BVwG W201 1432637-1

W201 1432637-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubwürdigkeit,<br/>Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz, Sachverständigen-Beweis,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W201 1432637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1432637.1.00

Spruch

W201 1432637-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 01. August 2016 erteilt.

B)

Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II., A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 20.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in der am 20.06.2011 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz Logar, Bezirk XXXX, im Dorf XXXX gewohnt. Er sei im Rahmen seiner Flucht von XXXX vor ca. drei Jahren mit einem Pkw aus Afghanistan ausgereist und mit Hilfe eines Schleppers auf Etappen ein halbes Jahr später nach Griechenland gekommen. Ein paar Tage nach seiner Ankunft sei der Beschwerdeführer von der Polizei in Athen angehalten worden, dabei seien ihm jedoch keine Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei drei Tage von der Polizei untergebracht gewesen. Er habe sich dann die letzten 2,5 Jahre in einem Bezirk in Athen aufgehalten. Vor drei Tagen sei er in einen Lkw gestiegen und mit diesem nach Österreich gefahren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe mehrere kleine Grundstücke besessen und habe deswegen mit entfernten Verwandten Probleme bekommen. Sein Vater sei ca. ein Jahr bevor der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, erschossen worden. Diese Verwandten, Cousins seines Vaters väterlicherseits, hätten auch ihn bedroht und verfolgt. Daher habe seine Mutter mithilfe eines Onkels ein paar Grundstücke verkauft und mit dem Erlös seine Flucht bezahlt.

I.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei 17 Jahre alt, könne dies aber nicht belegen. Sein Vater sei vor ca. vier Jahren verstorben, seine Mutter lebe jedoch noch. Der Vater sei wegen eines Streits mit seinen Cousins betreffend einige Felder getötet worden. Er sei im Heimatdorf des Beschwerdeführers begraben. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, da er eines Tages beim bewässern seiner Felder von einem Verwandten mit einem Gewehr bedroht worden sei. Ein anderer Mann, der zugegen gewesen sei, habe den Verwandten zurückgehalten. Am Abend hätten seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits sodann beschlossen, dass der Beschwerdeführer nach Jalalabad gehen solle. Dort sei er eine Woche geblieben. In dieser Woche habe seine Mutter mithilfe seines Onkels Felder verkauft. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe zwei Geschwister, einen Bruder mit 13 und eine Schwester mit 14 Jahren. Die Schwester heiße XXXX und der Bruder XXXX. Beide Geschwister würden bei seiner Mutter leben. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Dokumente, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Cousins seines Vaters hätten von diesem vor ca. vier Jahren und einigen Monaten verlangt, dass er ihnen das Grundstück überlasse. Das Grundstück sei vom Großvater des Beschwerdeführers dem Onkel weggenommen und seinem Vater übergeben worden. Es handle sich dabei um mehrere Felder, die Zahl sei dem Beschwerdeführer jedoch unbekannt. Der Mann, der ihn während der Bewässerung des Feldes mit dem Gewehr bedroht habe, sei ein Feind und habe nicht zu ihm gesprochen. Bereits am darauf folgenden Tag habe er XXXX verlassen. Dies sei ca. ein Jahr nach dem Tod seines Vaters gewesen. Zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters sei er noch zu jung gewesen als dass sich die Feinde an ihm hätten rächen wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden. Diese Feinde seien wohlhabend und hätten auch Kontakte zur Regierung. Aus diesem Grund könne er ihnen nicht entkommen. Sie hätten Kontakt zu Haji Zaher, der ein wichtiger Mann sei. Bei seinen Feinden handle es sich um vier oder fünf Brüder. Der Beschwerdeführer kenne sie allerdings nicht, er wisse lediglich, dass es sich dabei um Verwandte seines Vaters handle. Die Schlepperkosten in der Höhe von $ 4000 sowie € 2000 seien aus dem Erlös des Grundstücksverkaufes bezahlt worden.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer auch an, dass bei ihm der Verdacht auf Hepatitis B bestehe und er klagte über Herzbeschwerden. Die entsprechenden Befunde werde er nachreichen.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung des Zentralraumes des Landes sowie zur Lage der Rückkehrer.

Die belangte Behörde stellte fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Versuch, dem Bedrohungsszenario eine politische Dimension zu verleihen, gescheitert. Er habe seine Fluchtgeschichte nicht näher konkretisieren können. Seinen Angaben seien in sich unschlüssig und aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Die Behörde gelangte zum Ergebnis, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers, der von ihm behauptete den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspreche.

