W108 2012247-1•BVwG W108 2012247-1
W108 2012247-1Tribunal administratif fédéral30 juil. 2015
ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel, Gerichtsbarkeit,<br/>Gerichtsvorsteher, Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
W108 2012247-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2014, Zl. 1 C 285/13w, betreffend Zeugengebühr (weitere Verfahrensparteien: XXXX; XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Walter VASOLL und Mag. Marion VASOLL;
Revisor des Oberlandesgerichtes Graz) zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX, in welchem die nunmehrige Beschwerdeführerin Klägerin war, wurde am 08.10.2013 der Arzt XXXX als Zeuge einvernommen.
Der Zeuge übermittelte dem Bezirksgericht XXXX eine (mit 08.10.2013 datierte) "Gebührennote" betreffend seine Zeugeneinvernahme in der Höhe von € 323,08 mit folgender Erläuterung: "Km Geld: 2x87km=174 km a 0,42€=73,08€ Zeitaufwand 2h Fahrtzeit und 30 Minuten Einvernahme a 250€".
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die Gebühr für diesen Zeugen im Justizverwaltungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe von (gerundet) € 323,00 bestimmt. Es wurden Reisekosten für die Benützung des eigenen PKW (174 km a € 0,42) in der Höhe von € 73,08 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis (2 Stunden 30 Minuten a € 100,00 laut Beilage) in der Höhe von € 250,00 zugesprochen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass - da der Zeuge mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von 12:00 Uhr bis 19:15 Uhr von XXXX nach XXXX und retour unterwegs gewesen wäre und sich dadurch die Entschädigung für Zeitversäumnis mindestens ums Doppelte erhöht hätte - dem Zeugen der PKW zu gewähren gewesen wäre.
Am Kopf dieses Bescheides ist "REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht XXXX Dienststelle des Grundverfahrens BEZIRKSGERICHT XXXX" angeführt, die Fertigungsklausel des Bescheides lautet "Landesgericht XXXX Für den Präsidenten: Bezirksgericht XXXX am 11.3.2014 XXXX (Kostenbeamtin)" und der Bescheid wurde von der Kostenbeamtin unterfertigt.
Dieser Bescheid wurde dem Zeugen, den Parteien des Zivilprozesses vor dem Bezirksgericht XXXX sowie dem Revisor zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG, welche hinsichtlich der zugesprochenen Reisekosten einwendete, dem Zeugen seien Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden, deren Benützung dem Zeugen zumutbar gewesen wäre und zu keinem Anfall höherer Reisekosten geführt hätten. Laut Fahrplanauskunft der Homepage der ÖBB wären an Kosten für die Hin- und Rückfahrt maximal € 35,80 angefallen. Hinsichtlich der Zeitversäumnis führte die Beschwerde aus, der Zeuge wäre laut Feststellungen des angefochtenen Bescheides von 12:00 Uhr bis 19:30 Uhr unterwegs gewesen. Für diesen Zeitraum wären unter Zugrundelegung des in § 14 Abs. 1 lit. a GebAG vorgesehenen Satzes von € 14,20 für jede angefangene Stunde allerdings nur eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis im Ausmaß von € 113,60 (= 8 Stunden x € 14,20) zu bestimmen gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihrer Feststellung gelangen konnte, dass sich die Entschädigung für die Zeitversäumnis mindestens um das Doppelte der von ihr bestimmten Gebühr erhöht hätte, wenn der Zeuge nicht mit seinem PKW sondern mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Verhandlung angereist wäre. Überdies habe die belangte Behörde den im AVG normierten Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, indem sie es unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die "Beilage" auf deren Grundlage sie ihren eigenen Angaben zufolge den weit überhöhten Betrag im Ausmaß von €
250,-- als Entschädigung für Zeitversäumnis bestimmt habe, zur Kenntnisnahme und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme zu übermitteln. Für die Beschwerdeführerin sei daher auch nicht überprüfbar, ob es sich bei den in dieser "Beilage" verzeichneten Beträgen um jenes Einkommen handle, welches dem Zeugen in dem von ihm geltend gemachten Zeitraum tatsächlich entgangen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde jedenfalls als Ersatz der notwendigen Reisekosten maximal einen Betrag von € 35,80, als Entschädigung für Zeitversäumnis maximal einen Betrag in Höhe von € 113,60, somit einen Gesamtbetrag in Höhe von € 149,40 veranschlagen dürfen.
