W164 2105819-1•BVwG W164 2105819-1
W164 2105819-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Pensionsversicherung, Selbstversicherung
W164 2105819-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 07.01.2015, Zl. HVBA- XXXX , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) brachte bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) am 04.12.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Mutter, Frau XXXX , ab 01.07.2014 ein. Für Zeiten der genannten Pflege bestehe nicht bereits eine Selbstversicherung und sei eine solche auch nicht beantragt worden. Die nahe Angehörige lebe ab dem beantragten Beginn der Selbstversicherung mit der BF im gemeinsamen Haushalt. Die Arbeitskraft der BF werde durch die Pflege der nahen Angehörigen erheblich beansprucht. Die nahe Angehörige habe Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 ab 01.07.2013. Dem Antrag beiliegend brachte die BF die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde ihrer Mutter sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.01.2014 in Vorlage.
2. Mit Bescheid vom 07.01.2015 hat die PVA den Anspruch der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen Frau XXXX abgelehnt. Begründend führte die PVA aus, dass die Selbstversicherung für die Pflege der Frau XXXX bereits von einer anderen Person in Anspruch genommen werde, sodass die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, worin sie ausführte, dass sie die Begründung der belangte Behörde, wonach die Pflege der Frau XXXX bereits von einer anderen Person in Anspruch genommen werde, nicht verstehe, weil sie seit 30.04.2014 für die Pflege ihrer Mutter zuständig sei. Sie frage sich wer diese andere Person sei.
4. Mit Schreiben vom 09.04.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2015 eingelangt, wurde die Beschwerde samt den Anstaltsakten betreffend die BF und ihre Schwester, Frau XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer der Beschwerdevorlage beigelegten Stellungnahme führt die PVA zum vorliegenden Sachverhalt aus, der Antrag sei abgelehnt worden, weil bereits eine andere Tochter der Frau XXXX die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG beantragt gehabt habe und dieser die Selbstversicherung seit dem 01.07.2013 bis laufend gewährt werde. Aus § 18b ASVG ergebe sich, dass sich je Pflegefall nur eine Person selbstversichern könne. Da im vorliegenden Fall bereits der anderen Tochter, Frau XXXX , seit 01.07.2013 die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG gewährt werde, habe der BF diese Art der Selbstversicherung nicht zusätzlich gewährt werden können und sei ihr Antrag abzulehnen gewesen.
5. Mit Schreiben vom 13.05.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht der BF das Parteiengehör zur Stellungnahme der PVA vom 09.04.2015 eingeräumt.
6. Mit Schreiben vom 25.05.2015 führte die BF aus, dass sie und ihr Lebenspartner ihr Leben in Deutschland aufgegeben hätten, um die Mutter der BF zu pflegen, da ihre Schwester, Frau XXXX die Pflege nicht mehr weiterführen habe wollen. Die BF habe keinen Kontakt zu ihrer Schwester und könne daher nicht sagen, ob diese die genannte Änderung gemeldet habe. Die BF bot als Zeugen ihre Mutter, ihren Vater, ihren Lebenspartner und die Nachbarschaft an und führte zum Beweis ihrer Vorbringen aus, dass sie das Pflegegeld von ihrem Vater jeden Monat auf ihr Konto überwiesen erhalte, ihren festen Wohnsitz an der Adresse ihrer Eltern habe und bei ihrem Vater mitversichert sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 03.09.2014 hatte die PVA den von der Schwester der BF gestellten Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , ab 01.07.2013 anerkannt.
Am 04.12.2014 stellte die BF bei der PVA einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , ab 01.07.2014.
Diesen Antrag hat die PVA ohne weitere Ermittlungen abgelehnt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der PVA und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
3.4. Gemäß § 18b ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
3.5. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 09.04.2015 zutreffend ausführt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, dass die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG bloß von einer Person "je Pflegefall" in Anspruch genommen werden kann. Diese Beschränkung kann freilich nur für denselben Zeitraum gelten, sodass ein Wechsel in der Pflegeperson und damit in der Möglichkeit der sukzessiven Selbstversicherung damit nicht ausgeschlossen ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm (2013), § 18b Rz 8).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde schon mit Bescheid vom 03.09.2014 der Schwester der BF die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG zuerkannt. Dies befreit sie aber nicht von der Verpflichtung, aufgrund des nun vorliegenden Antrages der BF, den für Entscheidung wesentlichen Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.
Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (vgl. VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, 93/09/0051).
Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 29.01.2014, 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz. 23 ff).
Im gegenständlichen Fall hätte bereits der Antrag der BF vom 4.12.2014 die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, die BF mit der mit Bescheid vom 03.09.2014 der Schwester der BF zuerkannten Selbstversicherung zu konfrontieren und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Dies hat die belangte Behörde unterlassen. Wie aus dem von der PVA vorgelegten Anstaltsakt betreffend die Schwester der BF hervorgeht, wurde auch diese nicht befragt.
Da die BF erst im Beschwerdeverfahren mit der Tatsache konfrontiert wurde, dass ihre Schwester weiterhin die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG in Anspruch nimmt, hat sie nun Behauptungen vorgebracht, die weitere grundlegende, also nicht bloß ergänzende Ermittlungen erforderlich machen.
Die belangte Behörde hat den hier relevanten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.
Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre - insbesondere angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die PVA zurückzuverweisen.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Unter Pkt. 3.5. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der PVA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den in Pkt. 3.3. zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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