W208 2015006-1•BVwG W208 2015006-1
W208 2015006-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2015
Kilometergeld, Massenbeförderungsmittel, Nächtigungskosten,<br/>Nettoeinkommen, Reisekosten, Verpflegskosten, Zeitversäumnis,<br/>Zeugengebühr
W208 2015006-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Haus Nr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes VILLACH vom 07.10.2014, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühr des Zeugen gemäß §§ 6, 7, 14, 17 und 18 Abs. 2 lit a Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. I Nr. 136/1975 idgF, mit € 479,30 bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in der vom Bezirksgericht XXXX (BG) am 08.04.2014 zur Zahl: XXXX durchgeführten Verhandlung in einer Strafsache als Zeuge vernommen.
2. Für seine Teilnahme als Zeuge machte der BF mit Schreiben vom 17.04.2014, eingelangt beim BG am 22.04.2014, Reisekosten in Höhe von € 294,00 (amtliches Kilometergeld für 700 km), Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verpflegung) in Höhe von € 26,40 sowie Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienst-/Einkommensentgang) in Höhe von € 455,95 geltend.
3. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des BG vom 24.06.2014, Zl. XXXX , (zugestellt 02.07.2014) wurden die Gebühren des Zeugen (BF) für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am BG nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975 in der Höhe von € 115,42 bestimmt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.07.2014 (beim BG eingelangt am 15.07.2014) binnen offener Frist Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Kostenbeamtin für die Abrechnung 92 Tage in Anspruch genommen habe und der Bescheid mit Fehlern überhäuft sei, wozu in der Folge Beispiele gegeben und Beilagen beigeschlossen werden. Es werde daher ersucht, der Beschwerde zuzustimmen und die durch die Zeugenaussage entstandenen Kosten sowie die durch die Kostenbeamtin verursachten Mehrkosten zu erstatten.
5. Mit Schriftsatz vom 23.07.2014 legte der Vorsteher des BG die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 08.08.2014).
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2014, GZ. W183 2010581-1/2E wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos behoben.
Dazu wurde ausgeführt, dass gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) BGBl. I Nr. 136/1975 id seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen sei, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe oder stattfinden solle. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handle, könne der Leiter eines Gerichtes einen geeigneten Bediensteten des Gerichtes mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte vor diesem Hintergrund fest, dass die Kostenbeamtin des Gerichtes nicht zuständig gewesen sei, den angefochtenen Bescheid gemäß GebAG zu erlassen. Aus dem angefochtenen Bescheid ginge ausdrücklich hervor, dass die Kostenbeamtin den Bescheid erlassen habe. Zuständig sei jedoch der Leiter des Gerichtes gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters aus, dass aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folge und eine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen sei. Folglich sei der angefochtene Bescheid zu beheben und über den Gebührenanspruch des Zeugen neu zu entscheiden.
7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Vorstehers des BG vom 07.10.2014 (zugestellt am 15.10.2014) wurden die Gebühren des BF wie folgt festgelegt:
1. ) Reisekosten (§ 6 Abs. 1 GebAG) A) XXXX (A.) bis zur nächsten
Bushaltestelle ca. 3 km und zurück € 2,52
B) Verkehrsverbund TIROL
XXXX (A.S.) bis XXXX (J.) € 10,40
C) ÖBB J. bis XXXX (V.) und zurück € 90,00
2. ) Aufenthaltskosten (§ 14 Abs. 1 u. 2 GebAG)
Aufwand für Verpflegung
1 Frühstück € 4,00
1 Mittagessen € 8,50
Summe € 115,42.
Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Entschädigung
a) für Reisekosten durch die Benützung eines eigenen PKW¿s von €
191,08
b) an Verpflegungskosten in Höhe von € 13,90
c) für Verdienst-/Einkommensentgang in Höhe von € 455,95
d) Spesen und Verzugszinsen von € 165,00
sei abzuweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der Ladung für den 08.04.2014, 09:00 Uhr, gefolgt und vom Richter um 11:15 Uhr entlassen worden sei. Da die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 9 GebAG nicht vorlägen, der Zeuge jedoch seinen eigenen Pkw benutzt habe, gebühre ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufzuwenden gehabt sowie für den etwa 3 km Fußweg von seinem Wohnort bis zum nächstmöglichen öffentlichen Verkehrsmittel. Das diesbezügliche Mehrbegehren von € 191,08 sei abzuweisen gewesen.
