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W196 2007169-2•BVwG W196 2007169-2
W196 2007169-2Tribunal administratif fédéral31 juil. 2015
Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W196 1408376-2/3E
W196 2007169-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl 780924204-1046599, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zl 831795903-1764220, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und der georgischen Volksgruppe zugehörig, wurde am 30. September 2008 im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte in Folge den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien am 30. September 2008 führte der Erstbeschwerdeführer aus, in TAMARASCHENI geboren zu sein, wo er auch elf Jahre die Gesamtschule besucht habe. Er gehöre der Volksgruppe der Georgier an und sei christlich orthodoxen Religionsbekenntnisses. Er verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat lebe noch seine Mutter, sein Vater sei bereits 1992 verstorben. In Österreich oder der EU habe er keine Angehörigen. Er sei im August (2008) illegal aus Georgien in Richtung Türkei ausgereist, wo er etwa einen Monat gearbeitet habe, bevor er weitergereist sei.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in TAMARASCHENI gelebt habe. Da sein Heimatdorf nach dem letzten Krieg von Osseten besetzt sei, könne er nicht mehr dorthin zurückkehren. Zudem habe er sein gesamtes Hab und Gut verloren. Im Fall einer Rückkehr befürchte er unmenschliche Behandlung durch die Osseten.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 8. Oktober 2008 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, von den Behörden im Heimatland nie erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Er sei weder vorbestraft noch sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Auch sei er weder politisch aktiv gewesen noch habe er einer bewaffneten Gruppierung angehört. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er bereits in der Türkei gewesen sei, als in Georgien der Krieg begonnen habe. Daher habe es keinen Sinn mehr gehabt zurückzukehren.
Der Erstbeschwerdeführer legte dem Bundesasylamt einen ihn betreffenden psychiatrischen Befund von Dr. Gerald RESSI des Vereines OMEGA vom 14. Mai 2009 vor, wonach er an einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung leide.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Mai 2009 gab der Erstbeschwerdeführer an, in Georgien als Elektriker gearbeitet zu haben. In der Türkei habe er im Sommer 2006 und 2008 auf Plantagen gearbeitet.
Befragt, wo seine Mutter lebe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, als er zuletzt vor fünf Monaten mit ihr telefoniert habe, sei sie in einem Flüchtlingslager in GORI gewesen; sie wolle aber nach TAMARASCHENI zurück. In TAMARASCHENI habe er noch weitere Verwandte.
Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sein Vater 1992 vor seinen Augen von Osseten getötet worden sei. Seitdem werde seine Familie bedroht; 2002 seien sie zwei Mal ausgeraubt worden und "sie" hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie ihn umbringen würden. 2003, als er eine Woche zu Hause gewesen sei, seien ossetische Soldaten gekommen und hätten ihn mit einem Gewehr geschlagen. Sie hätten ihm die Nase, den linken Arm, den kleinen Finger und den Ringfinger der linken Hand gebrochen. Seine Verletzungen seien im Krankenhaus in TAMARASCHENI behandelt worden und er sei noch vier Tage zu Hause geblieben, bevor er wieder nach Tiflis zurückgefahren sei. Er habe es deshalb vermieden nach Hause zu fahren. Am 4. August 2008 habe ihn seine Mutter angerufen und ihn wissen lassen, dass es (zu Hause) sehr unruhig sei und er Georgien besser verlassen solle. Er sei dann in die Türkei gefahren und habe dort gearbeitet. Seine Mutter habe ihm geraten, er solle nicht mehr zurückkehren.
Befragt, ob er von ossetischen Soldaten verschleppt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, einmal auf dem Weg nach Hause geschlagen worden zu sein. Sie hätten ihn auf der Straße liegen lassen. Auf Nachfrage, ob er von ossetischen Kämpfern angehalten worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, nur an den Kontrollpunkten angehalten worden zu sein.
Auf Vorhalt, dass er gegenüber dem Facharzt des Vereines OMEGA im Rahmen der im Gutachten angeführten Untersuchung angegeben habe, 2004 von ossetischen Kämpfern angehalten worden zu sein und dass ihm bei dieser Gelegenheit die Nase und die Finger gebrochen worden seien, erwiderte der Erstbeschwerdeführer lediglich, dies sei 2003 gewesen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er von Osseten getötet zu werden.
Auf Nachfrage, warum er sich im Falle seiner Rückkehr denn nicht einfach wieder in Tbilisi niederlassen könne, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dort keine Arbeit finden zu können und keine Wohnung zu haben. Er habe auch keine Verwandten dort. Sein Leben wäre in Gefahr, da er diesfalls auf der Straße leben müsste und kein Geld habe.
