W129 2013540-2•BVwG W129 2013540-2
W129 2013540-2Tribunal administratif fédéral1 sept. 2015
Antragskumulierung, Entscheidungspflicht, Fernbleiben vom<br/>Unterricht, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung
W129 2013540-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. Schülerin XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, gegen die belangte Behörde Landesschulrat für Steiermark, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 29. September 2014 beantragten die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben ihrer am XXXX geborenen Tochter XXXX, Schülerin der Volksschule XXXX, vom Unterricht in der Zeit von 14. November bis 11. Dezember 2014. Dazu gaben sie (nur) an, die Tochter werde während ihrer Abwesenheit in Teneriffa die englische Schule "Callao Learning Centre" besuchen.
2. Mit Bescheid vom 14.10.2014, Zl. 612571/1-2014, erteilte der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, die beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben nicht. Begründend führte er zusammengefasst aus, im Antrag sei weder angeführt worden, weshalb das Fernbleiben überhaupt notwendig sei, noch begründet worden, warum die Abwesenheit unbedingt während der Schulzeit erforderlich sei. Aus pädagogischer Sicht werde die Abwesenheit nicht befürwortet, weil sich die Tochter des Beschwerdeführers in der Schuleingangsphase befindet, in der die sozialen Kontakte in der Klassengemeinschaft gepflegt und gefördert würden. Die soziale Integration sei für den weiteren Lernerfolg besonders wichtig. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterricht in der spanischen Schule jenem der Volksschule XXXX gleichwertig sei.
3. Dagegen wurde mit Schreiben vom 20.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausführte: Seine Tochter leide seit ihrem ersten Lebensjahr an Schnupfen, Husten, Mittelohrentzündungen und Atembeschwerden in der Nacht, meist verbunden mit Fieber. Damit diese Krankheitsbilder nicht chronisch würden, plane er mit seiner Ehefrau im Herbst und Frühjahr längere Meeraufenthalte ein, wobei ihre Tochter im milden Klima von Teneriffa und aufgrund der Meeresluft binnen zwei bis drei Wochen "völlig" gesunden würde. Da auch seine Ehefrau unter dem "österreichischen Reizklima stark leid[e] (Migräne)", stehe eine gänzliche Wohnsitzverlagerung nach Teneriffa im Raum. Sollte für seine Tochter der Besuch der englischen Schule in Teneriffa nicht ausreichend sein, um den österreichischen Ausbildungsstandards zu entsprechen, würden die Eltern der Beschwerdeführerin "mittels häuslichen Unterrichts die Gleichwertigkeit des Unterrichtsniveaus" herstellen.
4. Mit Schreiben vom 27.10.2014 beantragten die Eltern der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben ihrer Tochter vom Unterricht (nunmehr) in der Zeit von 13. November bis 14. Dezember 2014. Sinngemäß, in einigen Passagen wörtlich ident wurde dieser Antrag gleich begründet wie in der Beschwerde vom 20.10.2014.
5. Am 28. Oktober 2014 legte der Landesschulrat für Steiermark die Beschwerde samt Ver-waltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 10. November 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Vater der mj. Beschwerdeführerin auf, ärztliche Bestätigungen zu den Krankheiten seiner Tochter und seiner Ehefrau vorzulegen.
7. Dazu legte der Vater der Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach bei seiner Ehefrau "seit längerem eine typische Migräne mit Aura und ausgeprägten Symptomen" bestehe, sowie das Krankenblatt seiner Tochter, wonach ihre Infekte mit diversen Hustensäften und fiebersenkenden Mittel behandelt worden seien, vor.
8. Mit Schreiben vom 10. November 2014 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den am 27.10.2014 vom Vater der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag nach und wies im Begleitschreiben darauf hin, dass die Reisedaten leicht abgeändert worden seien und der Antrag nunmehr mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin begründet worden sei, jedoch ohne Gutachten. Die geringfügige Abänderung der Reisedaten sei aus Sicht der belangten Behörde kein Grund, über diesen Antrag neuerlich zu entscheiden.
