BVwG W126 2006331-1

W126 2006331-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2015

Regest

Gerichtsbarkeit, Landesverwaltungsgericht, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W126 2006331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.2006331.1.00

Spruch

W126 2006331-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vom 31.03.2014 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 31.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen mit der Bitte um Unterstützung aufgrund "ungesetzlichem und skandalösen Vorgehen".

Der Inhalt dieser Unterlagen ist im Wesentlichen folgender:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.11.2006 wurde aufgrund des Antrags vom 02.10.2006 und der im Plan des Vermessungsamtes XXXX vom 06.10.2006 dargestellten Grenzen der Grundsteuerkataster hinsichtlich der Grundstücke XXXX der Katastralgemeinde XXXX (XXXX), die an die Grundstücke des Beschwerdeführers XXXX angrenzen, in den Grenzkataster umgewandelt.

Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.03.2007 an die Aufgabengruppe "ForstR" und "N" der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde dargelegt, dass aufgrund eines Hinweises XXXX am 27.02.2007 einen Ortsaugenschein auf den Waldgrundstücken 2743/2 und 2750 (im Eigentum von XXXX), 2780 und 2783/1 (noch im bücherlichen Eigentum von XXXX), alle KG XXXX sowie XXXX (im Eigentum vom Beschwerdeführer und XXXX) durchgeführt habe und die möglicherweise konsenslose Errichtung oder Verbreiterung im mehr als unerheblichen Umfang von zweien, einem etwa 320m und einem etwa 370m langen, bis zu 28 % steilen und nicht fachgerecht gebauten Traktorwegen festgestellt habe. Nach Angabe von Herrn XXXX seien die gegenständlichen Wege bereits vorhanden gewesen und nur verbreitert worden. Die beiden Grundstücke seien zwar noch im bücherlichen Eigentum von XXXX, jedoch nach eigenen Angaben bereits außerbücherlich von Herrn XXXX erworben. Die beiden Traktorwege seien von keinem befugten Fachorgan geplant bzw. deren Bau beaufsichtigt noch sei eine naturschutzbehördliche Bewilligung eingeholt worden.

Am 12.09.2008 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Landesamtsdirektor von Linz sowie beim Landeshauptmann vonXXXX über die Vorgangsweise des Herrn XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXXhinsichtlich der Abwicklung des Forststraßenbaus. Er führte dazu aus, dass dieser sofort nach Benachrichtigung über den Bau der Forststraße ohne Genehmigung des Beschwerdeführers die Baustelle begutachtet und dem Beschwerdeführer zugesichert habe, dass er ihn über jeden behördlichen Verlauf in Kenntnis setzen werde, was aber nicht geschehen sei. Am 22.09.2008 informierte der Landeshauptmann von XXXX den Beschwerdeführer, dass dieser in Unterstützung des Anliegens mit der Amtsleitung Kontakt aufgenommen und ersucht habe, dieser Angelegenheit nachzugehen. Mit Schreiben des Landesamtsdirektors von Linz vom 25.06.2009 an den Beschwerdeführer führte dieser aus, dass die Angelegenheit objektiv und fair geprüft worden sei, aber weder bei der Bezirksverwaltungsbehörde noch beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung einschließlich deren Mitarbeiter kein Fehlverhalten habe festgestellt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden, dass seitens der Natur- und Forstbehörde erster Instanz keine weiteren Schritte mehr unternommen werden würden und für Grund- und Grenzstreitigkeiten ausschließlich eine gerichtliche Zuständigkeit gegeben sei.

Mit Schreiben vom 15.12.2008 ersuchte der Beschwerdeführer FrauXXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXXum Auskunft, ob sie von DI XXXX über einen beanstandeten Forststraßenbau informiert worden sei. Laut Antwort vom 15.01.2009 sei ihr der Akt bis 15.12.2008 unbekannt gewesen. Eine Rücksprache mit der Behörde habe ergeben, dass DI XXXX nach einer Besichtigung der strittigen Forststraße umgehend einen schriftlichen Bericht an die Forstbehörde abgegeben habe. FrauXXXX sei nicht mit der Angelegenheit befasst worden, da Naturschutzbelange nicht berührt worden seien.

