BVwG G307 2110878-1

G307 2110878-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2015

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG G307 2110878-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2110878.1.00

Spruch

G307 2110878-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Albanien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, Zl. 1045102906-140164211, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der am 20.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF an, den Herkunftsstaat am 27.09.2014 per XXXX von XXXX aus verlassen zu haben und über Italien mit einem Kleinbus nach Österreich gereist zu sein, wo er am 29.09.2014 angekommen sei.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, er und seine Familie seien in Albanien der Blutrache durch XXXX ausgesetzt. Dieser habe im Jahr 1998 den Bruder seiner Frau, XXXX umgebracht. Danach sei der Mörder aus Albanien geflüchtet und in Abwesenheit zu einer mehr als 13jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Schwager hätten von der Familie des Mörders Blutrache verlangt, worauf letzterer Leute zur Schwiegermutter des BF gesandt und mitteilen habe lassen, er werde die gesamte Familie töten, wenn weiterhin auf Blutrache bestanden werde.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (im Folgenden: BFA), , am 20.04.2015 gab der BF an, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Baustellenarbeiten und als Kellner verdient zu haben. Von 2012 bis 2014 habe er ein Lokal in XXXX besessen. Er habe zwei Söhne im Alter von 19, 5 sowie eine Tochter mit 13 Jahren. Seine Familie leben in einer 50-m²-Wohnung, in welcher er bis zum Schluss gewohnt habe. Seine Familie in Albanien sei nicht reich, sie hätte aber gut gelebt. In Österreich verfüge der BF über einen Cousin in XXXX. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, XXXX habe am XXXX den Bruder seiner Frau, XXXX, während des Bürgerkrieges ermordet. Der Täter habe das Land nach dem Mord verlassen. Die Brüder des Getöteten seien wütend gewesen, weil sich Amataj auf freiem Fuß befunden habe. Die Familie des Täters habe im August 2014 begonnen, die Familie seiner Frau zu bedrohen. Wo sich die Familie XXXX derzeit befinde, sei dem BF nicht bekannt, weil sie seit der Tat verschwunden sei. Der BF und seine Familie hätten in Ruhe leben können, weil die Polizei ihnen versichert habe, der Täter habe das Land verlassen. Diese Zeitspanne habe von 1998 bis 2014 angedauert.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2015, beim BFA eingelangt am 24.04.2015 legte der BF eine Urkunde der Familie XXXX, eine Heiratsbestätigung der Schwester des BF zum Nachweis der Richtigkeit der Familienangaben, eine Todesbestätigung, das den Mörder des Schwagers betreffende Gerichtsurteil, eine Bestätigung über den Umstand, dass sich der verurteilte Mörder auf der Flucht befinde sowie die Anzeige der Schwiegermutter samt jeweiliger Übersetzung vor, wonach Angst vor dem in Freiheit befindlichen Mörder bestünde.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 03.07.2015 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in Albanien zu gewärtigen habe. Es seien dem BFA ferner keine Umstände bekannt, dass in Albanien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Die gegenwärtige Lage in Albanien könne allgemein als sicher und stabil eingestuft werden. Von fallweise bestehenden Menschenrechtsverletzungen sei der BF nicht betroffen. Der BF leben seit September 2014 in Salzburg. Sonstige Verwandte hielten sich in Albanien auf.

Beweiswürdigend hob das BFA hervor, der BF habe geltend gemacht, der Bruder seiner Frau sei im Jahr 1998 von XXXX umgebracht worden. Da es diesem gelungen sei, unterzutauchen, sei er in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Mit Erkenntnis der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX sei die Verurteilung aufgehoben und die Fahndung nach dem Täter eingestellt worden. Die zwei noch lebenden Brüder der Frau hätten seither versucht, Blutrache an XXXX zu üben, jedoch hätten sie seiner Person nicht habhaft werden können. 16 Jahre später habe ein Mann bei der Schwiegermutter des BF angerufen und ihr gedroht, dass er die männlichen Angehörigen ihrer Familie umbringen werde, wenn sie nicht aufhörten, nach ihm zu suchen. Die belangte Behörde gehe trotz einiger Widersprüchlichkeiten im Wesentlichen von der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens aus.