Für den Fall seiner Rückkehr habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass in dem Herkunftsstaat eine Verfolgung drohte. Da die Mutter des Beschwerdeführers und seine zwei Geschwister weiterhin in Afghanistan leben, würde er im Fall einer Rückkehr über weit reichende Anknüpfungspunkte verfügen. Überdies sei er ein junger und gesunder Mann und könne einer geregelten Arbeit nachgehen, sodass er im Falle einer Rückkehr auch nicht in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Bezüglich seines Antrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 führte die Behörde aus, sie erachte die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig, so dass die von ihm behaupteten Fluchtpläne nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Es sei auch sonst kein Sachverhalt erkennbar, der auf eine Verfolgungsgefahr, etwa aus Gründen von persönlichen Merkmalen, hindeuten könnte. Der Asylantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erklärte die belangte Behörde, dass keine Gefährdungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliege. Der Beschwerdeführer sein gesunder junger Mann und könne nach seiner Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die seinen Lebensunterhalt sichere. Seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern sei es sehr wohl möglich, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage, offenbar ohne größere Probleme in der Provinz Logar zu leben. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück Schiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sei daher abzuweisen gewesen.

Zur Frage der Ausweisung gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug im europäischen Raum vorliege und die Mutter und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers in Afghanistan lebten. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist, sein Privatleben beschränke sich im Wesentlichen auf seine Bundesbetreuungsunterkunft und lasse keine derart starke Bindung an Österreich erkennen, welche bei der Abwägung gegen eine Ausweisung sprechen würde. Die Ausweisung stelle daher auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013 wurde mit Schriftsatz vom 07.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis B und schon aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan unzureichend sei. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von Hepatitis B in Afghanistan gehe zudem hervor, dass die hohen Kosten vom Patienten selbst zu tragen seien. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ein psychologisches Gutachten vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass er keine Probleme mehr wegen der Grundstücksstreitigkeiten hätte, da die Grundstücke für die Finanzierung seiner Flucht verkauft worden seien. Dies sei jedoch unrichtig, da nicht alle Grundstücke verkauft worden seien. Das größte Problem neben den Grundstücksstreitigkeiten bestehe darin, dass der Vater des Beschwerdeführers von einem seiner Cousins erschossen worden sei und diese Leute nun Angst hätten, dass der Beschwerdeführer Blutrache an ihnen verüben könnte. Es sei in der paschtunischen Kultur üblich, dass, wenn ein Familienmitglied getötet worden sei, im Rahmen der Blutrache dafür der Mörder selbst, ein anderes Familienmitglied des Mörders oder dessen ganze Familie getötet werden müsse. Dabei spiele es auch eine Rolle, dass der Beschwerdeführer als Erbe der Grundstücke nun über diese verfüge. Sein jüngerer Bruder habe dasselbe Problem wie der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wisse allerdings nicht, wie es dem Bruder derzeit gehe. Er habe nur selten telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wieder bei seiner Familie aufgenommen und von dieser unterstützt werden würde. Diese Familie bestehe jedoch nur mehr aus seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Geschwistern. Aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan sei es für Frauen nur sehr schwer möglich, Geld zu verdienen. In der Heimatregion des Beschwerdeführers werde es sogar als Schande betrachtet, wenn Frauen das Haus verlassen. Sein Bruder sei noch zu jung, um die Familie zu erhalten, es wäre vielmehr umgekehrt so, dass der Beschwerdeführer seine Familie finanziell unterstützen müsste. Die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan dramatisch verschlechtert, die Bevölkerung sei weiterhin willkürlichen Angriffen ausgesetzt. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Abschiebung nach Afghanistan sei daher wohl begründet und plausibel.

Unter einem legte der Beschwerdeführer Befunde betreffend seinen Gesundheitszustand sowie ein psychologisches Gutachten, in welchen ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt und eine traumazentrierte psychologische Behandlung/Psychotherapie angeraten wird, vor.

I.5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 18.03.2015 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Weiters legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen über die Absolvierung eines Computerkurses sowie am Projekt "alles bewegt" vor. Der Beschwerdeführer nahm auch an einem Kurzpraktikum im Lehrberuf "Straßenerhaltung Fachmann" teil. Weiters legte er ein Zeugnis betreffend den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule vor. Darüber hinaus absolvierte der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse.

