BVwG W226 2106282-1

W226 2106282-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Familienverband, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Versorgungslage, wirtschaftliche<br/>Gründe

Texte intégral

BVwG W226 2106282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2106282.1.00

Spruch

W226 2106282-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015,

Zl. 1009396201-14508802, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Kosovo, der Volksgruppe der Kosovo-Albaner zugehörig und Moslem stellte am 01.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

Dabei erklärte er, den Entschluss zur Ausreise am 26.03.2014 gefasst zu haben. Er sei mit dem Bus ausgereist und habe seine ID-Card mit sich geführt. Sein Reisepass befinde sich im Kosovo. Er sei mit Bus und Auto über Serbien bis nach Österreich gereist. Für die Ausreise müsse er noch € 2.000,00 an einen Mann im Kosovo bezahlen.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der BF an, dass er in seinem Heimatland Schulden gehabt habe. Aufgrund seiner Schulden sei es ihm nicht möglich, dort zu überleben und seine Familie zu ernähren. Ein weiterer Grund für das Verlassen seines Heimatlandes sei die Konvertierung seines Kollegen XXXX vom Islam zum röm.-kath. Glauben gewesen. Der BF habe diesem dabei geholfen und werde aus diesem Grund von Seiten der Familie von XXXX bedroht.

Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 04.04.2014 versuchte der BF am 30.03.2014 mit gefälschter tschechischer ID-Card in das Bundesgebiet einzureisen. Er habe die gefälschte tschechische ID-Card den kontrollierenden Zollorganen vorgezeigt. Beim BF wurde weiters ein gefälschter tschechischer Führerschein sichergestellt.

Bei seiner Vernehmung am 30.03.2014 erklärte der BF, die beiden Dokumente vor ca. zwei bis drei Wochen für einen Preis von je € 200 gekauft und auch den Auftrag zur Herstellung gegeben zu haben. Er habe sich damit Arbeit in der EU erhofft, um seine Familie im Kosovo ernähren zu können.

Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung am 30.03.2014 vor der LPD Vorarlberg erklärte der Beschwerdeführer weiter, gezwungen gewesen zu sein, ins Ausland zu gehen, da er im Kosovo weder sich noch seine Familie ernähren habe können. Abgesehen von seiner Familie müsse er auch seinen invaliden Bruder, dessen Ehefrau und vier Kinder ernähren.

Aus diesem Grund habe er vor ca. zwei bis drei Wochen den Auftrag zur Ausstellung gefälschter Identitätsdokumente gegeben, um in die EU zu reisen, eine Arbeit zu finden und seine Familie zu ernähren.

Die Ausreise sei mit dem Bus nach Serbien erfolgt, wo er zu Fuß über die ungarische Grenze gegangen sei. Von dort sei er mit einem Linienbus nach Österreich und weiter in die Schweiz gefahren und bei der Weiterreise an der österreichischen Grenze festgenommen worden.

Im Rahmen der Niederschrift vor einem Organwalter des BFA, RD Salzburg, am 12.03.2015 gab der BF wie folgt an:

Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Er erklärte, bislang im durchgeführten Verfahren immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Es sei in diesen Einvernahme richtig übersetzt und alles korrekt protokolliert worden.

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass auf Grund der derzeitigen Lage im Kosovo in Verbindung mit seinem Vorbringen, das nicht auf einem der Gründe der GFK beruhe, eine Asylgewährung unwahrscheinlich sei und er damit rechnen müsse, zwangsweise in den Kosovo abgeschoben zu werden. Er wurde auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in Verbindung mit einer Rückkehrunterstützung verwiesen. Hiezu meinte er, nicht zurück zu können und große Sorgen zu haben.

Er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder, die in seinem Haus im Kosovo leben würden. Der BF sei Autolackierer gewesen und habe eine eigene Werkstätte. Er habe ein Jahr lang für KFOR als Schweißer gearbeitet. Seine Familie lebe nach wie vor von dieser Werkstätte. Sein Bruder arbeite mit einem weiteren Arbeiter dort und ernähre die Großfamilie, die gemeinsam in einem Haus wohne.

Danach gefragt, meinte er, dass es ihnen nicht schlecht gegangen sei. Sie seien mittelständisch gewesen.

Er habe keine Verwandten in Österreich. Im Kosovo lebe seine Mutter in der zwölfköpfigen Großfamilie. Seine Schwester lebe in Deutschland.

Gesundheitlich gehe es ihm nicht hundertprozentig. Er sei aber nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente.

Mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat stehe er fast täglich per Internet/Skype in Kontakt. Seiner Familie gehe es nicht gut. Einige führende Personen, die die Gemeinde vertreten würden, hätten vor, seine Familie auszurotten.

Befragt, ob er dort wohnen könnte, meinte er, dass er es könnte, jedoch glaube, nicht am Leben gelassen zu werden.

Er sei im Herkunftsland, in der EU bzw. in Österreich nicht straffällig geworden. Er habe in Österreich keine Probleme mit Gerichten, der Polizei oder Verwaltungsbehörden gehabt.

Plötzlich meinte er, dass er in Österreich im Gefängnis gewesen sei. Ein Geschäftsmann aus Slowenien, der im Kosovo Kunde bei ihm gewesen sei, habe telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen. Er sei beim BF gewesen und habe Drogen mitgehabt. In XXXX seien sie festgenommen und durchsucht worden. Er sei deshalb in Verdacht geraten, mit Drogen zu tun zu haben. Er sei drei Monate und zehn Tage lang eingesperrt gewesen. Er sei zu fünf Monaten Haft verurteilt und nach drei Monaten und zehn Tagen entlassen worden. Er sei nun auf Bewährung.

Im Bundesgebiet habe er einen Deutschkurs besucht.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte er, dass Grund für seine Flucht zwei Freunde - seine Nachbarn im Kosovo - gewesen seien.

Diese hätten sehr lange in der Schweiz gelebt und seien jahrelang nicht in Kosovo gewesen. Ein Mann mit Namen XXXX XXXX habe sich in der Schweiz in eine Schweizerin verliebt und habe beabsichtigt, diese zu heiraten. Sie habe ihn jedoch nur heiraten wollen, wenn er die Religion wechsle, was XXXX auch gemacht habe. XXXX vier Brüder seien Salafisten bzw. radikale Islamisten, welche XXXX in der Folge umbringen hätten wollen. XXXX habe seinen Glauben im Kosovo geändert und Schutz beim BF gesucht, den er diesem auch gewährt habe. XXXX habe drei Nächte und drei Tage bei ihm verbracht, woraufhin dessen Brüder ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht hätten. Er sei, als die Brüder von XXXX gekommen seien, nicht zuhause gewesen. Er sei in seiner Werkstatt gewesen, die eineinhalb Kilometer vom Haus entfernt sei. Sein Freund XXXX sei auch bei ihm gewesen. Er sei von seiner Familie telefonisch über die Drohung informiert worden. Sein Bruder, XXXX und der BF hätten die Garage verlassen, damit es zu keiner Eskalation komme. XXXX sei dann illegal in die Schweiz geflüchtet. Nachdem sie aus der Garage geflüchtet seien, habe er aufgrund der Drohungen beschlossen, mit XXXX und einem namentlich genannten Freund, der mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt habe, in die Schweiz zu reisen. In Österreich seien sie erwischt worden. Sie hätten alle drei Asylanträge gestellt. Die beiden anderen seien aus der Asylunterkunft untergetaucht und in die Schweiz geflüchtet. Er sei von den beiden aus der Schweiz kontaktiert worden.