Am 06.10.2009 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" bei der Rechtsanwaltskammer XXXXund führte aus, dass der Beschwerdeführer durch völlige Ignorierung von übertragenen Vollmachtsbefugnissen sowie willkürlich eingeleiteten Gerichtsverfahren durch den Rechtsanwalt XXXX, als Kläger in ein Zivilrechtsverfahren gegen seinen Nachbarn XXXX gezogen worden sei, das von ihm nie angestrengt worden und zu dem der genannte Rechtsanwalt vom Beschwerdeführer nie mit einer Vollmacht ausgestattet worden sei. Die Vollmacht habe sich darauf konzentriert, die Verfahrensmängel der verschiedenen Abteilungen der Verwaltungsbehörde ins Auge zu fassen, rechtlich zu beurteilen und bei den zuständigen Behörden (UVS, Staatsanwaltschaft) vorzubringen bzw. Klärungen herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe nicht beabsichtigt, die Grundstücksfrage mit seinem Nachbarn gerichtlich zu klären. Der genannte Rechtsanwalt habe zunächst die Behörde kontaktiert und dabei die Herausgabe eines Dokumentes erlangt, in dem alle Bedenken des Beschwerdeführers gegen den illegalen Straßenbau sowie die verfahrensrechtlichen Versäumnisse der Behörde aufgelistet seien. Obwohl der genannte Rechtsanwalt im Besitz des Dokuments gewesen sei, habe er nach einer Aussprache mit der Bezirkshauptfrau XXXXund dem zuständigen Forstdirektor die Verfahrensmängel unverständlicherweise nicht mehr weiterverfolgt. Ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers habe er im August 2008 beim Bezirksgericht XXXX eine Klage gegen den Nachbarn des Beschwerdeführers XXXXeingebracht. Als der Beschwerdeführer Ende August einen undatierten Entwurf zugestellt bekommen habe, habe er den genannten Rechtsanwalt angerufen und ihn dazu aufgefordert, die Klage zurückzunehmen. Der genannte Rechtsanwalt habe daraufhin mitgeteilt, dass er die Klage sofort ruhendstellen werde. Am 23.09.2008 habe der Beschwerdeführer von der zuständigen Richterin des Bezirksgerichts XXXX erfahren, dass die Klage nicht eingestellt sei und die Richterin für 30.09.2008 eine Verhandlung anberaumt habe, zu der der Beschwerdeführer nicht geladen sei. Ohne Wissen des Beschwerdeführers habe der genannte Rechtsanwalt auch weiterhin die Klage weitergeführt. Am 26.01.2009 habe der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX erfahren, dass das Vollmachtsverhältnis über Antrag des Rechtsanwaltsbüros Dr. XXXX aufgelöst worden sei. Die zuständige Richterin am Bezirksgericht XXXX habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass die Klage von einem Rechtsanwalt eingebracht worden sei und nur von einem solchen wieder zurückgenommen werden könne. Da der Beschwerdeführer die eingebrachte Klage nie angestrengt und hiezu keine Vollmacht erteilt habe, sehe er unter keinen Umständen ein, für die Kostentragung herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer verwies auch auf ein ebenfalls vorgelegtes Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.09.2008 an den genannten Rechtsanwalt, indem er ihn um Veranlassung ersuchte, dass die Klage gegen XXXX ruhendgestellt werde, da er bereits telefonisch mehrmals dazu ersucht habe. Es handle sich um den Neubau einer Forststraße, was DI XXXX erkannt haben müsse. Am 06.10.2009 erging die Verständigung des Beschwerdeführers durch den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer XXXX, wonach XXXX von den Vorwürfen mit Erkenntnis vom XXXXfreigesprochen worden sei. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon ausgegangen werde, dass vom Beschwerdeführer persönlich und vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich als Bevollmächtigter seiner Gattin XXXX der Auftrag und die Vollmacht zur Klagseinbringung erteilt worden sei, daher auch für XXXX, und nach Vorliegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung am 21.08.2008 beim Bezirksgericht XXXX von dem genannten Rechtsanwalt die Klage auf Unterlassung und Wiederherstellung eingebracht worden sei. Aufgrund des Sachverhaltes ergebe sich daher, dass eine ausdrückliche Bevollmächtigung auch von XXXX für die Klagseinbringung vorgelegen habe und der gegen den genannten Rechtsanwalt erhobene Vorwurf und damit auch der Vorwurf ein Disziplinarvergehen begangen zu haben, nicht zutreffend sei.

