BVwG G313 2101944-1

G313 2101944-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2015

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G313 2101944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2101944.1.00

Spruch

G313 2101944-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015,

Zl. 15-10500682507-150088237, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005

(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Am 25.01.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei zusammengefasst an, seinen Herkunftsstaat am 20.01.2015 verlassen zu haben und über Ungarn, letztlich am 24.01.2015 nach Österreich gereist zu sein. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er mit seiner Familie in einem Haus in schlechtem Zustand habe wohnen müssen, Geld für Essen hätten Sie nicht gehabt und aus Geldmangel habe er die Schule abbrechen müssen. Arbeit habe er keine gehabt.

Andere Fluchtgründe habe er nicht. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte, gab der BF an, dass er dort nicht leben könne.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 10.02.2015 erklärte der BF auf die Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, im Wesentlichen zusammengefasst erneut, aufgrund der wirtschaftlichen Lage und dass sein Vater im Jahre 2014 im Auto angeschossen worden wäre und Drohbriefe erhalten habe. Wer den Vater angeschossen habe wisse er nicht, ebenso wenig wie oft Drohbriefe kamen und welchen Inhalt diese hatten. Er selbst sei nie bedroht worden. Der Vater habe bei der Polizei Anzeige erstattet, wann und wo genau wisse er nicht.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am 13.02.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig einzustufen sei. Er habe keine Gründe vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen habe.

Der BF würde im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Der BF sei erst seit einer relativ kurzen Zeit im Bundesgebiet aufhältig. Er sei bis dato strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und kein Opfer von Gewalt. Betreffend die Rückkehrentscheidung sei sein Familien- und Privatleben mitberücksichtigt worden. Es wären jedoch im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Es habe im Verfahren festgestellt werden können, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Kosovo keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohen würde.

4. Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ihm in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde internationalen Schutz zuzuerkennen, ihm allenfalls den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, ihm jedenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und von einer Rückkehrentscheidung sohin Abstand zu nehmen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde noch eine Stellungnahme des BF in albanischer Sprache angehängt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 03.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Beschluss des BVwG vom 06.03.2015 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs.5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, und ein Mängelbehebungsauftrag zur Einbringung der Beschwerde in deutscher Sprache innerhalb einer Frist von zwei Wochen erteilt, andernfalls seine Beschwerde zurückgewiesen werden würde.

Mit Schreiben des Vereins für Menschenrechte vom 06.03.2015 wurde der Personalausweis des BF rückgefordert da sich der BF zur freiwilligen Ausreise aus Österreich entschieden hatte.

Mit Schreiben vom BFA vom 23.04.2015 bzw. Telefonat am 04.05.2015 wurde mitgeteilt, dass der BF nicht ausgereist, sondern untergetaucht sei.

Dem Mängelbehebungsauftrag ist der BF nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF reiste am 24.01.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Beschwerde wurde in albanischer Sprache eingebracht, diesbezüglich wurde dem BF ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dem Auftrag ist der BF bis dato nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.01.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 03.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Laut § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als mangelhaft. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als sie nicht in deutscher Sprache bzw. ohne Beifügung einer deutschen Übersetzung bei der belangten Behörde eingebracht und in dieser Form auch von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Nach Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich. Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (VwGH 19.10.1994, Zl. 94/01/0294; 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).

Durch § 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer) iVm. § 17 VwGVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde oder dem Verwaltungsgericht wird damit nicht begründet (vgl. VwGH 07.07.2000, Zl. 2000/19/0055). Auch die Beifügung einer Übersetzung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 11.01.1989, Zl. 88/01/0187; 01.02.1989, Zl. 88/01/0330). § 39a AVG bezieht sich aber nur auf das Ermittlungsverfahren, nicht aber auf Anbringen im Sinne des § 13 AVG (VwGH 15.10.1984, VwSlg. 11556 A/1984; 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).

Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine dafür vorgesehenen Ausnahmen zutreffen, oder wird ein Anbringen nicht in einer zulässigen anderen Sprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar. Das Anbringen darf daher erst zurückgewiesen werden, wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde und der Einschreiter diesem nicht innerhalb der für die Vorlage einer Übersetzung des Anbringens angemessenen Frist nachgekommen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014] § 13 Rz 20 mwN).

Die beschwerdeführende Partei wurde mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2015 aufgefordert, die aufgezeigten Mängel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung der Mängel wurde die beschwerdeführende Partei ausdrücklich hingewiesen.

3.1.4. Da die gesetzte Verbesserungsfrist fruchtlos verstrichen ist, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot abgeht.

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