aufgrund der Sicherheitslage ein vollkommen unerfasstes Thema ist, berichteten die Vereinten Nationen von 97 Jungen, im Alter von mindestens acht Jahren, die rekrutiert und eingesetzt wurden. Der Großteil der Kinder (72) wurde von bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive den Taliban und dem Haqqani-Netzwerk, rekrutiert. Neun dieser Kinder wurden rekrutiert, um Selbstmordattentate durchzuführen. Rekrutierung und Einsatz von 25 Kindern wurden den afghanischen Sicherheitskräften zugeschrieben - 14 der lokalen Polizei, 5 der nationalen Polizei und eines der afghanischen Nationalarmee. Auch von einem positiven Trend konnte berichtet werden: die Einheiten zum Schutz des Kindes innerhalb der Rekrutierungszentren der nationalen Polizei lehnten in den westlichen Regionen den freiwilligen Eintritt von 132 Buben ab (UNSC 15.05.2014).
EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).
Laut Justizministerium (MoJ) waren im Dezember 2013 196 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert (UNSC 15.05.2014). Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte verwehrt wurden: z.B. Unschuldsvermutung, Recht auf einen Anwalt, oder Recht auf Information über die Haftgründe usw. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.02.2014).
Laut den Vereinten Nationen wurden in 790 dokumentierten Anschlägen mindestens 545 Kinder getötet und 1.149 verletzt. Die Zahl minderjähriger Opfer stieg im Jahr 2013 um 30% gegenüber 2012. Bewaffnete Oppositionsgruppen, inklusive der Taliban und dem Haqqani-Netzwerk, waren für einen Großteil - 889 - der registrierten minderjährigen Opfer verantwortlich. Die Verwendung von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) und Selbstmordattentate führten zum Tod von 229 Kindern und verletzten 396 weitere (UNSC 15.05.2014).
Viele Kinder sind unterernährt. 10% der Kinder sterben vor ihrem 5. Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 31.03.2014).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari (der in Afghanistan gesprochenen Form von Persisch/Farsi) und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Bezüglich des Geburtsdatums des BF ist nicht erkennbar, warum das BFA - entgegen der ausdrücklichen Ausführung in der Bescheidbegründung, es sei dem diesbezüglichen Vorbringen des BF (XXXX) als glaubhaft gefolgt - diesem eben nicht gefolgt ist und ein willkürliches Geburtsdatum (XXXX) festgesetzt hat. In Betracht zu ziehen wäre ein einfacher Irrtum (etwa Übernahme des im vom BF vorgelegten griechischen Landesverweis angeführten Geburtsdatums durch die Polizei und nachfolgende irrtümliche Übernahme dieses Datums durch das BFA). Da das diesbezügliche Vorbringen des BF nicht unplausibel erscheint und kein Grund erkennbar ist, es als unglaubhaft abzutun, war das Geburtsdatum insofern zu korrigieren.
Das diesbezügliche Vorbringen des Vertreters des BF in der Beschwerde - "Dem Kindeswohl entspräche es jedenfalls eher, sein Geburtsdatum mit Sommer 1998 oder im Zweifel mit 31.12.1998 festzulegen" - kann nicht nachvollzogen werden.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan bzw. dem Iran und Weiterreise stützen sich auf dessen eigene Angaben und werden auch durch den EURODAC-Treffer zu Griechenland bestätigt. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass seine Familie ihre alte Heimat ursprünglich wegen religiöser Probleme hätte verlassen müssen. Konkretes könne er aber nicht dazu sagen, weil er damals noch ein Kleinkind von ca. vier Jahren gewesen sei. Den Iran hätte er nunmehr deshalb verlassen, weil er dort kein einfaches Leben zu erwarten habe. Er könne dort keine Ausbildung machen.
In seiner ausführlichen und genauen Einvernahme vor dem BFA (und inhaltsgleich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) gab der BF an, Österreich sei sein Zielland gewesen, weil hier zwei seiner Freunde lebten (in Linz bzw. in Tirol, der BF nannte deren Vornamen, sie seien vor vier Jahren aus Teheran weggegangen und nun etwas über 20 Jahre alt) und ihm gesagt hätten, dass die Lebensumstände hier gut seien. Man könne hier eine Ausbildung machen. Auch die hier lebenden Menschen seien freundlicher als die im Iran.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Dazu fällt auf, dass der BF angegeben hat, dass er keinerlei Kontakt zu seiner Familie habe, da ihm der Schlepper in der Türker das Handy und die SIM-Karte weggenommen habe. Dazu kommt, dass er zwei Freunde in Österreich hat, die ihm die Reise hierher nahegelegt hätten. In Würdigung dieser Umstände fällt es schwer zu glauben, dass er es tatsächlich im Zuge des mehr als ein Jahr dauernden Verfahrens nicht zuwege gebracht haben soll, Kontakt zu seiner Familie herzustellen.