Befragt, ob es sich dabei um den einzigen Grund handle, wieso er den Kosovo verlassen habe, meinte er, der zweite Grund sei, dass er Kriegsinvalide sei. Er habe 20 % Invalidität und starke Schmerzen, da Splitter in seinem Körper verblieben seien. Er habe sich gegen Personen quergestellt, die nach dem Krieg ihnen nicht zustehende Geldmittel bekommen hätten bzw. korrupt gewesen seien. Er sei gegen diese Personen vorgegangen, weshalb sie ihn exekutieren hätten wollen. Der Kommandant der Einheit, in der er tätig gewesen sei, sei bereits exekutiert worden. Der Kommandant habe XXXX geheißen und sei bei der XXXX gewesen. Er habe auf der kosovarischen Seite bei der UCK gekämpft.

Auch dabei handle es sich noch nicht um alle Fluchtgründe. Trotzdem er im Ausland sei, sei seine Familie angegriffen worden. Attentäter hätten mit einem LKW den PKW gerammt, in welchem seine Frau, die drei Kinder, die Tochter seines Bruders und sein Bruder gewesen seien. Vor diesem Vorfall habe es noch weitere Vorfälle gegeben. Einen derartigen Anschlag habe er auch schon einmal überlebt.

Außer den erwähnten Gründen, die diese Verfolgung betreffen würden und auf seinem Widerstand gegen die Korruption beruhen würden, habe er keine weiteren Gründe. Er habe für einen freien und sicheren Kosovo gekämpft, nicht für die Korruption.

Befragt, weshalb dann seine Familie immer noch dort aufhältig sei, meinte er, dass im Kosovo alles korrupt sei. Er habe diese Fluchtgründe bei der Erstbefragung nicht vorgetragen, da er die Möglichkeit alles zu sagen nicht gehabt habe.

Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, Schulden zu haben und seine Familie nicht ernähren zu können, meinte er, nicht zu wissen, woher diese Aussage komme. Er habe mehrere Autos und keine Schulden gehabt. Er habe sehr viele Papiere unterschreiben müssen und habe nicht gewusst, was er unterschrieben habe.

Befragt, weshalb er sich nicht an den Staat gewandt habe, um das Unrecht zur Anzeige zu bringen erklärte er, dass die Polizei im gesamten Kosovo von den genannten Personen beeinflusst werden würde.

Auf Nachfrage, ob er sich im Kosovo jemals politisch betätigt habe oder Mitglied einer Partei gewesen sei, meinte er, aktiv nicht.

Die von ihm angeprangerten Personen würden diesen Parteien angehören. Nach dem Krieg seien viele führende Personen umgebracht worden.

Auf Vorhalt, dass sich die Situation seit dem Jahr 2009 aber verbessert habe und der Kosovo ein sicheres Herkunftsland sei, meinte er, dass dies nicht zutreffe. Es würden Menschen, die jemanden umgebracht hätten, nur mehr für unzurechnungsfähig erklärt und nicht zur Verantwortung gezogen.

Dem BF wurde schließlich der Inhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mündlich zur Kenntnis gebracht.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 27.03.2015 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde stellte die Identität des BF fest, nicht jedoch, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in der Republik Kosovo zu gewärtigen habe. Auch eine sonstige Gefährdung habe nicht festgestellt werden können und leide der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Festgestellt wurde insbesondere, dass die gegenwärtige Lage in der Republik Kosovo allgemein als sicher und stabil eingestuft werden könne. Von fallweise bestehenden Menschenrechtsdefiziten sei der BF nicht betroffen.

Nach Wiedergabe von allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde begründend ausgeführt, dass er ursprünglich angeführt habe, den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Dieses Vorbringen sei immer weiter gesteigert worden. So habe er behauptet, Probleme mit der Familie eines Freundes bekommen zu haben, nachdem er diesem Freund dabei geholfen habe, zum römisch katholischen Glauben zu konvertieren. Bei der Befragung vor dem BFA habe er schließlich auch noch angegeben, dass er und seine Familie im Kosovo verfolgt werden würde, weil er sich gegen Korruption im Zusammenhang mit der Gewährung von Kriegsinvalidität aufgelehnt habe.

Das BFA ging vom Wahrheitsgehalt der in der Erstbefragung genannten Gründe aus, die jedoch aus näher dargelegten Gründen keine Asylrelevanz aufweisen würden, was sich auch aus den umfassenden herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo ergebe. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

3. Mit dem am 14.04.2015 beim BFA, RD Salzburg, eingelangten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Moniert wurde, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Insbesondere habe sie ihre amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt und sei der BF nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt worden.

Bei näherer Befragung hätte der Beschwerdeführer noch weitere Personen nennen können, von denen er eine Verfolgung befürchte: XXXX

, XXXX , XXXX .

XXXX sei ein zweifacher Mörder und sei nach einem Monat schon wieder freigesprochen worden. Am Anfang des Krieges habe dieser kurz bei der UCK gedient. Dann sei er in die Schweiz gegangen. Nach Ende des Krieges sei dieser zurückgekehrt und habe sich wie UCK-Führer durchgesetzt. Dieser habe schließlich auch als Bürgermeister kandidiert, habe nun viel Geld und Einfluss.

XXXX und XXXX XXXX hätten nur kurze Zeit in der UCK gedient und seien desertiert.

Alle drei würden nun eine große Rolle spielen. Das habe der BF nicht akzeptieren wollen. Er habe immer wieder kritisiert, dass die drei erwähnten Personen zu Unrecht von ihrer angeblichen Vergangenheit in der UCK profitieren würden. Momentan werde eine endgültige Liste von allen Kriegsteilnehmern erstellt. Viele Menschen würden wollen, dass ihre Namen auf die Liste gesetzt werden würden, um finanzielle Unterstützung zu erhalten.

XXXX mache seinen Einfluss geltend, um Menschen zu Unrecht auf diese Liste einzutragen. Auch das habe der BF kritisiert.

Im Übrigen seien die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Kosovo enthalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Das BFA habe es unterlassen, nähere Feststellungen zur Problematik möglicher Einflussnahme von außen auf die kosovarischen Behörden und zur Problematik der Korruption zu treffen.

Im Übrigen leide der angefochtene Bescheid an einer mangelhaften Beweiswürdigung. Dabei verkenne das BFA, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Angaben in der Erstbefragung in späteren Einvernahmen stets bestritten habe. Anlässlich der Erstbefragung des BF seien zwei andere Asylwerber aus dem Kosovo ebenfalls befragt worden. Der BF vermute, dass es zu einer Verwechslung gekommen sei.

Im Übrigen judiziere der Verwaltungsgerichtshof, dass Asylwerber im Zuge der Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften. Daraus folge, dass die Asylbehörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung bei späteren Einvernahmen stützen dürfe. Darüber hinaus müsse auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung berücksichtigt werden. Indem sich das BFA primär auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und späterer Einvernahme gestützt habe, habe es die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen.

Der Beschwerdeführer werde in asylrelevantem Ausmaß verfolgt. Der kosovarische Staat komme seinen (positiven) Schutzpflichten nicht nach. Die kosovarische Polizei könne den BF vor dieser Verfolgung nicht schützen. Die Prüfung, ob es dem BF möglich sei, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich sei, ergebe, dass diese Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei. Der kosovarische Staat sei offensichtlich nicht willens oder in der Lage den BF vor Verfolgung zu schützen. Dem BF wäre demnach jedenfalls Asyl zu gewähren gewesen.

