BVwG W176 2104609-1

W176 2104609-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Fluchtgründe,<br/>Journalismus, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Menschenrechtsverletzungen, Verfolgungsgefahr,<br/>Wehrdienstverweigerung

Texte intégral

BVwG W176 2104609-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2104609.1.00

Spruch

W176 2104609-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015, Zl. 1049617610-150021248, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der arabischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX, (Provinz) XXXX. Syrien habe er im Oktober 2014 mit "einem" (AS 11) bzw. "seinem" (AS 12) PKW legal verlassen. Der Beschwerdeführer sei Prediger in einer Moschee gewesen und habe gegen den (sogenannten) Islamischen Staat (IS) und den Krieg gepredigt. Im Februar 2012 sei sein Haus von einer Rakete getroffen und zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei vom IS mehrmals schriftlich mit dem Tode bedroht worden. Der Mann, der ihn bedroht habe, sei selbst umgebracht worden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, umgebracht und vom Regime verfolgt zu werden.

2. Am 03.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er werde als oppositioneller Regimegegner von der Regierung und vom IS, weil er gegen diesen sei, bedroht. Der Beschwerdeführer habe als Imam in einer Moschee gearbeitet und sei somit Beamter der Regierung von Baschar al-Assad gewesen. Weiters habe er als Journalist gearbeitet. Von Februar bis August 2012 habe der Beschwerdeführer Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt und die Moschee sei von der Regierung bombardiert worden. Der IS habe auf den Beschwerdeführer einen Bombenanschlag verüben wollen. Da dies fehlgeschlagen sei, habe der IS das Auto des Beschwerdeführers zerstört. Die Frage, ob jemals Übergriffe gegen seine Person stattgefunden hätten, bejahte der Beschwerdeführer, wobei er auf den Bombenanschlag hinwies. An Dokumenten legte der Beschwerdeführer u. a. Militär(dienst)buch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ dieses - wie die übrigen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente - nicht übersetzen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2016 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe keine gegen ihn selbst gerichteten Bedrohungshandlungen vorgebracht. Weiters traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Lage in Syrien. Zur Einberufung von Wehrdienstpflichtigen und Reservisten wurde festgestellt, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzlich Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen am Checkpoint zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Auch von der Einberufung von Reservisten werde berichtet. Die Regierung habe Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben, und die, die zum normalen verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden sollten, weigerten sich, sich zu melden. Diese Situation zwinge die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Zur Behandlung bei einer Rückkehr stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. fest, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden würden. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Das Vorbringen in der Einvernahme, dass das Auto des Beschwerdeführers zerstört worden sei, stehe im Widerspruch zu seiner Angabe in der Erstbefragung, wonach er Syrien mit seinem eigenen PKW in Richtung die Türkei verlassen habe. Weiters sei der Mann, der den Beschwerdeführer schriftlich bedroht habe, mittlerweile verstorben. Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer auch über ausdrückliche Nachfrage nicht geltend gemacht. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der allgemeinen Situation in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zu seinem Fluchtvorbringen brachte er vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sein asylrelevantes Vorbringen vollständig ignoriert. Der Beschwerdeführer sei in XXXX als Imam in einer Moschee tätig gewesen. Zu dieser Zeit habe sich auch seine Wohnung in dieser Moschee befunden. Der Beschwerdeführer habe, obwohl er im Jahr 2012 eine Warnung bekommen habe, regierungskritische Inhalte gepredigt. Daraufhin sei die Moschee inklusive seiner Wohnung zerstört worden. Danach sei der Beschwerdeführer zur seiner zweiten Ehefrau, welche in einem von der Freien Syrischen Armee kontrolliertem Stadtteil gewohnt habe, gezogen. Auf Grund seiner politischen Gesinnung sei der Beschwerdeführer Ziel des IS geworden und habe Todesdrohungen auf sein Mobiltelefon bekommen. Mitglieder des IS hätten ein Attentat auf ihn verüben wollen, indem sie eine Bombe unter sein Auto gelegt hätten. Diese Bombe sei aber von Mitgliedern der Freien Syrischen Armee entschärft worden. Danach sei das Haus niedergebrannt worden, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau in die Türkei gezogen seien. In dieser Zeit habe er regelmäßig die syrisch-türkische Grenze überquert und sich in XXXX aufgehalten, um aus Syrien als Journalist zu berichten. Im Zuge dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer regimekritische Inhalte publiziert, die im Radio und im Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Im Jahr 2013 sei er beim regierungskritischen TV- und Radiosender XXXX tätig gewesen und später habe er für den Radiosender XXXX gearbeitet. Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Juni 2014 sei ein vom Beschwerdeführer produzierter Spot ausgestrahlt worden, in welchem der Krieg und die Zerstörung in Syrien thematisiert und die Politik der Regierung kritisiert worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer in Syrien für die XXXX aktiv gewesen, die öffentlich gegen die Regierung auftrete. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich bei der Hilfsorganisation XXXX engagiert. Wegen seiner politischen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer in sozialen Medien Drohungen erhalten und Unterstützer der Regierung al-Assad hätten ihn auf eine virtuelle "Wanted List" gesetzt. Darüber hinaus engagiere sich der Beschwerdeführer in Österreich exilpolitisch und sei in XXXXdem XXXX beigetreten und habe am 15.03.2015 an einer Demonstration am Stephansplatz gegen das syrische Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführer beantragt daher, den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. (in eventu) diesen Spruchpunkt zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann nicht zunächst gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn selbst gerichteten Bedrohungshandlungen vorgebracht hat. Vielmehr bejahte er die ihm bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellte Frage, ob je Übergriffe gegen seine Person stattgefunden hätten, ausdrücklich.

Überdies überzeugt das von der belangten Behörde für die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens in Treffen geführte Argument, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben habe, mit "seinem" PKW Syrien verlassen zu haben (AS 12), insofern (noch) nicht, als er bei der Erstbefragung an anderer Stelle (AS 11) von "einem" PKW sprach, und er von der belangten Behörde dazu nicht weiter befragt wurde.

Gleiches gilt für den Hinweis des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass jener Mann, der den Beschwerdeführer schriftlich bedroht habe, mittlerweile verstorben sei: Denn insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde kann nicht entnommen werden, dass die Bedrohung durch den IS weggefallen sei und der Beschwerdeführer wurde dazu nicht näher befragt.

Diese Mängel sind dadurch bedingt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde betreffend seines Vorbringens, er sei vom IS bedroht worden, keiner näheren Befragung unterzogen wurde; sie hat sich daher mit dem betreffenden Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt.

Weiters hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, sich mit der Aussage der Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, dass er (auch) als Journalist gearbeitet habe (AS 37). In den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, wird ein Schutzbedarf für Journalisten angenommen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Schließlich hat die belangte Behörde (die auch das Militärbuch des Beschwerdeführers unübersetzt ließ) zwar Feststellungen zur Einberufung zum Wehrdienst getroffen, nicht aber Ermittlungen zur Frage gepflogen, ob die Ableistung des Wehrdienstes bzw. des Dienstes als Reservist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist.

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen sowie sich - wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist - mit der erst in der Beschwerde behaupteten exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen haben.

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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