I.6. In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden zu haben. Er stamme aus der Provinz Logar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er sei Paschtune und Sunnit. Weder er noch seine Familie hätten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen ihrer religiösen Überzeugung Probleme in Afghanistan gehabt. Seine Schwester sei verheiratet und lebe in Kabul, sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe in XXXX, sei aber aus gesundheitlichen Gründen nach Kabul gereist. Der Beschwerdeführer habe das letzte Mal mit seiner Mutter vor ca. zwei Wochen telefoniert, mit seinem Bruder habe er seit ca. eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr. Es sei nicht immer möglich, im Heimatdorf anzurufen, weil die Telefonmaste von den Taliban regelmäßig zerstört würden und die Handys nicht funktionieren. Er habe in Afghanistan noch Onkel mütterlicherseits. Zu diesen Onkeln habe er jedoch seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr. Er habe zu diesen Onkeln ein gutes Verhältnis gehabt und diese lebten ebenfalls in seinem Heimatdorf. Die Familie habe ein durchschnittliches Leben geführt, sie habe eigene Felder gehabt, die sie bewirtschaftet habe. Diese Felder habe sein Vater alleine bearbeitet, die Felder in der Nähe des Hauses seien von der Familie bearbeitet worden. Dort sei zum Beispiel Futter für das Vieh geholt worden. Der Beschwerdeführer habe keine berufliche Ausbildung, da er in Afghanistan auf den Feldern ausgeholfen habe. In Österreich habe er jedoch den Hauptschulabschluss nachgeholt. In Österreich habe er auch an einem Theaterprojekt "alles bewegt" teilgenommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe Streit mit den Söhnen des Onkels väterlicherseits wegen eines Feldes gehabt, das eigentlich dem Vater des Beschwerdeführers gehört habe. Die Cousins hätten dieses Feld haben wollen und seien der Ansicht gewesen, dass bei der Teilung dieses Feld eigentlich der Familie der Cousins seines Vaters zugeteilt hätte werden müssen und der Vater des Beschwerdeführers das Feld unrechtmäßig an sich genommen habe. Die Cousins hätten auf diesem Feld ein Gästehaus errichten wollen, da das Feld eine sehr gute Lage gehabt habe und an die Straße grenze. Sein Vater habe das Feld nicht hergeben wollen, da er der Meinung gewesen sei, es gehöre ihm. Sein Vater habe eines Tages auf diesem Feld gearbeitet, die Cousins seien gekommen um ihn von diesem Feld zu vertreiben. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich gewehrt, sie hätten diskutiert, die Diskussion sei in einen Streit übergegangen und letztlich habe der Beschwerdeführer, der drei oder vier Felder weiter gearbeitet habe, einen Schuss gehört und feststellen müssen, dass sein Vater zu Boden gefallen sei. Die Nachbarn seien auf das Feld gekommen, während dieser Zeit seien die Cousins geflüchtet und nachhause gegangen. Auf dem Weg ins Krankenhaus sei der Vater des Beschwerdeführers verstorben. Zur Beerdigung des Vaters seien Nachbarn, Freunde und Bekannte gekommen, die sich jedoch in die Familienangelegenheit nicht eingemischt hätten. In diesem Fall würde der Sohn oder der Bruder des Verstorbenen seinen Tod rächen. Nach dem Tod des Vaters habe sich die Lage ein wenig beruhigt. Ein Jahr später sei der Beschwerdeführer auf einem Feld gewesen und habe dieses bewässert, auf einmal habe er gehört, dass jemand eine Waffe lade. Etwas weiter entfernt vom Beschwerdeführer habe eine weitere Person auf dem Feld gearbeitet. In dem Augenblick, als die Waffe geladen worden sei, habe diese Person den Cousin seines verstorbenen Vaters angesprochen. Der Beschwerdeführer sei nachhause gegangen und habe den Vorfall seiner Mutter erzählt, die das aber nicht ernst genommen habe. Nach dem Abendgebet sei sein Onkel mütterlicherseits zu der Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen und habe berichtet, dass er in der Moschee von jener Person, die auf dem Feld gearbeitet habe und den Cousin des verstorbenen Vaters angesprochen habe, über den Vorfall auf dem Feld informiert worden sei. Am Tag darauf habe der Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer nach Jalalabad gebracht. Jener Cousin, der den Beschwerdeführer auf dem Feld bedroht habe, sei auch bei der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Die Ermordung seines Vaters sei durch die Familie nicht bei der Polizei gemeldet worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass jemand eine private Feindschaft bei der Polizei anzeige. Seines Wissens gebe es dort auch keine richtige Polizei, die in so einem Fall einschreiten würde. Darüber hinaus sei die Polizei bestechlich. Die nächste Polizeistation befinde sich in der Distriktleitung und sei zwischen eineinhalb bis zwei Stunden zu Fuß vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt. Der zum damaligen Zeitpunkt ca. 13 oder 14 Jahre alte Beschwerdeführer sei etwa zwischen zwei und vier Tagen in Jalalabad geblieben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beauftragte die vorsitzende Richterin den Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, zu folgenden Fragen Befund und Gutachten zu erstellen:

1. Entspricht es den Traditionen in Afghanistan, dass man sich an einer Frau nicht rächt?

2. Entspricht es den Traditionen in Afghanistan, dass man Kinder heranwachsen lässt, um sich dann, wenn sie das Erwachsenenalter erreicht haben, an ihnen zu rächen?

3. Liegt im Fall des Beschwerdeführers eine Blutrachesituation vor? Der Beschwerdeführe behauptet, dass die Mörder seines Vaters befürchten würden, dass er sie aus Rache für den Mord an seinem Vater töten würde und er aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr wäre, selbst von diesen Mördern umgebracht zu werden.

4. Zählt die Blutrache, wie vom Beschwerdeführer angegeben, zu den paschtunischen Traditionen?

5. Wie ist es um die medizinische Versorgung in der Heimatregion des Beschwerdeführers bestellt? Wäre die Versorgung eines chronisch mit Hepatitis infizierten Patienten möglich? Wie sieht die Situation in Kabul aus?

6. Entspricht es der afghanischen Realität, dass bei privaten Streitigkeiten - so wie im vorliegenden Fall, Ermordung des Vaters aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit - die Polizei nicht einschreitet, auch wenn ein derartiger Fall zur Anzeige gebracht wird?

