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W205 2109165-1•BVwG W205 2109165-1
W205 2109165-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2015
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
W205 2109165-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015, Zahl: 1053612005/150266887, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführenden Partei, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 14.03.2015 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015 wurde die Mitteilung der XXXX vom 13.07.2015 weitergeleitet, demzufolge die beschwerdeführende Partei am 09.07.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihre Heimat ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-VO zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am 09.07.2015 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei am 09.07.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb das Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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