In seiner rechtlichen Beurteilung wies das BFA darauf hin, es sei zu bezweifeln, dass dem BF keine Hilfe und Unterstützung vor Verfolgung gewährt worden wäre, weil Albanien laut Staatendokumentation über ein funktionierendes Sicherheitssystem und auch über eine intakte Gerichtsbarkeit verfügt. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob dem BF tatsächlich polizeilicher Schutz gewährt worden wäre, weil zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich potentieller Übergriffe von Personen festzuhalten sei, dass auch hier ein Konnex zu den in der GFK genannten Gründen gegeben sein müsste, um relevant zu sein. In einer Gesamtbetrachtung des BF-Vorbringens sei festzuhalten, dass einerseits keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien, der BF zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und selbst bei Unterstellung eines glaubhaften Vorbringens dieses keine Asylrelevanz erreicht, weshalb auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen gewesen sei.

Spruchpunkt II. wurde unter anderem damit begründet, dass es dem BF vor seiner Ausreise leicht möglich gewesen sei, die Kosten für eine solche zu bestreiten. Er habe in Bezug auf seine Familie ein soziales Auffangnetz zur Verfügung. Von einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage sei im Verfahren nichts zu Tage getreten. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr weiterhin in der Lage sein werde, dies auch in Hinkunft bewerkstelligen zu können.

Gegen den Verbleib des BF in Österreich spreche, dass er keine Bemühungen gezeigt habe, offiziell einer erlaubten Erwerbstätigkeit als Saisonkraft nachzugehen oder sich sonst in irgendeiner Weise zu integrieren. Auch das Unterlassen allein der Nachfrage um den Bestand einer Saisonarbeitsmöglichkeit zeige, dass er im Bundesgebiet soziale Errungenschaften in Anspruch nehmen wolle, sich aber sonst nicht für Österreich interessiere und auch nicht bemüht sei, hier zumindest einen Teil zu seinem Lebensunterhalt beizutragen.

Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

3. Mit dem am 09.07.2015 eingebrachten und vom selben Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Darin wurde, jeweils in eventu, beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem BF internationalen Schutz zu gewähren, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls aber Spruchteil III. aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, im bekämpften Bescheid selbst werde ausdrücklich angeführt, dass sich die albanischen Behörden weigerten, die betroffenen Familien zu schützen und Blutrachetötungen zu verhindern. Ebenso sei richtigerweise festgestellt worden, dass meist nicht nur ein Täter selbst, sondern seine ganze Familie betroffen sei und, dass die Unausweichlichkeit der Blutrache nur durch Flucht oder Isolation verhindert werden könne, dass der Staat in diese Mechanismen nicht eingreife bzw. Schutz nur eingeschränkt gewähre. In diesem Zusammenhang werde auf die audrücklichen Defizite im Vollzug der Gesetze und insbesondere die weit verbreitete Korruption verbunden mit einer "Kultur der Straflosigkeit" verwiesen. Es sei unverständlich, inwiefern dem BF der Bescheid des BFA in Berücksichtigung der geschilderten, anerkannten Tatsachen keine begründete Furcht zugestehe. Wenn im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der vom BF bekämpfte Bescheid unter Verweis auf die intakte albanische Gerichtsbarkeit sein Asylbegehren abweise, liege darin Aktenwidrigkeit, falsche Beweiswürdigung und fehlende logische Nachvollziehbarkeit der Argumentation.

Auch die Tatsache, dass Blutrache angedroht sei und vermutlich am BF verübt werden würde, sofern er in Albanien nicht untertauche oder unter falscher Identität lebe, qualifiziere ihn ebenso, als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt zu werden.

Ferner lägen die Voraussetzungen, aus Österreich ausgewiesen zu werden, nicht vor.

Schließlich hob die Beschwerde hervor, dass auch Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) gesetzwidrig sei.

Das Bundesamt hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2015 vorgelegt und ist diese am 20.07.2015 dort eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

2.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zur Zurückverweisung:

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

2.2.2. Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde hatte der Asylgerichtshof gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hatte die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hatte die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen (siehe auch: VwSlG 5653 A/1961; VwGH 23.04.1986, 85/18/03272; 15.12.1994, 91/06/0074).