Auf die Frage, woher er stamme, antwortete der Erstbeschwerdeführer:
"Aus Ossetien, aus Zhin... Ich komme aus TAMARASCHENI." Die Nachfrage, ob er schon einmal in ZHINVALI gelebt habe, verneinte er. Auf Vorhalt, dass er gelegentlich seiner psychiatrischen Untersuchung aber angegeben habe, aus ZHINVALI zu stammen, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, das nicht gesagt zu haben. Vielleicht habe das der Arzt lediglich verwechselt. Er sei im November 2002 nach Tbilisi gezogen.
In Österreich habe er keine Angehörigen und gehe keiner Beschäftigung nach; er lebe von der Sozialhilfe. Die verschriebenen Medikamente habe er sich noch nicht besorgt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. August 2008, Zl 08 09.242-BAG, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Erstbeschwerdeführer im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung habe sich gegenüber jenem vor dem Bundesasylamt gesteigert. Zudem sei das Fluchtvorbringen nicht plausibel, allgemein gehalten und durch keinerlei Beweismittel gestützt, weshalb es als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei. Auch fehle dem vorgebrachten Vorfall die zeitliche Nähe zur Ausreise. Glaubhaft sei hingegen, dass der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland wegen der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, es sei nicht plausibel, dass dem Erstbeschwerdeführer in Georgien Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Eine Bedrohungssituation pro futuro habe nicht festgestellt werden können.
Zudem wäre der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung oder Todesstrafe unterworfen und würde sich trotz posttraumatischer Persönlichkeitsstörung auch kein Abschiebungshindernis ergeben. Es wäre dem Erstbeschwerdeführer zumutbar, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu sichern.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13. August 2009 Beschwerde erhoben. In dieser führt der Erstbeschwerdeführer aus, die Annahme, seine Ausführungen seien nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert, würden sich als aktenwidrig erweisen. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, ihm konkrete Fragen zu stellen. Die Behörde habe es ferner verabsäumt, sich mit seinem Vorbringen auseinander zu setzen und stütze sich lediglich auf allgemeine Argumente bzw. angebliche Widersprüche.
So habe er im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde von verschiedenen Ereignissen zu berichten gewusst. Im Jahre 2002 sei es zu einem Zwischenfall mit ossetischen Soldaten gekommen. Da die Situation für ihn zu gefährlich gewesen sei, sei er nach Tiflis gezogen und habe seine Mutter nur wenige Male im Jahr besucht. Während eines Besuches im Jahr 2003 seien ossetische Soldaten dann nachts in das Haus eingedrungen und hätten ihn misshandelt. Ebenfalls im Jahr 2003 - und nicht 2004 - sei er von ossetischen Kämpfern angehalten und geschlagen worden. Im Laufe der Jahre bis zu seiner Flucht hätten ossetische Soldaten bei seiner Mutter immer wieder nach seinem Aufenthalt gefragt. Sie hätten ihr gegenüber stetig gedroht ihn umzubringen.
Entgegen der Ansicht der Behörde werde mit einer Ausweisung massiv in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
Mit Verfahrensanordnung vom 10. März 2010 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers nicht ohne weiteres festgestellt werden konnte.
Am 20. Juli 2010 wurde vom Erstbeschwerdeführer die Fortsetzung des Asylverfahrens beantragt, nachdem dieser zuvor am 19. Juli 2010 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt wurde.
Mit Stellungnahme vom 27. September 2010 ergänzte der Erstbeschwerdeführer die ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur Lage der ethnischen Georgier in Südossetien mit diversen Berichten. Zu seinem gesundheitlichen Zustand führte er aus, dass er unter Problemen mit der Leber und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Am 09. November 2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Betreffend seinen Gesundheitszustand legte der Erstbeschwerdeführer bis dieser Gelegenheit eingangs vor:
Psychiatrischer Befund Dr. Gerald RESSI des Verein OMEGA vom 29. September 2010 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose posttraumatische Persönlichkeitsstörung
Befund Dr. Michael FELBINGER vom 8. Oktober 2010 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Pollinose (Heuschnupfen), Hausstauballergie, rec. Rhinosinusitis (Entzündung der Nasenschleimhaut und eine Entzündung der Schleimhaut der Nasennebenhöhlen)
Virologisch-serologischer Befund Univ. Prof. DDr. Egon MARTH vom 20. September 2010 wonach der Erstbeschwerdeführer positiv auf Hepatitis A und HBV Core AK (Hepatitis B) getestet wurde
Zudem erklärte der Erstbeschwerdeführer, nicht in regelmäßiger psychiatrischer oder psychologischer Betreuung zu stehen und hinsichtlich seines psychischen Zustandes keinerlei Medikamente zu nehmen.
