W190 2016783-1•BVwG W190 2016783-1
W190 2016783-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2015
Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W190 2016783-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Dezember 2014, Zl. 831752100-1759676, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2015,
A)
I. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens und der georgischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28. November 2013 legal mit einem Schengen-Visum in das österreichisches Bundesgebiet ein und stellte diese im Beisein ihrer Mutter, XXXX (GZ. W190 1425135), am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, sie sei nach Österreich gekommen, um hier mit ihren "Eltern" zu leben.
Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19. März 2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe zuletzt in der Russischen Föderation bei ihren Großeltern mütterlicherseits gelebt und dort bis zur neunten Klasse die Schule besucht. Im Jahr 2011 habe sie mit ihren Großeltern für etwa ein Jahr in Abchasien gelebt. Sie könne nicht in Georgien leben, da ihr Onkel väterlicherseits Abchasier sei und es kriegerische Auseinandersetzungen gebe. In der Russischen Föderation könne sie aufgrund eines von ihrer Tante mütterlicherseits verfassten Zeitungsartikels nicht in Ruhe leben, da ihre Familie von den russischen Behörden öfter zu Hause aufgesucht worden sei.
Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis ihrer Angaben folgende Unterlagen vor:
russische Geburtsurkunde vom XXXX
Sterbeurkunde ihres leiblichen Vaters vom XXXX
georgischer Personalausweis ausgestellt am XXXX
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Dezember 2014, Zl. 831752100-1759676, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die belangte Behörde begründete die Ausweisungsentscheidung damit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im selben Umfang von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Zum Lebensgefährten der Mutter liege kein schützenswertes Familienleben vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit November 2013 in Österreich und könne von einer fortgeschrittenen Integration nicht ausgegangen werden, sodass ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privatleben ausgeschlossen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und führte darin aus, das Verfahren ihrer Mutter sei noch im Beschwerdeverfahren anhängig und sei diese deshalb nicht von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen.
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Jänner 2015, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt nicht teilnahm, gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes als Vertrauensperson eingangs an, die Angaben zu ihrer Fluchtgeschichte würden nicht der Wahrheit entsprechen, sondern sei es von Beginn an ihr Wille gewesen mit ihrem nunmehrigen Ehemann, den sie in der Ukraine kennengelernt habe, zusammenzuleben. Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte nach erfolgter Rechtsbelehrung sohin die Zurückziehung ihrer als auch der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide. Sofern sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. richten, wurden diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.
Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, die Ehe mit ihren nunmehrigen Ehemann sei die erste. Sie habe ihren Ehemann 2007 über das Internet kennengelernt. Mit dem Vater der Beschwerdeführerin sei sie nicht zivilrechtlich verheiratet gewesen. Sie lebe mit ihrem Ehemann und der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. In Frankreich lebe ihre Schwester mit deren Familie. Ihre Eltern und ihr Bruder lebten in der Russischen Föderation. In Georgien lebten ihre Tanten und Onkeln sowie Cousinen und Cousins. Ihr Ehemann sei im Waisenhaus aufgewachsen und habe er keine Verwandten in Georgien.
Die Mutter der Beschwerdeführer brachte weiters vor, in Abchasien geboren und dort die ersten 12 Lebensjahre verbracht zu haben. Danach sei die Familie in die Russische Föderation übersiedelt. Sie habe die Grundschule abgeschlossen und ein Universitätsstudium begonnen, jedoch kein Diplom erhalten. Sie sei weder in der Russischen Föderation noch in Georgien einer Beschäftigung nachgegangen, da sie zuletzt Studentin gewesen sei. In Georgien besitze sie keine Unterkunft oder sonstige Vermögenswerte.
In Österreich habe sie bislang keine Möglichkeit gehabt einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, aber sie verfüge über eine Einstellungszusage als Köchin in einem Restaurant. Sie beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung, da ihr Ehemann zur Gänze für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufkomme; sie sei auch mit ihrem Ehemann mitversichert. Sie fühle sich in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten zu verrichten. Sowohl sie als auch ihre Tochter hätten österreichische Freund und Bekannte. Die Beschwerdeführerin besuche derzeit die 5. Klasse eines Gymnasiums.
Am 29. Jänner 2015 legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Integration folgende Unterlagen vor:
Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums XXXX vom 23. Jänner 2015
Konvolut an Unterstützungsschreiben, die ihnen ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen
Am 27. April 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des XXXX vom XXXX, womit die Adoption der Beschwerdeführerin durch den Ehegatten ihrer Mutter bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin ist sohin (Adoptiv)Tochter des XXXX, welchem mit am 16. Dezember 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Jänner 2015.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, geboren am XXXX erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Georgiens und der georgischen Volksgruppe zugehörig.
Die Beschwerdeführerin reiste legal mit einem Schengen-Visum am 28. November 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter am selben Tage den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der XXXX, geboren am XXXX (W190 1425135-1) und Adoptivtochter des Asylberechtigten XXXX, geboren am XXXX. Sie lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, sondern kommt ihr Vater zur Gänze für ihren Lebensunterhalt auf. Die Beschwerdeführerin absolvierte zuletzt die 5. Klasse eines Gymnasiums und verfügt über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage wurde die Rückkehrentscheidung der Mutter der Beschwerdeführerin zu Zl. W190 1425135-1 auf Dauer unzulässig erklärt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
Aufgrund des vorgelegten unbedenklichen Personaldokumentes steht die Identität der Beschwerdeführerin fest.
Ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben. Die Feststellung zur Schulausbildung beruht auf die vorgelegte Schulbesuchsbestätigung.
Die Feststellungen zur Vaterschaft des XXXX gründen auf dem im Sachverhalt angeführten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.
Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft des Vaters gründen auf dem am 16. Dezember 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2005, Zl. 05 04.172-BAE.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich, zum bestehenden gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern sowie dem aufenthaltsrechtlichen Status ihres Vaters konnten auf Grundlage der Verwaltungsakte sowie der hg. Akte sowie aus Abfragen des Zentralen Melderegisters getroffen werden.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.
Zu A.I.)
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.
Nachdem die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A.II.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 14. Jänner 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Zwar stellt der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 darauf ab, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit November 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Georgiens keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den
Eltern lebt).
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter der XXXX, deren Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom heutigen Tag (W190 1425135-1) auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Sie ist auch Adoptivtochter des XXXX, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Für ihren Lebensunterhalt sorgt ihr Vater, der einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin verfügt - trotz ihres relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und trotz fehlender Sprachkurse - über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Eltern ist der Beschwerdeführerin in Georgien aufgrund der dem Vater dort drohenden Verfolgungsgefahr nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Georgien kaum Sozialisation aufweist, da dieselbe lediglich ein Jahr ihres Lebens in Abchasien wohnhaft war.
Die Beschwerdeführerin besucht erfolgreich eine Allgemeinbildende Höhere Schule (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua, wonach der erfolgreiche Besuch einer höheren Schule im Kontext der Integrationsleistung und nicht als bloße Absolvierung der Schulpflicht zu sehen ist) und ist - wie die Empfehlungsschreiben belegen - sehr gut in der Klassengemeinschaft integriert. Die Beschwerdeführerin ist zudem gänzlich unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dazu ist insbesondere das bestehende Familienleben mit ihren Eltern zu zählen. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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