Mit Beschluss vom 27.10.2009 wurde der als Kostenrekurs bezeichnete Schriftsatz des Beschwerdeführers und XXXX wegen Unterlassung und Wiederherstellung gegen XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers und XXXX als Kläger vom 01.10.2009 wendeten sich diese gegen den Kostenausspruch des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom 07.09.2009. Da dieser Schriftsatz nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen gewesen sei, seien die Kläger dazu aufgefordert worden, den Schriftsatz durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zu ergänzen und binnen vierzehn Tagen erneut vorzulegen. Diesem Verbesserungsauftrag sei die klagende Partei nicht nachgekommen. Da es im gegenständlichen Fall um eine Rechtssache betreffend Unterlassung und Wiederherstellung mit einem Gesamtstreitwert von EUR 9.000,-- handle sei schon im Verfahren erster Instanz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verpflichtend und könne in diesem Fall sowohl Berufung als auch Kostenrekurs nur dann eingebracht werden, wenn das Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei.

Am 03.12.2009 wendete sich der Beschwerdeführer aufgrund des Baus der neuen Forststraße ohne bau-, naturschutz- sowie forstrechtlicher Genehmigung über sein Grundstück durch XXXXan den Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX. Trotz Begutachtung durch DI XXXX von der Forstrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXXsei keine Einstellung am Forststraßenbau vorgenommen worden. Von der genannten Behörde habe der Beschwerdeführer in der sechsmonatigen Frist weder eine schriftliche noch eine mündliche Stellungnahme erhalten. Trotz der festgestellten massiven Mängel und der eindeutig dokumentierten und fachlich fundierten Erkenntnisse des zuständigen Referatsleiters DI XXXX in seinem Befund vom 02.03.2007 sei die Bezirkshauptmannschaft XXXX bis dato nicht bereit, auf das Ersuchen des Beschwerdeführers Verhandlungen auf Grund der bestehenden Vorschriften einzuleiten, einzugehen oder diese in irgendeiner Form zu behandeln. Der Bericht sei auch an die Abteilung "N" - Natur- und Landschaftsschutz - gerichtet worden, die aber ebenfalls nie aktiv geworden sei. Laut Referatsleiterin seien Naturschutzbelange nicht berührt worden, und das bei einem Forststraßenbau. Auch die Beschwerden beim Landesamtsdirektor sowie beim Landeshauptmann von XXXX seien erfolglos geblieben, da kein Fehlverhalten der Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde zu erkennen sei. Vom Landesforstdirektor habe der Beschwerdeführer die telefonische Auskunft erhalten, er solle sich in Grundstreitigkeiten an das zuständige Bezirksgericht XXXX wenden. Obwohl die Beschwerden dezidiert auf die Verfahrensmängel der Behörde gerichtet gewesen seien, sei in den Überprüfungen in keinster Weise darauf eingegangen worden. Da der Beschwerdeführer der Auffassung sei, von der Bezirkshauptmannschaft XXXXdurch wiederholt ausgeübte Amtsgewalt in Form von Unterbindung nicht nur dem Beschwerdeführer zustehender Rechte, sondern auch durch Ignorierung allgemein bestehender Verfahrensvorschriften in seinen Rechten verletzt worden zu sein, ersuche er den Unabhängigen Verwaltungssenat nach den bestehenden Möglichkeiten um Überprüfung und Beurteilung dieses Sachverhalts. Mit Erkenntnis (Bescheid) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes XXXX wurde das Anbringen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraussetze. Sie könne nicht im Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich sei. Da der Beschwerdeführer in seinem als "Beschwerde" bezeichneten Anbringen keine positiven Akte der Bezirkshauptfrau des Bezirks XXXXoder einer anderen Behörde behauptet habe, liege kein für eine Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.

