BVwG W136 2002938-1

W136 2002938-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2015

Regest

Dienststellenausschuss, Dienstzeit, Geldbuße, Generalprävention,<br/>Manipulation, Postzusteller, Strafbemessung, Weisungsverstoß,<br/>Zeiterfassungssysteme

Texte intégral

BVwG W136 2002938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2002938.1.00

Spruch

W136 2002938-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Alexander SINGER, Rechtsanwalt in 8010 GRAZ, Brockmanngasse 91/1, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, SENAT IV, vom 27.11.2013, GZ G 5/17-DK-IV/13, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 14.07.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 91 BDG 1979

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Zusteller der POST AG, wird als Zusteller der Zustellbasis XXXX verwendet und besaß im Tatzeitraum eine sogenannte Heimfahrtgenehmigung. Dies bedeutet, dass er nach Abgabe der Post an der letzten Abgabestelle seinen Dienst beendet, was er durch Eingabe in ein Mobiles Datenerfassungsgerät (MDE-Gerät) zu veranlassen hat.

2. Am 10.10.2013 erstattete das Personalamt XXXX als Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium f. Finanzen für Beamte der Österreichischen Post AG, wegen des Verdachtes, der BF habe in drei näher genannten Fällen im Juni 2013 entgegen den einschlägigen Dienstanweisungen die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät nicht ordnungsgemäß durchgeführt in dem er das Dienstzeitende verspätet gebucht habe.

Der Disziplinaranzeige war eine mit dem BF am 10.09.2013 aufgenommene Sachverhaltsdarstellung angeschlossen, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF die nicht korrekte Buchung zugesteht sich jedoch damit verantwortet, dass er seinen Dienst aufgrund der im Sommer herrschenden hohen Temperaturen tatsächlich bereits früher als angeordnet und durch die Zeiterfassung ausgewiesen angetreten habe und außerdem die ihm zustehende Pause am Ende der Dienstzeit konsumiert habe, weshalb er ein späteres als das tatsächliche Dienstende mittels MDE-Gerät erfasst habe. Niemanden sei daher ein Schaden entstanden.

3. Am 05.11.2013 fasste die belangte Behörde einen Einleitungsbeschluss, wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 im zuvor dargestellten Sinne, der in Rechtskraft erwuchs.

4. Am 27.11. 2013 fand eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt, bei der BF im Wesentlichen angab, dass er sich keiner Schuld bewusst, sei da er seinen Dienst in der Zustellbasis hitzebedingt und wegen privater Termine am Nachmittag tatsächlich schon um ca. 05:30 angetreten habe, somit etwa eine Stunde vor dem offiziellen Dienstbeginn. Außerdem habe er quasi die Pause an die Arbeit angehängt. Ihm sei bewusst, dass es klare Spielregeln und Weisungen gäbe, wann der Dienst zu beginnen sei, aber auch heute würde diese Anordnung nicht von allen befolgt, 70% würden den Dienst früher antreten. Er habe sich jedenfalls keine Vorteile verschafft, weil er sowieso Minusstunden gehabt hätte, welche dann eben höher geworden wären, er habe dem Unternehmen keinen Schaden zugefügt.

5. Mit Disziplinarerkenntnis vom 27.11.2013 wurde der BF wegen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und eine Geldbuße in der Höhe von € 800,- verhängt. Der Spruch des bekämpften Bescheides lautete auszugsweise wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"[Der BF] ist schuldig.

Er hat entgegen den erteilten Weisung (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung vom 16. Oktober 2012) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt indem er jeweils die Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben hat, indem er

a) am 13. Juni 2013 das Dienstauto um 14:35 Uhr bei seiner Privatadresse abgestellt und auf seinem Handheld ein Dienstende erst um 15:49 Uhr gebucht hat,

b) am 17. Juni 2013 das Dienstauto vor seinem Wohnhaus um 13:30 Uhr abgestellt und auf seinem Handheld ein Dienstende erst um 15:36 Uhr gebucht hat. Sowie überdies um 14:35 Uhr auch die Buchung "Dienstgang Ende" durchgeführt hat, die bei Heimfahrern nicht vorgesehen ist, und

c) am 21. Juni 2013 das Dienstauto zu Hause um 12:51 Uhr abgestellt und auf seinem Handheld ein Dienstende erst um 13:41 Uhr gebucht hat.

