BVwG W198 2108327-1

W198 2108327-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2015

Regest

Kostenbeteiligung, Krankheit

Texte intégral

BVwG W198 2108327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2108327.1.00

Spruch

W198 2108327-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.02.2015, Zeichen: LA/EL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die auf den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 entfallende Kostenbeteiligung für in Anspruch genommene (Kranken-) Transporte in Höhe von EUR 111,30 vorgeschrieben und dieser verpflichtet, den oben genannten Betrag binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu entrichten.

2. In einem mit "Einspruch" titulierten Schriftsatz vom 11.03.2015 (der bei der Behörde im Original vorhanden ist und dem Gericht im elektronischen Wege übermittelt wurde) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr 2013 wegen langer Krankenhausaufenthalte und dadurch erhöhten Medikamentenbedarf bereits ab Mitte des Jahres gebührenbefreit gewesen sei. Darüber hinaus könne er aufgrund seiner PAVK-Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen.

3. Am 11.05.2015 legt die belangte Behörde die Verwaltungssache dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. zur Entscheidung vor. Dem Beschwerdevorbringen ist eine Stellungnahme der belangten Behörde angeschlossen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten sich zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.5.2015 zu äußern. Ihm wurde dazu eine Frist bis längstens 01.07.2015 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist (Anmerkung: und auch nicht danach) ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.

5. Am 28.07.2013 übermittelt die belangte Behörde, nach entsprechendem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, einen Auszug aus den Speicherdaten zum Nachweis der Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers ab 21.10.2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde für die im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr 2013 durchgeführten (Kranken) Transporte ein Kostenanteil gemäß § 135 Abs 5 ASVG iVm § 44 Abs 6 der Satzung der belangten Behörde in Höhe von insgesamt EUR 111,30 vorgeschrieben.

Die durchgeführten (Kranken) Transporte sind in einer Tabelle im beschwerdegegenständlichen Bescheid dargestellt, in der das Transportdatum, der Transportgrund, der Leistungserbringer und der Kostenanteil des Beschwerdeführers ersichtlich gemacht sind.

Die (Kranken) Transporte wurden im Zeitraum von 10.01.2013 bis 02.08.2013 durchgeführt.

In der Beschwerde blieb die Tatsache der durchgeführten (Kranken-) Transporte unwidersprochen und ist diese daher unstrittig.

Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2013 erst ab 21.10.2013 von der Rezeptgebühr befreit.

Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die (Kranken-) Transporte wird dem Grunde nach (nicht aber der Höhe nach) bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergaben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.

Dass die im Bescheid (in der Tabelle) aufgelisteten (Kranken-) Transporte tatsächlich durchgeführt wurden ergibt sich aus den vorgelegten Datenspeicherungen (Beilage 2 des vorgelegten Verwaltungsaktes) sowie den zugehörigen 12 Transportscheinen (Beilage 3 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Die Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2013 ab 21.10.2013 ergibt sich aus den Speicherdaten der belangten Behörde, welche dem Gericht am 28.07.2015 vorgelegt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht hinsichtlich Spruchpunkt I. der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.5. Zum Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 135 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF. kann im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, dass nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.

Gemäß dem Abs 5 dieser Bestimmung bestimmt die Satzung unter Bedachtnahme auf Abs 4, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muss ärztlich bescheinigt sein.

Die Satzung der belangten Behörde legt in § 44 dazu fest:

"(1) Die Kasse übernimmt Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der/die gehunfähig erkrankte Versicherte oder Angehörige aufgrund seines/ihres körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann."

"(2) Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland

1. zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des/der Erkrankten,

2. bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt,

3. zur ambulanten Behandlung zum/zur nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt/Ver- tragsärztin (Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin), der nächstgelegenen geeigneten Vertrags-Gruppenpraxis oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung (Vertrags- einrichtung) bzw. in die Wohnung des/der Erkrankten zurück,

4. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen. Wenn sich der/die Erkrankte im Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem/ihrem Wohnsitz aufgehalten hat, übernimmt die Kasse die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung des/der Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallsort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem/der Versicherten Kosten in Höhe der zuletzt geltenden Tarife, sofern im Anhang zur Satzung kein anderer Kostenersatz festgelegt ist."

"(3) Ein bodengebundener Transport erfolgt entweder als

1. Krankenbeförderung

Befördert werden Versicherte (Angehörige), die während der Fahrt und auf dem Weg zum und vom Fahrzeug (PKW) keiner Unterstützung durch einen/eine Sanitäter/Sanitäterin bedürfen und entweder

a) mit einem Privat-PKW bzw. Lohnfuhrwerk (Taxi bzw. Mietwagenunternehmen, welche u.a. speziell für den Transport im eigenen oder zur Verfügung gestellten Rollstuhl sitzend eingerichtete Fahrzeuge zur Verfügung stellen) oder

b) durch die unter a) angeführten Unternehmen liegend oder sitzend in einem Tragsessel befördert werden; oder

2. Krankentransport

Transportiert werden Versicherte (Angehörige), die keine Notfallpatienten/Notfallpatientinnen sind und entweder

a) auf dem Weg zum und vom Sanitätskraftwagen der Unterstützung durch einen/eine Sanitäter/Sanitäterin bedürfen und/oder die Möglichkeit des Bedarfs einer sanitätsdienstlichen Versorgung während der Fahrt gegeben ist. Der/Die Versicherte (Angehörige) kann in einem Behelfskrankentransportwagen (BKTW) transportiert werden wobei der/die Sanitäter/Sanitäterin gleichzeitig Einsatzfahrer/Einsatzfahrerin ist (einfacher Krankentransport) oder

b) während des Transportes auf sanitätsdienstliche Versorgung angewiesen sind. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen/eine Sanitäter/Sanitäterin, der/die nicht gleichzeitig Einsatzfahrer/Einsatzfahrerin ist. Der/Die Versicherte (Angehörige) wird grundsätzlich liegend oder sitzend in einem Tragsessel mit einem Krankentransportwagen (KTW) transportiert (qualifizierter Krankentransport);