Am 18.01.2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die Volksanwaltschaft und schilderte den Bau der Forststraße durch XXXX ohne bau-, naturschutz- und forstrechtlicher Genehmigung sowie der darauffolgenden Untätigkeit der Bezirkshauptmannschaft XXXXnach der Überprüfung durch den Leiter der Forstrechtsabteilung DI XXXX wie bereits in der Eingabe an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Am 24.08.2010 erfolgte die Antwort der Volksanwaltschaft an den Beschwerdeführer, in der ausgeführt wurde, dass aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Die behördlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass im gegenständlichen Fall lediglich eine Sanierung bzw. geringfügige Verbreiterung der Traktorwege vorgenommen worden sei, sodass weder eine forst- noch eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen sei. Entgegen diesen behördlichen Auskünften würden der Volksanwaltschaft keine Informationen vorliegen, die diese widerlegen können würden. Sollte der Beschwerdeführer über entsprechende Unterlagen bzw. Beweismittel verfügen, aus denen ersichtlich sei, dass es sich bei den in Beschwerde gezogenen Arbeiten um einen Bau einer neuen Forststraße handle, werde der Beschwerdeführer um diesbezügliche Mitteilung und Vorlage der entsprechenden Unterlagen ersucht. Wie von der Behörde richtigerweise mitgeteilt worden sei, wäre die Frage, ob Teile des Traktorweges auf einem der Grundstücke des Beschwerdeführers verlaufen, zuständigkeitshalber gerichtlich zu klären. Dass die Behörde auf die Anzeige des Beschwerdeführers vom Februar 2007 untätig geblieben sei, habe angesichts des dargelegten Verwaltungsgeschehens nicht festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer von DI XXXX erst nach circa einem Jahr, infolge mehrerer Urgenzen durch den Beschwerdeführer, neuerlich kontaktiert worden sei, stelle allerdings keine bürgerfreundliche Vorgangsweise dar. Für die Volksanwaltschaft sei jedoch kein Anhaltspunkt für einen Missstand in dieser Angelegenheit ersichtlich. In einem erneuten Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.02.2011 an die Volksanwaltschaft führte dieser aus, dass er nicht verstehe weshalb eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet worden sei, wenn keine Rechtsverletzung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe immer eine interne außergerichtliche Klärung mit seinem Nachbarn gewollt und würde diese auch weiterhin anstreben. Zivilrechtliche Schritte jeglicher Art hätten die Behörde nicht zu interessieren. Wie der Beschwerdeführer den Recherchen der Volksanwaltschaft entnehmen könne, sei diese genauso unrichtig und unvollständig informiert worden wie der Beschwerdeführer. Beim Bau dieser Forststraße habe es keine Projektierung mit Plan, keine Projektausschreibung, keine Klärung der Abwasserfrage, keine Einschaltung der Umweltanwaltschaft, keine Einschaltung der Wildbach- und Lawinenverbauung und keine Verständigung der zuständigen Gemeinden gegeben. In keiner Unterlage werde die Beeinträchtigung der Waldparzelle des Beschwerdeführers beurteilt. Es habe niemals ein Traktorweg auf dem Grundstück bestanden, weshalb es keine Verbreiterung eines solchen gegeben haben könne. Auf einem Orthofoto - vermutlich aus den Jahren 1995-96 stammend - mit dem Verlauf der Gemeindegrenzen, die im Bereich der Gemeinde XXXX zugleich die Grundgrenze des Beschwerdeführers seien, sei kein Verlauf zu sehen, hingegen sei auf einer zweiten Aufnahme aus dem Jahr 2009 eindeutig der Verlauf der gegenständlichen Forststraße erkennbar. Der Beschwerdeführer habe auch mit den Bürgermeistern der Gemeinden XXXX und XXXXdahingehend Kontakt aufgenommen, ihm den genauen Grenzverlauf ihrer Gemeinden mit eventuellen Änderungen in den letzten Jahren bekannt zu geben.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 27.01.2011 an den Beschwerdeführer führte dieser aus, dass die Änderung von Grenzgemeinden nur über Beschlüsse der Gemeinderäte der berührten Gemeinden und durch anschließende Verordnung des Landes erfolgen könne. Eine Änderung der Gemeindegrenze sei im Bereich der angeführten Grundstücke nicht erfolgt. Das Vermessungsamt XXXX sei mit der gegenständlichen Sachlage schon eingehend befasst worden. Es sei eine Mappenberichtigung erforderlich, welche jedoch wegen der fehlenden Zustimmung noch nicht durchgeführt worden sei. Nachdem hinsichtlich der Grenzgemeinde keine Veränderung eingetreten sei, sei mit Sicherheit auch hinsichtlich der Jagdgebietsfeststellung durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX keine Änderung eingetreten.

