BVwG G313 2002218-1

G313 2002218-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2015

Regest

Anpassungsstörung, Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Widerstandskämpfer

Texte intégral

BVwG G313 2002218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2002218.1.00

Spruch

G313 2002218-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2014,

Zl. 646916809-1725984, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG und

§§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der XXXX, reiste am 30.09.2013 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter, Beschwerdeführerin zu G313 2002214-1, sowie ihrem minderjährigen Sohn, Beschwerdeführer zu G313 2002212-1, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dazu wurde die BF am 30.09.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sie ihren Herkunftsstaat am 05.09.2013 verlassen habe und mittels Schlepper nach Österreich gelangt sei.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass sie zu Hause eine Freundin namens XXXX habe. Diese hätte in der Stadt Bus XXXX (Dagestan) ein Haus gehabt, welches sie an Widerstandskämpfer vermietet habe. Sie sei heuer mit ihrer Freundin zwei Mal mitgewesen, als diese Miete kassiert habe. Am 20.08.2013 sei dieses Haus von unbekannten Tätern gesprengt worden und wären damals 10 Wahabiten ums Leben gekommen. Am 02.09.2013 seien drei Männer mit einem Bart zu ihrer Familie nach Hause gekommen und hätten diese sie und ihren Ehemann geschlagen. Ihre oberen Vorderzähne seien hierbei beschädigt worden. Am nächsten Tag seien die Männer erneut gekommen und hätten diese das Lebensmittelgeschäft ihres Mannes beschädigt, in dem sie die Scheiben eingeschlagen hätten. Daraufhin habe ihr Mann ihre Flucht organisiert. Sie hätte Angst um ihr Leben.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 19.12.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab sie bezüglich ihrer Fluchtgründe an, dass sie am College eine junge Frau kennengelernt hätte. Mit dieser habe sie immer wieder Kontakt gehabt und hätte diese Frau sie Ende Juni 2013 gebeten, sie zu begleiten, wenn sie Geld von jenen Leuten abhole, denen sie ihre Wohnung vermietet habe. Zweimal sei sie mit dabei gewesen, wenn das Geld abgeholt werden hätte müssen. Am 02.09.2013 habe es gegen 18:00 oder 19:00 an der Türe ihrer Wohnung geklopft. Sie habe die Türe geöffnet und seien dann drei Männer hereingestürmt, die Vollbärte und traditionelle Kopfbedeckungen getragen hätten. Sie hätten begonnen, sie zu bedrohen. Ihr Mann habe gerade geschlafen. Als dieser Schreie gehört habe, sei er aufgestanden und habe gesagt, dass er die Polizei rufen werde und dass die Männer verschwinden sollten. Als ihr Mann geschrien hätte, habe ihn einer der Männer derart geschlagen, dass er zu Boden gestürzt sei. Danach habe er sich wieder aufgerichtet und hätte ihn dann der andere Mann geschlagen. Sie selbst hätte aufgeschrien und sei von einem der Männer weggestoßen worden, wobei sie bei den Zähnen verletzt worden sei. Der dritte Mann sei in der Wohnung herumgegangen. Die Kinder hätten sich auf der Loggia aufgehalten, sie hätte den Kindern zugerufen, dass diese nicht herauskommen sollten. Die Männer hätten sie nach ihrer Freundin gefragt, welche sie den ganzen Juli über nicht gesehen habe. Sie hätten nach ihr gesucht, weil am 20.08.2013 in ihrer Wohnung 10 Widerstandskämpfer getötet worden seien. Sie hätten nun offensichtlich vermutet, dass sie sie bei ihr verstecken würde und hätten ihr gedroht, dass sie die ganze Familie vernichten würden, wenn sie ihnen nicht den Aufenthaltsort ihrer Freundin verraten würde. Am nächsten Tag hätten die Verkäuferinnen angerufen und gesagt, dass Männer auch in die Arbeit gekommen seien und die Fenster eingeschlagen hätten. Sie hätten auch einen USB-Stick mit Drohungen hinterlassen. Am 04.09.2013 hätten sie die Koffer gepackt und hätten ihnen Bekannte bei der Ausreise geholfen.

Befragt, weswegen die BF nicht zur Polizei gegangen sei, gab diese an, dass die Männer zu ihnen gesagt hätten, dass ihnen niemand helfen werde. Sie hätten sie auch für den Fall, dass sie zur Polizei gehen sollten, bedroht. Befragt, ob ihr Mann Verletzungen davon getragen habe, gab die BF an, dass sein ganzes Gesicht geschwollen gewesen sei und er im Gesicht geblutet und Blutergüsse gehabt habe. Es sei schon am nächsten Tag deutlich besser geworden. Sie wisse zur Zeit nicht, wo ihre älteste Tochter und ihr Mann leben würden, seit der Ausreise gebe es keinen Kontakt zu diesen. Aus Sicherheitsgründen hätten sie nämlich beschlossen, sich zu trennen und wäre ihr Mann zur ältesten Tochter in das Dorf XXXX gefahren. In Österreich lebe sie mit ihren Kindern, Verwandte habe sie sonst in Österreich keine.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2014, Zl. 646916809-1725984, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8

Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist und weiters gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der BF fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes aus: Dem Vorbringen der BF habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass sie tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen hätte. So habe die BF ausgeführt, einmal von unbekannten Männern zum Verbleib ihrer Freundin befragt worden zu sein. Von weiteren Vorkommnissen in ihrem Heimatland habe sie nichts erwähnt. Sie fürchte nun, von Privatpersonen in Dagestan gefährdet zu sein. Eine Verfolgung aus Konventionsgründen habe sie nicht angeben können, auch habe sie keine Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden angegeben. Auch aus anderen Gründen sei nicht feststellbar gewesen, dass sie vom Staat Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt hätte. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die von ihr im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage seitens der unbekannten Personen glaubhaft zu machen. Zudem fehle es ihren Schilderungen an Emotionen. Abgesehen davon habe sie ausgeführt, dass ihr Ehemann und ihre ältere Tochter nach wie vor im Heimatland leben würden und könnten diese ein geregeltes Leben führen. Sie habe nicht glaubhaft dargetan, dass sie in Dagestan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bezüglich der allgemeinen Lage in Dagestan sei anzumerken, dass noch ihre Familie im Heimatland leben könne, sodass es keinen Zweifel gebe, dass die allgemeine Lage in Dagestan ein Überleben ihrer Person nicht zulassen würde. Die von der BF angeführte Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei daher nicht glaubhaft und drohe ihr im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Trotz der wirtschaftlich schwierigen Situation in Dagestan bestehe im Herkunftsstaat keine derartige lebensbedrohende Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren könnte.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. zunächst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliege und keinem anderen Familienmitglied der Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da die BF eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen nicht habe glaubhaft machen können, würden die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl in ihrem Falle nicht vorliegen.

Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine gegen die BF gerichtete Bedrohung nicht vorliege. Eine Gefährdung der BF im Falle ihrer Rückkehr sei nicht hervorgekommen. Vielmehr könne die BF problemlos in den Herkunftsstaat zurückkehren, ohne einer Gefährdung iSd. Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt zu sein.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass wohl ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mit den beiden ebenfalls in Österreich anwesenden Kindern bestehe, jedoch diesbezüglich ebenfalls negative Entscheidungen ergangen seien. Diese sei im selben Umfang wie die BF selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ein allfälliger Eingriff in ihr Familien- bzw. Privatleben sei daher nicht gegeben.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2014 stellte das Bundesasylamt der BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit für die BF und ihre Kinder gleichlautenden Schriftsatz vom 05.02.2014 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowie in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Begründend wurde vorgebracht, dass sie wegen ihrer politischen Gesinnung bzw. ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung zu befürchten habe. Am 20.08.2013 sei es in der Stadt XXXX zu einem Polizeieinsatz in einer Wohnung gekommen, die von ihrer Bekannten XXXX vermietet worden sei. Dabei seien unter anderem ein führender Widerstandskämpfer und der Bruder ihrer Bekannten getötet worden. Sowohl Ende Mai 2013 als auch Ende Juni 2013 hätte sie ihre Bekannte auf deren Bitte hin in die Stadt XXXX begleitet und wäre sie zu der eben erwähnten Wohnung mitgekommen, um von den Mietern Geld abzuholen. Am 02.09.2013 seien am Abend drei Männer zu ihrer Wohnung gekommen und hätten diese sie und ihre Familie bedroht. Die Männer hätten wissen wollen, wo sich Asiyat aufhalte. Die Männer seien vermutlich Widerstandskämpfer und würden diese sie und ihre Bekannte verdächtigen, dass sie der Polizei den Aufenthaltsort der Widerstandskämpfer verraten hätten. Die Männer seien am nächsten Tag in ihr Geschäft gekommen, hätten die Fenster eingeschlagen und einen USB-Stick mit Drohungen hinterlassen. Am 05.09.2013 hätten sie die Flucht angetreten. Ihr Heimatland sei jedenfalls nicht in der Lage, sie vor den Verfolgungshandlungen dieser Männer zu schützen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihr vorzuhalten, welche der Angaben sie als nicht glaubhaft bzw. widersprüchlich betrachte. Auch seien seitens der belangten Behörde keine Recherchen angestellt worden betreffend die Vorkommnisse am 20.08.2013 in ihrem Heimatstaat, um sich von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ein Bild zu machen. Es seien im Internet sogar englischsprachige Berichte zu dem von ihr beschriebenen Vorfall zu finden, bei dem unter anderem einer der führenden Widerstandskämpfer in der von ihrer Bekannten vermieteten Wohnung getötet worden sei. Die staatlichen Behörden seien nicht in der Lage und gewillt, sie vor den Bedrohungen und Übergriffen seitens der Widerstandskämpfer zu schützen. Da der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, erscheine eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unvermeidlich. Auch seien seitens der belangten Behörde die Angaben ihrer Tochter in keiner Weise gewürdigt worden, sondern sei lediglich ihr Vorbringen als unglaubwürdig betrachtet worden. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei in ihrem Fall nicht auszugehen, da es in einem anderen Teil der Russischen Föderation etwa nicht möglich sei, die existentiellen Grundbedürfnisse zu decken. Obwohl sie erst seit einem halben Jahr in Österreich aufhältig seien, hätten sie bereits zahlreiche Schritte zur Integration gesetzt. Sie würden die deutsche Sprache lernen und würden sie sich aktuell einen Freundeskreis aufbauen.