Er sei nicht verheiratet, lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat lebe noch seine Mutter. In Österreich habe er keine Verwandten. Wie seine Eltern sei auch er georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekenne sich zur georgisch-orthodoxen Kirche. Er habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule und zwei Jahre ein College für die Ausbildung zum Automechaniker absolviert, letzteres aber aus finanziellen Gründen nicht abgeschlossen. Im Anschluss, von 2002 bis 2006, habe er in Tbilisi als Elektrospezialist gearbeitet. 2007 und 2008 habe er als Saisonarbeiter in der Türkei gearbeitet oder habe Gelegenheitsarbeiten in Tblisi übernommen. Primär habe er in Tblisi gelebt, habe aber manchmal seine Mutter in TAMARASHENI besucht. Er wisse nicht, wo seine Mutter sei; das letzte Mal sei er zu Neujahr 2009 mit ihr in Kontakt gestanden.
Der Erstbeschwerdeführer gab des Weiteren an, er sei zu keiner Zeit Mitglied einer bewaffneten Gruppierung oder politischen Partei gewesen. Er sei nie in Haft gewesen oder angehalten worden. Staatlicherseits sei er nie aus Gründen der GFK verfolgt worden, aber Osseten hätten ihn in TAMARASHENI mit dem Umbringen bedroht. In Tblisi habe er hingegen keinerlei Probleme gehabt.
Im August 2008 habe er sich zur Flucht entschlossen, da damals der Krieg ausgebrochen sei. Er habe zwar in Tblisi gelebt, aber seine Mutter habe ihn gewarnt und deshalb sei er in die Türkei gegangen.
Über Befragen erklärte der Erstbeschwerdeführer, TAMARASHENI sei ein primär von Georgiern besiedelter Ort. Es seien (dort) auch andere Georgier bedroht worden. Sein Vater sei Major bei der Armee der MECHDRIONI gewesen und habe dieser dort auch viele Osseten getötet ("umgebracht"). Deshalb sei seine Familie auch bekannter gewesen. 1992 sei sein Vater bei einer Schießerei mit Osseten "umgebracht" worden. Danach hätten die Probleme begonnen. Er und seine Mutter seien immer wieder bedroht worden. Der erste Vorfall, bei dem er persönlich angegriffen worden sei, habe sich 2004 zugetragen. Er sei zu Ostern nach Hause gekommen und sei nachts auf der Straße angehalten und geschlagen worden. Seine Nase und Finger seien danach gebrochen gewesen. Dorfbewohner hätten ihn gefunden. Er habe im Krankenhaus einen Arzt aufgesucht. Auf Nachfrage, ob es noch weitere Vorfälle dieser Art gegeben habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei zwar nicht mehr geschlagen, aber doch bedroht worden. Im Jahr 2001 hätten "sie" die Kühe mitgenommen. Von seiner Mutter bzw. von Nachbarn wisse er, dass sich Osseten immer wieder nach ihm erkundigt hätten. Es seien immer andere Osseten gewesen. Er kenne sie weder namentlich noch vom Sehen her. Nach dem Vorfall im Jahr 2004 habe er seine Mutter etwa drei Mal im Jahr jeweils nur für ein paar Tage besucht.
Befragt, ob die Familie jemals in Erwägung gezogen habe, dass auch seine Mutter nach Tbilisi ziehe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, die Familie habe im Heimatdorf ein Haus mit Landwirtschaft gehabt und hätte seine Mutter dies nicht aufgeben wollen.
Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, dass der nunmehr mit 2004 datierte Vorfall bereits im Jahr 2003 stattgefunden habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, der Vorfall mit den Verletzungen habe sich 2004 zugetragen. Es seien vier ihm unbekannte Männer gewesen, keine Militärs.
Über Vorhalt, dass er in der Beschwerdeschrift vorgebracht habe, im Jahr 2003 zwei Mal misshandelt worden zu sein, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass es bis auf den erwähnten Vorfall des Jahres 2004, keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Er habe sich diesbezüglich nicht an die Polizei gewandt, doch habe die Dorfpolizei Bescheid gewusst und nichts unternommen.
Befragt, warum er im Jahr 2008 nicht (einfach) in Tblisi geblieben sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, die feindliche Armee sei auch in Richtung Tblisi unterwegs gewesen. Er habe nicht gewusst, ob er dort vor den Osseten bzw. Russen sicher sein würde. Im Fall einer Rückkehr wäre er ganz alleine in Georgien und wüsste nicht, wo er wohnen könnte.
