L501 2003847-1•BVwG L501 2003847-1
L501 2003847-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2015
Identität der Sache, Invaliditätspension, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
L501 2003847-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX, vom 21.03.2012, XXXX betreffend Zurückweisung des Antrages vom 06.02.2012 auf Invaliditätspension wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.4.2009 (AS 18) lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA) gestützt auf die §§ 235, 236 und 254 ASVG einen Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 17.4.2009 auf Gewährung der Invaliditätspension mit der Begründung ab, die Wartezeit sei nicht erfüllt. Angemerkt wurde, dass die Wartezeit zum Stichtag 01.05.2009 erfüllt werden könne, wenn rückwirkend zehn Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung erworben werden.
Am 29.04.2009 gab die bP in der PVA persönlich bekannt, dass sie an einer freiwilligen Weiterversicherung laut Bescheid vom 21.04.2009 interessiert sei und um Vorschreibung bzw. Veranlassung der ärztlichen Untersuchung ersuche (AS 22). Am 02.07.2009 erkundigte sie sich, ob der "eingezahlte Betrag" bereits verbucht und somit die Wartezeit für die beantragte Invaliditätspension erfüllt worden sei (AS 30). Einem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass hierauf mehrmals erfolglos versucht worden war, mit der bP Kontakt aufzunehmen.
Das von der PVA eingeholte Gutachten XXXX, Fachärztin für Neurologie, hält in der Anamnese fest, dass die bP seit dem Jahr 1991 unter einer schizophrenen Psychose leide, der erste stationäre Aufenthalt in der Neurologie der CDK 1996, ein weiterer im Jahr 1997 erfolgt sei. Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei die seit dem 20. Lebensjahr vorliegende paranoide Schizophrenie. Im Akt befindet sich eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin XXXX vom 29.05.2009, die von der bei der bP seit dem 20. Lebensjahr bestehenden - zum Studienabbruch führenden - Psychose berichtet. Im Akt befindet sich ein fachärztliches Attest XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 06.12.2004, gemäß dem die bP seit dem 15. Lebensjahr an einer paranoiden Schizophrenie leidet sowie ein Arztbrief der Landesnervenklinik Salzburg vom 18.04.1996, wonach bei der bP seit langem immer wieder depressive Stimmungssituationen bestehen, bereits Beginn mit dem 12. Lebensjahr mit Angstzuständen.
Mit Bescheid vom 06.08.2009 (AS 43) lehnte die PVA hierauf den Antrag vom 29.04.2009 auf Gewährung einer Invaliditätspension unter Hinweis auf die §§ 255 Abs. 7 und 254 ASVG ab, da das durchgeführte Verfahren - neben der maßgeblichen Diagnose paranoide Schizophrenie - ergeben habe, dass die bP nicht die erforderliche Mindestzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben habe. Vor der Belehrung über das Klagerecht finden sich weiters die Sätze: "Eine Klage gegen diesen Bescheid ist erst möglich, wenn 10 Monate der freiwilligen Weiterversicherung eingekauft werden. Derzeit ist die Wartezeit nicht erfüllt."
Zwecks Erfüllung der Wartezeit kaufte die bP Zeiten der freiwilligen Versicherung nach und ließ sich freiwillig weiterversichern.
Am 06.02.2012 langte bei der PVA ein neuerlicher Antrag der bP auf Gewährung einer Invaliditätspension (AS 73) ein. Dem Antrag angeschlossen war eine fachärztliche Stellungnahme vom XXXX vom 23.01.2012, welcher zu entnehmen ist, dass die ersten psychotischen Symptome während der Studienzeit auftraten, also 1991/92. Im Akt befindet sich zudem eine psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme des behandelnden Arztes XXXX, gemäß derer das Auftreten der Schizophrenie zeitlich in die Studienzeit fällt. Das von der PVA eingeholte Gutachten XXXX, Fachärztin für Neurologie, sieht als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine seit dem 20. Lebensjahr vorliegende paranoide Schizophrenie. Die PVA wies den Antrag mit Bescheid vom 21.03.2012 unter Bezugnahme auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung zurück, dass über den Antrag vom 29.04.2009 auf Invaliditätspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.08.2009 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben, sodass der Antrag zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau, in welchem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die diagnostizierte paranoide Schizophrenie kein "angeborenes" Leiden darstelle, sie vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei, weshalb nicht die von der PVA angenommene Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG, sondern eine nach § 255 Abs. 3 ASVG vorliege. Da sowohl die gesundheitlichen Voraussetzungen als auch - aufgrund des Nachkaufs und der freiwilligen Weiterversicherung - die erforderliche Wartezeit im Ausmaß von 60 Versicherungsmonaten zum Stichtag 01.03.2012 erfüllt seien, wurde abschließend beantragt, es möge das Vorliegen einer Invalidität gemäß § 255 Abs. 3 ASVG festgestellt sowie entsprechende Pensionsleistungen zuerkannt werden.