Beigelegt wurden der Beschwerde zwei Schreiben in russischer Sprache sowie eine Deutschkursbestätigung betreffend die BF sowie ihre Tochter XXXX, jeweils vom 27.01.2014.

In weiterer Folge wurden folgende Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht:

  • Bestätigung der XXXX vom 30.06.2014 bezüglich der Teilnahme an einem Deutschkurs betreffend die BF und ihre Tochter XXXX

  • Schreiben der XXXX, in welchem bestätigt wird, dass die BF am 13.08.2014 den XXXX aufgesucht und über massive Traumata, schwere Schlafstörungen und Angstzustände berichtet habe

  • Schreiben der XXXX vom 02.07.2014 (psychotherapeutischer Befundbericht) betreffend die BF

  • Bestätigung der XXXX vom 19.03.2014 betreffend die wöchentliche Teilnahme der BF an einer Gruppenpsychotherapie

7. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.

Der mündlichen Verhandlung am 10.11.2014 ist die BF aus gesundheitlichen Gründen fern geblieben, der BF-Vertreter legte diesbezüglich ärztliche Atteste vor.

8. Mit Beschluss vom 02.03.2015, Zl. G313 2002218-1/24Z, wurde XXXX gem. § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt und mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens betreffend die BF beauftragt.

9. Dem sodann seitens XXXX erstellten fachärztlichen Gutachten vom 17.04.2015 ist zusammenfassend Folgendes zu entnehmen:

"Bei der Untersuchten findet sich aus psychiatrischer Sicht eine deutlich ausgeprägte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion. Die Symptomatik ist nun durch eine seit mehreren Monaten laufende Behandlung als gebessert zusehen, dürfte aber auch in der Vergangenheit auch zeitweise den Ausprägungsgrad einer reaktiven Depression gehabt haben. An Symptomatik bestehen wechselseitige Stimmungslage, Angstfühle, Antriebsstörung, sozialer Rückzug und eine Schlafstörung. Es handelt sich hierbei um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und auch nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Im gegenständlichen Fall sind vor allem die derzeitige Migrationssituation, soziale Situation, aber auch die Trennung vom Teil ihrer Familie als Belastungsfaktoren zu sehen, die zur Symptomatik beitragen. Weiters waren auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung fassbar. Die Betroffene berichtet über Nachhallerinnerungen im Zusammenhang mit einem bedrohlichen Ereignis, das, falls es in dieser Form tatsächlich stattgefunden hat, geeignet wäre, zu einer posttraumatischen Belastungsreaktion beizutragen. Es fanden sich auch bei dem Gespräch über dieses Ereignis in der Explorationssituation Affektlabilität, deutliche Spannungszeichen, Nervositätszeichen, gefolgt dann auch von Apathiezeichen. Betreffend die Verhandlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Symptomatik unter einer mehrmonatigen Behandlung bereits als gebessert anzusehen ist und nur mehr in einem geringeren Ausmaß fassbar ist und führt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit. Es ist derzeit keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Es ist die Verhandlungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als gegeben zu erachten. [...] Betreffend Behandlung ist festzuhalten, dass die Betroffene sich in einer regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung befindet und auch nunmehr nach Besserung niedrig dosiert psychopharmakologisch behandelt wird. Die Fortführung dieser Behandlung ist empfehlenswert. [...] Betreffend Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass aufgrund der nun gebesserten Symptomatik die Arbeitsfähigkeit für einfache geistige Tätigkeiten mit durchschnittlicher Anforderung an die Konzentrationsleistungen und durchschnittlichen Zeitdruck als gegeben zu erachten ist. [...]

10. Dieses Gutachten wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2015, Zl. G313 2002218-1/28Z, übermittelt.

11. Am 24.06.2015 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF und ihre beiden Kinder (BF2 und BF3) und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 34 Z). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der BF und ihrer volljährigen Tochter (BF2).

Die BF (BF1) und ihre Tochter (BF2) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:

"VR: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb.XXXX, Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, aus Dagestan stammen und zur Volksgruppe der XXXX gehören, und moslemischer Glaubens sind. Ist das korrekt?

BF1: Ja.

VR: Sie haben bis dato in ihrem Asylverfahren ihre Identität nur behauptet haben Sei heute ein Ausweißdokument?

BF1: Nein.

VR: Sie sind verheiratet und haben drei Kinder. Ist das korrekt?

BF1: Ja.

VR: Der Name Ihres Ehemannes lautet: XXXX, geb.XXXX richtig?

BF1: Ja.

VR: Die Namen der Kinder lauten: XXXX, XXXX, und wie lautet der Name Ihrer Tochter die in Dagestan geblieben ist?

BF1: XXXX.

VR: Wo und wie (Wohnung, Haus) haben Sie in Dagestan von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Dagestans?

BF1: In einer Wohnung.

VR: Wie lange waren Sie in dieser Wohnung?

BF1: Die Wohnung haben wir gekauft, als ich ungefähr 28 Jahre alt war.

VR: Wie lange haben Sie dort gewohnt?

BF1: Wir haben in der Wohnung gelebt, bis zu meiner Ausreise.

VR: Die ganze Familie?

BF1: Drei, Kinder, ich und der Gatte.

VR: Wo hat die Großmutter gelebt oder lebt diese noch?

BF1: Die Großmutter hat in der Nähe von uns gelebt, in einem privaten Haus. Brauchen Sie die Adresse?

VR: Ja.

BF1: XXXX, im Zentrum der Stadt, manchmal war sie auch zu Besuch bei der Großmutter, als sie krank war.

VR: Wie ist die Adresse von Ihrer Wohnung, wo Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt haben?

BF1: XXXX.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor den Behörden immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF1: Ja, ich habe nichts zu ergänzen.

VR: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF1: Das ist schwer für mich daran erinnern zu müssen.

VR: Versuchen Sie es trotzdem.

BF1: Anfang September, in dem Jahr, in dem wir hierhergekommen sind, sind 3 Männer in unserer Wohnung eingedrungen. Sie haben uns zusammengeschlagen, vorwiegend meinen Mann. Sie haben uns auch sehr bedroht und sie haben uns massiv bedroht und sind dann weggegangen.

VR: Warum sind diese Männer zu Ihnen gekommen?

BF1. Ich habe eine Freundin gehabt, die in XXXX gelebt hat. Dort in ihrer Wohnung wurden 10 Kämpfer umgebracht. Sie hat ihnen die Wohnung vermietet. Sie ist dann verschwunden. Die Leute haben geglaubt, dass ich sie bei mir verstecke und haben nach ihr gesucht. Sie haben von mir gefordert, ihnen ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben. Bei uns an der Leninstraße gibt es ein Geschäft, es ist ein Supermarkt. Die Leute sind dann am nächsten Tag dort hineingedrungen. Sie haben die Verkäufer angegriffen und haben sie auch bedroht.

VR: Was wollten die von den Verkäufern da?

BF1: Sie wollten dadurch Druck auf uns ausüben, sie wollten damit eine Warnung für uns ausdrücken.

VR: Der Supermarkt hat Ihnen gehört?

BF1: Eigentlich meinen Mann, unserer Familie.

VR: Wieso haben Sie eigentlich Ihre Freundin dahin begleitet, zum Einkassieren der Miete?

BF1: Ich war ein paar Mal bei ihr dort.

VR: Warum sind Sie mitgefahren?

BF1: Sie kam zu mir ins Geschäft, ist dort gesessen und wir haben miteinander geredet. Sie hat gesagt, dass sie dorthin fährt und hat gefragt, ob ich sie nicht begleiten möchte.

VR: Sie haben schon gewusst, dass das schon gefährlich ist, dass sie Widerstandskämpfer unterstützt, das war Ihnen schon bewusst?

BF1: Das wusste ich nicht.

VR: Was hat sie dann zu Ihnen gesagt, was sie da machen will?

BF1: Sie hat nur gesagt, dass sie die Miete kassieren will.