Bereits aufgrund der allgemeinen äußerst prekären Lage im Kosovo hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Aufgrund von Einflussnahme bei Polizei und Justiz müsse der BF um sein Leben oder seine Gesundheit fürchten.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde vorerst auf die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung unter Verweis auf die beiliegende Vollmacht verwiesen.

Die Ausführungen beschränken sich auf rechtliche Ausführungen und die nicht näher begründete Behauptung, die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei, da damit Art. 8 EMRK verletzt werde.

Neben dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde außerdem der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2015 vom BFA vorgelegt.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Am 23.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 8Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Der zuständige Richter verlas und erörterte Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo, wobei dem BF hiezu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist zur abschließenden Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer erklärte allenfalls noch Dokumente aus dem Kosovo betreffend die Verkehrsunfälle und die Schreiben der kosovarischen Versicherung vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte einen Internetbericht zum Tod des Kommandanten XXXX vor.

Auf entsprechende Aufforderung übermittelte das Landesgericht XXXX Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 08.01.2015, Zl. 40 Hv 137/14t, gegen den BF und XXXX XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 Z 3 SMG. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Mildernd wurden im Fall des BF die Tatprovokation und eine gewisse Form der Verantwortungsübernahme sowie der untergeordnete Tatbeitrag gewertet.

Am 08.07.2018 langte ein Konvolut an Unterlagen - auch Versicherungsunterlagen - betreffend Verkehrsunfälle ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1009396201-14508802, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 01.04.2014 (Erstbefragung) und am 12.03.2015, die Beschwerde vom 13.04.2015 sowie durch die Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2015, Einsicht in die vom BF vorgelegten Unterlagen sowie durch Einholung aktueller Auszüge aus GVS und Strafregister und schließlich durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

1. 2. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.02.2015, Kosovo, sowie

3. Auswärtiges Amt Berlin vom 25.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2014).

Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo am XXXX , er gelangte in einem Autobus und teils zu Fuß über Serbien sodann nach Ungarn und über Österreich an die Schweizer Grenze. Auf dem Weg nach Deutschland wurde er aufgegriffen und hat am 01.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang im Kosovo. Die gesamte Familie des BF lebt im Kosovo.

Der BF verfügt über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Er ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist zwei strafrechtliche Verurteilungen auf:

  • Urteil des XXXX (RK 16.05.2014), XXXX wegen §§ 224a, 223 Abs. 2 und 224 StGB, Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je € 4,00 sowie

  • Urteil des XXXX (RK 08.01.2015), XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 Z 3 SMG, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe zehn Monate bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahr.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.02.2015, Kosovo

1. Politische Lage

Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Die politische Macht konzentriert sich beim Premierminister, der die Regierungsgeschäfte führt. Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU- Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert (AA 12.2014).

Im Kosovo haben sich die beiden größten Parteien nach monatelanger politischer Krise auf einen neuen Ministerpräsidenten geeinigt. Die Parteien unterzeichneten einen Koalitionsvertrag, nach dem Oppositionsführer Isa Mustafa neuer Ministerpräsident werden soll. Der 63-jährige Vorsitzende der größten Oppositionspartei Demokratische Liga des Kosovo (LDK) folgt damit auf Hashim Thaci von der Demokratischen Partei des Kosovo (PDK), der zuvor eine weitere Amtszeit ausgeschlossen hatte. Nach Angaben der LDK sieht der Vertrag vor, dass Mustafa Kandidat für das Amt des Regierungschefs wird und jede der beiden Koalitionsparteien einen Vize-Ministerpräsidenten stellt. Thaci soll demnach Kandidat für das Amt des Präsidenten werden, wenn das Mandat des aktuellen Präsidenten Atifete Jahjaga im Jänner 2016 ausläuft. Im Kosovo obliegt es dem Parlament, das Staatsoberhaupt zu wählen.

In einem ersten Schritt zur Bildung der neuen Regierung wählte das Parlament am Nachmittag zunächst Kadri Veseli von der PDK zum Parlamentspräsidenten. Aus der Parlamentswahl am 8. Juni 2014 war die PDK mit 37 der 120 Sitze im Parlament als stärkste Kraft hervorgegangen. Ein Bündnis aus vier Parteien unter Führung der über 30 Parlamentssitze verfügenden LDK verhinderte jedoch eine dritte Amtszeit Thacis. Die beiden neuen Regierungsparteien verfügen jetzt über eine stabile Mehrheit im Parlament. Monatelang war das erst seit 2008 unabhängige und fast nur noch von Albanern bewohnte Land durch verfassungspolitischen Streit blockiert. Erst auf massiven Druck der USA und der EU fanden die beiden größten Parteien aus Regierung und Opposition jetzt zusammen (DS 8.12.2014, vgl. TW 21.11.2014 und EN 8.12.2014).

Bei Protesten gegen einen serbischen Minister sind im Kosovo Dutzende Menschen verletzt worden. In der Hauptstadt Prishtina versuchten am Dienstag (27.1.2015) tausende Anhänger der nationalistischen albanischen Bewegung Vetevendosje (Selbstbestimmung), den Sitz der Regierung zu stürmen. Sie forderten den Rücktritt von Arbeitsminister Aleksandar Jablanovic, einer von drei Serben im Kabinett. Die Protestierenden werfen der Regierung ganz allgemein vor, gegenüber dem serbischen Nachbarn zu nachgiebig zu sein. Die EU will am 9. Februar in Brüssel neue Verhandlungen zwischen den zerstrittenen Nachbarländern vermitteln. Dabei geht es um die Integration der serbischen Minderheit in den fast nur noch von Albanern bewohnten Kosovo, der sich vor sieben Jahren von Serbien abgespalten hat (DS 27.1.2015, vgl. NZZ 28.1.2015, VB 28.1.2015)

Mit Ausnahme von Serbien sowie Bosnien und Herzegowina haben inzwischen alle Staaten der Region die Republik Kosovo völkerrechtlich anerkannt und diplomatische Beziehungen aufgenommen. Ein besonders enges Verhältnis besteht traditionell zu Albanien. Die Beziehungen zu Serbien bleiben geprägt vom Konflikt über den Status Kosovos, haben sich aber in den letzten Monaten verbessert. Seit Oktober 2012 führen Serbien und Kosovo einen von der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik moderierten politischen Dialog. Die beiden Staaten schlossen im April 2013 eine erste Vereinbarung über die Normalisierung ihrer Beziehungen. Darin wird der Übergang der im serbisch besiedelten Norden Kosovos bisher illegal operierenden Parallelstrukturen im Bereich Verwaltung, Justiz und Polizei in den kosovarischen Rechtsrahmen geregelt. Gleichzeitig erhalten mehrheitlich serbisch besiedelte Gemeinden weitreichende Autonomierechte. Die Vereinbarung ist zum Teil bereits umgesetzt worden.

Bereits seit März 2011 führen Pristina und Belgrad einen von der EU moderierten sog. technischen Dialog, der die Lebensbedingungen vor Ort verbessern soll. Im Rahmen dieses Prozesses konnten erste Fortschritte in den Bereichen Personenfreizügigkeit, Anerkennung von Hochschuldiplomen, integriertes Grenzmanagement, Personenstandsregister und Kataster sowie beim freien Warenverkehr und der Teilnahme Kosovos an

Regionalorganisationen erzielt werden (AA 9.2014).

