BVwG W167 2103253-1

W167 2103253-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2015

Regest

naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflege, Revision zulässig,<br/>Selbstversicherung

Texte intégral

BVwG W167 2103253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2103253.1.00

Spruch

W167 2103253-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des Herrn XXXX betreffend die Ablehnung seines Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) durch die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, in Anwendung des § 414 Absatz 1 ASVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt XXXX , wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 18b und 225 Absatz 1 Ziffer 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.09.2014 hat der nunmehrigen Beschwerdeführers online einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines nahen Angehörigen XXXX (Großvater) ab dem 01.06.2006 übermittelt. Der Beschwerdeführer gab an, sein Großvater hätte ab dem 01.05.2002 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 gehabt.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer denn Online-Antrag zur Unterfertigung übermittelt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Zeitpunkt ab dem er die Selbstversicherung beantragt auf den 01.05.2002 geändert und ergänzt, sein Großvater hätte einen Pflegegeldanspruch "ab 2006/07 Stufe 4 + höher" gehabt.

4. Mit Bescheid vom XXXX hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus: "In Ihrem Fall liegt folgender Ablehnungsgrund vor: Ihr naher Angehöriger ist verstorben. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben."

5. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht im Jahr 2014 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, "Die Pflege des Großvaters erfolgte bis zu seinem Tod am XXXX in häuslicher Umgebung am damaligen Hauptwohnsitz [...]. Der Enkel wohnte seit seiner Geburt im Haus seiner Großeltern, wo auch die Pflege des Großvaters durch den Beschwerdeführer stattfand." Der von der Pensionsversicherungsanstalt geltend gemachte Ablehnungsgrund sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Zwar ende die Selbstversicherung mit dem Tod des Angehörigen, eine mangelnde Berechtigung der Selbstversicherung für den Zeitraum vor dem Tod sei jedoch nicht normiert. Es käme einem Wertungswiderspruch gleich, ließe man in solchen Fällen eine rückwirkende Selbstversicherung entgegen § 18b Absatz 2 ASVG nicht zu. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf eine Entscheidung des BVwG (GZ. W201 2007260-1). In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass dem Gesetzeswortlaut des § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen sei, dass die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nur ein Jahr rückwirkend möglich wäre. Zudem wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass es rechtlich geboten sei, im Bereich der Versicherung gemäß § 18b ASVG den § 225 Abs 1 Z 3 ASVG nicht anzuwenden. Auch die Zulässigkeit eines anspruchsbeschränkenden Analogieschlusses zu Lasten der Beschwerdeführerin habe verneint werden müssen.

6. Mit Schreiben vom XXXX legte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor. In ihrer Stellungnahme führte sie den Inhalt des § 18b Absatz 1 und 2 ASVG an. Zudem führte sie - wie bereits im Bescheid - aus, dass der frühestmögliche Zeitpunkt in dem eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen beantragt werden kann, ein Jahr vor der Antragstellung liege. Diese angeführte Jahresfrist ergebe sich aus § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG.

7. Das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

8. In der fristgerechten Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde unter Verweis auf Entscheidungen des BVwG (GZ. W201 2007260-1 und GZ. W201 2008796-1). Das Ableben eines Angehörigen sei nur ein Beendigungsgrund in der Selbstversicherung, für den Zeitraum davor sei eine Bewilligung der Selbstversicherung ohne Rückwirkungsbeschränkung jedoch möglich. Zudem habe die Pensionsversicherung bereits in vielen vergleichbaren Fällen zwar unter rechtswidriger Rückwirkungsbeschränkung die Selbstversicherung für den Zeitraum vor dem Ableben des Angehörigen - bei Antragstellung nach dessen Tod - bewilligt (unter Verweis auf den Sachverhalt der Entscheidung des BVwG GZ. W209 2017165-1). Die Anführung dieses Ablehnungsgrundes stelle daher Willkür der Pensionsversicherung dar, da die Selbstversicherung ohne Rückwirkungsbeschränkung für den Zeitraum vor dem Ableben des Angehörigen auch bei Antragstellung nach dessen Tod möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte im September 2014 einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG (Pflege von XXXX ) für den Zeitraum 01.05.2002 bis 03.10.2007.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten des § 410 Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst. Daher liegt im vorliegenden Fall EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt. Allerdings erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Absatz 4 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

§ 18b (2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

3.4.2. Im vorliegenden Fall kann für den Zeitraum 01.05.2002 bis 03.10.2007 keine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG beantragt werden

Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben 1.), dass für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen keine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG in den Pensionsversicherung möglich ist:

Die Bestimmung des § 18b ASVG schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung zwar nicht ein. Allerdings sind gemäß § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG um eine freiwillige Selbstversicherung handelt, kommt der § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG zur Anwendung (vergleiche dazu im Hinblick auf die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012). Dies ergibt sich auch daraus, dass in § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG, anders als für die explizit genannte Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Absatz 3 ASVG, für die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist. Daher kann der Beginn der Selbstversicherung nach § 18b ASVG in Verbindung mit § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen.

Beitragszeitraum ist im Beschwerdefall der Kalendermonat (§ 76b Absatz 6 ASVG).

Der Beschwerdeführer hat im September 2014 seinen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG für den Zeitraum 01.05.2002 bis 03.10.2007 gestellt. Daher ist September 2013 der erste mögliche Beitragsmonat. Da der beantragte Zeitraum (01.05.2002 bis 03.10.2007) somit vor dem ersten möglichen Beitragsmonat (September 2013) liegt, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wird angemerkt, dass in einer der Entscheidungen ebenfalls der erste mögliche Beitragsmonat ein Jahr vor der Antragstellung angenommen wurde bzw. in den beiden anderen die ordentliche Revision zugelassen wurde.

3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b in Verbindung mit § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG fehlt.

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