Zu seinem Privat und Familienleben führte der Erstbeschwerdeführer über Befragen aus, in Österreich bislang keiner Beschäftigung oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Obwohl er es oft versucht habe, sei er von potentiellen Arbeitgebern nicht genommen worden. In seiner Unterkunft habe er ein paar Stunden einen Deutschkurs besucht. Nachdem an den Erstbeschwerdeführer einige Fragen auf Deutsch gerichtet worden waren, kamen der vorsitzende und der beisitzende Richter überein, dass derselbe keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen konnte. Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, nicht Mitglied von Vereinen oder einer sonstigen Organisation zu sein.
Mit psychiatrisch-neurologischen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Georg PAKESCH vom 8. Dezember 2012 wurde beim Erstbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung gemischt mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert. Der Gutachter führte aus, die Anpassungsstörung sei im Sinne einer Befindlichkeitsstörung als eine Reaktion auf die derzeitige Lebenssituation zu sehen und nicht im Sinne einer eigentlichen psychischen Krankheit zu werten. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung fänden sich nicht. Eine Stellungnahme zu diesem Gutachten hat der Erstbeschwerdeführer trotz Aufforderung vom 22. Dezember 2012 bis dato nicht abgegeben.
Im weiteren Verfahrensverlauf legte der Erstbeschwerdeführer vor:
Befund Dr. Rudolf STAUBER vom 29. November 2010 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose LPS unklarer Genese, Hepatitis A und B Infektion
Psychiatrischer Befund Dr. Gerald RESSI des Vereins OMEGA vom 21. April 2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Leberparenchymschaden und Anpassungsstörung
Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses der Niveaustufe A1/1 vom 16. Dezember 2011 und vom 28. März 2012
Dienstzeugnis über eine befristete Tätigkeit als Küchenhilfe in der Zeit vom 10. August 2012 bis 14. Oktober 2012
Mit Verfahrensanordnung vom 29. Juli 2013 wurde dem Erstbeschwerdeführer von Amts wegen die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit E-Mail vom 21. August 2013 wurde vom Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, als Reinigungskraft zu arbeiten und der Nachweis vorgelegt, dass er vom 13. Dezember 2012 bis 21. April 2013 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen war.
Mit Verständigung vom 10. September 2013 wurden dem Erstbeschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes zur Situation in Georgien vorgelegt und dieser aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen zu diesen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert Änderungen in seinem Gesundheitszustand sowie in seinem Privat- oder Familienleben bekanntzugeben und Unterlagen, welche seine Integration belegen könnten, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 23. September 2013 nahm der Erstbeschwerdeführer hierzu Stellung und führte aus, den übermittelten Länderfeststellungen mangle es an Berichten zu seinen Problemen mit Osseten. Der Erstbeschwerdeführer legte daher Berichte, über die Konfliktproblematik von Angehörigen der georgischen Volksgruppe mit Osseten bei. Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, er habe mit seiner Mutter schon seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr und verfüge sohin in Georgien über kein soziales Netz, das ihm dabei behilflich sein könnte, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Seine nunmehrige Lebensgefährtin erwarte im XXXX ein Kind. Als leiblicher Vater wolle er diese Rolle entsprechend wahrnehmen und seine Pflichten erfüllen. Derzeit arbeite er als Reinigungshilfe. Unmittelbar zuvor war allerdings mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. August 2013, GZ. S4 436.923, die Beschwerde der Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers gegen die negative Erledigung der Asylbehörde erster Instanz gemäß §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 AsylG abgewiesen worden.
Er sei bemüht Arbeit zu finden, doch sei ihm dies aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nur sehr eingeschränkt möglich. Obwohl er bereits einen Arbeitgeber gefunden habe, sei ihm im Mai eine Beschäftigungsbewilligung verwehrt worden. Da seine Einvernahme vor dem erkennenden Gericht bereits drei Jahre zurückliege, beantrage er erneut eine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben.
Am XXXX wurde der minderjährige Zweitbeschwerdeführer in Graz geboren.
Am 06.12.2013 stellte sein Vater als sein gesetzlicher Vertreter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens und legte die österreichische Geburtsurkunde als Nachweis der Identität des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl 831795903/1764220, wurde der Antrag des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 leg cit hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Unter einem wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass weder der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (Zl 830660102/1655641), noch dessen Vater, XXXX auch XXXX (Zl 780924204/1046599), Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Antrag des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei lediglich unter Bezugnahme auf das Asylverfahren seines Vaters vorgenommen worden. Eine Verfolgung oder Bedrohungssituation im Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können. Dem Vorbringen seines Vaters sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Individuelle Fluchtgründe seien für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer nicht geltend gemacht worden.
