W145 2106546-1•BVwG W145 2106546-1
W145 2106546-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Selbstversicherung
W145 2106546-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) von XXXX, SVNR XXXX, gegen den laut Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.04.2015 Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.10.2013, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene (laut Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.04.2015) Bescheid vom 23.10.2013 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 21.04.2015 (eingelangt am 27.04.2015) legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, ihre Stellungnahme und die mit 11.11.2013 datierte Beschwerde der Beschwerdeführerin in Kopie dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde nicht vorgelegt.
In der vorgelegten Beschwerde (vormals: Einspruch) vom 11.11.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Arbeitskraft bei einer Pflege mit Pflegestufe 4 sehr wohl beeinträchtigt sei. Der monatliche Pflegeaufwand mehr als 160 Stunden, nicht wie irrtümlich angegeben die Arbeitszeit in der Landwirtschaft, betrage.
In der Stellungnahme vom 21.04.2015 führte die Landesstelle Niederösterreich der Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund eines manipulativen Versehens infolge Zuständigkeitsüberganges im Dezember 2013 vom Landeshauptmann auf das Bundesverwaltungsgericht weder das Original des Einspruches vom 11.11.2013 noch der Beitragsakt (= Versicherungsakt) zur Verfügung stehe, weshalb nur eine Kopie des Einspruches zur Vorlage gebracht werden könne. Am 11.10.2013, bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt am 17.10.2013, habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der Schwiegermutter, Frau XXXX, gestellt. Mit Bescheid vom 23.10.2003 sei der gegenständliche Antrag abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin begehre nun die Zulassung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG ab 10.01.2007 mit der Begründung, die Arbeitskraft sei bei einer Pflege mit Pflegestufe 4 sehr wohl beeinträchtigt. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde festhalten, dass die Beschwerdeführerin mit 40 Stunden wöchentlich als selbstständige Landwirtin beschäftigt sei und somit die Arbeitskraft durch die Pflege der nahen Angehörigen (Schwiegermutter) nicht erheblich bei Anspruch sei. Weiters führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen erst am 11.10.2013 (richtig 14.10.2013) gestellt habe, weshalb Beiträge zur Selbstversicherung nur für die Beitragszeiträume entrichtet werden können, die nicht mehr als zwölf Monate vor obzitierter Antragstellung liegen. Die angefochtene Entscheidung sei daher zu Recht ergangen, weshalb abschließend der Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt werde.
2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2015 erging die Aufforderung an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, die Verfahrensakten (Versicherungsakt und chefärztlichen Teilakt) zu gegenständlichen Verfahren unverzüglich (bis spätestens 18.05.2015) in Papierform vollständig und geordnet vorzulegen. Für den Fall, dass die Verfahrensakten weder bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, noch beim Landeshauptmann für Niederösterreich auffindig seien, wurde ersucht die Verfahrensakten möglichst vollständig zu rekonstruieren.
3. Am 05.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 02.06.2015 datiertes Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, ein. Darin wurde mitgeteilt, dass der gesamte Verfahrensakten (= Beitragsakt) in Verstoß geraten sei, weshalb eine Vorlage sowie Rekonstruktion des Aktes nicht möglich sei. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt können nur die unverdichteten Basisdaten sowie der verdichtete Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin übermittelt werden. In einem teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, Frau XXXX, laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 12.11.2014 verstorben sei.
II. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt sind aktenkundig.
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will.
Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, hat entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 3 VwGVG lediglich die Beschwerde samt eigener Stellungnahme, nicht aber den bezughabenden Verwaltungsakt (Versicherungsakt und chefärztlichen Teilakt) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Da dem Bundesverwaltungsgericht weder ein Antrag noch ein Bescheid vorliegt, ist für dieses nicht ersichtlich, ob seitens der Versicherungsanstalt überhaupt antragsgemäß abgesprochen wurde. Aus dem vorgelegten Akteninhalt (umfasst lediglich die Beschwerde vom 11.11.2013) und aus der Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.04.2015 ist ebenso nicht zu erkennen, dass sich die Pensionsversicherungsanstalt im vorliegenden Fall mit den entscheidungsrelevanten Fragen, welche Erkrankung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin vorgelegen sei, ob eine Pflege in häuslicher Umgebung durch die Beschwerdeführerin stattgefunden habe, welche Höhe an Betreuungsaufwand aufgrund der Erkrankung der Schwiegermutter notwendig gewesen sei, ob sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin auf die spezifische Erkrankung der Schwiegermutter bezogen haben, ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung in der Landwirtschaft aufgrund der Pflegeleistungen herabgesetzt habe und ob eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Ausübung der Pflegleistung bestanden habe, auseinandergesetzt hat. Es finden sich im gegenständlichen Akt keinerlei Hinweise, dass sich die Pensionsversicherungsanstalt als Verwaltungsbehörde iS eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit diesen Fragen, welche auch teilweise von Medizinern zu beantworten sind, beschäftigt hat. Zudem ist nicht nachvollziehbar, ob die Beschwerdeführerin als Partei und/oder Schwiegermutter der Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen wurde, Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen/Krankenakte der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin genommen wurde und eine Beurteilung durch einen Mediziner erfolgt ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ab 01.10.2014 auf das Verfahren in Verwaltungssachen das AVG in vollem Umfang von den Versicherungsträgern anzuwenden ist.