Dies umso mehr, als der BF - auch nach seinem persönlichen Auftreten in der mündlichen Verhandlung - ansonsten einen guten und tüchtigen Eindruck erweckt hat. Nicht nur hat er im Alter von damals fast 17 Jahren alleine die beschwerliche Reise von Teheran nach Österreich auf sich genommen und bewältigt, sondern hat er auch begonnen, seine bekanntgegebenen Pläne zur Erlangung einer guten Ausbildung in die Tat umzusetzen und besucht nicht nur Deutschkurse, sondern nach eigenen Angaben seit Dezember 2014 auch eine Abendschule für Aslywerber in 1210 Wien.
Der Bewertung des diesbezüglichen Vorbringens des BF durch das BFA als glaubhaft schließt sich das BVwG daher an.
Dass er in Afghanistan - über die Sorge der mangelnden Möglichkeiten einer guten Ausbildung und eines erstrebenswerten Fortkommens hinaus - asylrelevant verfolgt würde, hat der BF selbst nicht behauptet. Dass der Vater vor ca. 16 Jahren in Ghazni wegen seiner Religion (als Schiite) - allenfalls von sunnitischen Taliban - getötet worden wäre, erscheint im Hinblick auf die damalige Herrschaft der Taliban (bis 2001) durchaus denkbar, wenngleich der BF angegeben hat, dass er über diesen Vorfall gar nichts wisse oder sagen könne, da er damals erst ein Jahr alt gewesen sei und ihm seine Mutter und sein Onkel nichts darüber erzählt hätten ("Es gibt dort auch die Feinde meines Vaters, die ihn umgebracht haben, vielleicht würden diese mich auch finden"). Dass dieser Vorfall irgendeine relevante, aktuelle, konkrete Gefährdung des BF zum jetzigen Zeitpunkt indizieren könnte, ist daher in keiner Weise erkennbar.
Das gilt auch für die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, er komme aus Ghazni, das sei ein Gebiet der Taliban, wenn er zurückkehren würde, müsste er mit dem sicheren Tod rechnen; wenn er am Leben bleiben würde, müsste er sich den Taliban anschließen. Dieses Vorbringen erscheint weder konkret noch aktuell, aber auch aktenwidrig, unstimmig und als reine Spekulation des BF, da erfahrungsgemäß die sunnitischen und paschtunischen Taliban - wenn sie schon Zwangsrekrutierungen vornehmen - nicht schiitische Hazara rekrutieren.
Die weiteren Vorbringen durch die Vertreter des BF in ihrer Stellungnahme vom 27.08.2014 (vor Bescheiderlassung) - auf die im angefochtenen Bescheid wenig Bezug genommen wird - sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2015 (in der Beschwerde vom 25.03.2015 wurden Ausführungen fast ausschließlich zum Geburtsdatum getätigt; dem dort monierten Vorliegen einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist durch den im Bescheid vom 11.02.2015 gewährten Status als subsidiär Schutzberechtigter hinreichend entsprochen, die Beantragung der Zuerkennung von Asyl wurde in der Beschwerde nicht weiter begründet) finden keine hinreichende Entsprechung im Vorbringen des BF selbst und stellen überwiegend Rechtsausführungen dar (siehe dazu näher unten Punkt 5.).
Der Ermittlungspflicht des BFA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren erscheint die vom BF angegebene Lebenssituation nicht unglaubhaft - und war diese auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen.
Eine Verfolgung hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - verfolgt würde.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 25.03.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 02.04.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich mehrere kleinere Mängel im Verfahren aufgefallen sind (aktenwidrige Feststellung des Geburtsdatums, Zuerkennung von subsidärem Schutz bei angeblich nicht geklärter Identität, teils unvollständige Aktenführung).
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Dem Vertreter des BF wurden aktuelle Feststellungen des BFA ausgefolgt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Im Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen zur Kenntnis gebrächt worden wären.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BFA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht, die Länderfeststellungen jedoch nicht konkret bestritten hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
5.2.3. Zum Vorbringen der Vertreter des BF im Verfahren (Stellungnahme vom 27.08.2014, Beschwerde vom 25.03.2015 sowie mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2015):
Das Vorbringen bezüglich Verfolgung aus religiösen Gründen als Schiite (siehe oben Punkt 4.1.3., Beweiswürdigung) erscheint spekulativ und im Hinblick auf die nunmehr gegebene Situation in Ghazni, wo viele (schiitische) Hazara leben (siehe dazu auch oben Punkt 3.2.2., Länderfeststellungen), als unzutreffend.