Die vom Zeugen angesprochen Kosten für ein Frühstück, für ein Mittagessen und für ein Abendessen seien überhöht. Die Höhe der Verpflegungskosten seien gemäß § 14 Abs. 1 GebAG gesetzlich normiert und betragen diese für ein Frühstück € 4,00 sowie für ein Mittagessen € 8,50. Der Mehraufwand für ein Abendessen sei nicht zu ersetzen, da hierfür nur Ersatz erfolge, wenn der Zeuge die Reise nach 19:00 Uhr beende. Die Vernehmung des BF habe mit 11:15 Uhr geendet und sei ihm eine Rückkehr bis 19:00 Uhr möglich gewesen.
Im Weiteren wurde ausgeführt, die Gebühr des Zeugen umfasse die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide. Den Zeugen treffe die Obliegenheit, den korrekten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Bei der Geltendmachung seien der Grund des Anspruches und seine Höhe anzuführen (§ 18 GebAG). Aus den vom BF vorgelegten Bestätigungen (Verdienstausfallsbestätigung und Gehaltsabrechnung) sei der tatsächliche Nettoverdienst für jene Zeit, in welcher ihm wegen seiner Zeugeneinvernahme Einkommen verloren ginge, nicht eindeutig feststellbar. Trotz wiederholter Aufforderungen habe der BF keine entsprechende Bestätigung des Nettoverdienstes durch die lohnverrechnende Abteilung des Arbeitgebers vorlegt, sodass das Mehrbegehren von € 455,94 abzuweisen sei.
8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 03.11.2014 (am selbigen Tag beim BG per Telefax eingelangt) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wegstrecke A. - V. falsch verzeichnet sei, eine Netto-Verdienstbescheinigung vorliege und der BF die aufgezeigten Zusatzkosten nachgewiesen habe.
Es existiere keine Bus- bzw Bahnverbindung von A. nach V., die vor 09:00 Uhr am selben Tag ankomme. Der BF müsse sohin bereits am Vormittag des Vortages starten, sohin einen zusätzlichen Reisetag mit einem weiteren Tag Verdienstausfall, Verpflegungskosten und Übernachtung in Kauf nehmen. Es sei dem BF gar nicht möglich gewesen, für zwei Tage eine unbezahlte Freistellung des Arbeitgebers für eine fünf-minütige Einvernahme bei Gericht zu erlangen. Überdies belaufe sich das Kilometergeld auf € 294,00 und nicht wie von der Kostenbeamtin veranschlagt € 191,08.
Zu den Aufenthaltskosten führt der BF aus, er sei am Tag der Vernehmung von 03:30 Uhr bis 20:00 Uhr unterwegs gewesen und habe abends auf dem Heimweg bei einer Tankstelle eine Pause eingelegt und eine Mahlzeit eingenommen.
Hinsichtlich des Verdienstausfalls weist der BF darauf hin, dass es sich bei dem nachgewiesenen Betrag um einen Netto-Betrag handle, da er den Status eines Grenzgängers führe und die Lohnsteuer selbst abführe. Da er etwaige Sonderzahlungen des Arbeitgebers nicht in den Verdienstentgang einbeziehen wolle, belaufe sich sein Brutto-Tageslohn auf € 456,00.
Überdies habe die Kostenbeamtin Zusatzkosten iHv € 165,00 - zusammengesetzt aus Porto, Fahrten zum Postamt, Telefonkosten, Verzugszinsen sowie Verdienstausfall - verursacht, sodass beantragt werde, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und die dem BF angefallenen Kosten iHv € 1.026,35 zu erstatten.
9. Mit Schriftsatz vom 27.11.2014 legte der Vorsteher des BG die Beschwerde samt Teilakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 04.12.2014).
10. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, GZ: W208 2015006-1/5Z, (bezeichnet als " Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurden der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt den Parteien zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme den Parteien zugestellt.
Innerhalb der gesetzten Frist ist keine Stellungnahme eingelangt (Anm. auch nicht über die Frist hinaus).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Jahr 1960 geborene und nicht gebrechliche BF wurde vom BG im angeführten Verfahren (I.1.) für den 08.04.2014, 09:00 Uhr, als Zeuge geladen. Der BF wurde um 11:15 Uhr vom Richter entlassen.
Der BF wohnt in A., 153 m von der nächsten Bushaltestelle " XXXX " (TW.) entfernt.