[Der BF] hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 199 begangen."

Einleitend wurde festgestellt, dass der BF Ersatzmitglied eines Personalvertretungsorganes sei, eine Zustimmung zur disziplinären Verfolgung jedoch nicht notwendig sei, da der BF zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung nicht aktiv war.

Weiters wurde nach Wiedergabe der persönlichen Verhältnisse von der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, bei Beendigung seines Dienstes bei der letzten Abgabestelle mittels MDE-Gerät eine Dienstende-Buchung einzugeben. Eine Kontrolle vor Ort an den im Spruch genannten Tagen habe ergeben, dass der BF zu den Kontrollzeitpunkten den Dienst schon hätte beendet haben müssen, dies jedoch nicht getan habe sondern eine jeweils späteres Dienstende eingegeben habe. Der BF habe dadurch eine längere Dienstzeit von insgesamt drei Stunden und neun Minuten vorgetäuscht, bei Auszahlung dieser Stunden als Überstunden hätte sich ein Schadensbetrag von € 60, 21 ergeben. Am vorliegenden Sachverhalt bestehe aufgrund des reumütigen Geständnisses des BF, welches diesem als Milderungsgrund angerechnet werde, kein Zweifel. Dem BF sei die dienstliche Anordnung betreffend korrektes Aufzeichnen der Dienstzeit bei einer entsprechenden Schulung zu Kenntnis gebracht worden, trotzdem habe er dagegen verstoßen und bewusst in Kauf genommen, dass der Dienstgeber bei seinen nachfolgenden Arbeitsmengen- und Kapazitätsberechnungen von einem falschen Datenbestand ausgeht. Eine Geldbuße in Höhe von € 800,- sei schuld- und tatangemessen und aus generalpräventiven Gründen gerade noch ausreichend um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

6. Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 brachte der BF durch seinen Vertreter gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verfahrensmängeln ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF zwar die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät unrichtig durchgeführt habe, dies jedoch weder zu seinen Gunsten noch zum Nachteil des Dienstgebers erfolgt sei. Auf seine Verwendung sei die Betriebsvereinbarung vom 05.09.2012 anzuwenden, zu der der BF die "Information zur Einführung der Ist-Zeitabrechnung in der Briefzustellung" vom September 2012 erhalten hätte. Daraus ergäbe sich, dass es keinerlei Konsequenzen habe, solange der Mitarbeiter nicht mehr als 150 Plus- oder Minusstunden habe. Der von der belangten Behörde angeführte Schadensbetrag von € 60,21 sei daher rein fiktiv. Außerdem habe er die halbstündige Mittagspause regelmäßig nicht konsumiert sondern seinen Dienst eine halbe Stunde früher beendet. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass der Dienstgeber bei Falscheintragungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgehe, seien verfehlt, da die Erfassung der tatsächlichen Dienstzeiten über das MDE-Gerät keine Auswirkung auf die Personalbedarfsentwicklung habe, die gemäß § 36 BDG 1979 auf die durchschnittliche Arbeitskraft eines Menschen abzustimmen sei. Der BF sehe seine Fehleintragung ein und bedauere diese, ein Schuldspruch ohne Strafe sei angemessen.

7. Mit Schreiben vom 31.01.2014 (eingelangt beim BVwG am 06.03.2014) wurden die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 (eingelangt beim BVwG am 02.05.2014) beantragte der BF die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z1 BDG 1979. Der BF sei am 24.01.2013 zum Vorsitzenden des VPA XXXX gewählt worden, was auch der Österreichischen Post AG mitgeteilt worden sei. Wenn diese diesen Umstand nicht an die Disziplinarbehörden weiterleiteten, habe dies der BF nicht zu vertreten. Da die erforderliche Zustimmung des Personalvertretungsorganes gemäß § 70 PBVG nicht eingeholt worden sei, könne weder der Einleitungsbeschluss noch das Disziplinarerkenntnis Rechtswirkungen entfalten. Da ein Nachholen des Zustimmungsverfahrens an der Verjährungsbestimmung des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG scheitere, sei das Verfahren einzustellen.

9. Vorgenannter Antrag des BF wurde vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs sowohl der belangten Behörde als auch der Disziplinaranwältin bei der Österreichischen Post AG zur Stellungnahme übermittelt.