7. Kann der Beschwerdeführer aufgrund der Videoaufnahmen, die mit ihm in Österreich im Rahmen eines Theaterprojektes durchgeführt wurden, Probleme im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bekommen?

Der Sachverständige erstellte ein Gutachten wie folgt:

"Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Loghar stammt, kann insofern stimmen, dass möglicherweise seine Großeltern und Eltern von dort kommen könnten. Ob er tatsächlich in diesem Dorf zur fraglichen Zeit gewohnt hat, bin ich mir nicht sicher, da der Beschwerdeführer XXXX nur in Stämme verteilt und die Dorfnamen nicht erwähnen kann. Eine Region mit 200 Familien unterteilt sich in Afghanistan üblicherweise in verschiedene Einheiten bzw. Unterdörfer, die ihre Namen haben.

Wenn die Schwester des Beschwerdeführers nach Kabul geheiratet hat, das deutet darauf hin, dass die Familie des Beschwerdeführers in Kabul verwandtschaftliche Beziehungen hat. Ein wildfremder kann nicht aus einer anderen Provinz in ein traditionelles pashtunisches Dorf kommen und dort ein Mädchen heiraten. Die Heiratsbeziehung in der traditionellen Gesellschaft findet überwiegend mit Personen statt, die entweder eine verwandtschaftliche Beziehung oder freundschaftliche Beziehungen haben, die schon seit längerer Zeit bestehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Cousins seines Vaters seinen Vater getötet hätten, sind nicht authentisch. Er gab vor dem BFA an, dass die Cousins seines Vaters mächtige Leute sind. Wenn das so ist, dann bräuchten sie den Vater des Beschwerdeführers nicht zu töten, sondern sie könnten einfach das Land an sich nehmen. Außerdem ist es nicht so, dass in Afghanistan Verwandte wegen eines Grundstückes ihre Verwandten töten. Bei der Tötung von Personen oder anderen kriminellen Akten erscheint die Behörde am Tatort. Bei Todesfällen werden die Mörder von der Behörde auf alle Fälle festgenommen und wird ihnen Strafe zugefügt. Wie hoch ihre Strafe sein wird, können die Täter mit Bestechung beeinflussen. Aber sie werden nicht in einigen Monaten oder einigen Tagen freikommen. Wenn die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers mächtige Personen sind, müssen sie auch die Grundstücke in ihrer Gewalt bzw. in ihrem Besitz haben. Außerdem entspricht es nicht den Tatsachen in Afghanistan, dass eine verfolgte Person, deren Grundstück strittig ist bzw. möglicherweise in der Hand der Cousins ihres Vaters ist, in seiner Abwesenheit sein Grundstück verkaufen lässt. Die Cousins seines Vaters hätten das auf alle Fälle verhindert.

Eine Blutrache kann ich nicht aus den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen. Eine Blutrache setzt voraus, dass Todesfälle auf beiden Seiten oder auf einer Seite der verfeindeten Gruppen vorgefallen sind. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan einen Bruder, eine Schwester und seine Mutter, die unter dem Schutz seines Onkels mütterlicherseits stehen. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass die Todfeinde die Kinder und Frauen schonen, wenn sie sich an den Tätern und ihren Verwandten rächen wollen. Es wird täglich in Afghanistan berichtet, dass bei Privatfeindschaften Kinder der Täter entführt werden, die Häuser der Täter überfallen und ihre Frauen und Mädchen geschändet werden. Daher kann auch von einer präventiven Blutrache nicht ausgegangen werden. Die Feinde hätten sich an seiner Mutter, Schwester und Bruder rächen können. Zusätzlich steht auch ein Onkel im Verdacht der Mittäterschaft, wenn die Täterfamilie unter seinem Schutz steht. Präventive Blutrache ist in Afghanistan nicht üblich. Aber es ist in den Bürgerkriegsjahren vorgekommen, dass ein aggressiver Kommandant eine ganze Familie ausgerottet und den Besitz dieser Familie für sich behalten hat. Solche präventive Maßnahmen haben auch den Hintergrund, dass die ausgerottete Familie irgendwann im Laufe der Zeit in der Vergangenheit der Familie dieses Kommandanten etwas angetan hat. Dabei müssen sie nicht jemanden aus der Familie des Kommandanten getötet haben. Es genügte, wenn der Kommandant selber zum Beispiel der Diener dieser Familie gewesen ist und von dieser Familie schwer misshandelt wurde oder, dass der Täter im Rahmen der paramilitärischen Truppen des kommunistischen Regimes zB. das Dorf des Kommandanten seinerseits bombardieren ließ oder angegriffen hat.

Ich möchte grundsätzlich darauf hinweisen, dass Blutrache nicht nur in der paschtunischen Gesellschaft vorkommt, sondern auch in allen anderen traditionellen afghanischen Gesellschaften. Die Blutrache ist auch im islamischen Recht als eine Strafmaßnahme gegen Mörder vorgesehen. Aber nach dem islamischen Recht kann nur der Täter belangt werden, aber nicht seine Familienmitglieder.

