L514 1429698-3•BVwG L514 1429698-3
L514 1429698-3Tribunal administratif fédéral1 sept. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
L514 1429698-3/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl. 12 06.246-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.09.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Irak vor etwa einem Jahr gemeinsam mit seinem Bruder verlassen und legal mit seinem Reisepass nach Syrien gefahren sei. Dort hätten sie sich bis Mitte XXXX 2012 aufgehalten und sich sodann in die Türkei begeben. Sein Bruder sei kurze Zeit darauf nach Österreich gekommen, dem Beschwerdeführer sei sein ganzes Geld gestohlen worden und sei er deswegen noch so lange in XXXX geblieben, bis ihm ein anderer Bruder aus dem Irak Geld geschickt habe. Dies sei vorige Woche der Fall gewesen und sei der Beschwerdeführer vor etwa fünf Tagen auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach Österreich aufgebrochen.
Zu den Gründen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Irak bei einer amerikanischen Organisation tätig gewesen und von Leuten der Al Qaida mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Außerdem sei er Sunnit und würden die Schiiten die Sunniten vertreiben wollen.
Am 03.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
Im Rahmen der Befragung führte er ergänzend aus, dass er aus der Stadt XXXX stamme. Er habe seit XXXX 2010 als "Kontrolleur" für eine amerikanische Organisation gearbeitet, die Leute unterstützt habe, die Geschäfte eröffnen hätten wollen. Al Qaida habe ihn mittels Drohbrief dazu aufgefordert, diese Tätigkeit zu beenden, sonst würde man ihn töten.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zl. 12 06.246-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne. Ebenso bestünde kein Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch die Ausweisung sei gerechtfertigt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2012 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 03.10.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013, Zl. E7 429698-1/2012/7E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da es weitergehender Ermittlungen bedürfe, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären und stichhaltige Feststellungen zu treffen.
5. In weiterer Folge wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und das entsprechende Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Vertretung zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl. 12 06.246-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem vor seiner Antragstellung bereits in der Türkei in Sicherheit gewesen, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, weswegen das Bundesasylamt auch aus diesem Grunde nicht davon ausgehe, dass er im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgt worden sei. Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig.
Hinsichtlich der Ausweisung kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.07.2013 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 25.07.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben wurde.
Darin führte er aus, dass das Bundesasylamt den Aufträgen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.01.2013 nicht genügend entsprochen habe und das Ermittlungsverfahren daher wiederum mangelhaft geblieben sei. Weiters wurden die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie die Beweiswürdigung im Einzelnen kritisiert.
Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Angst vor Verfolgung gehabt und sei sein Heimatstaat nicht schutzfähig. Jedenfalls sei ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen, zumal die Sicherheitslage im Irak sehr schlecht sei.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen, und legte eine Anzeigebestätigung der Polizei vor, welche der Asylgerichtshof in späterer Folge übersetzen ließ.
In weiterer Folge wurden verschiedene medizinische Unterlagen betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen XXXX und XXXX 2013 vorgelegt.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013, Zl. E7 429.698-2/2013/10E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. der von ihm vorgelegten Beweismittel eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sei.
Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
9. Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gem. Art. 144a B-VG an den VfGH erhoben.
Mit Beschluss des VfGH vom 07.02.2014 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Entscheidung des VfGH vom 06.06.2014, U 2439/2013-13, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013, Zl. E7 429.698-2/2013/10E, insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung, soweit der Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt und die Ausweisung ausgesprochen worden sei, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.
Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass es, anders als der Asylgerichtshof annehme, für die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, ohne Belang sei, ob seine Angehörigen im Herkunftsstaat unbehelligt geblieben seien. Diese Beurteilung habe sich danach zu richten, wie sich die dortige Sicherheitslage darstelle. Der Asylgerichtshof übe Willkür, wenn er es unterlasse, sich mit der zitierten prekären Sicherheitslage auseinanderzusetzen, indem er - aktenwidrig - darauf verweise, der Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, seine Familie würde nach wie vor unbehelligt in seiner Heimatstadt leben.