Am 07.03.2011 übermittelte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer, die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat, die Beschwerde an den Landesamtsdirektor, das Orthofoto des betreffenden Grundstücks und Schreiben der zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft sowie die Stellungnahme der betreffenden Bürgermeister mit der Bitte um Überprüfung der Angelegenheit.

Am 11.03.2011 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt XXXX als Zeuge in der Sache Rechtshilfeersuchen der XXXX Rechtsanwaltskammer betreffend Disziplinarsache gegen XXXXzur Vernehmung am 01.04.2011 geladen.

Am 17.02.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gemeinderat der Gemeinde XXXX ein Schreiben, in dem dieser ausführte, dass sein Nachbar XXXX im Jahr 2006 von XXXX die Waldparzellen Nr. XXXX erworben habe. Auf Antrag XXXX seien die Grundgrenzen im Bereich der angrenzenden Parzellen des Beschwerdeführers, XXXX6 und XXXX, neu vermessen worden. Die Grundgrenzen würden auch gleichzeitig die Gemeindegrenzen bilden. Vermessen sei jedoch nur der Grenzbereich zwischen den Parzellen Nr. XXXX und der Parzelle des Beschwerdeführers Nr.XXXX bis zum Punkt M worden. Der weitere südliche Grenzverlauf dieser Parzelle bis zum Grenzpunkt der Parzelle XXXX sei nicht zur Vermessung gekommen, weil XXXX dies abgelehnt habe und eine Zustimmung laut Aussage des die Vermessung durchführenden Leiters notwendig sei. Die Ablehnung sei damit begründet worden, dass er nach dem Kauf der Parzellen im Grenzbereich zu der Parzelle des Beschwerdeführers eine Forststraße bauen werde, da er sonst keine Möglichkeit habe, in dieses Waldstück zu gelangen. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er dies mit seinem Nachbarn, dem Beschwerdeführer, regeln müsse, da in diesem Fall eine Besitzstörung vorliegen würde. Bereits damals habe er den Grenzverlauf so dargestellt, wie er ihn dann im Februar 2007 ohne behördliche Bewilligung errichtet habe. Auf Grund des Betreibens des Beschwerdeführers sei am 24.11.2006 erneut eine Grenzverhandlung vor Ort anberaumt worden (der diesbezügliche Ladungsbescheid wurde als Anlage übermittelt). Auch bei dieser Verhandlung habe Herr XXXXl die Zustimmung zur weiteren Vermessung verweigert, weshalb die Verhandlung abgebrochen worden sei. Im Februar 2007 sei dann der Forststraßenbau über das Grundstück des Beschwerdeführers ohne jegliche Bewilligung erfolgt. Da bei Durchführung des Bauvorhabens sowohl die Grundgrenze des Beschwerdeführers als auch die Gemeindegrenze ignoriert worden sei, ersuche der Beschwerdeführer um Beschluss zur offiziellen Veranlassung der Vermessung und Vermarkung der Gemeindegrenzen in diesem Bereich, da eine Ablehnung der Feststellung von Gemeindegrenzen für Herrn XXXX nicht möglich scheine und eine Klärung des genauen Grenzverlaufes zwingend notwendig erscheine. Gleichzeitig würden sich auch grundsteuerrechtliche Fragen stellen.