Am Tag der Zeugeneinvernahme reiste der BF um 04:30 Uhr von seinem Wohnort mit dem eigenen PKW nach V., wobei er für diesen Tag eine unbezahlte Freistellung seines Arbeitgebers erhielt. Der BF ist bei einer Firma in DEUTSCHLAND (D-83004 ROSENHEIM) als unselbstständig Erwerbstätiger beschäftigt und kommt ihm mit seiner Sondergenehmigung als Grenzgänger die Verpflichtung zu, seine Steuer in ÖSTERREICH selbst abzuführen. Der BF verdient täglich brutto €
455,95, dies entspricht ca. netto € 332,00.
Nach Beendigung der Einvernahme reiste der BF noch am 08.04.2014 an seinen Wohnort zurück, welchen er um 18:00 Uhr erreichte.
Für die Fahrt mit dem PKW machte der BF € 294,00 (700 km á € 0,42) geltend. Für die Verpflegung für einen Tag stellte der BF € 26,40 in Rechnung und machte überdies € 455,95 an Verdienstentgang - in Summe sohin € 776,35 - geltend.
Lt. Fahrplanauskunft der ÖBB besteht die Möglichkeit mit dem Bus und der Bahn nach V. zu gelangen. Von der Haltestelle TW. bis zur Bushaltestelle "Mittelschule, MAURACH (M.) besteht die Möglichkeit der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Bus Nr. 4080 von TW. nach M.; Abfahrt 16:57 Uhr; Fahrzeit 31 Minuten). Von M. fährt der Regionalbus 8332 mit einer Fahrzeit von 22 Minuten bis J. (Abfahrt 17:27 Uhr). Von J. fährt ein Zug um 18:09 Uhr nach WÖRGL (W.), wobei anschließend ein Zug um 18:38 Uhr nach SCHWARZACH- St. VEIT (SCH.) und von dort ein weiterer Zug um21:11 Uhr von SCH. nach V. fährt. Die Gesamt-Fahrzeit nach V. beträgt 5:44 Stunden, bei jenem Bus, der um in 16:57 Uhr an der Haltstelle TW. abfährt und die geringste Fahrzeit aufweist, wobei bis zum Ziel 4 x umgestiegen werden muss, um um 22:43 Uhr in V. Hauptbahnhof einzutreffen. Bei Nutzung einer späteren Anbindung wäre der BF entweder mitten in der Nacht (03:51 Uhr) oder erst um 10:43 Uhr, sohin nach Beginn der Zeugeneinvernahme, eingetroffen.
Bei der Rückfahrt am Verhandlungstag (Dienstag) wäre eine Zugfahrt von V. nach A. frühestens um 23:16 Uhr und folglich eine Ankunft des BF bei der Bushaltestelle TW. am nächsten Tag um 06:36 Uhr möglich gewesen. Der nächste Zug würde um 07:16 Uhr, des auf die Verhandlung folgenden Tages, fahren und würde der BF seinen Wohnort um 13:43 Uhr erreichen.
Es wird daher festgestellt, dass sowohl bei der Hinfahrt als auch bei der Rückfahrt mit Massenbeförderungsmitteln, Teile der Reisezeit in die Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) gefallen wären.
Die Fahrkosten für das Busticket vom Wohnort des BF bzw ab der Haltestelle TW. (153 m vom Wohnort des BF entfernt) bis M. betragen € 4,40. Das Busticket von M. bis J. kostet € 3,50, das Zugticket von J. bis V. kostet € 46,90. Die Stadtverkehrskarte von V. in eine Richtung kostet € 2,10. Die Gesamtkosten für Hin- und Rückreise betragen daher € 113,80.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Angaben zur Bus-/Bahnverbindung wurden der im Internet verfügbaren Fahrplanauskunft (oebb.at, vvt.at) entnommen.
Die Entfernung von 153 m vom Wohnort des BF nach TW. wurde einem gebräuchlichen Internet-Routenplaner entnommen.
Dass der BF gebrechlich wäre, hat er nicht behauptet. Sohin wird davon ausgegangen, dass sich der BF in guter körperlicher Befassung befinde.
Die Angaben betreffend des Tagesverdienstes des BF iHv brutto €
455,95 bzw netto € 332,00 ergeben sich sowohl aus der Bestätigung des Arbeitgebers über den Verdienstentfall des BF vom 10.04.2014 als auch aus den bedenkenlosen Angaben des BF.