Die PVA übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher sie darlegte, dass der Antrag vom 29.04.2009 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Vorliegen einer Invalidität iSd § 255 ASVG mit Bescheid vom 06.08.2009 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Einer fachärztlichen Untersuchung zufolge leide die bP seit ihrer Kindheit an einer paranoiden Schizophrenie und sei die Arbeitsfähigkeit daher schon vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme im April 1999 nicht gegeben gewesen. Die bP sei nicht invalid im Sinne von § 255 Abs. 3 ASVG, sondern vielmehr im Sinne von § 255 Abs. 7 ASVG, erfülle aber mit nur 60 Beitragsmonaten nicht die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs. 7 ASVG. Da sich keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ergeben habe, sei der Antrag vom 06.02.2012 zurückzuweisen gewesen.
Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 06.06.2012 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 teilte die bP hierauf mit, dass sie gegen den Bescheid vom 06.08.2009 keine Klage erhoben habe, da in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche erst nach dem Einkauf von zehn Monaten der freiwilligen Weiterversicherung möglich sei. Nach zusammenfassender Schilderung des wesentlichen Verwaltungsgeschehens hält sie abschließend fest, dass sich die "Rechtslage" geändert habe, da ihr Leiden nicht angeboren und sie die für eine Invaliditätspension gemäß § 255 Abs. 3 ASVG erforderlichen Zeiten entsprechend der Auskunft der PVA nachgekauft habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 06.08.2009 lehnte die PVA den von der bP am 29.04.2009 gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß §§ 255 Abs. 7 und 254 ASVG ab, da die bP aufgrund der vorliegenden paranoiden Schizophrenie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Bescha¿ftigung außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, und nicht über die erforderlichen 120 Beitragsmonate verfüge.
Mit Bescheid vom 21.03.2012 wies die PVA den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension vom 06.02.2012 unter Bezugnahme auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Im Hinblick auf die kürzere Wartezeit für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 255 Abs. 3 ASVG hatte die bP nunmehr zum - durch den neuerlichen Antrag ausgelösten - Stichtag 01.03.2012 die Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten, ungeachtet der hierfür erforderlichen "Art" der Invalidität, aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sowie eines Nachkaufs erfüllt.
Die zur Erlangung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs. 7 ASVG erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) liegen bislang zu keinem Stichtag vor.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gema¿ß § 414 Abs. 1 ASVG kann unter anderem gegen Bescheide der Versicherungstra¿ger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gema¿ß § 355 ASVG sind alle nicht gema¿ß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, fu¿r die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, u¿ber welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2006/08/0267; vom 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch fu¿r die Zurückweisung eines Antrages auf Invaliditätspension gelten muss. Bei der Zuru¿ckweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf Zuerkennung einer Invalidita¿tspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.
Gema¿ß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der bP auf Invalidita¿tspension wegen entschiedener Sache zuru¿ckgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher nur über die Rechtma¿ßigkeit dieser Zuru¿ckweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung über den Antrag selbst fällen. Im Hinblick auf § 17 VwGVG, welcher die Anwendbarkeit des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, ist im Beschwerdeweg lediglich nachpru¿fend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbeho¿rde zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache zuru¿ckgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den beka¿mpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zuru¿ckweisen darf. (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Zu A)
II.3.2. Entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden Rechtslage (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0622) die Ansicht, dass der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG in seiner taxativen Aufzählung nicht angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung enthebt, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. VwGH vom 04.10.2001, Zl. 2001/08/0057; Mosler/Müller/Pfeil,
Der SV-Komm, Rz 43 zu § 357 mwN). § 68 war somit vom Versicherungsträger anzuwenden.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 68 AVG zitierte Judikatur). Liegt eine relevante A¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem fu¿r die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine A¿nderung eingetreten, so stu¿nde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei ko¿nnte aber nur eine solche A¿nderung des Sachverhaltes die Beho¿rde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die fu¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zula¿sst, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 30.01.1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. 02.1991, Zl. 90/09/0162 u.v.a.).