Im Juni 2013 wandte sich der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen an das ORF-Zentrum, das dem Beschwerdeführer in der Antwort vom 13.06.2013 mitteilte, dass sein Fall nicht ins Programm aufgenommen werden könne, da einerseits das Prüfverfahren der Volksanwaltschaft ergeben habe, dass die Behörden nicht falsch gehandelt hätten sowie andererseits da ein rechtskräftiges Urteil im Zivilverfahren gegen den Nachbarn des Beschwerdeführers vorliege.

Am 22.07.2013 legte der Beschwerdeführer den Sachverhalt in einem Schreiben an das Bundesministerium für Justiz dar und brachte vor, dass sein Nachbar XXXX illegal eine 100m lange Forststraße über das Grundstück des Beschwerdeführers gebaut habe. Das sich dort befindliche Holz sei von ihm geschlägert und verwendet worden. Die Fläche sei anschließend gerodet und zu einer Wiese geändert und vom Nachbarn bewirtschaftet worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin bei der zuständigen Behörde in XXXX Anzeige erstattet. Der für Forstangelegenheiten zuständige Mitarbeiter, DI XXXX, habe sich die Baustelle angesehen und ein Protokoll verfasst, welches der Beschwerdeführer erst circa eineinhalb Jahre später erhalten habe. Laut dem Protokoll seien alle gesetzlichen Bauvorschriften ignoriert worden. Nachdem mit den Behörden keine Lösung möglich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer den Rechtsanwalt XXXX beauftragt, die Verfahrensmängel aufzuarbeiten. Dieser habe vollkommen unverständlich Abstand von der Behörde genommen und ohne Wissen und Auftrag des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht XXXX eine Klage eingereicht. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er verlangt, die Klage rückgängig zu machen, doch ohne Erfolg. So sei der Prozess weitergeführt worden und der Beschwerdeführer ohne Anwesenheit schuldig und zur Bezahlung der gesamten Kosten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich an die Staatsanwaltschaft XXXX mit der Bitte um Überprüfung gewandt. Er sei geladen worden, habe jedoch nie ein Protokoll davon erhalten. Weiters habe das Vermessungsamt XXXX den amtlichen Auftrag der Gemeinde XXXX über die Vermessung der Grenzen ignoriert. In der Antwort des Bundesministerium für Justiz vom 29.08.2013 wurde dargelegt, dass es sich bei DI XXXX sowie DI XXXX um Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft XXXX bzw. des Vermessungsamtes XXXX, also fremder Behörden, handle, über die dem Bundesministerium für Justiz keine Aufsicht zukomme. Im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe gegen Rechtsanwalt XXXX sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorwürfe offenbar bereits von den zuständigen Organen der XXXX Rechtsanwaltskammer disziplinarrechtlich überprüft worden seien. Hinsichtlich der Bemängelung der Verfahrensführung des Bezirksgerichts XXXX sei anzuführen, dass es der Bundesministerin für Justiz und der Justizverwaltung insgesamt aufgrund des in der österreichischen Bundesverfassung verankerten Prinzips der strikten Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung untersagt sei, Entscheidungen der Gerichte abzuändern, zu beeinflussen oder auch nur zu kommentieren. Entscheidungen der in Angelegenheiten ihrer Rechtsprechung unabhängigen Gerichte würden nur in dem im konkreten Fall vorgesehenen Rechtsmittelweg überprüft werden können. Zur Bemängelung der fehlenden Protokollübermittlung von der Staatsanwaltschaft werde ausgeführt, dass es sich bei der geschilderten Vernehmung um eine Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg gehandelt haben dürfte, wobei eine Zustellung des Protokolls an einen Zeugen nach der österreichischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei.