VR Sie hat nicht gesagt, dass sie das Haus an Widerstandskämpfer vermietet hat?

BF1: Nein.

VR: Und als Sie da mitgefahren sind, wie war dann das dort. Sind Sie ausgestiegen? Haben Sie sie hineinbegleitet?

BF1: Ich bin mit ihr zu dem Haus gefahren, sie hat geklopft. Ein Mann ist herausgekommen und hat ihr Geld gegeben.

VR: Und Sie haben den Mann schon gesehen?

BF1: Ja.

VR: Wie hat der ausgeschaut?

BF1: Er hatte einen Bart. Das Haar war nicht ganz kurz, sondern etwas länger. Er hatte, glaube ich, Jeans an und ein kariertes Hemd.

VR: Haben Sie dann Ihre Freundin gefragt, wer das ist?

BF1: Sie hat gesagt, dass das der Mieter ist. Wissen Sie, ich weiß nicht einmal, ob ich sie wirklich danach gefragt habe. Für mich war das einfach der Mieter.

VR: Und sein Aussehen hat Sie nicht darauf schließen lassen, dass das ein Widerstandskämpfer ist, mit Bart?

BF1: Ich habe den Verdacht nicht gehabt, somit habe ich das gar nicht überlegt.

VR: Wo war Ihr kleiner Sohn zu der Zeit, als Sie Ihre Freundin begleitet haben?

BF1: Zuhause.

VR: Mit wem?

BF1: Mit einer der Töchter. Ich kann mich wirklich nicht erinnern, wer auf ihn zu dem Zeitpunkt aufgepasst hat.

VR: Wie oft waren Sie mit Ihrer Freundin die Miete einkassieren. Können Sie sich erinnern, wie oft Sie damit mitgefahren sind?

BF1: Zweimal

VR: Und nun zu dem "besonderen Tag". Wissen Sie, zu welcher Tageszeit diese Männer zu Ihnen kamen in Ihrer Wohnung?

BF1: Dunkel war es noch nicht, aber es war gegen Abend, aber es war schon ein bisschen dämmrig.

VR: Können Sie mir Ihre Wohnung beschreiben, wo Sie sich da aufgehalten haben, wo Ihre Zimmer waren?

BF1: Ich war in der Küche-

VR: Ihre Wohnung hat nur eine Küche?

(BF1 fertigt eine Skizze an, wird der Verhandlungsschrift als Beilage beigefügt).

VR: Die haben angeklopft oder geläutet?

BF1: Die haben geklopft. Ja, ich habe es gehört und dann automatisch die Tür aufgemacht.

VR: Sie haben sich vorher nicht vergewissert, wer draußen ist.

BF1: Nein, ich habe gekocht, war gedanklich wo anders und habe automatisch die Türe aufgemacht. Wenn in das in der Nacht gewesen wäre, hätte ich wahrscheinlich gefragt, aber zu der Tageszeit, habe ich nicht nachgefragt.

VR: Und Ihr Mann, wo war Ihr Mann?

BF1: Er hat im Wohnzimmer geschlafen.

VR: Und die Tochter XXXX?

BF1: Sie war mit meinem Sohn auf den Balkon, sie hat mit ihm gespielt.

VR: Wie viele Männer sind da gekommen, wissen Sie das noch?

BF1: 3.

VR: Beschreiben Sie die, wie die ausgesehen haben?

BF1: 2 waren recht groß, aber der Dritte war überhaupt sehr groß.

VR: Was haben die sonst noch Auffälligen an sich gehabt?

BF1: Ihre Kleidung hatte die Farbe beige. Sie hatten eine Kopfbedeckung und einen längeren Bart.

VR: Haben Sie, als Sie die Männer gesehen haben gedacht, dass sind die Männer von dem Haus, wo Ihre Freundin die Miete kassiert hat?

BF1: Als ich die Tür automatisch aufgemacht habe, sind sie sofort hereingekommen. Ich hatte keine Sekunde Zeit, um irgendetwas begreifen zu können.

VR: Können Sie das genauer beschreiben?

BF1: Sie sind sofort hereingekommen. Sie hätten mich beinahe zertreten.

VR: Was haben die dann gesagt?

BF1: Sie haben ihren Namen gesagt, haben sofort nach ihr gefragt.

VR: Erzählen Sie mir, was sie da gesagt haben?

BF1: Sie haben gefragt, wo XXXX ist. Sie haben ihren Namen gesagt und haben gefragt, wo sie ist.

VR: Und Sie?

BF1: Ich habe gesagt, dass ich das nicht weiß. Sie haben mich dann geschüttelt. Es ist laut geworden und mein Mann ist aufgewacht. Er hat zu schreien begonnen.

VR: War er da noch im Wohnzimmer?

BF1: Ja, er ist herausgekommen. Er hat zu schreien begonnen, er hat gesagt, dass er die Polizei anrufen wird und daraufhin wurde ihm ein Schlag von einem der Männer versetzt.

VR: D. h. die 3 Männer, Sie und Ihr Mann waren alle im Vorzimmer?

BF1: Ja.

VR: Und Ihre Tochter und der XXXX?

BF1: Sie sind weiter am Balkon geblieben.

VR: Heißt das jetzt, dass Ihre Tochter XXXX, gar nicht richtig mitbekommen hat, was da passiert ist?

BF1: Vielleicht hat sie das gehört, aber nicht gesehen.

VR: Die beiden sind in der Loggia geblieben, sie haben Ihren Mann geschlagen?

BF1: Ich glaube, dass ich ihnen zugeschrien habe, dass sie nicht hinauskommen sollen.

VR: D. h. die Männer haben Ihren Mann geschlagen und sind dann wieder gegangen, einfach?

BF1: Ja. Zuerst hat ihn ein Mann einen Schlag versetzt und dann ein anderer.

VR: Wohin?

BF1: Aufs Gesicht und oberhalb des Bauches.

VR: Haben sie ihm da Ohrfeigen gegeben oder wie haben sie ihm geschlagen?

BF1: Mit der Faust. Ich glaube, dass der Schlag ins Gesicht mit der Hand und der Schlag in den Baucht mit der Faust. Es wurde zuerst ein Schlag versetzt und dann der nächste. Ich wollte ihm zu Hilfe kommen, man hat mich gefasst und ich bin am Türstock angekommen, sodass ich fast umgefallen bin.

VR: D. h. Sie haben versucht, gegen 3, große, starke Männer Ihren Mann zu beschützen?

BF1: Das habe ich automatisch gemacht, ich konnte nicht einfach stehen und zusehen. Wenn jemand geschlagen wird, der einen nahesteht, das ist schwer, er hat auch nichts getan.

VR: Sind die Männer dann danach gegangen oder haben sie noch etwas gesagt?

BF1: Sie haben gesagt, dass das nächste Mal anders verlaufen wird und einer von ihnen ging noch durch die Wohnung durch. Dann sind sie weggegangen.

VR: Was wollte der eine, der durch die Wohnung durchgegangen ist?

BF1: Ich weiß es nicht, vielleicht hat er die Quadratmeter gezählt.

VR: Ist Ihr Mann zu Boden gegangen, als die Männer ihn geschlagen haben?

BF1: Ja.

VR: Was hat er für Verletzungen gehabt, Ihr Mann?

BF1: Sein Gesicht war blutig.

VR: Sonst noch irgendwelche Verletzungen, hat er über irgendetwas geklagt, Schmerzen, z. B.

BF1: Er hatte eine Verletzung am Gesicht. Ich glaube, dass er Nasenbluten gehabt hat und das Blut im Gesicht verschmiert hat.

VR: Haben Sie ihn da verarztet?

BF1: Als die Leute weggegangen sind, habe ich sein Gesicht gereinigt. Ich habe ein Tuch angefeuchtet und habe sein Gesicht abgewischt.

VR: Haben Sie sonst noch etwas gesehen, andere Verletzungen?

BF1: Ich kann mich nicht daran erinnern.

VR: Zum Arzt sind Sie nicht gegangen?

BF1: Nein.

VR: Warum nicht?

BF1: Ich weiß es nicht, ich glaube, dass wir Angst gehabt haben, zum Arzt zu gehen.

VR: Warum sollten Sie Angst gehabt haben, zum Arzt zu gehen, das verstehe ich jetzt nicht.

BF1: Wir hatten Angst, die Wohnung zu verlassen.

VR: Zur Polizei sind Sie auch nicht gegangen?

BF1: Nein.

VR: Warum nicht?

BF1: Wir haben Angst vor allen Sachen gehabt.

VR: Aber die Polizei schützt an und für sich Menschen, gerade die Widerstandskämpfer werden doch verfolgt.

BF1: Das eine Mal hätte man uns beschützt, aber dann hätte man auf uns vergessen, dass hätte keinen Sinn, uns an die Polizei zu wenden. Sie wären gekommen, hätten alles aufgeschrieben und wir hätten noch mehr Probleme bekommen.

VR: Sagen Sie mir noch einmal, wie ist es am nächsten Tag weitergegangen?

BF1: Ich hatte Chaos im Kopf, ich wusste nicht, was ich machen soll und wie ich es machen soll.