Im Laufe des Krieges haben mehr als sechs Millionen Afghanen das Land verlassen. Insgesamt sind mehr als zehn Millionen Menschen aus Afghanistan mit dem Ausland einschließlich Europa direkt oder indirekt in Kontakt getreten. Fast eine Million Menschen aus Afghanistan leben in Amerika und in Europa. Diese haben in Afghanistan europäische Kultur noch mehr bekannt gemacht. In Afghanistan gibt es Theaterstücke, die ähnlich wie in Europa gespielt werden. Dagegen gibt es von der Bevölkerung und von der Behörde keinen Widerstand bzw. sie finden Akzeptanz in der Gesellschaft. In den, von den Taliban beherrschten Gebieten ist es natürlich nicht möglich, Theater zu spielen. Sie werden Theaterspiele, die nach dem europäischen Muster gespielt werden, nicht gut heißen.

Die medizinische Versorgungslage in Afghanistan ist für schwere Erkrankungen nicht ausreichend. Nach meiner Forschung in Afghanistan diesbezüglich habe ich in Erfahrung gebracht, dass an akuter Hepatitis erkrankte Personen nach Pakistan oder nach Indien reisen, um sich behandeln zu lassen. Wenn diese Krankheit aber medikamentös behandelt werden kann, wird es kein Problem sein, denn in Afghanistan bekommt man heutzutage alle möglichen Medikamente. Bessere Medikamente sind jedoch mit hohen Kosten verbunden. Über diese Kosten wurde im Protokoll vom BFA berichtet. Seit der Ankunft der internationalen Truppen in Afghanistan und die Hilfsaktionen der internationalen Gemeinschaft, ist die basismedizinische Versorgungslage in Afghanistan viel besser geworden. Fast in jedem Distrikt in Afghanistan gibt es ein bis zwei mobile Gesundheitsstationen. In den Provinzhauptstädten gibt es auf alle Fälle Spitäler. Trotzdem können in Afghanistan schwere Erkrankungen und schwere Operationen nicht geheilt werden, ohne ins Ausland zu reisen.

Die Sicherheitslage in der Provinz Loghar ist sehr prekär. Die meisten Dörfer in den paschtunisch bewohnten Distrikten werden immer wieder von den Taliban angegriffen bzw. die Taliban können in diesen Dörfern Schutz suchen, wenn sie sich vor einem Angriff der Sicherheitskräfte in Sicherheit bringen wollen. Die Sicherheitslage ist in ganz Afghanistan derzeit prekär. Daher kann man auch nicht von einer stabilen Lage in Großstädten wie Kabul ausgehen, da auch in Kabul es immer wieder zu Selbstmordanschlägen, Raketenabwürfe der Taliban kommt. Seit Anfang Jänner dieses Jahres sind in Kabul weniger Angriffe der Taliban zu verzeichnen, allerdings ist das Ende des Krieges mit den Taliban nicht vorauszusehen und so kann ich auch nicht mit Sicherheit voraussagen, wann man in Kabul von einer stabilen Sicherheitslage sprechen oder ausgehen kann."

Zu den Ausführungen verwies der SV auf diverse Quellen und hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers darauf, dass dieser sich zwar im gesamten Distrikt auskenne, der SV allerdings weiterhin davon ausgehe, dass er nicht zu der Fluchtzeit, die er angebe, dort gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass es in Afghanistan kein Telefon, kein Fernsehen und kein Internet gebe, entsprächen nicht den Tatsachen. Es gebe in Afghanistan mindestens vier bekannte Handybetreiber, die gleichzeitig auch Fernsehen betreiben würden. Es gebe mindestens 15 Fernsehstationen, die in gesamt Afghanistan gesehen werden. Die NGOs und die internationale Gemeinschaft versuchen auch die Schulen in den größeren Städten mit Computer und Internet zu versorgen. Die meisten Handys in Afghanistan seien auch mit Internet versorgt. Allerdings sei in manchen Gebieten in Afghanistan der Handyempfang schlecht oder die Taliban erlaubten der Bevölkerung keine Handys zu verwenden. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers, wie die Situation in Afghanistan diesbezüglich sei, betreffe die Zeit vor der Ankunft der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan nach 2001. Weiters führte der SV aus, das Gutachten sei auf die Angaben des Beschwerdeführers bezogen erstattet worden. Die Frage der Blutrache bzw. der präventiven Blutrache und wie der Streit in der Familie des Beschwerdeführers über Grundstücke ausgegangen sei, müsse man im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers sehen. Die Fälle würden sich voneinander unterscheiden. Es stimme, dass die Behörde nicht überall bei Todesfällen oder bei Streitfällen anwesend sei. Aber in den umliegenden Dörfern eines Distriktzentrums, wo die Behörde liege, komme es sehr oft vor, dass die Behörde bei Todesfällen sich dort hinbegebe. Es stimme, dass es Kriege zwischen verschiedenen Stämmen und zwischen mächtigen Personen gebe, wo die Behörde nicht gleich einschreiten könne, so wie in entlegenen Gegenden, wo der Konflikt entweder fortgesetzt werde oder sich die Bevölkerung einschalte und zur Lösung dieses Konfliktes beitrage. In bestimmten Gebieten, wo die Taliban herrschten, könne die Behörde überhaupt nicht hinein, dort herrsche das Gesetz der Taliban. Die Taliban würden jedoch bei derartigen Konflikten einschreiten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 20.06.2011, auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 07.02.2013 gegen den angefochtenen Bescheid, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Logar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.

