BVwG I403 1243526-3

I403 1243526-3Tribunal administratif fédéral28 juil. 2015

Regest

Aussetzung, Behebbarkeit, Einreiseverbot, Gesetzprüfungsantrag

Texte intégral

BVwG I403 1243526-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1243526.3.00

Spruch

I403 1243526-3/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Mai 2015, Zl. 730988810-14596710 beschlossen:

A)

Gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten und aktuell im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ. I403 1243526-2 anhängigen Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 Fremdenpolizeigesetzes, reiste am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2003 (Zl. 03 09.888-BAE) abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.05.2007 wurde die Berufung gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den VwGH erhoben, welcher dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannte. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde vom VwGH am 26.11.2010 abgelehnt.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.10.2005 (XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 6 davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.06.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen und dies mit der Verurteilung vom 28.10.2005 begründet. Der Bescheid erwuchs am 29.09.2006 in Rechtskraft.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2012, rechtskräftig am 11.04.2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt.

4. Am 08.05.2014 wurden ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und ein weiterer Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes gestellt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015 (Zl. 150468587) wurde der Antrag vom 08.05.2014 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2012 zu Zahl III-1146198/FrB/12 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, Österreich fristgerecht bzw. überhaupt verlassen zu haben.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015 (Zl. 14596710) wurde zudem der Antrag vom 08.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Absatz 11 Z. 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

7. Beide Bescheide wurden am 12.05.2015 vom Beschwerdeführer übernommen. Dagegen wurde fristgerecht am 26.05.2015 vom rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes wird ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass Einreiseverbote nur nach Verlassen des Bundesgebietes aufgehoben werden dürften. Art 11 Abs. 3 der RückführungsRL 2008/115/EG sehe vor, dass in Einzelfällen aus humanitären Gründen ein Einreiseverbot aufgehoben oder ausgesetzt werden könne. Nach Art 5 lit a und b der RückführungsRL seien bei der Umsetzung das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen zu berücksichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Aufhebung des Einreiseverbotes in § 69 FPG umgesetzt sei, anderenfalls wäre die Richtlinie direkt anzuwenden und auch bei Nichtausreise aus familiären Gründen bzw. in Beachtung des Kindeswohls aufzuheben. Eines der Kinder seiner Lebensgefährtin sei österreichischer Staatsbürger, daher sei die Lebensgefährtin aufgrund der Unionsbürgerschaft ihres Kindes in Österreich aufenthaltsberechtigt; diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.01.2015, XXXX zu verweisen. Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und ihren zwei Kindern sei zu schützen. Das Einreiseverbot sei im Sinne der RückführungsRL aufzuheben, bei sonstiger Verletzung der Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK und dem Recht auf rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie nach Art 33 GRC.

7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 vorgelegt und. Am 22.07.2015 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten.

8. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stellte im Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes (GZ. I403 1243526-2) mit Beschluss vom 27.07.2015 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 60 Abs. 1 FPG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der in Punkt I. referierte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig. Über den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes wurde zwar mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2015 entschieden. Dagegen wurde aber Beschwerde eingebracht und eine rechtskräftige Entscheidung liegt noch nicht vor.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

§ 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG nimmt auf die Möglichkeit der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens durch das Verwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage Bezug. Eine solche Aussetzung während eines parallel anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens über eine präjudizielle Vorfrage ist auf § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zu stützen (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 34 Rz 14 ff). Nach Eder/Martschin/Schmid (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2014] K 5.) bedarf eine solche Aussetzung keines Beschlusses. Als unzulässig wird ein entsprechender Beschluss jedoch nicht angesehen (zur insofern auch auf die Frage der [Zulässigkeit der] Erlassung eines Beschlusses übertragbaren Rechtsprechung vgl. zB VwSlg. 15.618 A/2001 zu einem entsprechenden verfahrensrechtlichen Bescheid nach § 38 AVG).

Im gegenständlichen Verfahren ist Gegenstand der von der belangten Behörde zurückgewiesene Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Asylgesetz 2005. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot besteht. Gegen den Beschwerdeführer war 2012 ein Einreiseverbot verhängt worden; am 8. Mai 2014 beantragte er dessen Aufhebung. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Mai 2015 abgelehnt, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. In diesem Beschwerdeverfahren traten beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz auf, weswegen mit Beschluss vom 28. Juli 2015 ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung dieser Rechtsbestimmung gestellt wurde.

Aufgrund des Umstandes, dass über den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes noch nicht entschieden wurde, kann aktuell auch nicht über die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz abgesprochen werden. Das über Antrag des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren über die Aufhebung des Einreiseverbotes ist daher ein Verfahren über eine im vorliegenden Verfahren "auftauchende Vorfrage", über die die die Gerichtsabteilung I403 zu entscheiden hat. Wenn eine solche im Ermittlungsverfahren "auftauchende Vorfrage" - wie im vorliegenden Fall - "schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder gleichzeitig anhängig gemacht wird ", ermächtigt § 38 AVG zur Aussetzung des Ermittlungsverfahrens (VwSlg 14.854 A/1927; VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053). Diese Bestimmung kommt aufgrund von § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Anwendung.

Das Bundesverwaltungsgericht macht daher im Sinne der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG) von seinem Ermessen zur Aussetzung des Verfahrens Gebrauch (vgl. auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).

Zu B)

4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Aussetzung wegen eines anhängigen Verfahrens über eine Vorfrage zB VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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