VR: Was hat Ihr Mann gemacht, was hat er zu Ihnen gesagt, wie es weitergeht, nach dem Ereignis?

BF1: Die Leute waren am nächsten Tag im Geschäft und haben die Verkäufer bedroht. Er hat mir nicht alles erzählt, aber ich glaube auch, dass dort massive Drohungen ausgesprochen worden sind.

Der BFV, XXXX, verlässt um 11.02 Uhr und betritt um 11.04 Uhr wieder den Verhandlungssaal.

VR: Aber die Verkäufer im Geschäft sind aber nicht geschlagen worden?

BF1: Nein, aber die Glasscheibe wurden eingeschlagen.

VR: Sie haben ganz am Anfang gesagt: "Die Verkäufer sind geschlagen worden".

BF1: Ich habe gemeint, dass die Verkäufer überfallen worden sind, d.

h. bedroht worden sind, aber nicht zusammengeschlagen.

VR: Nachdem das im Geschäft passiert und wie ist es dann weitergegangen.

BF1: Mein Mann hatte offensichtlich schon Pläne bezüglich unserer Ausreise, aber er hat uns das zu dem Zeitpunkt noch nicht gesagt.

VR: Was hat er zu Ihnen gesagt?

BF1: Er hat gesagt, dass wir am 5. wegfahren sollen, wir haben gepackt und sind weggefahren.

VR: Wer ist alles weggefahren und wohin?

BF1: Ich, meine Tochter und der kleine Sohn.

VR: Was hat er zu Ihnen gesagt über die bevorstehende Ausreise?

BF1: Er hat gesagt, dass wir flüchten sollen. Mit uns waren 2 Fahrer, sie haben uns von dort weggebracht, wir sind in eine Ortschaft in der Nähe von Moskau gekommen.

VR: Wie heißt die Ortschaft.

BF1: Das ist ein Ort in der Nähe von Moskau, XXXX.

VR: Wo sind Sie dann in Iwantejewka gewesen?

BF1: Sie haben uns in ein privates Haus gebracht. Das war so eine Art Wochenendhaus.

VR: Und Ihr Mann, was hat der gemacht?

BF1: Er ist nicht mit uns mitgefahren, er ist zu Hause geblieben. Die 2 Männer haben uns von dort weggebracht.

VR: Ihr Mann ist in der Wohnung geblieben? Wieso?

BF1: Ich weiß nicht mehr, wo er geblieben ist, als ich weggefahren bin.

VR: Wieso ist er nicht mit Ihnen mitgefahren, gleich?

BF1: Meine ältere Tochter war in der Siedlung bei der Großmutter und hat sich um sie gekümmert. Seine Mutter ist oft im Sommer dorthin gefahren. Die Tochter ist hingefahren, um sie zu kümmern.

VR: Das ist in der Nähe von XXXX, in der Nähe vom Zentrum.

BF1: Nein, das 4 Stunde Fahrtzeit von uns entfernt, das ist ein Dorf namens XXXX.

VR: Ich frage Sie deshalb, weil Sie ganz am Anfang gesagt haben, dass die Großmutter, gleich im Zentrum, in Ihrer Nähe gewohnt hat!

BF1: Ja, dort hat sie ständig gelebt, aber im Sommer fuhr sie wegen der frischen Luft in das Dorf, wo sie ebenfalls ein Haus gehabt. Im Sommer war es heiß und sie hat Atmungsprobleme gehabt, deshalb ist sie dort hingefahren.

VR: Wie lange sind Sie in dem Wochenendhaus geblieben?

BF1: Ca. 20 Tage lang.

VR: Wer hat Sie dort versorgt?

BF1: Die 2 Männer, die uns dorthin gebracht haben. Dort waren schon Lebensmittel vorhanden, dass was gefehlt hat, haben uns einmal oder zweimal die Woche gebracht.

VR: Wieso ist Ihr Mann dort eigentlich nicht hingekommen?

BF1: Mein Mann hat offensichtlich eine große Gefahr für mich gesehen, er wollte, dass ich so schnell wie möglich wegfahre und die Tochter war in dem Dorf.

VR: Aber jetzt hat er genug Zeit gehabt, die Tochter zu holen, zum Wochenendhaus zu kommen und mit Ihnen gemeinsam auszureisen?

BF1: Da müssten Sie meinen Mann fragen, ich weiß es nicht.

VR: D. h., dass er keine Angst gehabt hat?

BF1: Wahrscheinlich hat er schon Angst gehabt.

VR: Trotzdem verstehe ich nicht, warum er nicht mit der Tochter zu Ihnen gekommen ist, um mit Ihnen gemeinsam auszureisen, eine Fahrtzeit von 4 Stunden, auch hin und retour, kann man auch an einem Tag bewältigen und es bleibt genügend Zeit.

BF1: Ich weiß die Antwort auf die Frage nicht, da müssten Sie ihm fragen.

VR: Sie müssen doch mit ihm geredet haben. Sie müssen doch mit ihm Kontakt gehabt haben.

BF1: Wann?

VR: Zurzeit, als Sie in dem Wochenendhaus waren.

BF1: Ich selbst hatte keinen Kontakt zu ihm.

VR: Warum nicht?

BF1: Ich weiß es nicht.

VR: Aber Sie hätten doch wissen wollen, was Ihr Mann macht und ihre andere Tochter. Es kann doch nicht sein, dass man nicht wissen will, was mit denen passiert.

BF1: Ich weiß, dass sie am Leben sind und dass ist für mich ausreichend.

VR: Wie haben Sie davon erfahren?

BF1: Eine Bekannte ist dort hingefahren, sie ist dort hingefahren und hat mir erzählt

VR: Wer ist diese Bekannt?

BF1: Sie wollte nicht, dass ich sie namentlich nenne. Sie ist österreichische Staatsbürgerin.

VR: D. h. Sie haben hier erfahren, dass Ihr Mann und Ihre Tochter am Leben sind?

BF1: Ja, das habe ich in Österreich erfahren. Ich hatte immer die Hoffnung gehabt, dass den beiden nichts passiert.

VR: Was hat die Bekannte über Ihrem Mann und über Ihre Tochter erzählt?

BF1: Sie hat nur gesagt, dass sie am Leben sind und dass sie sich versteckt halten, sonst nichts.

VR: Ich hätte eine Frage zu vorher. Warum glauben Sie, haben die Widerstandskämpfer nach Ihrer Freundin und nach Ihnen gesucht?

BF1: Weil 10 Kämpfer und ihr Bruder in der Wohnung, die sie vermietet hat, umgebracht wurden.

VR: Das leuchtet mir überhaupt nicht ein. Warum sollte Ihre Freundin, die Widerstandskämpfer verraten, die doch ihre Einnahmequelle sind, sie hat doch das Haus vermietet, noch dazu, dass der Bruder Freundin, auch dort gewohnt hat?

BF1: Sie haben trotzdem geglaubt, dass sie verraten hat.

VR: Das ist unlogisch für mich.

BF1: Sie hat die Wohnung vermietet, vielleicht haben die Leute geglaubt, dass sie irgendwo involviert ist, ich weiß nicht.

VR: Für mich klingt das nicht logisch, meine Einnahmequelle und den eigenen Bruder zu verraten.

BF1: Ich weiß es nicht. Vielleicht war sie irgendwie involviert bzw. ihr Bruder wurde gezielt umgebracht, ich weiß es nicht. Für mich ist das auch ein Rätsel, ich weiß es nicht. Ich verstehe Ihre Bedenken, aber ich verstehe den Grund auch nicht.

VR: Eigentlich wäre logisch, wenn Leute von Abidulatipow nach der Freundin als Unterstützerin der Widerstandskämpfer gesucht hätten.

BF1: Ich sage trotzdem nur die Wahrheit, ich weiß trotzdem nicht warum das so war?

VR: Wissen Sie, wie lange das so gedauert hat, bis die Widerstandskämpfer zu Ihnen in die Wohnung kamen?

BF1: Ich weiß es nicht, da müssten Sie die Leute fragen.

VR: Sie haben in Dagestan Ihr Leben mit den Geschäften finanziert oder haben Sie selbst auch gearbeitet?

BF1: Wir haben die Waren für das Geschäft gekauft und die Verkäufer haben die Waren in dem Geschäft verkauft. Wenn einer der Verkäufer krank war, dann haben wir auch vertreten.

VR: Welche Verwandte haben Sie in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja wie heißen Sie und wo leben diese?

BF1: Ich habe meine Geschwister dort, meine Mutter. Ein Bruder und eine Schwester von mir sind verstorben, andere sind am Leben. Wir waren 10 Kinder, jetzt sind nur mehr 8 Kinder geblieben.

VR: Ihr Mann und Ihre älterer Tochter sind noch dort nach Ihrem Wissenstand?

BF1: Ich weiß es nicht, sie verstecken sich, aber ich weiß nicht wo.

VR: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF1: Nein.

VR: Wieso nicht?

BF1: Ich habe keinen Kontakt.

VR: Hatten Sie vorher auch keinen Kontakt zu Ihrer Mutter, warum jetzt nicht?

BF1: Bis zu welchem Zeitpunkt meinen Sie?

VR: Als Sie noch in Dagestan gewohnt haben.