Das Bezirksgericht XXXX nahm eine Beschwerdemitteilung an die Parteien des Justizverwaltungsverfahrens im Sinne des § 10 VwGVG vor, eine Äußerung der Parteien langte nicht ein.
4. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass der angefochtene Bescheid von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX für den (im Namen des) Präsidenten des Landesgerichtes XXXX erlassen wurde und nicht für die (im Namen der) Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes
XXXX.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Im Kopf des Bescheides ist das Landesgericht XXXX angeführt und der Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX für den (im Namen des) Präsidenten des Landesgerichtes XXXX unterfertigt und er enthält keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin im Namen der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes XXXX (etwa mit der Fertigungsklausel: "Für die Leiterin bzw. Vorsteherin") unterschrieben hat. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Zu A) Aufhebung des Bescheides:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1. B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
3.2.2. Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid handelt es sich seiner Bezeichnung im Kopf und seiner Fertigungsklausel nach um einen von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX für den (namens des) Präsidenten des Landesgerichtes XXXX erlassenen Bescheid. Der angefochtene Bescheid ist somit dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX als Justizverwaltungsbehörde zuzurechnen, woran auch die Erwähnung des Bezirksgerichtes XXXX (als Dienststelle des Grundverfahrens) im Kopf und in der Fertigungsklausel des Bescheides nichts zu ändern vermag. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Zeugengebühr allerdings vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Im vorliegenden Fall wäre daher die Vorsteherin (Leiterin) des Bezirksgerichtes XXXX die zuständige Behörde für die Bestimmung der Zeugengebühr gewesen. Da der angefochtene Bescheid nicht von - und auch nicht im Namen - der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes XXXX als zuständige Justizverwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 GebAG erlassen wurde, sondern von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX - offenkundig versehentlich nach dem Vorbild des § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), wonach zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten ist -, hat im vorliegenden Fall eine unzuständige Behörde entschieden.
Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm § 20 Abs. 1 GebAG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiterin [Vorsteherin] des Bezirksgerichtes XXXX) zu ermöglichen.
Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund insbesondere auch die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).
3.2.3. Aus verfahrensökonomischen Gründen verweist das Bundesverwaltungsgericht für das fortzuführende Verfahren darauf, dass die Durchführung eines den Anforderungen des § 37 AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens unterblieben ist. Anhand der Begründung des Bescheides und des Inhaltes des Verwaltungsaktes - insbesondere allein anhand der "Gebührennote" des Zeugen - ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Zeugen nicht Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden wären, deren Benützung dem Zeugen zumutbar gewesen wäre, und weshalb die Gebühr bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels als Massenbeförderungsmittel nicht höher war als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (vgl. § 9 GebAG), und warum dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von € 250,00 zugesprochen wurde. Hierzu sei auf §§ 17 und 18 GebAG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der selbstständig erwerbstätige Zeuge für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen ist (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231) und es Sache des Zeugen ist, einen unwiederbringlichen Verdienstentgang (etwa dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme einer medizinischen Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich gewesen wäre) zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Überdies wurde den Parteien des Justizverwaltungsverfahrens (s. § 21 Abs. 2 GebAG) zu den Feststellungen im Bescheid bzw. zu der im Bescheid angeführten "Beilage", auf die die Entschädigung für Zeitversäumnis gestützt wird, nicht rechtliches Gehör eingeräumt (s. § 45 Abs. 3 AVG; zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend Bestimmung der Zeugengebühr vgl. etwa auch VwGH 28.03.2003, 99/17/0207).
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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