Das Vorbringen bezüglich Verfolgung wegen "Zugehörigkeit zu der in der Beschwerde näher bezeichneten sozialen Gruppe der Kinder" ist ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu indizieren. Abgesehen davon, dass der Verweis auf die Beschwerde unzutreffend ist (darin wurde dies nicht releviert), ist diesbezüglich sowohl die Frage des Vorliegens einer relevanten sozialen Gruppe wie auch die Frage des Inhaltes der Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern zu prüfen. Letztere definieren zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind, weisen jedoch immer wieder darauf hin, dass, unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich bei dem BF etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen mündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.
Zum Alter des BF ist festzuhalten, dass er offenbar einen geistigen Reifegrad aufweist, der im Wesentlichen bereits dem eines jungen Erwachsenen entspricht (siehe oben Punkte 3.1.1., Sachverhaltsfeststellungen sowie 4.1.3., Beweiswürdigung) und somit einer weit weniger vulnerablen Gruppe angehört als etwa ein unmündiger Minderjähriger. Beim BF handelt es sich um einen mehr als 17 Jahre alten tüchtigen jungen Mann, der den langen Weg vom Iran nach Österreich selbst bewältigt hat, hier auch schon die Abendschule besucht und bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht Gefahr liefe, als "Kind" asylrelevant verfolgt zu werden.
Wie von der Vertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979, Rz 53, zitiert, liegt eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund kummulativer Gründe unter Umständen auch dann vor, wenn die befürchteten Maßnahmen für sich genommen alleine noch nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllen würden. Im vorliegenden Fall ist aus Sicht des erkennenden Gerichts eine Gefährdung aus solchen kummulativ vorliegenden Gründen nicht erkennbar. Dies gilt auch für den Verweis der Vertreterin des BF auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 27.06.2012 zur Zahl U98/12, wonach bei der Beweiswürdigung die Minderjährigkeit des BF sowie seine individuelle psychische Verfassung zu berücksichtigen sei, da es sich beim BF um einen nur noch knapp minderjährigen und gesunden jungen Mann handelt.
Zum Vorbringen bezüglich Verfolgung wegen Missbrauchs als "Baccha Baazi" (Lustknabe) wird festgehalten, dass dieser Gefahr lediglich Knaben im Alter etwa bis unmündigen Minderjährigen unterliegen. Der BF unterliegt einer solchen Gefahr daher nicht.
Das Vorbringen bezüglich der angeblichen Gefahr der Verfolgung wegen Zwangsrekrutierung erscheint (wie schon oben In Punkt 4.1.3, Beweiswürdigung ausgeführt) weder konkret noch aktuell, aber auch aktenwidrig, unstimmig und als reine Spekulation des BF, da erfahrungsgemäß die sunnitischen und paschtunischen Taliban - wenn sie schon Zwangsrekrutierungen vornehmen - nicht schiitische Hazara rekrutieren.
Zum Vorbringen - unter Verweis auf ein anderes Erkenntnis des BVwG - "auf Art. 24 Grundrechtecharta und die zur sozialen Gruppe Frau ergangene Rechtsprechung des VwGH" wird angemerkt, dass der BF keine Frau ist.
Das BFA hat ein in den wesentlichen Punkten - mit Ausnahme der Festlegung des Geburtsdatums - ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage - wenn auch nicht in allen Punkten erschöpfend, so doch im Ergebnis hinreichend - zusammengefasst.
Der Beschwerde war daher bezüglich des beantragten Status als Asylberechtigter nicht zu folgen.
Bezüglich der monierten Korrektur des Geburtsdatums des BF war der Beschwerde Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu den angefochtenen Punkten:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF wegen seines Bekenntnisses zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam (und/oder als Angehöriger der Ethnie der Hazara) wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit alleine in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen oben Punkt 3.2.2.). Nach ständiger Rechtsprechung des BVwG (wie auch zuvor des Asylgerichtshofes) kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden (vgl. Asylgerichtshof 15.02.2012, C1 414.903-1/2010; 20.02.2012, C15 416.171-1/2010).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da es nicht glaubhaft ist, dass die weiters relevierten Fluchtgründe - Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Kinder in Afghanistan, wegen Zugehörigkeit zur Personengruppe mit Bekenntnis zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam (bzw. der Volksgruppe der Hazara) in der Provinz Ghazni, wegen befürchteter Zwangsrekrutierung durch die Taliban und wegen Missbrauch als Lustknabe - vorliegen bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung gar nicht geltend gemacht wurde, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation (Minderjährigkeit, mangelndes soziales Netz in Afghanistan) bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zum Geburtsdatum des BF:
Aufgrund der im Verfahren gleichlautenden und glaubhaften Angabe des BF zu seinem Geburtsdatum (XXXXsiehe oben Punkt 4.1.1., Beweiswürdigung) war dieses im Hinblick auf § 27 Abs. 1 letzter Teilsatz BFA-VG zu korrigieren.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.