Zur Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass zwar ein im Sinn von Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, doch seien die Mitglieder der Kernfamilie des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Zudem könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte von keinem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben gesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung - unter Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz des Erstbeschwerdeführers - im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
Mit Schreiben vom 18. März 2014 legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung über von ihm im Zeitraum von 17. Mai 2013 bis 12. Jänner 2014 verrichtete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vor.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014 wurden die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers sowie des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer keine aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht habe. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK habe im Falle der Beschwerdeführer nicht erkannt werden können und gebe es weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären, noch würden Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführer unzulässig machen könnten, vorliegen. In Georgien bestehe auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ein ausgeprägtes soziales Netz zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen habe der Erstbeschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung seitens des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren nicht nachzuweisen vermocht. Die Beschwerde der Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2013, Zl S4 436923-1/2013 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen worden. Insgesamt würden derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Mit Eingabe vom 02.02.2015 legte der Erstbeschwerdeführer folgende Unterlagen betreffend seiner sprachlichen und persönlichen Integration in Österreich vor:
Bestätigung von ISOP vom 10.12.2014 (Deutsch A2)
Bestätigung der Stadt Graz vom 19.01.2015 über gemeinnützige Tätigkeit
Bestätigung der Stadt Graz vom 20.01.2014 über gemeinnützige Tätigkeit
Dienstzeugnis der Firma M. Rainer GmbH vom 16.10.2012
Versicherungsdatenauszug vom 03.05.2013
ablehnender Bescheid des AMS Graz-Ost vom 07.05.2013
Am 04.02.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers in der Regionaldirektion Steiermark, im Zuge der er zunächst die Frage, ob er zurzeit zu jemandem nach Hause Kontakt habe verneinte. Seine Mutter habe 2008 nach TAMARASCHENI in Ossetien zurückkehren wollen. Seither habe er nichts mehr von ihr gehört. In Ossetien würde sein Onkel mit seiner Familie wohnen. Dazu aufgefordert, seine familiäre Situation in Österreich zu beschreiben, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er hier eine Lebegefährtin und einen Sohn habe. Das Verfahren seiner Lebensgefährtin sei rechtskräftig abgeschlossen. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung zu bestreiten und als geringfügig Beschäftigter zu arbeiten. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn würden von der Caritas je 150 Euro erhalten. Sie würden noch in einem Haus der Caritas, nämlich einem Grundversorgungsquartier, wohnen. Seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Dezember 2014 habe sich an der privaten Situation des Erstbeschwerdeführers nichts geändert. Die Frage, ob er abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Österreich weitere Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Nach seinen Deutschkenntnissen befragt, gab er an, gerade einen A2 Deutschkurs zu absolvieren. Nachgefragt, ob er irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen könne, die für seine Integration in Österreich sprechen würden, führte er aus, Deutsch zu lernen und zu arbeiten. Darüber hinaus kenne er auch einige Österreicher und sei mit manchen befreundet. Auf strafgerichtliche Verurteilungen angesprochen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, einmal mit einem Bus ohne Fahrkarte gefahren zu sein und nun seine Strafe auf Raten zu bezahlen. Auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, führte der Erstbeschwerdeführer aus, bereits sechs Jahre zu warten und um eine positive Entscheidung zu bitten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl 780924204/1046599, wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person bestehen würden und das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Betreffend des Privatlebens des Erstbeschwerdeführers wurde festgehalten, dass sich dieser seit rund sechseinhalb Jahren in Österreich aufhalte, die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt sei und der Aufenthaltsstatus des Erstbeschwerdeführers von Anfang an unsicher gewesen sei. Der bisherige Aufenthalt sei lediglich durch die Asylantragstellung und die daraus resultierende vorläufige Aufenthaltsberechtigung legitim; ein anderweitiges Aufenthaltsrecht sei dem Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zugekommen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration seien beim Erstbeschwerdeführer nicht erkennbar. Auch wenn er Bemühungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche und soziale Integration getätigt habe und über gewisse Deutschkenntnisse verfüge, so würden diese Sprachkenntnisse alleine noch nicht ausreichen, um eine fortgeschrittene Integration annehmen zu können. Der Erstbeschwerdeführer gehe derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und sei nach wie vor auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers vermöge seine persönlichen Interesse nicht entscheidend zu stärken. Der Zeitraum von sechseinhalb Jahren könne nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als dermaßen lang qualifiziert werden, dass die Ausweisung schon alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer als unzulässig zu qualifizieren wäre. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1 AsylG oder § 57 Abs 1 AsylG würden beim Erstbeschwerdeführer nicht vorliegen und seien auch keine Hinweise dahingehend ersichtlich, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.02.2015 wurde geltend gemacht, dass der Erstbeschwerdeführer durch den nunmehr bekämpften Bescheid in seinem Recht auf Gewährung eines Aufenthaltstitels und in seinem Recht auf Schutz seines Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer lebe seit mittlerweile sechseinhalb Jahren in Österreich und sei ihm diese überlange Dauer des Verfahrens, wobei nicht verkannt werde, dass der Erstbeschwerdeführer für fünf Monate ausgereist gewesen sei, nicht in diesem Ausmaß anzulasten, sondern lege diese die Annahme eines Organisationsverschuldens des Staates im Sinne des § 11 Abs 3 Z 9 NAG 2005 nahe. Als unrichtig erweise sich schon die Feststellung, dass die Beschwerde des minderjährigen Sohnes des Erstbeschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen worden wäre; dessen Verfahren sei hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ebenfalls an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Auch gehe der Verweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Sachverhalt und den Umstand, dass seit dem "aktuell vom BVwG zu beurteilenden Sachverhalt" kein neues Vorbringen erstattet worden sei, mangels inhaltlicher Prüfung des rückkehrentscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht ins Leere und sei dieser Vorhalt nicht geeignet die nunmehr ergangene Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer zu begründen. Darüber hinaus habe der Erstbeschwerdeführe im bisherigen Verfahren seine sozialen Kontakte nachgewiesen, ebenso auch seine wirtschaftliche Verfestigung dahingehend, dass er - neben dem Umstand, dass er bereits geringfügig bzw. gemeinnützig im Rahmen der erlaubten Remunerantentätigkeit in Österreich beschäftigt gewesen sei - über eine Einstellungszusage verfüge. Der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Erstbeschwerdeführer sei auf Dauer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sei insofern entgegenzutreten, als dieser bereits so weit in Österreich integriert sei, dass er im Falle der Erteilung eins Aufenthaltstitels problemlos eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und so seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft sichern könnte. Festzuhalten sei weiters, dass der Lebensmittelpunkt des Erstbeschwerdeführers und der Fokus seiner privaten und sozialen Beziehungen unstrittig in Österreich liege. Daran ändere auch die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer noch entfernte Verwandte in Georgien habe, nichts. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei von der Entwurzelung des Erstbeschwerdeführers auszugehen und sei die Reintegration des mittlerweile 32-jährigen Erstbeschwerdeführers in die Gesellschaft Georgiens nur mehr schwer möglich. Der Hinweis der belangten Behörde auf den bloß vorläufigen Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers sei ungeeignet, die vom Erstbeschwerdeführer bereits nachgewiesenen Integrationsschritte zu relativieren, zumal nach der Judikatur des VfGH, die Abweisung eines Asylantrages nicht die Unzulässigkeit des Aufenthaltes ex tunc, also rückwirkend bis zur bis zur Antragstellung bewirke. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass der Umstand, wonach der Erstbeschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei, die Integrationsmerkmale nicht entscheidend zu stärken vermeine, so verkenne sie den Umstand, dass nach dem Gesetzeswortlaut auch die Frage der Unbescholtenheit in die Liste der abzuwägenden Kriterien aufgenommen worden sei und dieser Umstand somit ebenfalls in die vorzunehmende Abwägung einzubeziehen gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer sei seit seiner Einreise nach Österreich stets bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen und verfüge er nunmehr über gute Kenntnisse, die es ihm erlauben würden, Alltagsgespräche erfolgreich zu bewältigen und sich in Österreich sprachlich gut zu Recht zu finden. Bei seinen Versuchen, in der Einvernahme am 04.02.2015 auf Deutsch zu antworten, sei auf die anwesende Dolmetscherin verwiesen worden, sodass ein persönlicher Eindruck von den tatsächlich vorhandenen Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers auf Seiten der belangten Behörde nicht in entsprechendem Maße habe gewonnen werden können. Die Bemühungen des Erstbeschwerdeführers, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, seien durch seine geringfügige Beschäftigung in den Jahren 2012 und 2013 sowie durch die von ihm ausgeübte gemeinnützige Tätigkeit und durch seinen letztlich erfolglosen Versuche, eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS zu erhalten, dokumentiert. Angesichts seiner derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation sei es dem Erstbeschwerdeführer rechtlich nicht erlaubt, einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und gehe der Vorhalt der belangten Behörde wonach der Erstbeschwerdeführer noch immer auf die Grundversorgung angewiesen sei, insofern ins Leere. Der Erstbeschwerdeführer verfüge bereits wieder über eine aktuelle Einstellungszusage einer in der Beschwerde näher bezeichneten Pizzeria. Der Erstbeschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in gemeinsamen Haushalt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer, ebenso wie seine Lebensgefährtin, um die nachhaltige persönliche, wirtschaftliche und sprachliche Integration in Österreich erfolgreich bemüht sei.