BF1: Ja, da schon, jetzt nicht.

VR: Sie haben sicher ein Handy.

BF1: Ich weiß, dass sie am Leben ist, dass ist das, was mich interessiert.

VR: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?

BF1: Ich habe Angst, dass das nochmals passieren wird.

VR: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF1: Ja.

VR: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?

BF: Ja:

VR: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF: Nein.

Die VR fragt den BFV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

BFV: Bitte eine Woche Stellungnahme.

VR: Gibt es Fragen zum Sachverhalt Herr BFV?

BFV: Nein.

VR: Nun zu Ihrem gesundheitlichen Zustand: Wie geht es Ihnen heute, sie konnten bis dato nicht an einer Verhandlung teilnehmen, dazu wurde das Gutachten XXXX angefordert der Verhandlungsfähigkeit attestierte.

BF1: Ja, in der Nacht nehme ich Schlaftabletten ein. Das sind nicht nur reine Schlaftabletten, das sind auch Beruhigungstabletten, diese hilft mir, weiterhin nehme ich Zyprexa. Ohne dieses Arzneimittel geht es mir schlecht, es hilft mir sehr.

VR: Gehen Sie weiterhin zur Therapie ?

BF1: Ja.

VR: Wohin gehen Sie da?

BF1: XXXX, dort gehe ich zum einen Psychologen und Psychiater, zum Psychologen gehe ich viermal in der Woche und zum Psychiater, einmal Monat.

VR: Der Psychologe ist eine Gruppentherapie?

BF1: Nein, das ist eine Einzeltherapie, ich hatte früher eine Gruppentherapie.

VR: Wie heißt der Psychologe, wo Sie jetzt viermal die Woche hingehen?

BF1: XXXX.

VR: Gibt es außer Ihren Kindern noch weitere Verwandte in Österreich, wenn ja, wie heißen diese und wo wohnen sie?

BF1: Nein.

VR: Haben sie schon weitere Deutschkurse gemacht?

BF1: Ich habe 3 Bücher und lerne selbst Deutsch, mein Kind ist noch klein. Wenn ich hinuntergehe, um Deutschkurse zu besuchen, dann stört er mich und die anderen und dass ist sehr unangenehm für mich.

VR: Geht er in den Kindergarten?

BF1: Wir leben beim Wald, dort gibt es keinen Kindergarten, aber ich habe die Sozialarbeiter gegeben, uns einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, wir müssten aber nach XXXX übersiedeln, damit er dort einen Kindergarten besuchen kann. Man hat mir mitgeteilt, dass man krebskrank sein muss, dass man ein anderes Quartier bekommt.

VR: Ihr Tochter XXXX macht Deutschkurse und singt, wie kommt die dorthin?

BF: Sie wurde in der Schule nicht aufgenommen und sie hat mir auch sehr geholfen, was das Kind anbelangt, sie hat dann selbständig Deutsch gelernt.

VR: Sie hat Kurse gemacht.

BF1: Sie hat in XXXX einen Deutschkurs gemacht. Sie hat dort ein Vorgespräch gehabt und wurde gleich im B1 aufgenommen. Ich habe auch die entsprechenden Unterlagen, wenn Sie wollen, kann ich das Ihnen vorlegen?

VR: Wir haben das schon, außer es gibt etwas Neueres?

BF1 legt vor:

VR: Was machen Sie derzeit in Österreich in Ihrer Freizeit?

BF1: Wenn sie mit dem Kind spazieren geht, dann koche ich etwas. Wir passen abwechselnd auf das Kind auf.

VR: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF1: Nein.

Die VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF1: Ja.

Die VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

VR: Ich beginne nun mit der Befragung von BF2. Bitte warten Sie draußen. Ich werde Sie später wieder in den Verhandlungssaal bitten.

Anmerkung: BF1 verlässt den Verhandlungssaal und BF2 wird in den Verhandlungssaal gebeten.

Beginn der Befragung des BF2:

VR: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, aus Dagestan stammen und zur Volksgruppe der XXXX gehören, und moslemischer Glaubens sind. Ist das korrekt?

BF2: Ja.

VR: Haben Sie immer in der Wohnung, gelebt bzw. waren Sie jemals außerhalb Dagestans?

VR: Anmerkung: BF2 beantwortet die Fragen auf Deutsch.

BF2: Nur in Dagestan

VR: Welche Schulen haben Sie in Dagestan besucht?

BF2: Die Grundschule habe dort abgeschlossen.

VR: Gibt es da ein Abschlusszeugnis?

BF2: Ja.

VR: Ist das so ähnlich, wie bei uns die Matura?

BF2: Ja, genau.

VR: Welche Verwandte haben Sie in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja, wie heißen sie und wo leben diese?

BF2: 4 Tanten mütterlicherseits, 4 Onkeln mütterlicherseits, 1 Oma mütterlicherseits, 1 Oma väterlicherseits, 3 Onkeln väterlicherseits, 1 Tante väterlicherseits, 2 sind schon gestorben. Ich habe nur die Verwandten aufgezählt, die am Leben sind.

VR: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF2: Nein.

VR: Wie oft telefonieren sie mit Ihren Verwandten?

BF2: Gar nicht.

VR: Warum nicht?

BF2: Ich habe keinen Kontakt mit allen Verwandten.

VR: Auch nicht zu der Oma väterlicherseits, bei der der Vater und die Schwester vielleicht geblieben sind?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF2: Ja, keine Ergänzung.

VR: Schildern Sie nun genau was damals passiert ist, das heißt, warum Sie das Land verlassen haben?

BF2: Meine Mutter hatte Probleme, wegen ihrer Freundin.

VR: Wie heißt die Freundin?

BF2. Habe ich vergessen. Es sind Leute zu uns bekommen, sie haben sie bedroht. Ich habe nur einen Mann gesehen, nicht alle. Er hat aber nichts gemacht, er hat sich nur umgeschaut. Er war in einem anderen Raum, meine Mutter hat gesagt, dass ich nicht rauskommen soll.

VR: Sie haben einen Mann gesehen. Wo waren Sie da?

BF2: Ich war mit meinem Bruder am Balkon, auf der Loggia.

VR: Was haben Sie da gemacht?

BF2. Nichts Besonderes, wir sind nur gesessen.

VR: Was haben Sie da mitbekommen von den Ereignissen, was haben Sie da gehört?

BF2: An alles kann ich mich nicht mehr erinnern.

VR: Soweit Sie sich erinnern können.

BF2: Ich habe nur Schreie gehört, bedrohende Schreie, aber wenn man auf der Loggia sitzt, dann hört man nicht alles.

VR: Wer hat geschrien?

BF2: Der Mann, die Leute, die gekommen sind und dann meine Mutter und mein Vater, alle.

VR: Alle haben durcheinander geschrien.

BF2: Ja, sie haben irgendetwas gesprochen.

VR: Haben Sie gehört, was die gesprochen haben?

BF2: Nein.

VR: Sie haben aber gehört, dass Ihre Mutter gesagt hat, Sie sollen in der Loggia bleiben.

BF2: Ich wollte gerade herauskommen, aber meine Mutter hat mir zugeschrien, dass ich nicht herauskommen soll.

VR: Von dem einen Mann, was ist mit dem gewesen, den Sie gesehen haben?

BF2: Was er gemacht hat?

VR: Ja.

BF2: Nichts, er hat sich umgeschaut und ist wieder gegangen.

VR: Er hat sich nicht bei Ihnen umgeschaut in der Loggia?

BF2: Er hat nur durch die Glastür geschaut, ist aber nicht reingekommen.

VR: Das war der Großteil von dem Teil, das Sie mitbekommen haben?

BF2: Ja.

VR: Wie ist es dann weitergegangen, hat dann Ihre Mutter gesagt, dass Sie dann herauskommen könnnen?

BF2: Dann sind alle weggegangen, dann bin ich herausgekommen aus der Loggia.

VR: Warum haben Sie sich dann getraut?

BF2. Weil es so leise war.

VR: Was haben Sie dann gesehen, als Sie herauskamen?

BF2: Mein Vater hat mit meiner Mutter gesprochen, mein Vater wurde zusammengeschlagen. Ich kann mich nicht an alles erinnern. Für mich war das ein Schock.

VR: Haben Sie gesehen, hat Ihr Vater Verletzungen gehabt?

BF2: Ja, am Gesicht.

VR: Was haben Sie da gesehen?

BF2: Blaue Flecken. Seine Nase hat geblutet.

VR: Und hat Ihre Mama dann etwas gemacht mit Ihrem Vater?

BF2: Ja, sie hat ihm versucht ihn zu helfen, dass es leichter wird für ihn, aber ich kann mich nicht an alles erinnern, ich habe mich um den Bruder gekümmert.

VR: Was haben Ihre Eltern dann miteinander gesprochen oder zu Ihnen gesagt, irgendetwas muss man Ihnen erklärt haben, wegen der Situation?

BF2: An dem Tag hat meine Mutter lediglich gesagt, dass das wegen ihrer Freundin so ist. Mein Vater hat gesagt, dass wir nicht alles wissen müssen.

VR: Wen hat er mit "wir" gemeint, "dass wir nicht alles wissen müssen"?