Der Leiter der EU-Delegation in Serbien spricht von steigendem Vertrauen zwischen Serbien und dem Kosovo, seitdem die unter EU-Vermittlung begonnenen Gespräche über die Normalisierung der Beziehungen zwischen beiden Ländern im März 2011 gestartet wurden. Diese Gespräche waren u.a. auch einer der wesentlichen Voraussetzungen für den Beginn der EU-Beitrittsgespräche mit Serbien. Am 19.4.2013 wurde dabei eine Vereinbarung abgeschlossen, die u.a. die Schaffung einer Vereinigung aller serbischen Gemeinden im Kosovo, ausgestattet mit großen Vollmachten, zum Ziel hat. So sollen die serbischen Kommunen die lokalen Polizeikommandanten selbst wählen können, während die

Zusammensetzung der Polizei die ethnischen Verhältnisse vor Ort widerspiegeln soll. Die Umsetzung dieses Prozess ist derzeit im Gange (BI 1.5.2014).

Quellen:

15.1. 2015

15.1. 2015

http://www.turkishweeklv.net/news/175948/rivals-hatch-deal-to-govern-kosovo.html, Zugriff 15.1.2015

http://www.euronews.com/2014/12/08/coalition-deal-ends-stalemate-in-kosovo/, Zugriff

15.1. 2015

Antiregierungsprotest im Kosovo, http://derstandard.at/2000010936913/Wieder-Gewaltbei-Anti-Regierungs-Protest-im-Kosovo, Zugriff 28.1.2015;

Antiregierungsprotesten,

http://www.nzz.ch/newsticker/wieder-gewalt-bei-

antiregierungsprotesten-1.18469916, Zugriff 28.1.2015

2. Sicherheitslage

Abgesehen von regelmäßigen Vorfällen/Anschlägen im Nordkosovo, kann die Sicherheitslage im Land im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Öffentliche Proteste gegen die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage verliefen meist friedlich. Die Kriminalitätsrate sinkt mit Ausnahme von Peje/Pec, wo Vorfälle gegen zurückkehrende Serben berichtet werden, kontinuierlich. Auch waren serbische kulturelle und kirchliche Einrichtungen immer wieder Ziele von Vandalismus. Die Reaktion der Polizei darauf verbesserte sich zunehmend. Insbesondere wurden verstärkte Polizeipatrouillen durch die serbische Minderheit in diesem Zusammenhang begrüßt (UNSC 29.4.2014). Die Sicherheitsvorfälle betreffend Minderheiten veränderten sich in ihrer Häufigkeit nicht wesentlich zu den vorigen Berichtszeiträumen, wobei es allerdings im Raum Peja/Pecs im Westen des Landes zu einem nennenswerten diesbezüglichen Anstieg kam (UNSC 31.10.2014).

In Kosovo sind gegenwärtig noch rund 5.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise reduziert werden. Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist (AA 12.2014).

Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Presevo- Tal ein nicht genehmigte Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 11.2014a).

Quellen:

the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;

https://www.ecoi.net/file upload/1226 1400072448 n1430884kosovo.pdf, Zugriff

15.1. 2015

the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;

http://www.ecoi.net/file upload/1226 1415793913 n1458833.pdf, Zugriff 15.1.2015

15.1. 2015

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik node.html, Zugriff

15.1. 2015

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Über das Jahr wurden einige hochrangige Politiker wegen Amtsmissbrauchs und Korruption durch EULEX und einheimische Richter zu unterschiedlich hohen Haftstrafen verurteilt. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern und -Staatsanwälten gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22. Juli 2010, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und der zugehörigen Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden.

Die Verfahrensdauer in Strafverfahren soll bis ca. drei Jahre betragen. In der zweiten Instanz beträgt die Verfahrensdauer bei Strafverfahren durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (AA 25.11.2014).

Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr (2013) erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare (68) vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014).

Kosovarischen Medienberichten zufolge hat die Europäische Union beschlossen, ihre EULEX-Mission auch nach Juni 2014 um vorerst zwei Jahre fortzusetzen. Die kosovarische Regierung hatte vorgeschlagen, die EULEX-Mission auslaufen zu lassen, da sie mittlerweile selbst in der Lage sei, die volle Verantwortung auch im Justiz- und Polizeibereich zu übernehmen. EULEX soll jedoch weiterhin sämtliche Befugnisse zur Untersuchung, Verfolgung und Verhaftung aller Personen behalten, die Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität verdächtigt werden. Die Zahl der Mitarbeiter soll aber verkleinert werden und einige Kompetenzen in "leichteren Fällen" an die lokalen Behörden übertragen werden. Viele Ermittlungen und Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, etwa zu Organhandel während des Kosovo-Krieges (BAMF 31.3.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag. Immer wieder wird spekuliert, dass neben Thaci auch Ex-UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj, Chef der Oppositionspartei Allianz für die Zukunft (AAK), und Thacis ehemaliger Weggefährte Fatmir Limaj auf der Anklagebank landen könnten (ORF.at 17.8.2014, vgl. DS 12.12.2014, DW 24.4.2014).

Quellen:

Kriegsverbrechertribunal im Kosovo, http://www.dw.de/neues-kriegsverbrechertribunalim-kosovo/a-17590527?maca=de-newsletter de suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.1.2015

http://www.ecoi.net/file upload/1226 1413192446 20141008-kosovo-progress-report- en.pdf, Zugriff 21.1.2015

http://orf.at/stories/2240815/2240818/, Zugriff 15.1.2015

20.1. 2015

3. Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014).

Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden.

Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014).

Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freiheit von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "best practice"- und internationalen Polizeistandards erzielt. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der KP durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte beim Aufbau einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability - DOC) oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy erzielt (EULEX 5.7.2012).

Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 8 Monaten 2013 682 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 484 dieser Beschwerden wurden zur weiteren Behandlung an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die PSU untersuchte kleinere polizeiliche Vergehen und verhängte Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten. Während des Jahres wurden seitens der PSU insgesamt 1.235 Fälle wegen Ungehorsams und Verlust bzw. Beschädigung von Polizeieigentum untersucht (USDOS 27.2.2014).

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden (VB 12.5.2011).

Quellen:

21.1. 2015

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 25.11.2014). Berichte heimischer Beobachter wie etwa der Ombudsmanninstitution und des Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT), die regelmäßig periodische Besuche durchführten, weisen nur auf isolierte Beschwerden hin und manifestierten, dass die Anzahl an Beschwerden über Misshandlung von Gefängnisinsassen und Untersuchungshäftlingen in den letzten Jahren ständig abnahm. Der Ombudsmann erhielt in den ersten 9 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 3 Beschwerden über Übergriffe von Wachebeamten in Gefängnissen. Das Polizeiinspektorat im Innenministerium untersuchte 5 Fälle von Polizeimisshandlung von Teilnehmern an einer anti-serbischen Demonstration 2012, wobei 4 Fälle an die PSU zwecks Einleitung disziplinärer Maßnahmen und ein Fall an den Staatsanwalt weitergeleitet wurden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

29.1. 2015

5. Korruption

Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 11.2014a).

Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die interinstitutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Anti-Korruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).

Drei Tage nach der Freilassung aus der Haft ist ein Sohn des früheren kosovarischen Präsidenten Ibrahim Rugova erneut festgenommen worden. Der 33-ährige Uke Rugova wurde laut Medienberichten mit einer einmonatigen Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Organisierte Kriminalität, Bestechung, Betrug und Amtsmissbrauch belegt. Uke Rugova war bereits Anfang Februar wegen des Verdachts auf Organisierte Kriminalität und Bestechung festgenommen worden. Damals war er Vizevorsitzender des Parlaments. (DS 23.6.2014).