10. Am 25.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Am 28.11.2014 bzw. 16.04.2015 wurden vom Beschwerdeführer Dokumente in Vorlage gebracht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und ihm eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 28.07.2015 nahm der Beschwerdeführer diese Möglichkeit wahr.
Am 31.07.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2015 von der Finanzpolizei bei Schneeräumarbeiten auf der Terrasse des Betriebes " XXXX " angetroffen worden sei und man in weiterer Folge festgestellt habe, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Sunnite. Er wurde in XXXX , Provinz XXXX , geboren und ist dort auch aufgewachsen. Im Jahr 2011 ist er nach Syrien gereist, wo er sich vor der Weiterreise nach Österreich etwa ein Jahr lang aufgehalten hat.
In XXXX lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus. Seine Mutter ist vergangenes Jahr verstorben, zu den restlichen Familienmitgliedern besteht kein Kontakt mehr.
Ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich als Asylberechtigter in Österreich auf und lebt der Beschwerdeführer mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen XXXX , Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen Bagdad und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.
Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, XXXX und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.
Staatliche Repressionen
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen einiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession.
Minderheiten
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle von ISIS standen oder noch stehen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden und Christen, Zwangskonversionen und Massenvertreibungen. Rund 300.000 Jesiden wurden aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die
unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.
Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe ISIS zu verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen des Irak seit Juni 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten.
Sicherheitslage
Die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah werden von der verfassungsrechtlich anerkannten kurdischen Regionalregierung Kurdistan Regional Government (KRG) verwaltet. Zudem kontrolliert die KRG seit 2003 de facto Gebiete in den Nachbarprovinzen Diyala, Ninewa und Kirkuk. Die Region wird auch Kurdistan, Irakisch-Kurdistan, Kurdistan-Irak, kurdische Provinzen, Autonome Region Kurdistans oder Kurdische Autonome Region genannt. In der folgenden Auskunft wird die Bezeichnung KRG-Region genutzt.
Bereits im Januar 2014 eroberten IS-Kämpfer Gebiete in der Provinz XXXX , darunter auch Teile von Falluja. Im Juni 2014 startete die IS die Blitzoffensive im Nordirak und eroberte zuerst Mossul. Die irakischen Streitkräfte leisteten nur geringen Widerstand, viele irakische Soldaten desertierten und das irakische Militär zog sich vielerorts kampflos zurück. 500'000 Menschen flohen innerhalb von nur wenigen Tagen. Am 11. Juni 2014 eroberte die IS Tikrit in der Provinz Salah id-Din. Anfangs Juli 2014 beherrschte die IS Gebiete in den Provinzen XXXX , Ninewa, Salah id-Din, Kirkuk und Diyala. Den IS-Gruppen fielen grosse Mengen Kriegsmaterial in die Hände, das von den irakischen Streitkräften zurück gelassen wurde. Die irakische Armee zog sich aus dem Nordirak zurück und die kurdischen Peschmerga, die Streitkräfte des Kurdistan Regional Government (KRG), nutzten die Gunst der Stunde und übernahmen im Juli 2014 Kirkuk und die umliegenden Ölfelder. Heute kämpfen PUK-Peschmerga vor allem in den umstrittenen Gebieten in Diyala und Kirkuk, während die KDP-Peschmerga hauptsächlich in der Gegend von Mossul aktiv ist.
Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen XXXX , Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum Bagdad und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen ( XXXX , Babil, Baghdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
Nach wie vor wird täglich von Anschlägen und Kampfhandlungen berichtet. So kamen am 09.02.15 bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens zwölf Menschen ums Leben, mehr als 40 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich in dem mehrheitlich von Schiiten bewohnten Stadtviertel Kadhimiya. Zu dem Anschlag bekannte sich bisher niemand. Am 07.02.15 wurden bei Anschlägen in Bagdad mehr als 30 Menschen getötet, mehr als 70 wurden verletzt. Opfer sollen überwiegend Schiiten und Sicherheitskräfte gewesen sein. In Bagdad wurde mit Wirkung zum 07.02.15 die nächtliche Ausgangssperre aufgehoben.