3. Rettungstransport [...]

4. Notarzttransport [...]"

"(6) Der/Die Versicherte (Angehörige) hat an den Transportkosten nach Abs. 3 pro Fahrt einen Kostenanteil zu tragen. Dieser ist bei Transporten nach Abs 3 Z 1 lit. a in Höhe der Rezeptgebühr (§ 136 Abs 3 ASVG), bei Transporten nach Abs 3 Z 1 lit. b sowie Z 2 bis 4 in Höhe der doppelten Rezeptgebühr zu entrichten. Der daraus resultierende Betrag ist je Kalenderjahr der Höhe nach mit der 72-fachen Rezeptgebühr je Versichertem/Versicherter (Angehörigen) begrenzt.

Der Kostenanteil entfällt bei Transporten für Versicherte (Angehörige)

1. die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. die von der Rezeptgebühr nach § 2 Abs 2, Abs 3 oder nach dem 2. Teil der Richtlinien des Hauptverbandes für die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ 2008) befreit sind,

3. die sich einer Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie unterziehen müssen und

4. bei Erster Hilfeleistung (§ 25)."

Der Beschwerdeführer hat - unbestritten- die in der Tabelle des gegenständlichen Bescheides aufgelisteten (Kranken) Transporte im Zeitraum von 10.01.2013 bis 02.08.2013 in Anspruch genommen.

Dem Beschwerdeführer wurden daher zu Recht gemäß den zitierten Satzungsbestimmungen, für die in der Tabelle des gegenständlichen Bescheides aufgelisteten (Kranken) Transporte, die entfallenden Kostenanteile auferlegt.

Die zum Teil in unterschiedlicher Höhe veranschlagte Kostenbeteiligung [EUR 5,30 bzw. EUR 10,60] erklärt sich aus der in § 44 Abs 3 Z 2 der Satzung vorgenommenen Differenzierung in

einerseits lit. a) [=Fahrtendienste mit Behelfskrankentransportwagen

(BKTW)] bzw. andererseits lit. b) [=Transporte mit

Krankentransportwagen (KTW)] sowie der damit verbundenen - unterschiedlich hohen - Kostenbeteiligung im Ausmaß der einfachen bzw. doppelten Rezeptgebühr.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vorbringt, er leide an einer PAVK-Erkrankung und sei daher nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, so ist dazu auszuführen, dass genau darin bzw. in der ärztlichen Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit eines entsprechenden Transports erst die Begründung dafür gelegen ist, dass die belangte Behörde die betreffenden Leistungen überhaupt erst (im Wege der Sachleistungsgewährung) übernehmen konnte. Allerdings ist mit der Erbringung der betreffenden (Sach)Leistungen nach den diesbezüglichen satzungsmäßigen Bestimmungen die Vorschreibung eines Kostenanteils verbunden; das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung bildet daher überhaupt erst die Bedingung bzw. zwingende Voraussetzung für eine etwaige Kostenübernahme im Rahmen der Sachleistungsgewährung durch den Versicherungsträger, sie befreit den Versicherten aber nicht grundsätzlich vom Erlag der nach den hier anzuwendenden Bestimmungen vorgesehenen Kostenbeteiligung.

Wäre der Beschwerdeführer ohnehin in der Lage bzw. es ihm zuzumuten (gewesen), öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, so hätte bereits vorweg kein Anspruch auf die Gewährung eines Krankentransports oder eines Fahrtendienstes bestanden und hätte er sodann auch die darauf entfallenden Kosten direkt mit den Leistungserbringer zu verrechnen.

Insofern der Beschwerdeführer weiters ausführt, er sei aufgrund langer Krankenhausaufenthalte und des dadurch erhöhten Medikamentenbedarfs bereits ab Mitte des Jahres gebührenbefreit gewesen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass im betreffenden Kalenderjahr 2013 tatsächlich eine Befreiung schlagend wurde; es handelte sich dabei um eine Befreiung infolge der Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze [kurz: "REGO"] nach dem 3. Teil der Richtlinien des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008). Die Erreichung dieses Richtwerts erfolgte jedoch mit 21.10.2013 und wurde somit erst nach den hier erbrachten Leistungen wirksam.

Darüber hinaus wäre das Erreichen des "REGO-Richtwertes" aber ohnehin kein Befreiungsgrund iSd § 44 Abs 6 dritter Satz der Satzung der belangten Behörde, da diese Bestimmung konkret auf eine Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 2 Abs 2, Abs 3 oder nach dem

2. Teil der Richtlinien des Hauptverbandes für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) abstellt; das allfällige Erreichen einer "REGO-Befreiung" nach dem 3. Teil der Richtlinien des Hauptverbandes für die Befreiung von der Rezeptgebühr ist in dieser (taxativen) Aufzählung jedoch nicht angeführt und daher für eine Befreiung von der Kostenbeteiligung für Krankenbeförderung oder Krankentransporte ohnedies unbeachtlich.

Andere Befreiungsgründe von der Entrichtung des Kostenanteils iSd § 44 Abs 6 (Z 1-4) der Satzung der belangten Behörde bestehen nicht und wurden deren Vorliegen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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