II.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat Familie in Afghanistan (Mutter, Bruder und Schwester sowie Onkeln mütterlicherseits). In Österreich holte der Beschwerdeführer den Hauptschulabschluss nach und absolvierte diverse Praktika. Er verrichtete bei der Hochwasserhilfe auch ehrenamtliche Tätigkeiten.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich dort selbst zu erhalten und würde in eine aussichtlose Lage geraten.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird

Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Sicherheitslage in Logar:

Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).

Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).

In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).

Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz Logar weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Logar im Vergleich zum Jahr 2011 um 4% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 217 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

(Quelle: Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation vom 19.11.2014, S 49 ff)

In der Provinz Logar hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verschlechtert. Bewohner des Bezirks Barak-i-Barak haben eine Gruppe gebildet um gegen die Taliban zu kämpfen. Die Provinz Logar, Distrikt Baraki Barak, Ortschaft Baraki Rajan ist grundsätzlich von Kabul auf dem Landweg erreichbar.

Das Auswärtige Amt berichtete Ende März 2014:

Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür ist der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

(AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Februar 2014))

Am 19.08.2014 gab es in der zentralafghanischen Provinz Logar (Distrikt Charkh) schwere Gefechte, als rund 700 Taliban-Kämpfer die Sicherheitskräfte angriffen.

Some 700 Taliban fighters are reportedly involved in fighting with Afghan government forces in the Logar Province, south of Kabul.

The governor of Logar, Niaz Mohammad Amiri, on August 19 cited the figure of 700 Taliban and said the militants appear ready for a long siege in the province. Logar Province police chief Abdul Hakim Esaaqzai said the Taliban fighters were armed with heavy machine guns and were attacking in the Charkh district. Charkh council chief Abdul Wali said some 20 Taliban militants had been killed in fighting in the district so far. Wali said hundreds of Taliban fighters attacked checkpoints in the district late during the evening of August 18 and continued fighting with security forces through August 19. Taliban spokesman Zabihullah Mujahid confirmed the group was attacking on Logar.

(RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.8.2014): Hundreds of Taliban involved in Battle South of Kabul, http://www.ecoi.net/local_link/284330/414841_de.html, Zugriff 28.8.2014)

In der Anfragebeantwortung zur Machtverteilung bzw. Kontrolle (Regierung, Aufständische) in der Provinz Logar, führt ACCORD, mittels Zitierung verschiedener Quellen, an:

Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) zählt die Provinz Logar in einem Bericht vom August 2014 zu den Gebieten mit einer starken Taliban-Präsenz. Bei diesen Gebieten handle es sich tendenziell um Orte, an denen militärische Operationen am intensivsten ausfallen und ZivilistInnen am ehesten getötet oder verletzt würden:

"Areas with a heavy Taliban presence, like Helmand, Logar, Nuristan and Kunar Provinces, tend to be where military operations are most intense, and where civilians are most likely to be killed or injured." (AI, 11. August 2014, S. 14)

In einem im Juni 2014 veröffentlichten monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan bezeichnet das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) Logar als unsichere Provinz (UNHCR, Juni 2014, S. 3).

Die US-amerikanische Tageszeitung The New York Times (NYT) bemerkt in einem im Juli 2014 veröffentlichten Artikel über militärische Zugewinne für die Taliban, dass die Polizei während des vergangenen Monats in weiten Teilen der Provinzen Logar und Wardak häufig zum Ziel von Angriffen geworden sei:

"In the past month, a once-safe district beside the major city of Jalalabad, east of Kabul, has fallen under Taliban control, and a district along a crucial highway nearby is under constant threat from the Taliban. South of Kabul, police forces in significant parts of Logar and Wardak provinces have been under frequent attack, to deadly effect." (NYT, 26. Juli 2014)

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt in einem Artikel vom Juli 2014, dass laut Angaben des Provinz-Polizeichefs der Anteil der getöteten oder verletzten Polizisten in Logar während der gegen Aufständische gerichteten Operationen, die in den vergangenen vier Monaten stattgefunden hätten, deutlich gesunken sei. Dem Polizeichef zufolge seien Kontrollposten in abgelegenen Gebieten errichtet worden, was dabei geholfen habe, die Sicherheit in großem Ausmaß zu stärken. Den Angaben eines Kommandeurs der Lokalpolizei in Logar zufolge sei die Einsatzstärke der Polizei im Jahr 2014 angewachsen, außerdem sei mit der ausgedehnten Hilfe von lokalen BewohnernInnen die öffentliche Ordnung verbessert worden:

"The ratio of casualties among police in central Logar province has decreased markedly during anti-militant offensives in the area, an official said on Wednesday. Brig. Gen. Abdul Hakim Ishaqzai, the provincial police chief, told Pajhwok Afghan News that 500 operations had been conducted during the past four months in the province. [...] Police security check posts had been established in remote areas, which helped bolstered security to great extent, he added. Sabz Ali, commander of local police in Logar, said the strength of police officials had surged this year and law and order had improved following extended support by the locals." (PAN, 9. Juli 2014)

(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Logar, Allgemeine Lage und Sicherheitslage, Rückkehrmöglichkeit, BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)

Feststellungen des Sachverständigen zur Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in der Provinz Loghar ist sehr prekär. Die meisten Dörfer in den paschtunisch bewohnten Distrikten werden immer wieder von den Taliban angegriffen bzw. die Taliban können in diesen Dörfern Schutz suchen, wenn sie sich einem Angriff der Sicherheitskräfte in Sicherheit bringen wollen. Die Sicherheitslage ist in ganz Afghanistan derzeit prekär. Daher kann man auch nicht von einer stabilen Lage in Großstädten wie Kabul ausgehen, da auch in Kabul es immer wieder zu Selbstmordanschlägen, Raketenabwürfen der Taliban kommt. Seit Anfang Jänner dieses Jahres sind in Kabul weniger Angriffe der Taliban zu verzeichnen, allerdings ist das Ende des Krieges mit den Taliban nicht vorauszusehen und so kann man auch nicht mit Sicherheit voraussagen, wann man in Kabul von einer stabilen Sicherheitslage sprechen oder ausgehen kann.

Blutrache:

In seinen im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan geht das Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Berufung auf verschiedene Quellen (unter anderem der weiter unter zitierte Landinfo-Bericht vom November 2011) wie folgt auf Blutfehden in Afghanistan ein:

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zum Wasser oder Eigentum.

Das primäre Ziel der Blutrache ist der Tod der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung eines Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(Bericht von IOM vom Oktober 2012)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

III. Beweiswürdigung:

III.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

III.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens.

III.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Darüber hinaus erstattete der Sachverständige, Dr. Rasuly, in der Verhandlung ein Gutachten zur Situation in Afghanistan insbesondere unter Berücksichtigung der Heimatsprovinz des Beschwerdeführers sowie von Kabul.

III.4. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, die Cousins wären mächtige Leute gewesen - abgesehen davon, dass er diese Behauptung nie näher präzisierte, erwähnte er das auch nicht mehr in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Weiter gab der Beschwerdeführer an, die Cousins seines Vaters hätten diesen erschossen, weil sie sein Grundstück hätten haben wollen.

Dazu führte der SV aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht authentisch sind. Wenn nämlich die Cousins tatsächlich so mächtig gewesen wären, dann hätten sie den Vater des Beschwerdeführers nicht töten müssen, sondern hätten einfach das Land an sich nehmen können. Nach Aussage des Sachverständigen entspricht es auch nicht den Gegebenheiten, dass in Afghanistan Personen nur wegen eines Grundstücksstreits ihre Verwandten töten. Im Fall der Tötung von Personen oder von anderen kriminellen Handlungen wird die Behörde am Tatort aktiv. Bei Todesfällen werden die Mörder von der Behörde jedenfalls festgenommen und ihrer Strafe zugeführt. Die Höhe der Strafe kann zwar von den Tätern mit Bestechung beeinflusst werden, aber trotzdem würden die Täter nicht nach nur wenigen Monaten oder einigen Tagen freikommen. Wenn die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich so mächtig wären, wären auch die Grundstücke in ihrer Gewalt bzw. in ihrem Besitz.

Nach dem Gutachten entspricht es auch nicht der Realität in Afghanistan, dass eine verfolgte Person, deren Grundbesitz strittig sei bzw. dieser sich möglicherweise in der Hand der Cousins des Vaters befindet, in seiner Abwesenheit ein Grundstück verkaufen lassen kann. Die Cousins des Vaters hätten so etwas auf alle Fälle verhindert.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, etwa ein Jahr nach dem Begräbnis des Vaters wären die Cousins wieder gekommen und hätten nun den Beschwerdeführer bedroht - sie wollten ihn umbringen, da sie in ihm eine Bedrohung sehen, weil sie befürchteten, dass der Beschwerdeführer den Tod des Vaters rächen würde und der Beschwerdeführer daher einer "vorbeugenden" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache der Cousins seines Vaters ausgesetzt sei, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten zu verweisen.