Der Islamische Staat (IS) soll in Irak in seinen Gebieten seit Jahresbeginn 48 Menschen getötet haben, die meisten in der Stadt Mosul (Provinz Ninive) und im Umkreis von Mosul.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.
Ausweichmöglichkeiten
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach
Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.
Arabische Iraker und auch Araber aus anderen Ländern haben Schwierigkeiten beim Erlangen von Einreisevisa in die Autonomieregion bzw. ist es für diese noch schwerer geworden, ein Einreisevisum in die kurdische Autonomieregion zu erhalten, wenn auch zeitweise arabische SunnitInnen (vor allem Familien) aufgenommen wurden.
Seit Jänner 2015, als der IS erstmals XXXX betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Mit der letzten Flüchtlingswelle, ausgelöst durch Offensiven der irakischen Regierung auf IS-kontrollierte Gebiete, hat dieses Problem ein kritisches Ausmaß erreicht. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Region Kurdistan-Irak stehende Gebiete. Zahlreiche Checkpoints sind für IDPs geschlossen. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus XXXX . Im Norden sind die kurdischen Behörden in Bezug auf den Zugang von arabischen IDPs inzwischen restriktiver geworden, verglichen mit Zugang vo nJesiden, Christen und Kurden. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen , insbesondere in Bagdad und Salah al-Din.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran, Ägypten, Libanon und die arabischen
Golfstaaten. Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück.
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und den Ergänzungen und der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014; BFA Information, Aktuelle Situation im Irak, 15.06.2015)
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.11.2014.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunde.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Nachdem mit Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2014, U 2439/2013-13, die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013, Zl. E7 7429.698-2/2013/10E, insoweit aufgehoben wurde, als der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung, soweit der Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt und die Ausweisung ausgesprochen worden sei, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde (im Hinblick auf Spruchpunkt I.), war gegenständlich nur mehr über die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu entscheiden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon dieser auch Gebrauch gemacht hat. In seiner Stellungnahme wurden die übermittelten Länderberichte nicht substantiiert bestritten. Es wurden aus diesem Grund keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 43 Abs. 1 Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes sind Rechtssachen, in denen bis 31. Dezember 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, unbeachtlich der Zuständigkeiten nach dieser Geschäftsverteilung von jenen Richtern und Richterinnen als Einzelrichter/Einzelrichterin weiterzuführen, die als Richter und Richterinnen des Asylgerichtshofes bis 31. Dezember 2013 jeweils für diese Rechtssache als Vorsitzender/Vorsitzende oder als Einzelrichter/Einzelrichterin zuständig waren.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG2005 gegeben sind.
3.2.2.1. Bei einer Rückkehr in den Irak erwartet den Beschwerdeführer eine prekäre und fragile Sicherheitslage. Dies ergibt sich zum einen aus der laufenden aktuellen Medienberichterstattung und insbesondere aus den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen, denen zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitslage im Irak Mitte 2014 dramatisch verschlechtert hat. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen XXXX , Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung.
Die Opferzahlen im Irak haben sich im Jahr 2014, verglichen zu 2013, mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Ebenso verschlechterten sich im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr die Menschenrechtsverhältnisse im Irak erheblich.
Daher kann im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einer Rückführung nach XXXX bzw. XXXX als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588).
Dazu kommt, dass zwar Familienmitglieder des Beschwerdeführers (vermutlich) nach wie vor im Irak leben, jedoch besteht zu diesen bereits seit längerer Zeit kein Kontakt mehr und hat er somit auch nicht die Möglichkeit, sich in einen bestehenden Familienverband einzugliedern bzw. auf fremde Unterstützung zu bauen.
3.2.2.2. Aus den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen ergibt sich sohin, dass insbesondere auch die Heimatregion des Beschwerdeführers als derzeit unsicher einzustufen ist. Unter Berücksichtigung der Situation in den übrigen Regionen seines Herkunftsstaates bzw. seiner persönlichen Verhältnisse ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak derzeit nicht zumutbar, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er diesfalls in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder reale Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützter Rechte zu erleiden, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.
3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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