9. Mit Schreiben vom 13. November 2014 wurde der Vater der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (weiters) aufgefordert, ärztliche Gutachten vorzulegen, warum eine Heilung der Krankheiten seiner Tochter und seiner Ehefrau nicht durch andere Maßnahmen ermöglicht werden könne und warum der Aufenthalt in Teneriffa genau zu dieser Zeit medizinisch geboten sei und nicht in Ferial-zeiten, in denen keine Kollision mit der Schulpflicht bestehe, sowie eine Bestätigung vorzulegen, wonach durch den Besuch einer Schule im Ausland die Kompensation des entfallenen Unterrichtes an der österreichischen Schule gewährleistet sei.
10. Dazu gab der Vater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. und 10. Dezember 2014 im Wesentlichen Folgendes bekannt: Durch "langjährige Übung" sei seiner Ehefrau bekannt, dass ein Aufenthalt auf Meereshöhe die Migräneanfälle "völlig verhinder[e]". Weiters hätten sie mit "großer Begeisterung" feststellen können, dass ihre Tochter von 16. auf 17. November 2014 erstmals seit September 2014 wegen der salzhaltigen Meeresluft habe durchschlafen können. Der Aufenthalt in Teneriffa sei genau zur jetzigen Zeit notwendig, weil die Temperaturen gemäßigt seien. Zu Weihnachten sei der Aufenthalt bereits zu kalt, um die salzhaltige Luft beim Spielen am Strand einzuatmen. Auch sei zu Weihnachten ein Strandaufenthalt mit einem mindestens 10-stündigen Flug und einer wesentlichen Zeitverschiebung verbunden. Beide Umstände würden sie ihrer Tochter nicht zumuten wollen. Darüber hinaus würden sie versuchen, ihrer Tochter eine "besonders vielfältige und herausfordernde Ausbildung anbieten" zu können. Neben ihrer Zweisprachigkeit (Deutsch, Polnisch) lerne sie derzeit Englisch (Hauptsprache) und Spanisch. Weiters legte der Vater der Beschwerdeführerin eine Bestätigung des "Callao Learning Centre" vom 10. Dezember 2014 vor, wonach seine Tochter diese Schule 18 Tage besucht habe.
11. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule angesucht wurde, bereits verstrichen war.
12. Der Vater der Beschwerdeführerin nahm dazu wie folgt Stellung:
Am 27. Oktober 2014 sei für seine Tochter ein weiterer Antrag auf "Befreiung von der Schulpflicht" im Zeitraum von 13. No-vember bis 14. Dezember 2014 gestellt worden. Dabei handle es sich um einen "anderen" Antrag, weil für diesen Zeitraum noch keiner gestellt worden sei. Über diesen Antrag sei bis dato nicht entschieden worden, weshalb die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes "richtungsweisend" für die Erledigung des Landesschulrates sei. Wenn es der Gesundheitszustand seiner Tochter erforderlich mache, würden sie in Zukunft wieder Anträge auf "Fernbleiben von der Schule" stellen. Auch für diese zukünftigen Anträge sei eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall wichtig. Derzeit erfreue sich seine Tochter bester Gesundheit, weshalb der Meeresaufenthalt "zu dieser Zeit und an diesem Ort das richtige und angemessene Mittel zur Gesundung" gewesen sei.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2014, GZ W227 2013540-1/12E, wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass der Zeitraum, für den um Erlaubnis für das Fernbleiben angesucht worden sei, bereits verstrichen sei. Die Rechtsstellung könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundes-verwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte (vgl. VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234).
14. Am 24.06.2015 brachte der Vater der mj. Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gegenständliche Säumnisbeschwerde ein. Sie hätten am 27.10.2014 einen Antrag für die Abwesenheit vom 13.11.2014 bis zum 14.12.2014 gestellt. Dieser sei bis heute nicht bearbeitet worden. Es sei - sinngemäß - lediglich der erste Antrag erledigt worden.
15. Mit Schreiben vom 29.06.2015 leitete die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter und nahm zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Der Säumnisbeschwerde sei kein konkretes Begehren zu entnehmen. Inhaltlich liege kein eigenständiger (zweiter) Antrag vor, sondern sei der erste Antrag (Abwesenheit 14.11.-11.12.2014) lediglich geringfügig modifiziert worden (Abwesenheit nunmehr 13.11.-14.12.2014). Diese Abänderung sei auch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden (mit Schreiben vom 10.11.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 8 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Gemäß § 9 Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 4 VwGVG hat die Säumnisbeschwerde ein Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Die Anwendbarkeit des soeben genannten § 13 Abs 8 AVG (auch) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde sowohl in der Literatur (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2.Auflage, § 13 Rz 47) als auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062) bejaht.