Aufgrund der Tatsache, dass laut Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin mitgeteilt wurde, dass der gesamte Verfahrensakten (= Beitragsakt) in Verstoß geraten sei, weshalb eine Vorlage sowie Rekonstruktion des Aktes nicht möglich sei, hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Pensionsversicherungsanstalt womöglich - für das Bundesverwaltungsgericht trotz Aufforderung aufgrund mangelnder Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, wie oben ausgeführt nicht nachvollziehbar - die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen.
Das Verfahren wäre somit mit einem gravierenden Mangel behaftet und die Nichtvorlage des gegenständlichen Verwaltungsaktes erfolgte dem Gesetz (§ 14 Abs. 3 VwGVG) widersprechend.
Intention der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, ist es offensichtlich, dass vom Bundesverwaltungsgericht selbst alle Ermittlungsschritte im nunmehrigen ho anhängigen Verfahren wiederholt bzw. neuerlich vorgenommen werden sollen, um auf diese Weise ein quasi Rekonstruktion des verwaltungsbehördlichen Aktes zu erwirken und ein Entscheidungsgrundlage für das Beschwerdeverfahren zu schaffen.
Die Pensionsversicherungsanstalt verkennt jedoch, dass es im vorliegenden Verfahren ihr obliegt den in Vorlage zu bringen Akt zu rekonstruieren bzw. allenfalls das verwaltungsbehördliche Verfahren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs (neuerlich) zu führen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und einen (neuen) Bescheid zu erlassen.
Die Quasi-Rekonstruktion des verwaltungsbehördlichen Aktes bzw. Vornahme sämtlicher Ermittlungsschritte und Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter anderem aus Effizienzgesichtspunkten, zumal diese von der Pensionsversicherungsanstalt als Verwaltungsbehörde durchzuführen sind. Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass es sich beim verwaltungsgerichtlichen nicht um sukzessiven Instanzenzug handelt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und wie vorliegend von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, intendiert eine erstmalige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Das Gegenteil ist aufgrund der gesetzlichen Normierung in § 14 Abs. 3 VwGVG, nämlich dass, die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, der Fall. Die Verwaltungsbehörde ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen, Sachmitteln und Landesstellen ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit, der Vollkommenheit an Datenmaterial, der Wohnortnähe und des bei der Pensionsversicherungsanstalt vorhandenen und für § 18b ASVG Fälle erforderlichen chefärztlichen Dienstes zur Erstellung des medizinischen Gutachtens wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und in Folge die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auch kostengünstiger bewältigen können. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des dem Bundesverwaltungsgericht nicht von amtswegen beigegebenen medizinischen Sachverständigen verbundenen erhöhten Aufwandes und der gesetzlich vorgesehenen Kostentragungsregelung des § 414 Abs. 4 ASVG - nicht ersichtlich. Den Verwaltungsgerichten obliegt die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese verwaltungsbehördliche Akten wiederherstellen bzw. sämtliche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes und die entsprechende Vorlage des bezughabenden Verwaltungsaktes sind Aufgaben der Verwaltungsbehörde. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht fest steht oder wie im gegenständlichen Fall von der Verwaltungsbehörde nicht mehr dargelegt werden kann, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, alle Ermittlungsschritte selbst durchzuführen und die Beschwerde selbst zu erledigen oder, ob die Verwaltungsbehörde dies kostengünstiger vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und Kosten des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).
Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Akteninhalt (außer die Beschwerde), keine Ermittlungsschritte und somit kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgelegt wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die gesamte Ermittlungstätigkeit und die Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Im Gegenteil liegt hier eine klare Delegierung der Ermittlungstätigkeit, der Sachverhaltsfeststellung, der Entscheidung und der Kosten an das Verwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass seitens der Pensionsversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschwerde keine Aktenvorlage erfolgt ist.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen allen voran auch § 14 Abs. 3 VwGVG von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klar und eindeutig bestimmt sind.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass keine Aktenvorlage des bezughabenden Verwaltungsaktes erfolgt ist und sohin sämtliche/alle Ermittlungsschritte vom Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen hätten werden müssen (= "Delegierung der Entscheidung und der Kosten an das Verwaltungsgericht"). Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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