Am 27.12.2013 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bundespräsidenten und übermittelte ihm diverse Unterlagen hinsichtlich des Fortstraßenbaus. Weiters bemängelte er seine Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft am 11.03.2011, in der ihm von der Staatsanwältin mitgeteilt worden sei, dass er hinsichtlich der Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer aussagen müsse, wer diese verfasst habe. Als geborener XXXX könne eine Hilfe in solch skandalösen Vorgehensweisen nicht verboten sein. Er habe weiters zum Verhandlungsprotokoll keine Stellung nehmen können, da er keines erhalten habe. Mit Schreiben vom 13.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der österreichischen Präsidentschaftskanzlei mitgeteilt, dass bei der Bitte um Prüfung zu beachten sei, dass der Herr Bundespräsident nur einschreiten könne, sofern ihm dazu in der österreichischen Bundesverfassung Kompetenzen eingeräumt seien. Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit und der Durchführung von Verwaltungsverfahren würden außerhalb seines verfassungsrechtlichen Wirkungsbereiches liegen. Es obliege dem Herrn Bundespräsidenten daher nicht, eine Überprüfung von Gerichtsverfahren und dem damit in Zusammenhang stehendem Vorgehen von Justizorganen oder die Überprüfung von Verwaltungsverfahren durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben. Rechtswidrige Organhandlungen seien mit den in der österreichischen Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsmitteln geltend zu machen. In der Antwort des Beschwerdeführers vom 18.01.2014 gab dieser an, dass es nicht vorgesehen gewesen sei, dass der Bundespräsident dazu Stellung nehme, sondern dass die gesamte Angelegenheit auch im Interesse des Bundespräsidenten und zum Schutz unseres demokratischen Rechtsstaates an die zuständigen Stellen weitergeleitet werde und entsprechende Konsequenzen durchgeführt werden. Am 23.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer erneut schriftlich mitgeteilt, dass die von ihm vorgebrachte Angelegenheit außerhalb des verfassungsrechtlichen Wirkungsbereiches des Herrn Bundespräsidenten liege und dem Herrn Bundespräsidenten somit keine Veranlassungen in dieser Angelegenheit möglich seien.

2. Am 29.12.2014 erfolgte eine Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Zuständigkeit im gegenständlichen Fall nicht vorliege und eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergehen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

3. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt, erkennen gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nichts anderes bestimmt ist, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im gegenständlichen Fall war aus den Eingaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit keine Rechtssache ersichtlich, für welche eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht, dies aus folgenden Gründen:

Sowohl das Forst- als auch das Naturschutzrecht fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltungsgerichte, hier des Landesverwaltungsgerichts XXXX. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit nicht gegeben. Insofern braucht auf die Frage der Verspätung der Beschwerde nicht näher eingegangen werden.

Für Streitigkeiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Das Vorgehen von Rechtsanwalt XXXX wurde bereits vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer XXXX überprüft und wurde dieser mit Erkenntnis vom XXXX von den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Gemäß § 46 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) können Erkenntnisse des Disziplinarrats von dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt sowie - bei Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden - dem Oberstaatsanwalt, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Darüber entscheidet der Oberste Gerichtshof. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht vorgesehen.

Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesen Angelegenheiten nicht gegeben und war die gegenständliche Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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