Im konkreten (Säumnis)Beschwerdefall vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass die Beschwerde schon alleine aufgrund des fehlenden Begehrens iSd § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG "wegen mangelnder Prozessvoraussetzungen" als unzulässig zurückzuweisen wäre. Diese Ansicht kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden (zumal zuvor die Verpflichtung zu einem Verbesserungsauftrag bestünde). Im konkreten Einzelfall geht aus der Säumnisbeschwerde in einem ausreichenden Ausmaß zumindest konkludent hervor, dass der Vater der mj. Beschwerdeführerin die Nichterledigung des Antrages vom 27.10.2014 durch die belangte Behörde (die zwar in der Beschwerde nicht genannt ist, sich aber aus dem Adressaten des Schreibens ergibt) moniert. Insgesamt ist aus der mit "Säumnisbeschwerde" titulierten Sachverhaltsdarstellung im Lichte der Gesetzesmaterialien "...der Wille des Beschwerdeführers erkennbar [...], im Beschwerdefahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen" (AB 2112 BlgNR 24.GP).
Im Endergebnis zutreffend ist jedoch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Antrag der Eltern der Beschwerdeführerin vom 27.10.2014 inhaltlich nicht als eigenständiger Folgeantrag (bzw. als aliud) in Bezug auf den verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.09.2014 verstanden werden kann. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 29.09.2014 nennt als Zeitraum für die Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Tage zwischen dem 14.11.2014 und dem 11.12.2014. Im (zum damaligen Zeitpunkt) offenen Rechtsmittelverfahren übermittelten die Eltern der Beschwerdeführerin am 27.10.2014 der belangten Behörde das genannte Schreiben, in welchem die Abwesenheit nunmehr für den Zeitraum zwischen 13.11.2014 und 14.12.2014 beantragt wurde. Dieses Schreiben wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitet und dort in den Akt des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die bereits am 20.10.2014 eingebrachte Beschwerde aufgenommen.
Zwar äußerten sich die Eltern der Beschwerdeführerin im ("zweiten") Antrag vom 27.10.2014 nicht dahingehend, ob dieser "zweite" Antrag als eigenständiges aliud in Bezug auf den "ersten" Antrag zu qualifizieren sei, dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts des größtenteils gleichen ca. 4-wöchigen Zeitraumes (der im zweiten Antrag um je einen Unterrichtstag nach vorne und nach hinten verlängert wurde, dazu kommt das Wochenende 13./14.12.2014) in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Antrag vom 27.10.2014 im konkreten Einzelfall im Sinne des § 13 Abs 8 AVG lediglich als unwesentliche und "die Sache ihrem Wesen nach" nicht verändernde Abänderung des Antrages vom 29.09.2014 zu werten ist, zumal die Begründung des "zweiten" Antrages den Beschwerdeausführungen in Bezug auf den "ersten" Antrag entspricht.
Darüber hinaus hält der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2015, GZ W227 2013540-1/12E, ausdrücklich fest, dass der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist, weswegen der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zukäme. Diese Schlussfolgerung ist naturgemäß für beide Zeiträume zur Anwendung zu bringen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestand und besteht keine Verpflichtung der belangten Behörde, bescheidmäßig über den Antrag vom 27.10.2014 abzusprechen.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher mangels Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Lediglich als obiter dictum wird abschließend festgehalten, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin ausdrücklich eingeräumte tatsächliche Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Unterricht somit ohne Erlaubnis erfolgte und daher offenkundig eine Verletzung der gesetzlichen Schulpflicht darstellt. Die belangte Behörde wird somit in weiterer Folge entsprechende Schritte gemäß §§ 24f. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 104/2015, in die Wege zu leiten haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), die Frage der Anwendbarkeit des § 13 Abs 8 AVG (auch) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062) bejaht.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.