Die Feststellung zum Status des BF als Grenzgänger ergibt sich aus der Vorlage der vom Finanzamt KUFSTEIN SCHWAZ am 29.07.2013 ausgestellten und zu Steuer-Nr. XXXX geführten Grenzgängerbestätigung.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid vom 07.10.2014 am 15.10.2014 dem BF zugestellt und die Beschwerde am 03.11.2014 per Telefax beim BG einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975, idgF lauten (auszugsweise):
"Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
[...]
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
[...]
Kilometergeld
§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
[...]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, Zahl: 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH Zahl: 23.10.2000, 2000/17/0080).
Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, Zahl: 96/03/0058).
Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, Zahl: 2001/17/0054; 24.09.1997, Zahl: 96/03/0058; 25.02.1994, Zahl:
93/14/0001; 17.02.1986, Zahl: 85/15/0066).
Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, Zahl: 98/17/0286).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).
§ 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, Zahl: 93/17/0321).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Reisekosten (§ 6 ff GebAG)
Die Gebühr des Zeugen umfasst gem. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Die notwendigen Reisekosten beinhalten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (das dem allgemeinen Verkehr zu gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können) oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (§ 6 GebAG). Grundsätzlich sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.
Die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel sind nur bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG genannten Voraussetzungen zu ersetzen. Dies ist der Fall, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder dem Zeugen wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten bezieht sich gemäß § 6 GebAG auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Der BF hat seine Reise an seinem Wohnort angetreten und beendet. Der Ort der Vernehmung war das BG. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem BG zu ersetzen.
Die Bushaltestelle TW. befindet sich 153 m von der Wohnadresse des BF entfernt. Es ist ihm sohin kein Ersatz für den Fußweg zu erstatten. Ab TW. steht dem BF eine durchgehende Verbindung nach V., wenn auch mit Umstiegen, zur Verfügung.
Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch die Kosten für den Fußmarsch vom Wohnort des BF bis zur nächsten Bushaltstelle in A.S. (ca. 3 km und zurück) zugesprochen, weshalb diesbezüglich eine Berichtigung zu erfolgen hat.
Im gegenständlichen Fall ist keine der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels erfüllt, weil 1. ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand und nach der Lage der Verhältnisse auch benützt werden konnte, 2. die Gebühr bei der Benützung des anderen Beförderungsmittels (Pkw) höher ist als bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels, 3. die Rechtssache nicht die sofortige Vernehmung des Zeugen erforderte und 4. auch kein körperliches Gebrechen des BF vorliegt, sodass ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zugemutet werden kann. Folglich sind dem BF die Kosten, die für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätten aufgewendet werden müssen, zu ersetzen.
3.3.2. Verpflegung (§ 14 GebAG)
Im angefochtenen Bescheid wurden der Mehraufwand für die Verpflegung mit € 12,50 für ein Frühstück und Mittagessen festgestellt. Hinsichtlich dessen ist zu beachten, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten, unabhängig davon, ob er die Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat oder nicht.
Es wäre dem BF möglich und zumutbar gewesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am 07.04.2014 um 16:57 Uhr nach V. zu reisen (Ankunft in V.: 22:43 Uhr), sodass für ihn eine Nächtigung unvermeidlich gewesen wäre und für diesen Tag die Kosten für ein Abendessen (€ 8,50) zu vergüten sind. Da der nächst mögliche Zug für die Heimreise zum Wohnort des BF am 09.04.2014 um 07:16 Uhr in V. abfährt, sind dem BF die (fiktiven) Verpflegungskosten für den Mehraufwand des Tages der Vernehmung am 08.04.2014 für ein Frühstück (€ 4,00), Mittagessen (€ 8,50) und Abendessen (€ 8,50) zu vergüten.
Die Heimreise hätte der BF sohin am Mittwoch, 09.04.2014, erst um 07:16 Uhr in V. bei einer Ankunft in TW. um 13:43 Uhr antreten können, weshalb ihm für diesen Tag gemäß § 14 GebAG der Mehraufwand für ein Frühstück in Höhe von € 4,00 zu vergüten ist. Die Kosten für ein Mittagessen wären erst bei einer Beendigung nach 14:00 Uhr zu erstatten. Der Mehraufwand für die Verpflegung beträgt somit insgesamt € 33,50.
3.3.3. Nächtigung (§ 15 GebAG)
Während die fiktiven Verpflegungskosten - die faktische Rückreise mit dem Privat-Kfz wurde am frühen Abend beendet - zugesprochen werden können, gilt dies nicht für die Kosten einer fiktiven Nächtigung, weil nur Kosten für tatsächliche Nächtigungen zustehen. Eine tatsächliche Nächtigung hat nicht stattgefunden, daher waren diesbezüglich auch keine Nächtigungskosten zu ersetzen.
