W169 1420087-2•BVwG W169 1420087-2
W169 1420087-2Tribunal administratif fédéral31 juil. 2015
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W169 1420087-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2015, Zahl: 810580702/150655808, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und als Textilhändler gearbeitet habe. Als Fluchtgrund gab er an, dass er mit einem Motorrad durch eine Ortschaft gefahren sei, in der eine Hochzeit stattgefunden habe. Leute hätten sich auf der Straße versammelt, und plötzlich sei ihm ein fünf- oder sechsjähriges Kind vor das Motorrad gelaufen. Er habe nicht mehr bremsen können und das Kind überfahren. Es sei sofort tot gewesen. Daraufhin hätten die Leute ihn geschlagen, wobei er seinen Geldbeutel mit seinen Dokumenten verloren habe. Es sei ihm gelungen, von dort zu fliehen, 20 Tage später seien jedoch die Leute in das Geschäft, wo er gearbeitet habe, gekommen. Sie hätten ihn geschlagen und gedroht, ihn umzubringen. Der Beschwerdeführer habe hierauf Anzeige bei der Polizei erstattet, jedoch von dieser keinen Schutz erhalten. Nach zwei Wochen seien die Leute wieder gekommen und hätten ihn erneut geschlagen und bedroht, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis Jänner 2011 im Heimatdorf im Bundesstaat Punjab in seinem Elternhaus gewohnt habe. Danach sei er bei verschiedenen Verwandten aufhältig gewesen und habe sich schlussendlich nach Delhi zu einem Onkel begeben. Seinen Lebensunterhalt habe er mit den Einkünften aus seinem Textilgeschäft bestreiten können.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf dem Weg von XXXX ins Dorf XXXX mit dem Motorrad an einer Hochzeitsgesellschaft vorbeigekommen sei. Dabei sei ihm ein kleines Kind in das Fahrzeug hineingelaufen, welches sich am Kopf verletzt habe und daraufhin gestorben sei. Auch der Beschwerdeführer sei zu Sturz gekommen und habe sich dabei verletzt. Er habe beim Unfall seine Brieftasche und seinen Führerschein verloren, darauf seien seine Adresse und sein Foto vermerkt gewesen. Die dort anwesenden Leute hätten sich dann auf ihn gestürzt und ihn verprügelt. Ein paar von ihnen hätten ihn aber auch geschützt, und so habe er entkommen können und sei nach XXXX zurückgekehrt. Nach 15 oder 20 Tagen seien die Angehörigen des Jungen in sein Geschäft gekommen und hätten das Inventar zerstört. Um sein Leben zu retten, habe er die Flucht ergriffen. Die Leute hätten auch die Polizei auf ihn gehetzt, diese sei immer wieder gekommen. Die Leute hätten ihn umbringen wollen; darüber hinaus habe er Probleme mit der Polizei gehabt, die ihn verfolgt habe, zumal die Leute eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet hätten, da sie gesagt hätten , dass er das Kind umgebracht habe. Er sei jedoch nicht festgenommen worden, da er sich versteckt habe. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Polizei nach ihm suche.
In Delhi habe es keine Vorfälle gegeben, trotzdem habe er dort Angst gehabt, gefunden zu werden. Er sei zwei Mal von den Leuten geschlagen worden, einmal gleich nach dem Unfall und einmal im Geschäft. Danach sei er nicht mehr verprügelt worden. Er habe der Polizei vom Überfall auf sein Geschäft erzählt. Zwei Tage hätten sie das Geschäft observiert, danach hätten sie nichts mehr unternommen.
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung erzählt habe, dass er ein zweites Mal im Geschäft geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute erneut da gewesen seien, ihn jedoch nicht gefunden hätten. Auch seien die Polizisten, die die Leute geschickt hätten, nicht diejenigen gewesen, die sein Geschäft observiert hätten.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht, er wollte dazu aber keine Stellungnahme abgeben.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe und er im Bundesgebiet keine Verwandten oder sozialen Kontakte habe. Im Heimatland würden seine Eltern leben.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert, er habe kaum Details angeben und aufgrund von Widersprüchen keine Glaubwürdigkeit erlangen können. Darüber hinaus sei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls gegeben.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und kritisierte, dass die indische Exekutive und Justiz nach wie vor stark der Korruption unterliegen würden. Die Erstbehörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht weitere Erhebungen und eine konkretere Befragung des Beschwerdeführers durchführen müssen. Darüber hinaus sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da er nicht ausreichend Gelegenheit bekommen habe, zu den von der Erstbehörde vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011, Zahl C13 420.087-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Darüber hinaus sei eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls gegeben. Es habe sich auch kein Sachverhalt ergeben, welche die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Dem Beschwerdeführer sei es als jungen, gesunden, im erwerbsfähigen Alter stehenden Mann zuzumuten, dass er bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, um nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Im Herkunftsstaat bestehe eine hinreichende Existenzsicherung. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatleben nicht feststellbar gewesen sei. Die Ausweisung stelle sohin keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte dar.
6. Am 11.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, diese hätten sich sogar verschlechtert. Zudem wolle er seine Daten richtigstellen: Sein richtiger Vorname laute "XXXX" und sein richtiges Geburtsdatum "XXXX". Aus Angst habe er beim ersten Asylantrag falsche Daten angegeben.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
8. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.06.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne. Auf Vorhalt, wieso er in beiden Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Person gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass einige Landsleute ihm den Rat gegeben hätten, falsche Angaben zu machen. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Er sei erstmals im Juni oder Juli 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe dieses seitdem nicht verlassen. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien nach wie vor aufrecht. "Sie sind etwas stärker geworden." Die Leute würden auch seine Eltern bedrohen. Er habe in Indien einen Verkehrsunfall gehabt, bei welchem ein Kind ums Leben gekommen sei. Die Eltern des getöteten Kindes würden ihm nach dem Leben trachten. Neue Fluchtgründe habe er keine.
Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft und einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich keine Deutschkurse besucht und spreche nicht Deutsch. Auch sei er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er arbeite als Zeitungszusteller in Österreich.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige, rechtliche Beurteilung geltend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüberhinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207; Walter Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwN).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Ayl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat sowohl im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und seine alten Gründe nach wie vor aufrecht seien, weshalb des Bundesamt im angefochtenen Bescheid zurecht davon ausging, dass der Beschwerdeführer keine neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, sondern entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vorliege, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich seine alten Fluchtgründe verstärkt hätten, indem nun auch seine Eltern von seinen Verfolgern bedroht werden würden, können zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen, zumal bereits im Rahmen des ersten Rechtsganges das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig gewertet wurde. Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ausführt, dass er nun seinen Vornamen und sein Geburtsdatum richtigstellen wolle, so lässt sich daraus keine entscheidungsrelevante maßgebende Änderung des Sachverhaltes im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ableiten.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderung, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer war im Heimatland berufstätig, ist gesund und im arbeitsfähigen Alter. Zudem halten sich in Indien Angehörige des Beschwerdeführers (Eltern und ein Onkel) auf und ist wieder von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausführlich dargelegt - in der Heimat gesichert sein wird.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anders lautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Indien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Indien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch hat der Beschwerdeführer keine konkrete Kritik an den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Indien geäußert.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Absatz 7 BFA -VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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