Der Bürgermeister von Prishtina geht weiter gegen Korruption in den Reihen der Gemeindebediensteten vor. Nachdem per Weisung der Bau illegaler Gebäude gestoppt wurde, folgten nun die Festnahmen von 10 Gemeindebediensteten, welche als Bauinspektoren tätig waren, wegen des Verdachts der Korruption bzw. Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung. Der Bürgermeister hatte kürzlich Personenschutz erhalten, da es erste Drohungen gegen sein Leben gab. Lt. Meldungen der Anti-Corruption Agency stieg die Korruption im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr davor an. Im Jahre 2013 wurden 128 Fälle von Korruption dem Gericht angezeigt (VB 11.6.2014).

Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das organisierte Verbrechen an der Wurzel zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet und bleibt überwiegend auf politische Lippenbekenntnisse beschränkt. Die weitverbreitete Korruption bleibt trotz der Verabschiedung entsprechender Antikorruptionsgesetze nach wie vor eines der größten Probleme im Kosovo. Im Februar 2014 wurden eine Antikorruptionsstrategie und ein Aktionsplan für den Zeitraum 2013-2017 vom Parlament verabschiedet, welche jedoch als bloßes Stück Papier kritisiert wurden. Die Strategie enthält ein sog. corruption risk assessment und definiert Sektoren mit oberster Priorität. Gleichzeitig verabsäumten es die Behörden die Antikorruptions-Task Force mit entsprechenden Mitteln auszustatten, was die tägliche Arbeit dieser Einrichtung stark behinderte (FH 12.6.2014).

Quellen:

the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; https://www.ecoi.net/file upload/1226 1400072448 n1430884kosovo.pdf, Zugriff

29.1. 2015

26.1. 2015

http://www.ecoi.net/local link/277850/411150 de.html, Zugriff 29.1.2015

6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 11.2014a, vgl. FH 12.6.2014).

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich regelmäßig mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

29.1. 2015

29.1. 2015

http://www.ecoi.net/local link/277850/411150 de.html, Zugriff 30.1.2015

7. Ombudsmann

Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio) aufgrund wahrgenommener Menschenrechtsverletzungen. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Gjilan, Peja, Mitrovica, Prizren, Gracanica, Ferizaj und Gjakova sowie ein Subinstitut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden.

Im Jahr 2013 wurden insgesamt 2.047 Beschwerden bzw. Ansuchen um Rechtshilfe beim Ombudsmannbüro eingereicht, das sind um 23% mehr als im Vergleich zu 2012. In 377 Fällen erfolgten diese Vorbringen im Rahmen der "offenen Tage" (RKO 31.3.2014).

In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat. Trotzdem blieb die Anzahl der Beschwerden von Roma, Ashkali und Ägyptern im Verhältnis zur Gesamtanzahl an Vorbringen sehr niedrig. Die Institution diente für diese Gemeinschaften aber eher als Tor zur Kontaktaufnahme mit anderen Behörden, was sich auch in einer Steigerung der Frequenz der Kontaktaufnahme durch die RAEs widerspiegelte (OSCE 5.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file upload/1226 1370359982 102083.pdf, Zugriff 29.1.2015

8. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 25.11.2014).

Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion,

Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz (AA 25.11.2014; vgl. BAMF 12.5.2014). Laut kosovarischer Regierung soll eine eigene Armee mit 5.000 Aktiven und 3.000 Reservisten bis Ende 2019 aufgestellt werden (BI 6.3.2014).

Quellen:

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).

Existierende Problem beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen die Ausübung zentraler Menschenrechte. Die Situation diesbezüglich ist als schwierig einzustufen. Zwar existiert ein Anti-Diskriminierungsgesetz, eine konsequente Anwendung des Gesetzes fehlt allerdings. Negativ gestaltet sich die Lage für viele andere Minderheiten, allen voran die der Roma, Ashkali und Ägypter. Zwar wurden Fortschritte hinsichtlich der Registrierung und Ausstattung mit Ausweispapieren dieser Minderheiten erzielt. Dies erleichtert z. B. den Zugang zu sozialen Leistungen oder zum Bildungssystem. Insgesamt hat sich die Lebenssituation dieser Minderheiten aber nicht nachhaltig verbessert. Nationale und internationale Akteure, die sich mit der Lage der Menschenrechte im Kosovo auseinandersetzen und entsprechende Informationen produzieren sind: Civil Rights Defenders, Organization for Democracy, Anticorruption and Dignity (Qohu), Minority Rights, Human Right House Network, European Centre for Minority Issues Kosovo (GIZ 11.2014a).

Quellen:

29.1. 2015

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung in den Art. 43, 44, 40 und 42 garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014).

Meinungs- und Pressefreiheit sind im Kosovo entsprechend der gesetzlichen Regelungen garantiert. Die EU hat wiederholt die insgesamt 14 Gesetze, die den Mediensektor regulieren, kritisiert. Mehr als 76% der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Ein bestehendes Problem blieb die politische Einmischung beim öffentlichen Rundfunk- und Fernsehsender RTK. Der Sender startete im Jahr 2013 mit einem zweiten Kanal, der vor allem in den Minderheitensprachen sendet. Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten nahmen zwar ab, Täter werden jedoch selten verfolgt (FH 12.6.2014).

Im Kosovo operieren laut Medien Nachhaltigkeitsindex 2014 acht Tageszeitungen, 21 Fernseh- und 82 Radiosender. Die auflagenstärkste Zeitung ist Koha Ditore, gefolgt von Kosova Sot. Als größte Fernsehsender gelten RTK, KTV und RTV 21. Auf dem Pressefreiheitsindex 2014 der NGO Reporters Without Borders rangierte Kosovo in einer Liste aus 179 Ländern auf Platz 80, eine Verbesserung gegenüber 2005 (2010) um 20 (12) Plätze. Trotz dieser positiven Entwicklung evaluiert die NGO KIPRED die Lage der Medien im Kosovo weiterhin kritisch. Die freie Meinungsäußerung ist trotz Verankerung in der Verfassung begrenzt. Die Entwicklung eines unabhängigen investigativen Journalismus ist mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert. So existiert eine Kultur der Beeinflussung von Medien sowohl durch privatwirtschaftliche als auch durch politische Akteure, was zwangsläufig Probleme wie Selbstzensur und Abhängigkeit aufwirft (GIZ 11.2014a).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local link/277850/411150 de.html, Zugriff 30.1.2015

29.1. 2015

10.1. Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 25.11.2014).

Seit 9.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2014).

Quellen:

30.1. 2015

11. Haftbedingungen

Die normativen Regelungen über den Strafvollzug finden sich in den Gesetzen The Law on Execution of Penal Sanctions; dem Provisional Criminal Code of Kosovo, dem Provisional Criminal Procedure Code of Kosovo und dem Juvenile Justice Code of Kosovo. Sämtliche der jeweiligen Gefängnisse und Strafanstalten werden durch das Kosovo Correctional Service, Teil des Justizministeriums, verwaltet und überwacht. U.a. ist es auch für alle Sicherheitsfragen, die adäquate Betreuung der Insassen und die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen verantwortlich sowie für die Einführung internationaler Standards in den Gefängnissen zuständig. Dabei wird das KCS durch EULEX und andere Organisationen unterstützt, die vor allem beratende und überwachende Funktionen einnehmen (BAA 31.1.2013).

Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).

Im Allgemeinen entsprachen Haft- und Untersuchungshaftbedingungen internationalen Standards, jedoch gab es weiterhin besondere Probleme. Diese betrafen den baulichen Zustand von Gefängnissen, Korruption, Gewalt unter den Häftlingen und eine schlechte medizinische Versorgung. Die kosovarische Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit wesentlich die Haftbedingungen für die Insassen und auch für das Gefängnispersonal. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Insassen aufnehmen kann (USDOS 27.2.2014).

Bei der Verhängung von Untersuchungshaft muss der Verdächtigte innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf maximal 30 Tage begrenzt, kann aber durch besonderen Beschluss verlängert werden. Die Verhältnisse im Strafvollzug Die Verhältnisse im Strafvollzug werden durch Überbelegung der Haftanstalten durch ethnische Spannungen unter Inhaftierten unterschiedlicher Volksgruppen erschwert (AA 25.11.2014).

Quellen:

12. Todesstrafe

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 25.11.2014). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 11.2014b). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).

13.1. Religiöse Gruppen

Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren DerwischOrden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien und Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 11.2014b).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs-, Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).

Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014).

Durch die Verfassung anerkannte ethnische Minderheiten sind neben Serben Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani. Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAEMinderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden (GIZ 11.2014b).

Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter, Montenegriner und Kroaten) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". Weiterhin ausgeprägt ist dagegen das gegenseitige Misstrauen sowohl auf kosovo-serbischer wie auf kosovo-albanischer Seite und damit zusammenhängend ein subjektives Unsicherheitsgefühl. Dieses führt dazu, dass von der im gesamten Land inzwischen wieder vorhandenen Bewegungsfreiheit nicht in allen Gebieten Gebrauch gemacht wird. Während in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar die überwiegende

Mehrheit der Kosovo-Serben einen Kontakt mit den Behörden in Pristina nach wie vor strikt ablehnt, hat in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden südlich des Ibar, in denen sich auch die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Kirchen und Klöster befindet, ein Umdenken eingesetzt. Die vergleichsweise hohe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Dezember 2010/Januar 2011 und den Kommunalwahlen vom November/ Dezember 2013 ist ein Indiz dafür, dass immer mehr Kosovo-Serben im Süden bereit sind, sich mit den Behörden in Pristina zu arrangieren. Im November/ Dezember 2013 haben auch erstmals die Bewohner in den vier serbisch dominierten Gemeinden im Norden des Landes an den - dort bisher boykottierten - kosovarischen Kommunalwahlen teilgenommen; ebenso bei den Parlamentswahlen im Juni 2014 (AA 12.2014).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik node.html, Zugriff 2.6.2014

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik node.html, Zugriff

15.1. 2015

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Antidiscrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file upload/1226 1370359982 102083.pdf, Zugriff 11.6.2014

15. Bewegungsfreiheit

Eine Übersiedlung unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014).

Grundsätzlich besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land. Jedoch war diese durch Straßensperren (insbesondere im Norden) und das tatsächliche und wahrgenommene Sicherheitsempfinden in der Praxis eingeschränkt. Solche Sicherheitsbedenken begrenzten die Rückkehrwilligkeit von vertriebenen Serben in den Kosovo (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).

34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAEMinderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 11.2014b).

Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 60 bis 110 EUR im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014).

Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo lehrt sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).

Quellen:

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/121114 21/17046983/17256439/Kosovo -

Country Fact Sheet 2014%2C deutsch.pdf?nodeid=17255892vernum=-2, Zugriff

6.2. 2015

http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-illegale-flucht-als-letzterausweg-311821, Zugriff 9.2.2015

18. Sozialbeihilfen

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UQK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UQK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 11.2014b, vgl. AA

25.11. 2014) .

Das nationale Mindestgehalt betrug pro Monat EUR 130 bzw. 170 für Personen über 35 Jahre. Gewährte Sozialunterstützungen reichen von monatlich EUR 40 bis 80 für Familien.

Neben finanziellen Zuwendungen können auch noch materielle gewährt werden (USDOS

27.2. 2014) .

Quellen:

6.2. 2015

19. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014).

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird.

Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen.

Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA

25.11. 2014) .

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakove/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovice/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuropsychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des UniversitätsKlinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 6.2014).

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014).

Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 5.2011).

Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).

Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckbarerer Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht (CEDOCA 27.2.2014).

Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten.

Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die

Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).

Quellen:

Rückkehrende in die Region Prizren;

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuerserbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 9.2.2015

20. Behandlung nach Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von 3,2 Mio. Euro bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatria-ted Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von 3,2 Mio. Euro pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014).

Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die

MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).

Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 2.2015).

Quellen:

Rückkehrende in die Region Prizren;

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuerserbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 9.2.2015

Auswärtiges Amt Berlin vom 25.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2014) (Zusammenfassung)

Die Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie gefestigt. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor.

Nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums haben 108 Staaten (darunter 23 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt (Stand 1.10.2014).

Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK, AKR und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Nach den Parlamentswahlen im Juni 2014 konnte noch keine neue Regierung vom Parlament gewählt werden.

Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren Mandat im Mai 2014 bis Mitte Juni 2016 verlängert wurde. Die große Anzahl unbearbeiteter Verfahren, politische Einflussnahme und mangelnde Effizienz schwächen das Justizsystem noch erheblich. Die Polizei hat sich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX unterstützt.

Seit dem 19. Oktober 2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der damaligen Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. In einer ersten Vereinbarung vom 19. April 2013 wurde geregelt: Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und Durchführung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.

Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil, in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes ruhig, aber nach wie vor angespannt. Es gibt keine Hin- weise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und sog. Ägypter/Egyptians (RAE) sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation leben- den Einwohner in Kosovo. Erschwerend kommen vereinzelt noch eine fehlende Registrierung sowie fehlende Dokumente für die Gewährung von Sozialleistungen hinzu.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF hat Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorgelegt.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen:

Das erkennende Gericht kann das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich fluchtauslösenden Gründe keinesfalls glauben, das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als eine Aneinanderreihung von Behauptungen, die völlig unbewiesen sind und die - auch angesichts des gewonnen persönlichen Eindrucks - völlig unglaubwürdig sind.

So spricht bereits gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser im Bundesgebiet nicht dadurch erstmals in Erscheinung getreten ist, dass er sich unverzüglich bei einer Sicherheitsbehörde oder der Asylbehörde gemeldet hat, um Schutz vor Verfolgung zu beantragen, der Beschwerdeführer wurde vielmehr wie dargestellt eher zufällig beim Versuch, aus dem Bundesgebiet nach Deutschland weiterzureisen, betreten. Dabei wurden beim Beschwerdeführer ein gefälschter Tschechischer Führerschein sowie ein gefälschter Tschechischer Personalausweis vorgefunden, den der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sogar in Auftrag gegeben haben will, um damit in der EU arbeiten zu können.

