BVwG W198 2003558-1

W198 2003558-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2015

Regest

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückzahlung

Texte intégral

BVwG W198 2003558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2003558.1.00

Spruch

W198 2003558-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Bernhard PAMMER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 14.02.2014, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 56 und 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.11.2013 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.05.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 561,72 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beitragspflicht zur Pensionsversicherung (Nachspeicherung der GKK wegen zwei geringfügiger Beschäftigungen) Arbeitslosigkeit für den oben genannten Zeitraum nicht vorgelegen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 05.12.2013 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) und wurde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Weiters wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Betrag in Höhe von € 561,72 aufzubringen, da er Notstandshilfe beziehe und über keinerlei nennenswertes Vermögen verfüge.

Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die Rückforderung des Gesamtbetrages von € 561,72 für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.05.2012 mit einer angeblichen Beschäftigung für diesen Zeitraum begründet werde. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum jedoch nicht beschäftigt gewesen. Offenbar sei er ohne sein Wissen für diesen Zeitraum angemeldet worden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nur im Zeitraum 14.04.2012 bis 21.04.2012 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen, habe jedoch in diesem Zeitraum überhaupt keinen Lohn erhalten. Für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.05.2012 sei definitiv keine Beschäftigung vorgelegen.

3. Mit Bescheid vom 17.01.2014, GZ. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde vom 05.12.2013 gegen den Bescheid vom 21.11.2013 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 und § 58 AlVG Folge gegeben.

4. Mit Bescheid vom 14.02.2014, GZ. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 und § 58 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 Notstandshilfe als Bevorschussung auf die Invaliditätspension in Höhe von € 561,72 bezogen habe. Weiters habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2012 seine Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.12.2011, mit welchem sein Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension vom 26.09.2011 abgelehnt worden sei, zurückgezogen habe (siehe AZ 3 - Niederschrift Klagszurückziehung). Im Hinblick darauf gelte gemäß § 23 Abs. 7 AlVG die Vorschussleistung im Mai 2012 als Notstandshilfebezug. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.10.2013 sei der belangten Behörde bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 mit der Qualifikation "B8" zur Vollversicherung (bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung) angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer sei von 14.04.2012 bis 31.08.2012 bei der Firma XXXX und von 16.05.2012 bis 20.05.2012 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen. Die Aufnahme dieser Beschäftigungen habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht gemeldet. Laut der angeforderten Lohnbescheinigung der Firma XXXX habe das Bruttoentgelt des Beschwerdeführers für die Zeit vom 16.05.2012 bis 20.05.2012 € 67,87 betragen. Am 12.02.2014 sei von der NÖGKK zum sozialversicherungsrechtlichen Prüfverfahren mitgeteilt worden, dass die Versicherungszeit bei der Firma XXXX vom 14.04.2012 bis 31.08.2012 bestehen bleibe, zumal von der Firma Lohnkonten vorgelegt worden seien, die die Beschäftigung des Beschwerdeführers in dieser Zeit belegen würden. Laut den Lohnkonten habe das geringfügige monatliche Entgelt € 367,95 betragen. Der Beschwerdeführer habe in einem Telefonat nach wie vor bestritten, dass er nach dem 21.04.2012 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Das Beschwerdevorbringen gehe jedoch ins Leere. Unter Zugrundelegung des Prüfungsergebnisses der NÖGKK liege in der Zeit vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 mit der Qualifikation "B8" eine Vollversicherung vor, die auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG beinhalte. Es sei somit in der entscheidungsrelevanten Zeit Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen. Ob dem Beschwerdeführer ein Entgelt ausbezahlt worden sei, sei für die Frage der Arbeitslosigkeit nicht relevant, zumal lediglich auf den Anspruch darauf abzustellen sei. Es sei daher zu Recht die Zuerkennung der Leistung gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 zu widerrufen gewesen. Durch diesen Widerruf sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von € 561,72 entstanden. Da der Beschwerdeführer die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet habe, erfülle er den Rückforderungstatbestand des § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG "Verschweigung maßgebender Tatsachen". Dieser Rückforderungstatbestand werde in der Regel durch Verletzung der Meldepflichten nach § 50 AlVG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei sohin verpflichtet, den Übergenuss an ungerechtfertigt empfangener Leistung in Höhe von € 561,72 rückzuzerstatten.