II.3.2.1. Rechtskraft des Vorbescheides
Der Bescheid der PVA vom 06.08.2009, mit dem die Gewährung der Invalitditätspension unter Hinweis auf die §§ 255 Abs. 7 und 254 ASVG abgewiesen wurde, ist von der bP nicht bekämpft worden. Sie erhob keine Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Wenn nun in der Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der bP vom 24.09.2012 ausgeführt wird, dass aufgrund des im Bescheid enthaltenen Satzes "Eine Klage gegen diesen Bescheid ist erst möglich, wenn 10 Monate der freiwilligen Weiterversicherung eingekauft werden", kein Rechtsmittel erhoben worden sei, so ist Folgendes anzumerken: Die Rechtsmittelbelehrung ist für die rechtliche Existenz des Bescheides kein wesentliches Erfordernis, kein konstitutives Bescheidmerkmal. Die rechtlichen Konsequenzen, die eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung allenfalls nach sich zieht, sind im AVG (§ 62 Abs. 2 bis 4) festgelegt. Selbst im Falle einer Qualifizierung als negative Rechtsmittelbelehrung wäre das "gesetzliche Rechtsmittel" gemäß § 61 Abs. 2 AVG vielmehr trotzdem innerhalb der gesetzlichen Frist einzubringen (vgl. VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0213) gewesen, zumal sich der Gesetzgeber bei der Frage, ob in solchen Fällen der Partei ein unbefristetes Berufungsrecht einzuräumen ist, gegen die diesbezügliche Rücksichtnahme auf Parteienrechte und für das Interesse des Staates und der Allgemeinheit an möglichster Rechtssicherheit entschieden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 18 ff).
II.3.2.2. Identität der Rechts- und Sachlage
Nach der mit 01.01.2004 in Kraft getretenen und seither unveränderten Bestimmung des § 255 Abs. 7 ASVG idF 2. SVÄG 2003, BGBl. I 2003/145, gilt der Versicherte auch dann als invalid iSd Abs. 1 bis 4, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Die Identität der Rechtslage ist folglich gegeben.
In ihrem Einspruch vom 26.04.2012 sowie der Stellungnahme vom 24.09.2012 vermeint die bP, die diagnostizierte paranoide Schizophrenie stelle kein "angeborenes" Leiden dar, sie sei vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten, weshalb entgegen der Auffassung der PVA keine Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG, sondern eine nach § 255 Abs. 3 ASVG vorliege. Ob dem tatsa¿chlich so ist, kann im gegensta¿ndlichem Verfahren allerdings dahingestellt bleiben: Der Inhalt dieses Vorbringens ist nämlich zweifellos von der Rechtskraft des Vorbescheides vom 06.08.2009, mit welchem der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung ausgesprochen wurde, mitumfasst. Wenn die bP mit ihrem Einwand letztendlich die seinerzeitige Einscha¿tzung aus dem Jahre 2009 anzweifelt, so handelt es sich dabei keinesfalls um neu entstandene Tatsachen ("nova producta"), die zur Durchfu¿hrung eines neuen inhaltlichen Verfahrens führen könnten, sondern stellt die bP damit lediglich die ehemalige - rechtskra¿ftige - Entscheidung in Frage. Sollte die bP somit u¿ber neue Beweismittel verfu¿gen - dahingehend ist jedoch nichts aktenkundig - so kann es sich bei diesem Vorbringen allenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen ("nova reperta") handeln. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen aber gemäß ständiger Judikatur keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund. Ebenso liegt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes nicht vor, wenn etwa eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt. Identität der Sachlage liegt somit diesbezüglich vor.
Die bP erblickt eine Änderung der "Rechtslage" des Weiteren in der Erfüllung der Wartezeit durch die freiwillige Weiterversicherung zum Stichtag 01.03.2012. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 AVG jedoch nur dann, wenn sie für sich genommen oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr - bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 202/18/0295; 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100). Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. Thienel4 234). Wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt, verfügte die bP durch die freiwillige Weiterversicherung zum Zeitpunkt des Bescheides vom 21.03.2012 über zumindest 60 Versicherungsmonate, nicht jedoch über die gemäß § 255 Abs. 7 ASVG erforderlichen 120 Monate. Im Hinblick auf obige Erwägungen sind somit auch bei den diesbezüglich entscheidungsrelevanten Fakten bis dato keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Der Vollständigkeit halber darf überdies darauf hingewiesen werden, dass ein Nachkauf von Zeiten zwecks Erlangung von 60 Versicherungsmonaten nicht erst im Vorfeld des am 06.02.2012 eingelangten Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension thematisiert wurde, sondern vielmehr bereits im Zuge der Antragsstellung vom 29.04.2009.
Die PVA war sohin nicht zur Durchfu¿hrung eines neuen inhaltlichen Verfahrens berechtigt und erfolgte die Zuru¿ckweisung des neuerlichen Antrags 06.02.2012 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wegen entscheidender Sache zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig ist, weil die Frage, ob der Antrag der bP zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der angeführten Judikatur ergibt, besteht hinsichtlich der im Zusammenhang mit einer "entschiedenen Sache" auftretenden Fragen eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Jacobsson unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29.06.2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269).
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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