Unabhängig davon, dass es für einen Schutz vor Verfolgung suchenden Fremden eher untypisch ist, dass er sich gefälschte tschechische Dokumente besorgt, um mit diesen quer durch Österreich fahren zu können, nur um am Ende der Durchfahrt durch Österreich Asyl zu beantragen, fällt weiters auf, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Mitreisenden (von denen einer jene Person sein soll, die wegen des Übertritts zum katholischen Glauben die Probleme verursacht hat) zur Reisbewegung aus dem Kosovo bis zur österreichisch-deutschen Grenze befragt wurden. Diese Angaben sind völlig konträr zu den Schilderungen vor der Asylbehörde, da nach dem eindeutigen Inhalt der vorliegenden Einvernahmeprotokolle alle 3 Fremde eine gemeinsame Reise aus dem Kosovo nach Belgrad und weiter nach XXXX , somit bis zur serbisch-ungarischen Grenze schildern. Nach Passieren der grünen Grenze wollen alle 3 Fremden per Autostopp zu einer Bushaltestelle gefahren sein und von dort mit einem Linienbus bis nach Österreich gelangt seien. In Wien hätten sie gemeinsam dann Karten für den Nachtzug nach XXXX gekauft und seien dann in den Morgenstunden in XXXX angekommen und dort von einem Bekannten abgeholt worden.

Im Gegensatz dazu wird im Asylverfahren behauptet, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Passieren der grünen Grenze von einem Schlepper erwartet worden wäre, der in der Folge ihn bis nach Österreich gebracht hätte.

Auffallend ist weiters, dass bei diesem ersten Aufgriff, somit bei der Festnahme wegen der gefälschten tschechischen Dokumente, der Beschwerdeführer im vorliegenden Einvernahmeprotokoll schildert, dass er sich erwarte, in der EU eine Arbeit zu finden, um damit die Familie im Kosovo ernähren zu können. Aus diesem Grund hätte er sich die gefälschten Dokumente besorgt. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht eindeutig hervor, dass Angaben des Beschwerdeführers protokolliert wurden, schildert dieser doch auch bei der polizeilichen Einvernahme, dass sein Bruder Invalide sei und er deshalb auch dessen Familie miternähren müsse. Er sei gezwungen gewesen, in das Ausland zu gehen, da er im Kosovo nicht genügend Arbeit habe. Der Beschwerdeführer muss im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch zugestehen, dass die Unterschrift auf diesem Protokoll der Polizeiinspektion Bregenz seine ist, sodass der Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, gar nicht gewusst zu haben, was er konkret unterschreiben müsse, nicht überzeugend ist. Zum einen handelt es sich wie dargestellt unverkennbar um personenbezogene Angaben, die nur der Beschwerdeführer selbst getätigt haben kann, da der Polizeibeamte keinesfalls wissen kann, dass der Beschwerdeführer einen Invaliden Bruder hat.

Die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, den Kosovo niemals wegen Armut verlassen zu haben, er habe ja eine Autowerkstatt betrieben, ist darüber hinaus auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer gerade auch bei der Erstbefragung noch geschildert hat, wegen Schulden sein Heimatland verlassen zu haben. Er könne nicht überleben, aufgrund der Schulden könne er seine Familie nicht ernähren (Erstbefragung, AS 13).

Bereits einleitend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erkennbar leichtfertig sein Vorbringen steigert, um gleichzeitig bei späteren Einvernahmen zu behaupten, solche Angaben niemals getätigt zu haben. Auffallend ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Situation auch die Aussage tätigt, dass er noch für die Reise aus dem Kosovo 2.000 Euro einem Mann im Kosovo bezahlen müsse. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schaut auch dieses Detail ganz anders aus, denn der Beschwerdeführer will nunmehr in Wirklichkeit seinen beiden Mitreisenden (darunter auch dem Freund aus Jugendjahren, der wegen des Übertritts zum katholischen Glauben der Fluchtgrund sein soll, insgesamt 4.000 Euro für den Schlepper geborgt haben. Der Beschwerdeführer bestätigt nunmehr, dass die ganze Reise zwischen 7.000 und 10.000 Euro gekostet habe, er habe seinen Mitreisenden das Geld für den Schlepper vorgestreckt, dieses Geld würden diese ihm eigentlich noch schulden und sich deshalb vor ihm verstecken.

Für das erkennende Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einmal noch 2.000 Euro für die Reise schuldig sein soll (Erstbefragung) gleichzeitig er aber insgesamt 10.000 Euro ausgegeben haben will, davon 4.000 Euro als Darlehen für seine beiden Mitreisenden. Auch diesbezüglich ist eine große Beliebigkeit in den Angaben des Beschwerdeführers erkennbar und kann überhaupt nicht erkannt werden, warum der Beschwerdeführer angesichts der offensichtlich zur Verfügung gestandenen 10.000 Euro im Kosovo ein "armer Mann" gewesen sein soll.

Wie dargestellt, reduziert sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus auf angebliche Probleme mit den Brüdern seines Jugendfreundes XXXX , die nach Schilderungen des Beschwerdeführers Salafisten sein sollen und dem genannten XXXX und dem Beschwerdeführer wegen der Konversion von XXXX nach dem Leben trachten sollen. Dazu bzw. nach dem näheren Schicksal von XXXX befragt, konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine vernünftigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung tätigen, weil er angeblich "keine Verbindung mehr" zu ihm habe.

Warum der Beschwerdeführer aber zu seinem eigentlichen Jugendfreund, der der Grund für seine Flucht aus dem Kosovo sein soll, gerade mit Erreichen der sicheren Europäischen Union keinen Kontakt mehr haben sollte, dies ist schon nicht mehr erklärbar, die Gesamtangaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung waren davon gezeichnet, dass der Beschwerdeführer erkennbar überhaupt keine Angaben zu XXXX tätigen konnte oder wollte, was wohl ein klares Indiz darauf ist, dass das Gesamtvorbringen nicht stimmen kann. Gerade Personen, die aus größter Gefahr gemeinsam in das sichere Ausland fliehen, offensichtlich auch verabredet haben, gemeinsam in die Schweiz zu ziehen und die darüber hinaus im Kosovo nur wenige Meter voneinander entfernt gelebt haben wollen, sollten auch im Ausland in Zeiten moderner Telekommunikation in der Lage sein, grundlegend Kontakt zueinander zu halten. Auch über dass Vorleben des angeblich guten Freundes XXXX kann der Beschwerdeführer überhaupt keine Aussagen tätigen, wobei dem Beschwerdeführer überhaupt nicht bekannt war, dass dieser nicht nur in Italien, sondern auch in der Schweiz seit Herbst 2013 ein aufrechtes Einreiseverbot im Schengener Gebiet hat.

Die Aussagen des Beschwerdeführers lauteten einzig, dass er das alles nicht wisse, er wisse einzig, dass XXXX eine Frau in der Schweiz heiraten wolle, dafür habe er zuerst katholisch werden müssen. Auch zu diesem Glaubenswechsel kann der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Angaben tätigen, etwa wo XXXX getauft worden sei, auch die Zeitangaben sind allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer kann weder zum Glaubensübertritt noch zur Person in der Schweiz, die XXXX heiraten wollte, irgendwelche Angaben tätigen. Auf die Frage des erkennenden Richters, warum er denn überhaupt keine Angaben zu diesem wesentlichen Aspekt seines Fluchtgrundes geben kann, vermeinte der Beschwerdeführer einzig lapidar, dass er seine Arbeit gehabt habe, deshalb nicht den Job verlassen und mit XXXX herumreisen konnte.

Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ist somit durch nichts belegt und darüber hinaus scheint auch der Umstand, dass XXXX unmittelbar nach der Rückkehr in den Kosovo sich hat taufen lassen, um in der Folge sofort wieder zwecks neuer illegaler Einreise in die Schweiz weiterzureisen, höchst bedenklich. Es ist evident, dass sich der Sachverhalt niemals ereignet hat oder aber vom genannten XXXX nur getätigt wurde, um einen neuen Fluchtgrund in der Schweiz geltend machen zu können.