Der SV hielt bezüglich einer präventiven Verfolgung wegen drohender Blutrache nämlich ausdrücklich fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Blutrache anzunehmen ist. Blutrache setzt nämlich voraus, dass Todesfälle entweder auf beiden Seiten oder zumindest auf einer Seite der verfeindeten Gruppen vorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, eine Schwester und seine Mutter, die in Afghanistan leben und unter dem Schutz seines Onkels mütterlicherseits stehen. Wenn man von einer derartigen Gefährdung ausginge, wie vom Beschwerdeführer behauptet, hätten die Cousins sich bereits an der Mutter, der Schwester oder dem Bruder des Beschwerdeführers rächen können. Dies umso mehr als auch Kinder und Frauen nicht geschont werden, wenn Rache an den Tätern und ihren Verwandten geübt werden soll. Wie der Sachverständige weiter ausführt werde täglich in Afghanistan bei Privatfeindschaften Kinder der Täter entführt, die Häuser der Täter überfallen und ihre Frauen und Mädchen geschändet. Zusätzlich stünde auch der Onkel im Verdacht der Mittäterschaft, wenn die Täterfamilie unter seinem Schutz steht. Der Sachverständige betonte ausdrücklich, dass präventive Blutrache in Afghanistan nicht üblich ist.

Der Beschwerdeführer behauptete dagegen, es sei nicht unüblich, dass Frauen und Kinder verschont werden, das was der SV sage, basiere auf Hören-Sagen. Sein Vater sei nicht geplant sondern im Zuge der Streitigkeit auf dem Feld getötet worden, ein solcher Todesfall könne als Folge von Grundstücksstreitigkeiten eine Blutfehde auslösen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger herangezogene Dr. Rasuly ein anerkannter länderkundiger Fachexperte ist, der nicht nur auf der Grundlage eigener Recherchen und direkter Kontakte nach Afghanistan seine Gutachten erstellt, sondern auch durch regelmäßige Aufenthalte in Afghanistan die jeweils aktuelle Situation im Land eruiert. Darüber hinaus verfügt er aufgrund seiner eignen Herkunft aus Afghanistan über umfassende Kenntnisse über die Traditionen der verschiedenen Stämme sowie die religiösen Gegebenheiten des Landes.

Der Beschwerdeführer stellte dagegen lediglich Behauptungen auf und beharrte auf dem durch das Sachverständigengutachten widerlegten Fluchtvorbringen. Er hat jedoch weder durch seine Aussagen noch durch Vorlage von geeigneten Dokumenten die Ausführungen des Sachverständigen entkräftet, dass es eine "präventive" Blutrache in Afghanistan nicht gibt. Auch der Sachverständige bestätigt, dass es grundsätzlich Blutrache in Afghanistan gibt, die vom Beschwerdeführer behauptete "präventive" Blutrache jedoch nicht.

Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Cousins im Beschwerdeführer immer noch eine Gefahr sehen, da er innerhalb eines Jahres nach dem Tod seines Vaters diesen nicht gerächt hat. Es erscheint nicht logisch, dass die Cousins ein Jahr abwarten, ob sich der Beschwerdeführer rächt und sich dann, obwohl nichts von Seiten des Beschwerdeführers unternommen wurde, entschließen "präventiv" "zuzuschlagen".

Auch hätten die Cousins - wie auch der Sachverständige festgestellt hat - zumindest den Bruder des Beschwerdeführers verfolgen bzw töten müssen, denn wenn die Gefahr einer Blutrache vom Beschwerdeführer ausgehen würde, müsste diese auch vom Bruder des Beschwerdeführers ausgehen, da Blutrache zu üben in Afghanistan den engsten männlichen Verwandten obliegt.

Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgeschichte, dass er nämlich aufgrund einer möglichen Blutrache seinerseits von den Cousins verfolgt wird, absolut unglaubwürdig.

III.5. Den von der Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es eine "präventive" Blutrache - also eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer möglichen Blutrache seinerseits an seinen Cousins - gibt. Die Unterlagen beinhalten nur eine allgemeine Darstellung zur Blutrache jedoch keinerlei Erwähnung einer antizipativen Blutrache, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

IV.2. Zu Spruchpunkt A.I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Bezüglich der Vorgebrachten Verfolgung aufgrund einer allenfalls drohenden "antizipativen" Blutrache ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung, dass diese nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es eine Blutrache in Afghanistan gibt und diese auch praktiziert wird. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Variante, von "antizipativer" Blutrache bedroht zu sein, ist jedoch aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht glaubwürdig.

Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben und sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

IV.3. Zu Spruchpunkt A.II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben.

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten festhielt, kann man in den Großstädten wie Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat derzeit von einer sehr prekären Lage in Afghanistan ausgehen. Einerseits sind die Taliban aktiv und versuchen auch in den Dörfern Gebiete zu erobern, andererseits versucht die Regierung zur Eindämmung der Taliban das Militär stärker einzusetzen. Mittelfristig kann man von einer schlechten Sicherheitslage insbesondere für die Zivilbevölkerung ausgehen. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus ärmlichen Verhältnissen stammt, wäre eine Ansiedlung für ihn in Kabul, einer teuren Großstadt schwierig, da dort eine Person zum Überleben monatlich zumindest $ 300 braucht. Ohne Fachausbildung ist es überdies schwierig einen Arbeitsplatz zu finden. Der Beschwerdeführer stammt überdies auch nicht aus Kabul und hat dort auch keinen familiären Rückhalt, durch welchen er unter Umständen unterstützt werden könnte.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, ist angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan eine ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

IV.4. Zu Spruchpunkt A.III:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

IV.5. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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