Im selben Schreiben erfolgte eine Vertreterbekanntgabe, wonach der Erstbeschwerdeführer die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.
Gleichzeitig mit der Beschwerde legte der Erstbeschwerdeführer folgende Dokumente vor:
Anmeldebestätigung von ISOP vom 13.03.2015
Versicherungsdatenauszug vom 19.02.2015
Einstellungszusage der Pizzeria Pegas in Graz
Diplom des ÖSD vom 22.05.2014 betreffend die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers
Empfehlungsschreiben von Dr. Roger und Gerda Schwarz betreffend die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG eine Abschiebung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Begründend wurde kurz zusammengefasst festgehalten, dass die Angehörigen des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien und die Ausweisung daher diesbezüglich keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer befinde sich seit seiner Geburt in Österreich und beschränke sich sein Privatleben momentan ausschließlich auf seine Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern. Da es zu einer Ausweisung nur gemeinsam mit seiner Familie komme, könne auch nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben gesprochen werden. Gründe, welche eine Abschiebung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Georgien unzulässig machen würden, hätten nicht festgestellt werden können.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren worden sei und sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe. Nach der Rechtsprechung werde im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Aufnahmestaat festzustellen und sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sie die Sprache des ursprünglichen Heimatlandes bereits nicht mehr oder schlechter sprechen und verstehen würden als jene des Aufnahmestaates. An der mittlerweile engen Beziehung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ändere auch die Tatsache, dass er noch entfernte Verwandte in Georgien habe, nichts. Im Übrigen wurde auf das Vorbringen der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers vom 20.02.2015 verwiesen.
Gleichzeitig mit der Beschwerde erfolgte auch eine Vertreterbekanntgabe, wonach der minderjährige Zweitbeschwerdeführer nun durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz vertreten werde.
Mit Eingabe vom 01.04.2015 legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung (ÖSD) vom 25.03.2015, wonach dieser die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden habe, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und gehören der georgischen Volksgruppe an.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 30.09.2008 im Bundesgebiet aufgegriffen.
Von 12.10.2009 bis 21.07.2010 war der Erstbeschwerdeführer nicht behördlich in Österreich gemeldet und wurde dieser am 19.07.2010 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Graz geboren.
Der Erstbeschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat und befand sich sein privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis zu seiner Ausreise im August 2008 in Georgien.
Derzeit befindet sich ein Onkel des Erstbeschwerdeführers mit seiner Familie in Ossetien. Zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer seit 2008 keinen Kontakt mehr und ist ihm ihr Aufenthaltsort unbekannt.
In Österreich befindet sich die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, XXXX. Deren Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2013, Zl S4 436923-1/2013, gemäß §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 AsylG 2005 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl U 181/2014-5, abgelehnt. Der Erstbeschwerdeführer sowie der minderjährige Zweitbeschwerdeführer leben gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin bzw. Mutter in 8020 Graz.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte von 16.12.2011 bis 28.03.2012 einen Deutschkurs, Niveaustufe A1/1.
Von 22.09.2014 bis 10.12.2014 absolvierte der Erstbeschwerdeführer einen Deutschkurs Niveau A 2/1.
Der Erstbeschwerdeführer hat die Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" am 13.03.2015 gut bestanden.
Von 10.08.2012 bis 18.10.2012 war der Erstbeschwerdeführer als Küchenhilfe beschäftigt.
Von 17.05.2013 bis 12.01.2014, von 30.06.2014 bis 31.12.2014 und von 01.01.2015 bis zumindest 19.01.2015 war der Erstbeschwerdeführer für gemeinnützige Hilfstätigkeiten bei der Stadt Graz beschäftigt.
Derzeit beziehen die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung.
Für den Fall, dass der Erstbeschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung erhält, könnte er in der Pizzeria Pegas in Graz als Küchenhilfe mit 30 Stunden pro Woche angemeldet werden.
Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Der Erstbeschwerdeführer hat im Bundesgebiet bereits Freundschaften knüpfen können.
Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Festgestellt wird, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Georgien einen unzulässigen Eingriff in Art 8 EMRK darstellen würde.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers in seinem Verfahren sowie aus dem Umstand, dass dieser über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Dass der Erstbeschwerdeführer von 12.10.2009 bis 21.07.2010 in Österreich nicht behördlich gemeldet war, ergibt sich aus den sich im Akt befindlichen eingeholten ZMR-Auszügen.
Das Geburtsdatum des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen Geburtsurkunde.
Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Georgien verbracht hat, sich sein privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis August 2008 in Georgien befand und er weiterhin Verwandte dort hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2013, Zl S4 436923-1/2013 sowie auf dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl U 181/2014-5.
Dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin bzw. Mutter in einem Haushalt leben, geht aus den eingeholten ZMR-Auszügen hervor.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in den Strafregisterauszug vom 22.07.2015).
Dass der Erstbeschwerdeführer bereits Freundschaften im Bundesgebiet knüpfen konnte, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführer in Grundversorgung befinden, beruht auf den eingeholten GVS-Auszügen vom 22.07.2015.
Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer von 22.09.2014 bis 10.12.2014 einen Deutschkurs Niveau A 2.1 besucht hat, geht aus der vorgelegten Bestätigung von ISOP vom 10.12.2014 hervor.
Dass der Erstbeschwerdeführer die Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" absolvierte, ergibt sich aus der vorgelegten ÖSD Bestätigung vom 25.03.2015.
Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer von 17.05.2013 bis 12.01.2014, von 30.06.2014 bis 31.12.2014 und von 01.01.2015 bis zumindest 19.01.2015 von der Stadt Graz für gemeinnützige Hilfstätigkeiten herangezogen wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen der GBG Gebäude- und Baumanagement Graz GmbH vom 20.01.2014 und vom 19.01.2015.
Dass der Erstbeschwerdeführer von 10.08.2012 bis 14.10.2012 als Küchenhilfe beschäftigt war, ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstzeugnis der M. Rainer GmbH vom 16.10.2012.
Dass der Erstbeschwerdeführer arbeitswillig und bestrebt ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, beruht auf folgenden Erwägungen: Wie aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen ersichtlich, war der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach geringfügig beschäftigt und stellte im Jahr 2013 zudem einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS, welcher gemäß § 5 Abs 2 AuslBG abgelehnt wurde. Aus der vorgelegten Bestätigung der Pizzeria Pegas vom 16.02.2015 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle des Erhalts einer Arbeitsbewilligung in der Pizzeria Pegas eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden annehmen könnte.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl I Nr 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
...
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
...
§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
...
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;
VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;
29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Auf den gegenständlichen Beschwerdefall angewendet, bedeutet dies Folgendes:
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:
Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer befindet sich seit mittlerweile rund sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet und war während seines Aufenthaltes äußerst bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer über passable Deutschkenntnisse verfügt, welche durch das vorgelegte Sprachdiplom A2 belegt sind. Der Erstbeschwerdeführer vermochte während des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, zu versuchen, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er verrichtete bereits mehrmals Hilfstätigkeiten für die Stadt Graz und war darüber hinaus bereits als Küchenhilfe geringfügig beschäftigt. Der Erstbeschwerdeführer war in der Vergangenheit stets bemüht eine Beschäftigung zu erlangen, was sich auch durch den vorgelegten Bescheid des AMS vom 07.05.2013, mit welchem der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe abgelehnt wurde, zeigt. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt und vor dem Hintergrund des ersichtlich gemachten Integrationswillens ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit einer dauerhaften Vollzeitbeschäftigung nachgehen wird und somit seinen Lebensunterhalt ebenfalls aus eigenen Mitteln bestreiten können wird. Für den Fall, dass dieser in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, hätte der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit bei der Pizzeria Pegas in Graz für 30 Stunden pro Woche als Küchenhilfe angemeldet zu werden.
Insgesamt zeigt sich also, dass der Erstbeschwerdeführer bereits über eine fortgeschrittene Integration verfügt.
Zum zwanzig Monate alten Zweitbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser in Österreich geboren wurde und sich sein gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet befand.
Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich waren, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern eines einzigen Antrages entstanden und dem Erstbeschwerdeführer, die fünf Monate, in denen sein Aufenthalt unbekannt war, abgesehen, keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl VfSlG 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Erstbeschwerdeführers dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.
Der Erstbeschwerdeführer ist überdies strafgerichtlich unbescholten. Auch wenn dies für sich alleine die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), überwiegen in einer Gesamtschau die Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01. 2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl VwGH 22.02.2005, 2003/21/0096; vgl ferner VwGH 26.03.2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
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