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer, den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof ging mit 01.01.2014 organisatorisch im Bundesverwaltungsgericht auf. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Es kann ferner nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt, einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010). Zwar wird im gegenständlichen Fall kein Asylverfahren im klassischen Sinn geführt, in welchem die Prüfung des Vorliegens eines der in Art 33 Abs. 1 GFK angeführten Kriterien erfolgt. Der Positionierung der Elemente "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" in den §§ 57 und 55 AsylG ist aber der eindeutige Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, diese Bereiche im AsylG und nicht in einem anderen Materiengesetz zu regeln. Ferner spricht auch die Artverwandtschaft zwischen FPG und AsylG für eine weiterführende Anwendbarkeit der in Bezug auf § 66 Abs. 2 AVG im Asylwesen ergangenen Judikatur des VwGH.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung daher unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

2.2.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Jener Teil der Feststellungen, welcher sich auf die Fluchtgründe des BF bezieht, begnügt sich lediglich mit dem Hinweis darauf, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention in Albanien habe gewärtigen können. In dieser Hinsicht mangelt es diesem Teil des Bescheides sowohl einer näheren Ausführung der dahingehenden Umstände als auch einer Bezugnahme zum gegenständlichen Sachverhalt. Die vom BF geschilderten Ereignisse wurden nicht behandelt.

Im Hinblick auf die behaupteten Fluchtgründe wird in der Beweiswürdigung das diesbezügliche Vorbringen des BF - wie auf Seite 27 des Bescheides zu ersehen ist - lediglich auszugsweise wiedergegeben und den Ausführungen des BF Glauben geschenkt, obwohl dessen Aussagen einige Widersprüchlichkeiten, insbesondere was die Abfolge der Blutrache beträfe, enthalten sollen. Einerseits weist dieser Teil des Bescheides nicht den, dem Begriff "Beweiswürdigung" zuordenbaren Stellenwert auf, weil nicht erkennbar ist, ob und was genau für glaubhaft erachtet wurde. Anderseits lässt sich diesem Part der Entscheidungsgründe nicht entnehmen, worin sich genau die Angaben des BF als widersprüchlich erwiesen. Dem entgegengesetzt, geht die belangte Behörde in Spruchpunkt I. der rechtlichen Beurteilung (Seite 29 unten) davon aus, der BF sei zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Diese Aktenwidrigkeit wird nicht aufgeklärt, zumal nicht erkennbar ist, ob die Ausführungen des BF nun für wahr erachtet wurden oder nicht.

Ferner wird auch kein Brückenschlag von den Länderfeststellungen zum individuellen Vorbringen des BF getätigt und diese im Raum stehen gelassen. Weiters unterlässt das Bundesamt Nachforschungen darüber, ob es nach albanischem Recht denkbar und möglich ist, dass XXXX, welcher immerhin einen Mord begangen haben soll, die Strafverfolgung wie auch Fahndungsmaßnahmen nach ihm tatsächlich nach mehreren Jahren eingestellt worden sein können. Es fehlt zudem an einer näheren inhaltlichen Erörterung der 16jährigen Zeitspanne, welche zwischen dem Mord und den nunmehrigen Blutrachedrohungen vergangen ist. Selbst wenn man annimmt, dass Blutrache nie verjährt, bis sie gesühnt ist, hätte es einer genaueren Beleuchtung der Umstände bedurft, die zu einer Ereignislosigkeit innerhalb dieser Frist geführt haben, zumal vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass mit zunehmender Zeit die Rachegelüste der Familie des Geschädigten abnehmen. Selbst wenn der Mörder nach seiner Tat Albanien verlassen haben soll, bleiben die Spuren über sein Verschwinden im Dunklen und vermochte der BF dazu keine eindeutigen Aussagen über die Auskunftspersonen und näheren Verhältnisse der Flucht zu geben. Dies wäre näher zu hinterfragen gewesen.

Die belangte Behörde hat es auch verabsäumt, den Intensitätsgrad zu dem angeblich in XXXX lebenden Cousin des BF und zu hinterfragen und, inwieweit der BF tatsächlich von der Grundversorgung abhängig ist.

In einer Gesamtabwägung dieser aufgezeigten Mängel rügte auch die Beschwerde zu Recht, der Bescheid des Bundesamtes sei mit Aktenwidrigkeit und unzureichenden Feststellungen belastet.

2.2.4. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten, welche Bestimmung als lex specialis im Verhältnis zu den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG zu betrachten ist, wonach der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist.

Diese Rechtsnorm hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

2.2.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die unter 2.2.3. erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.

2.2.6. Was den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, so konnte eine Entscheidung hierüber unterbleiben, weil deren Zuerkennung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nur geboten ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In gegenständlichem Fall stellte sich diese Frage aber gar nicht, weil mit Zurückverweisung an die belangte Behörde vorgegangen wurde.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftenden Mängel waren dergestalt, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte, um den diesbezüglich zu Grunde liegenden Sachverhalt einer näheren Erörterung zuzuführen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.