BVwG W190 1425135-1

W190 1425135-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, bestehendes Familienleben,<br/>Ehe, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrenseinstellung, Zeitpunkt der Eheschließung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W190 1425135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.1425135.1.00

Spruch

W190 1425135-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2012, Zl. 12 01.671-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2015,

A)

I. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte im Februar 2012 zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 7. Februar 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren georgischen Führerschein vor.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, sie habe Georgien gemeinsam mit ihrer Familie aufgrund des Krieges bereits im Jahr 1993 in Richtung Russische Föderation verlassen. Als sie mit ihrer Schwester im Jahr 2008 für kurze Zeit nach Georgien zurückgekehrt sei, seien sie Augenzeuginnen von Kriegshandlungen geworden. Ihre Schwester habe darüber einen Zeitungsbericht verfasst und seitdem habe ihre Familie Probleme mit den russischen Behörden. Ihre Schwester sei bereits nach Frankreich geflüchtet. Zu ihren familiären Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, ihr Verlobter lebe in Österreich; ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Tochter lebten nach wie vor in der Russischen Föderation.

Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. Februar 2012 gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen an, in Abchasien geboren zu sein und dort bis zur 5. Klasse die Schule besucht zu haben. Mit Kriegsbeginn sei ihre Familie zunächst eine Woche lang nach Georgien und anschließend nach Russland umgezogen, wo sie nicht nur ihre Schulausbildung beendet, sondern auch Finanz- und Kreditwesen studiert habe. Ihren Aufenthalt in Russland habe sie durch einen Flüchtlingsstatus legalisiert. Ihre Eltern hätten ein Obst- und Gemüselager geführt und habe sie im Familienbetrieb mitgeholfen. Mit 15 Jahren sei sie "als Braut geraubt" worden und aus dieser Partnerschaft entstamme ihre Tochter, welche zurzeit bei den Großeltern lebe. Ihr Lebensgefährte sei bereits verstorben.

Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis ihrer Angaben folgende Dokumente vor:

  • Studienbesuchsbestätigung der Akademie für den staatlichen und munizipalen Dienst in XXXX im Zeitraum vom 19. Dezember 2005 bis zum 22. Juni 2009

  • Bescheinigung einer wohltätigen Flüchtlingsorganisation vom 29. Mai 2006, wonach der Beschwerdeführerin in Russland aufgrund der Herkunft aus Abchasien der Flüchtlingsstatus zukomme

  • Zeitweiliges Personaldokument aus Abchasien wegen Verlust des Reisepasses

  • Kopie der Sterbeurkunde ihres Lebensgefährten vom XXXX

  • Geburtsurkunde ihrer Tochter XXXX , geboren am XXXX

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2012, Zl. 12 01.671-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Die hier nun maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin über keine familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Der Verlobte der Beschwerdeführerin lebe zwar als Asylberechtigter in Österreich, doch könne keine besondere Abhängigkeit festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin besuche zudem keine Kurse, engagiere sich in keinen Vereinen und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine Integrationsverfestigung könne auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und legte in einem handschriftlich verfassten Schreiben die Gefahren, die ihr bei einer Ausweisung nach Georgien drohen würden, dar.

Am 19. September 2012 legte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde vor, wonach sie am XXXX den Asylberechtigten XXXX , geboren am XXXX , auf dem Standesamt XXXX geehelicht habe.

Am 28. November 2013 reiste die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin (GZ W190 2016783-1) mithilfe eines Schengen-Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Dezember 2014 abgewiesen wurde.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Jänner 2015, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt nicht teilnahm, gab die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes als Vertrauensperson eingangs an, die Angaben zu ihrer Fluchtgeschichte würden nicht der Wahrheit entsprechen, sondern sei es von Beginn an ihr Wille gewesen mit ihrem nunmehrigen Ehemann, den sie bereits zuvor in der Ukraine kennengelernt habe, zusammenzuleben. Die Beschwerdeführerin erklärte nach erfolgter Rechtsbelehrung sohin die Zurückziehung ihrer als auch der Beschwerde ihrer Tochter gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides. Sofern sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. richten, wurden diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, die Ehe mit ihrem nunmehrigen Ehemann sei die erste. Sie habe Denselben 2007 über Internet kennengelernt und leben mit ihm und ihrer Tochter in gemeinsamem Haushalt. Mit dem Vater ihrer Tochter sei sie hingegen nie (zivilrechtlich) verheiratet gewesen. Eine Schwester lebe mit ihrer Familie in Frankreich, ihre Eltern und ihr Bruder in der Russischen Föderation. In Georgien verfüge sie über Tanten und Onkeln sowie Cousinen und Cousins. Ihr Ehemann sei im Waisenhaus aufgewachsen und habe er keine Verwandten in Georgien.