BF2: Er hat gesagt, dass ich das nicht alles wissen muss.

VR: Und wie ist es weitergegangen, dann?

BF2: Mein Vater hat dann jemanden angerufen, ich weiß aber nicht, wen. Am nächsten Tag sind die Leute ins Geschäft gekommen, sie haben auch dort Drohungen ausgesprochen-.

VR: Welche Leute meinen Sie damit?

BF2: Ich weiß es nicht.

VR: Woher wissen Sie dann, dass Leute ins Geschäft gekommen sind?

BF2: Ich habe davon gehört. Mein Vater hat es mir gesagt, dass Leute gekommen sind und dass es um die Freundin meiner Mutter gegangen ist, aber ich weiß nicht, wer diese Leute waren.

VR: Das war am nächsten Tag und was wurde dann weiter besprochen?

BF2: Mein Vater hat es vorwiegend mit meiner Mutter erörtert, aber nicht mit mir.

VR: Er hat es Ihnen schon gesagt, dass das im Geschäft passiert ist?

BF2: Nein, ich habe es nur gehört, als er es zu meiner Mutter sagte.

VR: Wie ist dann weitergegangen?

BF2: Er hat dann gesagt, dass wir Russland verlassen sollen. Er hat gesagt, dass wir Dagestan verlassen sollen. Wir mussten packen.

VR: Haben Sie sich dann von jemanden verabschiedet, von Freunden oder irgendjemanden?

BF2: Nein.

VR: Wie ist dann die Reise dann weitergegangen? Ihr Vater hat gesagt, Sie sollen Dagestan verlassen. Hat er Ihnen gesagt, wer genau von Ihnen wegfahren soll?

BF2: Er hat nur gesagt, ich und meine Mutter und XXXX.

VR: Was hat er gesagt, was er macht?

BF2: Er sollte zu meiner Schwester fahren.

VR: Und wo war die Schwester?

BF2: Bei der Großmutter.

VR Wo war die Großmutter da?

BF2: Sie war in einem Dorf.

VR: Namens?

BF2: XXXX.

VR: Sie sind dann mit Ihrer Mutter, mit dem XXXX und mit wem, weggefahren?

BF2: Mit 2 Fahrern.

VR: Wo sind Sie da hingefahren?

BF2: Wir sind nach Moskau gefahren, aber es war nicht in der Stadt Moskau. Das war im Gebiet Moskau.

VR: In einem kleinen Ort, wo sind Sie da genau hingekommen?

BF2: Das heißt XXXX.

VR: Was war das genau?

BF2: Es war in einem Haus.

VR: Waren Sie alleine mit Ihrer Mutter und dem XXXX?

BF2: Ja.

VR: Hat Ihre Mutter versucht, mit Ihrem Vater Kontakt zu haben?

BF2: Nein. Ein Bekannter meines Vaters ist einmal gekommen und er hat Essen gebracht. Er hat nicht viel gesagt, er hat gesagt, dass wir dort warten sollen.

VR: Über Ihren Vater und Ihrer Schwester hat er nichts erzählt?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Hat Ihre Mutter diesen Bekannten nicht gefragt, was mit dem Vater und der Schwester ist.

BF2: Sie hat gefragt, aber was er gesagt hat, daran kann ich mich nicht erinnern.

VR: Und dort sind Sie bis zu Ihrer Ausreise geblieben, in diesem Haus, bis Sie das Land verlassen haben?

BF2: Ja.

VR: Ich würde gerne wissen, was machen Sie in Ihrer Freizeit in Österreich?

BF2: Ich lerne. Eigentlich habe ich gar keine Freizeit.

VR: Schildern Sie mir den gewöhnlichen Tagesablauf!

BF2: Ich kümmere mich vorwiegend um meinen Bruder. Wenn er schläft, kann ich lernen. Ich lerne auch die Lieder, die ich dann singe.

VR: Was macht Ihre Mutter dazwischen, wenn Sie sich hauptsächlich um Ihren Bruder kümmern?

BF2: Sie kocht.

VR: Was machen Sie sonst noch?

BF2: Vorwiegend lerne ich Deutsch und Singen.

VR: Ich habe Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen hier, können Sie mir sagen was "Schulungen der Basisbildung" ist?

BF2: Das ist in XXXX, ich gehe dorthin, jeden Donnerstag, 3 Stunden.

VR: Was ist unter "Basisbildung" zu verstehen?

BF2: Das gehört zum Deutschkurs.

VR: Und sonst, was machen Sie sonst noch?

BF2: Nur vorwiegend das.

VR: Was machen Sie mit dem Singen genau?

BF2: Ich lerne, wie man richtig singt. Ich möchte das einmal professionell machen. Ich beschäftige mich damit, einmal die Woche.

VR: Sie nehmen Gesangsunterricht.

BF2: Einmal die Woche gehe ich zum Chor.

VR: Dieser Gesangsunterricht ist privat, nicht im Chor.

BF2: Einmal gehe ich zum Chor und einmal privat.

VR: Persönlich haben Sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Sie haben gesagt, Sie sehen schlecht?

BF2: Außer meiner Sehkraft habe ich nichts.

VR: Wenn Sie jetzt in die Russische Föderation mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder zurückkehren müssten, wie wäre das für Sie?

BF2: Ich weiß nicht, was passieren kann.

VR: Was denken Sie darüber, wenn Sie zurückkehren würden?

BF2: Wenn die Leuten uns nicht mehr bedroht hätten, wenn sie uns nichts angetan hätten, dann wäre ich dort, in Dagestan, weiterhin in die Schule gegangen, ich weiß nicht, was passieren wird, wenn wir zurückkommen.

VR: Ihr Vater und Ihre Schwester sind dort!

BF2: Ja.

VR: Dann würden Sie dann sie wiedersehen?

BF2: Natürlich würde ich gerne meine Vater wiedersehen

VR: Warum nehmen Sie keinen Kontakt zu Ihren Verwandten dort auf?

BF2: Ich weiß es nicht, vielleicht ist es so besser.

VR: Haben Sie in Österreich schon Freunde?

BF2: Wollen Sie wissen, wer das ist?

VR: Ja.

BF2: Eine tschetschenische Familie, wir haben diese Familie in der Pension kennengelernt. Eine österreichische Familie haben wir auch dort kennengelernt, der Mann hat dort Deutsch unterrichtet. Ich habe auch eine österreichische Freundin, hier in XXXX. Ich habe sie über meine tschetschenische Freundin kennengelernt.

VR: Wie haben Sie mit der Kontakt, wenn die in Wien lebt.

BF2: Sie besucht mich."

Protokoll Zeuge XXXX:

"VR an Z: Sie stammen aus dem Umfeld der BF, zu welcher Zeitung gehören Sie?

Z: Ich bin freier Redakteur und wohne in der Nähe des XXXX, welcher eine Flüchtlingspension ist. Dort bin ich seit Jänner 2014 Leiter des Deutschkurses. Ich arbeite mit den Unterkunftgebern und kooperiere mit der Diakonie betreffend Deutschunterricht der Flüchtlinge.

VR: Was möchten Sie gerne über die BF sagen.

Z: Ich kenne die Familie seit ca. 1 1/2 Jahren. XXXX ist mir zu Beginn des Deutschkurses aufgefallen, weil sie Singen als ihr Hobby genannt hat. Sie hat dann an einer Theateraufführung mitgewirkt. In der Zeit der Proben, hat sie mir vieles erzählt. Seit Oktober bekommt Sie Stimmbildung, einmal die Woche bei einer Musikschule in XXXX. Seit Beginn des Jahres 2015 singt XXXX in einem Chor, dieser nennt sich "XXXX", ein lokaler Chor in XXXX. Sie hat auch an einem Talentenwettbewerb in XXXX teilgenommen und dazu wird vorgelegt ein Zeitungsartikel aus der "XXXX). Am Wochenende singt XXXX auf der XXXX auf der Menschenrechtsbühne "XXXX". Ihre Deutschkenntnisse sind soweit fortgeschritten, dass sie mir auch erzählen konnte, warum sie aus Dagestan fliehen mussten.

VR: Was hat Sie Ihnen da geschildert?

Z: Der Vater hat ein Lebensmittelgeschäft. Die Probleme der Familie haben begonnen, weil die Mutter mit einer Frau befreundet war, in deren Haus, ein Mann erschossen wurde. XXXX sprach von Kriminellen. Daraufhin sind die Anhänger der Kriminellen zur Familie nach Hause gekommen und haben sie bedroht und die Eltern geschlagen. XXXX hat nur einen von ihnen gesehen, weil sie mit dem Bruder in einem Nebenzimmer oder der Loggia war. Der Vater und die Schwester sind dort geblieben. Die Schwester konnte nicht mitkommen, weil sie bei einer Verwandten war.

VR: Hat Sie etwas über ihren Vater erzählt?

Z: Der Vater dürfte, laut XXXX, noch im Supermarkt arbeiten.

VR: Haben Sie den Eindruck, dass XXXX in Österreich sich beheimatet fühlt, der Vater ist nicht da, die Schwester ist nicht da, es ist nur die Mutter und der Bruder da.