Da der Beschwerdeführer überhaupt nichts zum Glaubensübertritt des XXXX sagen konnte, ist weiters auch völlig unglaubwürdig, dass dieser in der Folge 3 oder 4 Nächte bei ihm in der Werkstatt genächtigt haben will, da in dieser Zeit der Beschwerdeführer wohl in der Lage gewesen wäre, näheres über die Konversion des guten Freundes XXXX herauszufinden. Unnachvollziehbar ist weiters, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Kosovo erkannt hat, dass von den Brüdern des XXXX eine große Gefahr ausgehen soll, da diese angeblich radikale Islamisten sein sollen. So verwundert weiters das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Brüder des XXXX diesen dann doch gesucht hätten, allerdings beim Beschwerdeführer zuhause und diese offensichtlich nicht auf die Idee gekommen sind, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Gemeinde nicht nur ein Haus, sondern auch eine Werkstatt besitzt. Völlig unerklärlich ist für das erkennende Gericht darüber hinaus geblieben, warum der angebliche Jugendfreund XXXX nach erfolgter Rückkehr aus der Schweiz trotz Kenntnis über die radikale Einstellung seiner islamistischen Brüder den Glauben gewechselt haben soll, nur um in der Folgezeit weiter in der gleichen Ortschaft im Kosovo in unmittelbarer Nähe zu seinen radikalen Brüdern zu verweilen. Dazu konnte der Beschwerdeführer nur höchst allgemeine Angaben tätigen, etwa dass er "nicht genau wisse, wann XXXX seiner Familie davon erzählt" habe, etc.

Dieses Vorbringen erwies sich somit als völlig unnachvollziehbar, widersprüchlich und nicht glaubhaft, sodass in Summe dieses Vorbringen der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Im Ergebnis bleiben somit die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er Kritik an ehemaligen Kommandanten der UCK geübt habe, und wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nochmals ergänzend befragt. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass er bei Versammlungen von UCK Mitgliedern manche Personen angesprochen haben will, die gar nicht im Krieg gewesen seien und dennoch als angebliche Veteranen Unterstützungen erhalten sollen. Bei näherer Nachfrage kann der Beschwerdeführer diese Vorfälle jedoch einzig dahingehend schildern, dass angeblich die angesprochenen Personen ihm den UCK-Veteranen Ausweise gezeigt hätten und darüber hinaus gemeint hätten, dass nicht der Beschwerdeführer darüber zu entscheiden habe.

Aus diesen unspektakulären Aussagen des Beschwerdeführers kann keinesfalls erkannt werden, dass dieser im Kosovo ein Vorbringen erstattet hätte, das für führende Funktionäre tatsächlich irgendein Problem bewirken könnte. Der Beschwerdeführer will auch niemals die Probleme im Kosovo der Polizei oder bei Gericht vorgetragen haben, was umso verwunderlicher ist, als der Beschwerdeführer angeblich lange Zeit diese Probleme gehabt haben will, dennoch er niemals bei der internationalen Polizei im Kosovo vorstellig gewesen sein will.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung irgendwelche Fotos vorzeigt, die beweisen sollen, dass offensichtlich irgendwelche UCK-Kommandanten Attentate auf ihn verübt haben sollen ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde angesichts der vorgezeigten Fotos aufgefordert, Dokumente vorzulegen, die im Kosovo existieren müssen, da offensichtlich schwerwiegende Verkehrsunfälle passiert sind. Auf Vorhalt musste der Beschwerdeführer nunmehr zudem eingestehen, dass diese Vorfälle als Unfall bezeichnet wurden, die Angehörigen auch Schadenersatz bekommen hätten, die Versicherung des Unfallgegners auch Geld für das zerstörte Auto bezahlt hätte.

Der Beschwerdeführer hat diesen Zusammenhang nach diesbezüglicher Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung auch noch ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, die im wesentlichen - wie auch im Bundesgebiet - eine seriöse Unfallaufnahme der kosovarischen Polizei und der jeweiligen Versicherungen aufzeigen. Warum der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Verkehrsunfällen jedoch niemals bei der Polizei oder bei Gericht kundgetan haben will, dass diese Unfälle in Wirklichkeit getarnte Attentate seien, dies kann er nicht nachvollziehbar darlegen. In Summe ist somit auch diesbezüglich evident, dass der Beschwerdeführer Unfälle der eigenen Person bzw. Verkehrsunfälle von Angehörigen während seiner Abwesenheit dazu benützt, um geradezu absurde Behauptungen aufzustellen, dass nämlich führende UCK-Kommandanten nach seinen Behauptungen nach seinem Leben trachten. Unabhängig davon, dass er solches wie dargestellt am Beginn seiner Einreise in Österreich niemals behauptet hat ist auch völlig unerklärlich, warum seine nächsten Angehörigen, gegen die sich angeblich solche Attentate ebenfalls gerichtet haben sollen, nach wie vor unbehelligt im Kosovo leben können bzw. im Falle des Bruders dort auch die Werkstatt des Beschwerdeführers weiterbetrieben wird.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes es auch für einen Asylsuchenden aus dem Kosovo eher unüblich ist, wenn dieser im Bundesgebiet nach relativ kurzer Zeit auch noch wegen eines Suchmitteldeliktes zu verurteilen ist, da die Verurteilung aus Sicht des erkennenden Gerichts einen Hinweis darauf liefert, dass der Beschwerdeführer eher nach Möglichkeiten gesucht hat, um möglichst rasch an finanzielle Mittel zu kommen.

In Summe kommt das erkennende Gericht somit zum eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus völlig asylfremden Motiven den Kosovo verlassen hat, nämlich um durch Verwendung eines gefälschten tschechischen Dokumentes in der Europäischen Union nach Möglichkeiten suchen zu können, Geld zu verdienen. Der gegenständliche Asylantrag war erkennbar einzig Folge einer von Beschwerdeführer nicht erwarteten fremdenrechtlichen Kontrolle , bei der das gefälschte Dokument als solches erkannt wurde. Die bis zur Beschwerde sukzessiv gesteigerten Ausführungen über angebliche Bedrohungsszenarien haben sich in Summe als erkennbar konstruiert erwiesen, das gesamte diesbezügliche Vorbringen konnte daher der rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und ergeben sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage.

Das erkennende Gericht hat der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und dem BF im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF ist den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 7 Abs.1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes ( BFAVG) , BGBL.I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen ( Bescheide ) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des BF über seine Probleme im Kosovo hat sich vielmehr als konstruiert und somit unglaubwürdig erwiesen.

Allgemeine Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

In der konkreten Rechtssache ist festzuhalten, dass der BF seinen Herkunftsstaat erkennbar einzig wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und den dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat. Der BF hat erkennbar den Wunsch, durch Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet seine im Kosovo lebende Familie zu unterstützen.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Das individuelle Vorbringen zu den Fluchtgründen war wie dargestellt unglaubwürdig.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wie dies auch vor der Ausreise der Fall gewesen ist.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), , liegt nicht vor.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF in Österreich keinerlei Verwandte, doch lebt die gesamte Kernfamilie weiterhin im Kosovo.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Gegen einen weiteren Aufenthalt sprechen zudem die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen, wobei die erwähnten Delikte ein großes öffentliches Interesse an der Verbindung weiter Strafakte durch den BF, somit an eine Aufenthaltsbeendigung aufzeigen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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