W178 2003890-1•BVwG W178 2003890-1
W178 2003890-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2015
Angehörigeneigenschaft, ersatzlose Behebung, Krankenversicherung,<br/>Mitversicherung, Parteistellung
W178 2003890-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kellermanngasse 5, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 07.10.2013 zu Recht erkannt:
I.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2013 hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) den Antrag von Frau XXXX (Beschwerdeführerin) auf Mitversicherung ihres Ehegatten, Herrn XXXX, als Angehöriger gemäß § 56 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) abgewiesen.
Weiters wurde ein gleichlautender Bescheid vom selben Tag gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin erlassen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin am 12.07.2013 die Mitversicherung ihres Ehegatten als Angehöriger gemäß § 56 BKUVG beantragt habe. Die Beschwerdeführerin wurde vorerst seitens der VAEB informiert, dass eine solche Mitversicherung rechtlich nicht möglich sei. Daraufhin habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.07.2013 die Ausstellung eines förmlichen Bescheides über die Ablehnung der Mitversicherung beantragt.
Die Angehörigeneigenschaft des Ehegatten sei jedoch zu verneinen, weil die Ausnahme des § 56 Abs 9 B-KUVG zum Tragen komme. Diese Bestimmung normiere, dass eine im § 56 Abs 2 Z 1 sowie Abs 6-8 B-KUVG leg cit genannte Person dann nicht als Angehöriger gelte, wenn es sich dabei um eine Person handle, die eine Pension nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) beziehe. Der Ehegatte beziehe nach Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) eine solche Pension und könne daher mangels Angehörigeneigenschaft nicht nach § 56 Abs 1 B-KUVG mitversichert sein.
Parteien des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens seien die Antragstellerin sowie ihr Ehegatte, wobei beide zweifelsohne ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG an einer Entscheidung in der Sache haben.
I.2. Gegen diese Bescheide erhoben die BF sowie ihr Ehegatte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Reihs, einen Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den Landeshauptmann von Wien.
Sie bringen darin zur Begründung vor, dass es zutreffend sei, dass der Ehegatte eine Pension nach dem FSVG beziehe. Eine Einbeziehung seiner Personen in die Krankenversicherung sei jedoch nicht möglich, da seine Pension nicht auf eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zurückgehe. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Ehegatte sehr wohl immer krankenversichert gewesen sei. Er sei somit als nicht krankenversichert im Sinne des § 56 Abs 1 B-KUVG anzusehen und es bestehe daher für ihn als Angehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ein Anspruch auf Mitversicherung bei seiner Ehegattin. Die Regelung des § 56 Abs 9 B-KUVG werde als verfassungswidrig erachtet. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG versichert. Ihr Ehegatte bezieht eine Pension nach dem FSVG, die gemäß § 4 Abs 2 Z 2 lit a GSVG keine Krankenversicherung begründet, weil sie im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen war (vgl das im Akt der VAEB befindliche Schreiben der SVA vom 10.09.2013).
Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(...)
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(...)
III.2. Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 55 Abs 1 B-KUVG in der hier anzuwendenden Fassung haben Versicherte und deren Angehörige (§ 56) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiter zu gewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
§ 56 B-KUVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:
(1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs 4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2) Als Angehörige gelten gemäß der Ziffer 1 auch der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
(...)
(9) Eine im Abs 2 Z 1 und Abs 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
b) zu den im § 4 Abs 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört, oder
c) im § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder
d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder
e) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder
f) einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 99/08/0040) ist - wie sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs 1 in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des § 55 Abs 1 B-KUVG ergibt - den in § 56 Abs 2 genannten Angehörigen allgemein ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt, wogegen der Versicherte selbst nicht Leistungen aus der Krankenversicherung für den Angehörigen beanspruchen kann (vgl. etwa die Erkenntnisse VwGH 98/08/0156, mit weiteren Judikaturnachweisen; 92/08/0251, 91/08/0091, 2001/11/0369).
Die von Schober in Sonntag (Hrsg), ASVG 6 (2015) § 123 Rz 5 vertretene Auffassung, dass die Angehörigeneigenschaft nicht Gegenstand eines eigenen Verfahrens sein kann, wird nicht geteilt.
III.2.1. Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestünde für den Ehegatten ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen in der Krankenversicherung, wenn seine Angehörigeneigenschaft zu bestätigen wäre. Es würde sich damit um keinen von seiner - bei dieser Versicherungsanstalt krankenversicherten - Ehegattin abgeleiteten Anspruch handeln. Aus diesem Grund ist ausschließlich der Ehegatte Partei in einem Verfahren betreffend die Angehörigeneigenschaft und Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG.
Die Argumentation im Bescheid der VAEB, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ein rechtliches Interesse an der Entscheidung hätten, ist nicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vereinbar.
III.2.2. Gemäß § 410 ASVG, auf den § 129 B-KUVG verweist, hat der Sozialversicherungsträger dann einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherten bzw. eines potentiellen Berechtigten (wie hier eines Angehörigen) feststellt.
Wie sich aus § 56 B-KUVG und der oben zitierten ständigen Judikatur ergibt, kommt nur dem Ehegatten als potentiellen Angehörigen die Parteistellung im Verfahren betreffend seine Angehörigeneigenschaft zu, weil es sich bei der strittigen Mitversicherung, d.h. Leistungsberechtigung, um seinen eigenen Anspruch handelt.
In diesem Punkt unterscheidet sich das B-KUVG von der Regelung der Angehörigeneigenschaft des ASVG. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 92/08/0251 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom G 208/91 anders als zur Regelung des § 56 B-KUVG (vgl. hiezu VwGH 91/08/0091) dargelegt hat, betrifft die Angehörigeneigenschaft nach dem ASVG ein Recht des Versicherten und nicht des Angehörigen; beim B-KUVG ist es umgekehrt.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens, weil es in der strittigen Frage der Angehörigeneigenschaft nicht um ihre Rechte und Pflichten geht.
Der Bescheidantrag der Beschwerdeführerin vom 18.07.2013 wäre daher von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
III.3. Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die unter Punkt III zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.
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