Sie selbst sei in Abchasien geboren und habe dort die ersten 12 Lebensjahre verbracht. Danach sei sie mit ihrer Familie in die Russische Föderation übersiedelt. Sie habe die Grundschule abgeschlossen und ein Universitätsstudium begonnen, jedoch kein Diplom erhalten. Einer Beschäftigung sei sie weder in der Russischen Föderation noch in Georgien nachgegangen, da sie zuletzt ja Studentin gewesen sei. In Georgien besitze sie keine Unterkunft oder sonstige Vermögenswerte.

In Österreich habe sie bislang keine Möglichkeit gehabt einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, verfüge jedoch bereits über eine Einstellungszusage als Köchin in einem Restaurant. Sie beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung, da ihr Ehemann zur Gänze für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufkomme. Auch sei sie mit ihrem Ehemann mitversichert. Sie fühle sich in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten zu verrichten. Zu Ausbildungsmaßnahmen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, zwar einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 zunächst begonnen, aber aufgrund einer Operation aber nicht abgeschlossen zu haben. Ihre Tochter besuche derzeit die 5. Klasse eines Gymnasiums.

Nach entsprechender überprüfender Konversation konnte seitens des erkennenden Richters festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dennoch gute Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Zudem vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Politik und Kultur nachzuweisen.

Am 29. Jänner 2015 legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Integration folgende Unterlagen vor:

  • Einstellungszusage vom 13. Jänner 2015 eines Gastronomiebetriebes für die Beschwerdeführerin

  • Unterstützungsschreiben und Einstellungszusage einer Privatperson betreffend die Beschwerdeführerin

  • Gehaltsbestätigungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Oktober, November und Dezember 2014

  • Konvolut an Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, die ihnen ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen

Am 27. April 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des XXXX vom XXXX ein, womit die Adoption der Tochter der Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten bewilligt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Jänner 2015.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX , geboren am XXXX erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Georgiens und der georgischen Volksgruppe zugehörig.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der XXXX , geboren am XXXX (W190 2016783).

Die Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen im Februar 2012 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 7. Februar 2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin heiratete im Februar 2012 den Asylberechtigten XXXX , geboren am XXXX . Sie lebt mit ihren Ehemann und ihrer Tochter in einer Privatunterkunft im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, sondern kommt deren Ehemann zur Gänze für ihren Lebensunterhalt auf. Die Beschwerdeführerin verfügt über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Das Wissen der Beschwerdeführerin über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie lässt auf eine Integrationsbereitschaft schließen.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des vorgelegten unbedenklichen Personaldokumentes steht die Identität der Beschwerdeführerin fest.

Ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie zu deren Wissen über die österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie vermag der erkennende Richter auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14. Jänner 2015 zu stützen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich, zum bestehenden gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter konnten auf Grundlage der Verwaltungsakte sowie der hg. Akte sowie aus Abfragen des Zentralen Melderegisters getroffen werden.

Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes gründen auf dem am 16. Dezember 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2005, Zl. 05 04.172-BAE.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.

Zu A.I.)

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A.II.)

Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 14. Jänner 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet, mit welchem sie auch im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung mit dem Ehegatten ist dieser, aufgrund der dem Ehegatten dort drohenden Verfolgungsgefahr, nicht möglich. Zudem war die Beschwerdeführerin bereits seit ihrem 12. Lebensjahr nicht mehr im Herkunftsstaat wohnhaft, sodass lediglich von einem eingeschränkten Sozialisationsgrad in Georgien ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin lebt seit über drei Jahren im Bundesgebiet und versucht durch eigene Initiative ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, was auch durch die vorgelegten Einstellungszusagen bestätigt wurde. Für ihren Lebensunterhalt sorgt derzeit ihr Ehemann, der einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Die Beschwerdeführer bezieht daher auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin verfügt - trotz fehlender Sprachkurse - über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, ihr Wissen über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie lässt auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen. Die Beschwerdeführerin ist zudem gänzlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dazu ist insbesondere die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling zu zählen. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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