3.3.4. Zeitversäumnis (§§ 17 u. 18 GebAG)
Der BF hat um 04:30 Uhr seine Wohnung verlassen und ist am selben Tag um 18:00 Uhr wieder dort eingetroffen. Den ganzen Tag konnte er dadurch seiner Arbeit nicht nachgehen.
Mit seinem Antrag vom 22.04.2014 hat er den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht und als unselbstständig Erwerbstätiger den tatsächlich entgangene Verdienst gefordert (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit a GebAG). Im Gebührenbestimmungsantrag von 17.04.2014 veranschlagte der BF brutto € 455,95 an Entschädigung für die Zeitversäumnis. Im gegenständlichen Fall ist der tatsächliche entgangene Verdienst des BF jedoch nicht im Brutto-Verdienst zu erblicken, zumal der BF die Lohnsteuer als Grenzgänger in Österreich dafür abzuführen hätte. Folglich kann der tatsächlich entgangene Verdienst sich nur auf den Netto-Verdienst des Tages der Vernehmung beziehen.
Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 2 GebAG dann gebühren, wenn er seine Ansprüche bescheinigt. Der BF (unselbstständiger Arbeitnehmer) hat dem BG (eingelangt am 22.04.2014) eine Bestätigung des Arbeitgebers über einen Verdienstausfall im Ausmaß von einem Tag (8,0 Std = brutto € 455,95) sowie den Gebührenbestimmungsantrag (datiert mit 17.07.2014) übermittelt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Kostenbeamtin übermittelte der BF mit Schreiben vom 10.06.2014 (eingelangt beim BG am 16.06.2014) seine Gehaltsabrechnung des Monats März 2014 sowie am 03.11.2014 beim BG einlangend, eine Bestätigung über dessen Grenzgängereigenschaft und eine Zeiterfassungsliste des Monats April 2014. Aus der Zeiterfassungsliste geht hervor, dass der BF am Tag der Vernehmung (08.04.2014) unbezahlt von seinem Arbeitgeber freigestellt wurde.
Im Einspruch des BF vom 03.11.2014 (eingelangt beim BG 03.11.2014) wird ausgeführt, dass sein Netto-Stundenlohn € 332,00 betrage. Sohin ist der BF mit der Übermittlung der oben angeführten Bescheinigungen jedenfalls seiner Behauptungs- und Bescheinigungspflicht nachgekommen, sodass ihm eine Entschädigung für Verdienstentgang für 8 Stunden in Höhe von netto € 332,00 zu ersetzen sind.
Dem BF sind somit folgende Gebühren zu ersetzen:
Reisekosten:
Busticket von Wohnort bis M. á € 4,40 Hin- und Rückfahrt, daher 2 x gemäß §§ 6, 7, 8 GebAG € 8,80
Busticket von M. nach J. á € 3,50
Hin- und Rückfahrt, daher 2 x gemäß §§ 6, 7, 8 GebAG € 7,00
Zugticket von J. nach V. á € 46,90
Hin- und Rückfahrt, daher 2 x gemäß §§ 6, 7, 8 GebAG € 93,80
Busticket von V. bis BG á € 2,10 Hin- und Rückfahrt, daher 2 x gemäß §§ 6, 7, 8, GebAG € 4,20
Entschädigung für Zeitversäumnis:
Verdienstentgang gemäß § 18 Abs. 1. Z 2 lit a GebAG
8 Std. á € 41,50 netto € 332,00
Aufenthaltskosten:
Verpflegung gem. § 14 GebAG:
08.04. Frühstück € 4,- /Mittag € 8,50/Abend € 8,50
09.04. Frühstück € 4,- € 33,50
Gesamtsumme € 479,30
Für die Zuerkennung der geltend gemachten Zusatzkosten (Verzugszinsen, Fahrtkosten, Verdienstausfall für Beschwerde, Portokosten) besteht hingegen keine Rechtsgrundlage. Auf die gem. § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrens Gesetz (AVG) der Justizverwaltungsbehörde eingeräumte Bearbeitungszeit von sechs Monaten, die die belangte Behörde im Gegenstand nicht überschritten hat (Antragstellung am 22.04.2014 - Entscheidung der Behörde am 24.06.2014, zugestellt am 02.07.2014) wird verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Bestimmungen des GebAG sind eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH (Punkt 3.2.) wird verwiesen.
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