Z: Sie möchte hierbleiben und viel lernen. Das ist ein großer Wunsch von ihr und die große Schwester fehlt ihr schon. Mir ist aufgefallen, dass die Mutter sehr belastet wirkt und Angst hat, zurückkehren zu müssen.

VR an BFV: Möchten Sie den Z noch etwas fragen?

BFV: Nein.

VR an Z: Haben Sie noch etwas zu sagen?

Z: Es wäre uns allen ein großes Anliegen, wenn die Familie in Österreich bleiben könnte."

Die BF legte in weiterer Folge folgende Unterlagen vor:

  • Bestätigung der XXXX vom 22.06.2015 bezüglich der Teilnahme von XXXX an einem Deutschkurs

  • Bestätigung der XXXX vom 23.04.2015 betreffend die Teilnahme von XXXX an den Schulungen der Basisbildung (Vorbereitung für die Prüfung A2 und B1)

  • ein Zeitungsartikel der XXXX betreffend die Teilnahme von XXXX an der Show "XXXX"

  • Bestätigung betreffend die Teilnahme von XXXXbeim "XXXX"

  • Unterstützungserklärung für XXXX v. XXXX vom 23.04.2015

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der BF mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand Juni 2014) verwiesen, zu denen die BF nicht substantiiert Stellung nahm.

Insbesondere zur allgemeinen Situation, zur Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur allgemeinen und medizinischen Versorgungssituation, zur Situation von Rückkehrern und zur Innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Dagestan ist die größte Republik im Nordkaukasus mit einer Bevölkerung von ca. 3 Millionen Menschen. (Jamestown Foundation 31.10.2012)

Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos. (BAMF-IOM 6.2014 und ICG, 19.10.2012)

Quellen:

2. Sicherheitslage

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. (AA 3.2013)

Laut "Caucasian Knot" wurden im Nord Kaukasus im Jahr 2013, 986 Personen Opfer von bewaffneten Konflikten. Davon in Dagestan 641. 300 Personen wurden verwundet, davon 124 Zivilisten (Caucasian Knot, 27.1.2014 und FH 23.1.2014)

Die Lage im Nordkaukasus war 2012 weiterhin äußerst instabil. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen.

In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein. (AI 23.5.2013)

Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. [...]Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. [...]

Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert.

Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. (ÖB Moskau 9.2013)

Dagestan bleibt weiterhin das gewalttätigste Gebiet im Nordkaukasus mit mehr als 60 % aller Vorfälle in dieser Region. [...]

Gewalt besteht weiterhin in den Nordkaukasus-Republiken, hervorgerufen durch Separatismus, interethnische Konflikte, Dschihadisten, Blutrache, Kriminalität, Exzesse von Sicherheitskräften und terroristischen Aktivitäten. [...] Es wurde weiterhin berichtet, dass Sicherheitskräfte wahllos Gewalt ausübten, die zu zahlreichen Todesfällen führte und die Täter nicht verfolgt wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

Jeden Monat veröffentlicht das Internet-Portal "Caucasian Knot" der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" Statistiken über Tote und Verletzte im Nordkaukasus. Die monatlichen Zahlen variieren etwas, doch immer ergeben sie das gleiche Bild: Gewalt prägt den Alltag im Nordkaukasus.

Epizentrum der Auseinandersetzungen ist die knapp drei Millionen Einwohner zählende Teilrepublik Dagestan. In keiner Region Russlands wohnen so viele ethnische Gruppen auf so engem Raum zusammen wie in Dagestan. 14 Staatssprachen zählt die Republik.

Bernhard Clasen führt weiter im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Dagestan praktisch nicht mehr existiert. (AI 10.2013)

Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren.

ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von Amtsträgern und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (ICG 30.1.2014)

Aufständische sind im gesamten Gebiet Dagestans aktiv. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 unterschiedliche Gruppen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8.11.2013)

Quellen:

3. Sicherheitsbehörden

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde im Berichtszeitraum aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI 23.5.2013)

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit war besonders im Nordkaukasus besonders mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Streitkräfte und Polizeieinheiten folterten Rebellen und Zivilisten in Einrichtungen. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region zunahm. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wurde Berichten zufolge fortgesetzt. [...] Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. (USDOS 27.2.2014)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen[...].

Im gesamten Nordkaukasus gab es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. [...]

Wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden. (AI 23.5.2013)

Quellen:

5. Korruption

Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich. [...] Zahlreiche Provinzgrößen und Bürokraten, sogar die Regierung wurden von Abdulatipow entlassen. Anfang Juni wurde Said Amirow, langjähriger Bürgermeister von Dagestans Hauptstadt Machatschkala, verhaftet und in ein Gefängnis nach Moskau transportiert. Mit dieser Verhaftung machte Abdulatipow deutlich, dass es ihm ernst ist mit seinem Kampf gegen die Korruption (AI, Oktober 2013).

Amnesty International berichtet von Morddrohungen gegen zwei Strafverteidiger/Innen aus Dagestan, welche bekannt dafür sind, dass sie regelmäßig Fälle übernehmen in denen es um Korruption und mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Ordnungskräfte geht. (AI, 7.5.2014)

Quellen:

6. Ombudsmann

"Memorial" berichtet, dass der Ombudsmann für Menschenrechte in Dagestan Opfer von Folter erfolgreich anwaltlich vertrat. (USDOS 19.4.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013)

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan schlecht. (AA 3.2013)

Zwischen Jänner und Juni 2013 wurden laut Memorial Human Rights Center, acht Personen durch Regierungsbehörden in Dagestan im Entführungsstil verhaftet. Fünf wurden zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung noch vermisst. (HRW 21.1.2014)

In Dagestan kommt es zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, 10.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiterhin instabil, und die Operationen der Sicherheitskräfte waren durch systematische Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Doch wurden die Täter fast nie zur Rechenschaft gezogen. (AI 23.5.2013)

Es gibt viele Berichte von willkürlichen Verhaftungen. Die Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

8. Haftbedingungen

Es gibt keinen Ombudsmann für Gefangene. Im Nordkaukasus gibt es weiterhin "inoffizielle" Gefängnisse. (USDOS, 27.2.2014)

Quellen:

9. Religionsfreiheit

Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu. (AI Oktober 2013)

Am 24. Juli [2013] wurde ein Chabad-Rabbiner angeschossen und ernsthaft verwundet. Behörden vermuten "religiöse Motive" hinter dem Attentat. (USDOS 27.2.2014)

Im Juni 2013 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz zur Einführung einer Haftstrafe von maximal 3 Jahren für öffentliche "Beleidigung der Gefühle von Gläubigen". Die "Beleidigung" ist jedoch nicht klar definiert. (HRW 21.1.2014)

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. (USDOS 20.5.2013)

Quellen:

10. Ethnische Minderheiten

Laut der International Crisis Group (ICG) ist Dagestan die diverseste Republik im Nordkaukasus mit mehr als 30 verschiedenen ethnischen Gruppen. (ICG, 19. Oktober 2012)

Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus. (Russian Federation, Federal State Statistics Service, ohne Datum)

Quellen:

11. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Der UNHCR-Bericht 2011 beziffert die Anzahl der Binnenflüchtlinge auf 28.500. Obwohl der UNHCR die Lage der Binnenvertriebenen nicht mehr verfolgt, berichtet das Internal Displacement Monitoring Center von mindestens 29.000 Binnenflüchtlinge aufgrund bewaffneter Konflikte und Gewalt im Nordkaukasus sowie einer unbekannten Anzahl von Vertriebenen in Russland. (USDOS, 27.2.2014)

Quellen:

12. Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (BAMF-IOM 6.2014)

Quellen:

(...)

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der XXXX, am XXXX geboren, Angehörige des moslemischen Glaubens und trägt den im Spruch genannten Namen.

Die BF reiste am 30.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF leidet an einer deutlich ausgeprägten Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung Sie befindet sich diesbezüglich in einer regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung. Sie leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung (im Endstadium), welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde bzw. die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre(n).

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die BF in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:

XXXX, geb. XXXX (Tochter)

XXXX, geb. XXXX (Sohn)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der BF beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten bzw. mit der Ladung zu mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die BF ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Im Sinne dieser Judikatur ist es der BF nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Die BF hat im Wesentlichen vorgebracht, dass sie und ihr Ehegatte von Widerstandskämpfern bedroht und misshandelt worden sei, da diese ihr unterstellt hätten, eine Bekannte, die ihr Haus an Widerstandskämpfer vermietet hättet, zu verstecken.

Das Bundesasylamt hat die von der BF präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation insbesondere deshalb als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die BF im Zuge der niederschriftlichen Befragung von keiner weiteren Maßnahme seitens der ihr unbekannten Personen, von denen die Bedrohung ausgegangen sein soll bzw. seitens der staatlichen Behörden gesprochen hat. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich weiters auch aus dem Umstand, dass die Familie, insbesondere Ehemann und älteste Tochter, der BF nach wie vor im Herkunftsstaat lebe, was darauf hinweise, dass im Herkunftsstaat keinerlei Verfolgungshandlungen für die BF zu befürchten seien.