5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 27.02.2014, eingelangt am 28.02.2014, einen Vorlageantrag, verwies darin auf seine Beschwerde vom 05.12.2013 und stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm von 01.05.2012 bis 31.05.2012 die Notstandshilfe zuzuerkennen bzw. von der behaupteten Rückzahlungsverpflichtung Abstand zu nehmen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2014 vorgelegt.

7. Mit Fax vom 27.07.2015 übermittelt die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse das Lohnkonto des Beschwerdeführers für die Monate April bis Juli 2012 bei der Firma XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit von 01.05.2012 bis 31.05.2012 Notstandshilfe als Bevorschussung auf die Invaliditätspension in Höhe von € 561,72. Am 27.07.2012 zog der Beschwerdeführer seine Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.12.2011, mit welchem sein Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension vom 26.09.2011 abgelehnt wurde, zurück. Im Hinblick darauf gilt gemäß § 23 Abs. 7 AlVG, in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung, die Vorschussleistung im Mai 2012 als Notstandshilfebezug.

Vom 14.04.2012 bis 31.07.2012 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt und betrug das geringfügige monatliche Entgelt im April 2012 € 208,50, in den Monaten Mai und Juni 2012 jeweils € 367,95 und im Juli 2012 € 357,77. Vom 16.05.2012 bis 20.05.2012 war der Beschwerdeführer zudem bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt und betrug sein Bruttoentgelt für diesen Zeitraum € 67,87. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitraum 01.05.2012 bis 31.05.2012 zur Vollversicherung (bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung) angemeldet, zumal die Summe seiner Entgelte im Mai 2012 die in diesem Jahr geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 überschritt. Der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.05.2012 definitiv keine Beschäftigung vorgelegen sei und er lediglich vom 14.04.2012 bis 21.04.2012 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei, ist nicht zu folgen. Der Hauptverbandsdatenauszug vom 07.03.2014 (Versicherungszeiten) weist geringfügige Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum vom 14.04.2012 bis 31.07.2012 und vom 16.05.2012 bis 20.05.2012 bei der Dienstgeberin XXXX auf. Auch das am 27.07.2015 vorgelegte Lohnkonto des Beschwerdeführers für den Zeitraum April bis Juli 2012 bei der Dienstgeberin XXXX belegt eindeutig eine geringfügige Beschäftigung mit den im Lohnkonto aufscheinenden Entgelten (die genauen Beträge sind unter Punkt II. 1. festgehalten).

Es ist als nicht lebensnah zu betrachten, dass ein Dienstgeber der Kasse ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis meldet, wenn ein solches nicht vorliegt, da der Dienstgeber auch bei geringfügiger Beschäftigung Sozialabgaben zu zahlen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugin konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) [...]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...]

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.7. zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall liegt für den Monat Mai 2012 eine Vollversicherung (bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung) vor, die auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG beinhaltet. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lag somit keine Arbeitslosigkeit, welche jedoch Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, vor. Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass er keinen Lohn für seine Tätigkeit erhalten habe, so ist dies für die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit nicht relevant, zumal in Anwendung des § 49 Abs. 1 ASVG lediglich auf den Anspruch darauf abzustellen ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe in Höhe von € 561,72 für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.05.2012 widerrufen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der belangten Behörde nicht meldete, hat er maßgebende Tatsachen verschwiegen, zumal gemäß § 50 Abs. 1 AlVG jeder, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet ist, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer sohin zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 561,72 verpflichtet.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brauchte nicht eingegangen werden, weil eine Entscheidung in der Sache erfolgt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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