In der Beschwerdeverhandlung hätte die BF die Möglichkeit gehabt, die erkennende Richterin von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihr aber nicht gelungen. Dass die BF eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, konnte sie somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahme der BF vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der BF in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Lediglich zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass der von der BF ins Treffen geführte Sachverhalt bereits per se unglaubwürdig erscheint:

Wenn die BF etwa als Begründung für die angebliche Bedrohung ihrer Familie durch die Widerstandskämpfer angibt, dass diese ihr und ihrer Bekannten unterstellt hätten, der Polizei den Aufenthaltsort der Widerstandskämpfer bekanntgegeben zu haben, so vermag dies schon vor dem Hintergrund, dass die Freundin der BF diesfalls genau jene Personen, die aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses die Grundlage ihrer Einkommensquelle dargestellt haben sollen, an die Polizei ausgeliefert hätte, keinesfalls zu überzeugen. Dass die Widerstandskämpfer die Freundin der BF bzw. jene selbst des Verrats gegenüber den Behörden bezichtigt haben sollen, erscheint weiters auch ausgehend davon, dass bei dem Polizeieinsatz, bei welchem zahlreiche Widerstandskämpfer in der Wohnung der Bekannten getötet worden sein sollen, auch der Bruder der Bekannten der BF ums Leben gekommen sein soll, gänzlich unplausibel, da der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge freilich auszuschließen ist, dass die Freundin der BF das Leben ihres Bruders dadurch riskieren würde, indem sie den Aufenthaltsort ihrer Mieter (dh. in casu der Widerstandskämpfer) der Polizei bekanntgeben würde, was die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Säuberungsaktion jedenfalls erhöhen würde. Die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgeschichte ergibt sich weiters auch dadurch, dass laut Angaben der BF ihr Ehemann sowie eine ihrer Töchter offenbar nach wie vor unbehelligt im Herkunftsland aufhältig sind, da die Verfolger, hätten diese ernsthaft ein Interesse an der Habhaftwerdung der Familie der BF gehabt, aufgrund der landesweiten Vernetzung der Rebellen zweifellos in der Lage gewesen wären, diese mittlerweile ausfindig zu machen. Letztlich verdeutlichen auch die Schilderungen der BF in der Beschwerdeverhandlung nur den mangelnden Wahrheitsgehalt des behaupteten Bedrohungsszenarios, da völlig lebensfremd anmutet, dass die BF als Frau - wie diese behauptet - ihrem Mann bei dem Übergriff der Verfolger - schützend beigestanden sein will, indem sie tätlich (!) gegen diese vorgegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 12), da eine solche, wenn auch instinktive Handlung zum Schutz der engsten Familienangehörigen bei einer derart offensichtlichen Überlegenheit der Gegner, wenn gleich nicht völlig denkunmöglich, jedenfalls nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen ist. Vollends klar wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhaltens letztlich durch den Umstand, dass die BF bezüglich des Übergriffes durch die Widerstandskämpfer weder versucht haben soll, diesbezüglich behördlichen Schutz zu erlangen, noch hinsichtlich der Verletzungen, die ihr Ehegatte bei dem Vorfall erlitten haben soll, Bemühungen unternommen haben will, einen Arzt aufzusuchen. Angesichts des notorisch strengen und konsequenten Vorgehens Abdulatipows gegenüber Widerstandskämpfern (bzw. jenen Personen, denen Widerstand unterstellt wird), liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF somit im Falle einer Anzeigenerstattung betreffend eine Bedrohung durch Rebellen staatlicher Schutz verweigert worden wäre, sodass die Behauptung der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass ihre Familie im Falle einer Anzeigenerstattung "noch mehr Probleme" bekommen hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 13) keinesfalls zu überzeugen vermag und nur erneut die Unglaubwürdigkeit ihrer Fluchtgeschichte verdeutlicht. Auch die Tochter der BF vermochte im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die erkennende Richterin von der Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte zu überzeugen. Soweit die BF in der Beschwerde darauf verweist, dass insofern ein Verfahrensmangel vorliege, da seitens der Erstbehörde nicht berücksichtigt worden sei, dass der von ihr beschriebene Vorfall, bei dem unter anderem führende Widerstandskämpfer in der von ihrer Bekannten vermieteten Wohnung getötet worden seien, tatsächlich stattgefunden habe und dies auch durch Internetberichte belegt sei, ist auszuführen, dass selbst ausgehend davon, dass jene Polizeirazzia am 20.08.2013 tatsächlich stattgefunden haben sollte, dies keinen Beleg für die von der BF vorgebrachte Fluchtgeschichte darzustellen vermag, vielmehr ergebe sich in diesem Fall aufgrund der oben aufgezeigten Ungereimtheiten, dass die BF bewusst wahrheitswidrig aufbauend auf historisch wahren Begebenheiten eine frei erfundene Fluchtgeschichte konstruiert hat, um so zu einem Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet zu gelangen.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren die BF und ihre volljährige Tochter daher - wie bereits erwähnt - keinesfalls in der Lage, die Ungereimtheiten aufzuklären. Die Aussagen der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zeigen somit deutlich, dass ihr Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und sie ihren Herkunftsstaat offenbar aus asylfremden Motiven verlassen hat. Die BF war mit ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als widersprüchlich und nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen und die Widersprüche aufzuklären. Der Eindruck, dass das Vorbringen der BF und ihrer Tochter nicht der Wahrheit entspricht und die BF und ihre Kinder im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der BF und ihrer Tochter mit ihren Angaben in ihrem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Dagestan einer sie persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der BF und ihrer Tochter präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und die BF und ihre Tochter die Russische Föderation respektive Dagestan wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen haben. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.

Zur gesundheitlichen Situation der BF ist auszuführen, dass diese an einer deutlich ausgeprägten Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und diesbezüglich in Österreich in psychologischer und psychiatrischer Behandlung ist. Dies ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten schlüssigen Gutachten XXXX vom 17.04.2015. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass im ärztlichen Gutachten bezüglich der psychischen Erkrankung der BF angemerkt, wird, dass die von der BF geschilderten Gründe für ihre Ausreise, wenn diese in dieser Form tatsächlich stattgefunden hätten, geeignet wären, zu einer posttraumatischen Belastungsreaktion beizutragen. Aufgrund der oben angeführten Erwägungen ist jedoch auszuschließen, dass die gesundheitlichen Störungen der BF auf die von ihr behauptete Fluchtgeschichte zurückzuführen sind, da diese als unglaubwürdig erkannt wurde.

Die BF leidet daher an keinen derart schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die BF hat auch in der Beschwerdeverhandlung am 24.06.2015 nicht dargetan, dass ihr gesundheitlicher Zustand außergewöhnlich derart schlecht wäre, dass sie aus gesundheitlicher Sicht nicht in der Lage wäre, in die Russische Föderation zurückzukehren. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF eine etwaige notwendige medizinische Hilfe (medikamentöse oder sonstige Therapie) in der Russischen Föderation nicht gewährt werden könnte. Den Länderfeststellungen nach ist die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 05.02.2015 beim BFA eingebracht und wurde am 03.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.1.3. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.

Es bleibt zu prüfen, ob der BF aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Das gesamte Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Die BF konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung - die BF bringt vor, von Rebellen verfolgt und bedroht worden zu sein - weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in der Russischen Föderation im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen, im konkreten Fall Widerstandskämpfer, tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der BF im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom;

VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die BF, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein

(vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der BF angenommen werden.

Hinsichtlich der bei der BF explorierten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei ihr keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der BF würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die BF hat eine zehnjährige Grundschulausbildung absolviert und kann sie weiters auf einen dreijährigen Collegebesuch verweisen, weiters sind im Herkunftsland nach wie vor der Ehegatte der BF und eine weitere volljährige Tochter sowie zahlreiche Brüder, Schwestern und die Eltern der BF wohnhaft. Die BF und ihr Ehegatte sind weiters Eigentümer einer Wohnung. Die BF wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten und in der Eigentumswohnung Unterkunft nehmen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der BF bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Letztlich ergibt sich auch aus dem Gutachten XXXX, dass eine Arbeitsfähigkeit der BF jedenfalls für einfache geistige Tätigkeiten mit durchschnittlicher Anforderung an die Konzentrationsleistungen zu bejahen ist. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die BF hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57.

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55.

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die BF außer der mit ihr eingereisten Kernfamilie in Österreich keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Die BF führt mit ihrer volljährigen Tochter und ihrem minderjährigen Sohn im Bundesgebiet ein aufrechtes Familienleben und besteht zwischen ihr und diesen Personen ein gemeinsamer Haushalt. Ausgehend davon, dass in casu jedoch diese genannten Angehörigen wie auch die BF von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der BF gem. Art. 8 EMRK vor.

Die bisherige Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet beträgt insgesamt nicht einmal zwei Jahre, was einen erst relativ kurzen Zeitraum darstellt. Die Relevanz dieser Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass die BF lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten Antragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar, da diese keinerlei bisherige berufliche Tätigkeiten in Österreich vorzuweisen vermochte und bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebte. Zu ihren Gunsten ist neben ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit weiters zu berücksichtigen, dass die BF einen Deutschkurs besucht hat, aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

3.4.4. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

3.4.5. Die im angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

3.4.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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