10. Mit Note vom 19.05.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass der BF seit 24.01.2013 Obmann des Vertrauenspersonenausschusses XXXX sei, dieser Umstand jedoch der belangten Behörde aufgrund mangelnder Einpflege in das Personalsystem nicht bekannt war, auch der BF habe dies nicht bekanntgegeben und die falsche Zuordnung als Ersatzmitglied durch die belangte Behörde nicht beanstandet.

Mit Schriftsatz vom 06.06.2014 gab die Disziplinaranwältin bekannt, dass es richtig sei, dass der BF Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses sei und er daher gemäß § 70 Abs. 1 und 3 PBVG nur mit Zustimmung dieses Organs disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Da die Veränderungsmeldung des Mandates des BF nicht ordnungsgemäß durch die Personaladministration eingepflegt worden sei, sei dieser Umstand für die belangte Behörde unerkannt geblieben. Zwischenzeitlich sei der Antrag auf Zustimmung zur disziplinären Verfolgung an den Obmann des Personalausschusses weitergeleitete worden.

Grundsätzlich sei es richtig, dass es einer Behörde an der Zuständigkeit mangle, einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, geschehe dies dennoch, werde darin vom Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gesehen. Der Einleitungsbeschluss im gegenständlichen Disziplinarverfahren sei jedoch in Rechtskraft erwachsen und damit trotz Rechtswidrigkeit verbindlich. Nach der gängigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, welche näher ausgeführt wurde, sei jedoch die fehlende Zustimmungserklärung gemäß PBVG nach erfolgter rechtskräftiger Einleitung als sanierbar anzusehen. Nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses komme zudem eine Einstellung des Verfahrens, wie vom BF beantragt, nicht mehr in Betracht, da das Verfahren mit Schuld- oder Freispruch abzuschließen sei. Es werde daher die Unterbrechung des Verfahrens zur Nachreichung der beantragten Zustimmung gemäß § 70 Abs. 1 und 3 PBVG beantragt.

11. Mit Note vom 11. 06.2014 teilte die Disziplinanwältin mit, dass nach mehrmaligen Ersuchen durch den Dienstgeber der VPA XXXX ungeachtet des Umstandes, dass die dem BF vorgeworfenen Handlungen nicht im weitesten Sinne mit seiner Personalvertretungstätigkeit zu tun hätten, seine Nicht-Zustimmung zur disziplinären Verfolgung seines Vorsitzenden bekanntgegeben habe, weshalb nunmehr gegen den VPA XXXX eine entsprechende Feststellungsklage bei LG für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht worden sei.

12. Mit BeschwerdeGegenschrift, am 25.08.2014 beim BVwG eingelangt, wurde seitens der Disziplinaranwältin ausgeführt, dass es wohl richtig sei, dass es erst zu einer Auszahlung von Plusstunden käme, wenn diese 150 überstiegen. Dazu könne es auch kommen, wenn durch Falschangaben Minusstunden vertuscht würden, die sonst an stärkeren Tagen durch Plusstunden ausgeglichen würden, weshalb es legitim sei, von einem drohenden Schaden zu sprechen. Der BF könne zwar den Beginn seiner Dienstzeit selbst bestimmen, dies aber nur innerhalb des vorgesehenen Gleitzeitrahmens. Der Dienstbeginn sei in der Zustellbasis des BF grundsätzlich mit 06:45 vorgesehen, wobei der Zusteller den Dienst maximal 10 Minuten früher und 20 Minuten später antreten dürfe. Die Tatsache, dass die Zustellbasis schon früher betreten werden könne, habe keine Auswirkung auf den festgelegten Gleitzeitrahmen, weshalb die Argumentation des BF, dass er außerhalb der offiziellen Arbeitszeiten aus eigenem Arbeiten verrichten würde, ins Leere ginge. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum der BF zwar Pausen in sein MDE-Gerät eingetragen haben will, diese jedoch nach seinem Vorbringen tatsächlich nicht konsumiert haben soll, was ebenfalls den klaren Regelungen widerspreche. Überdies seien die nach § 48b BDG 1979 zustehenden Ruhezeiten nach Auffassung des Dienstgerbers ohnehin nicht in die Dienstzeit einzurechnen. Bei der Ist-Dienstzeiterfassung sei der Dienstgeber darauf angewiesen und müsse darauf vertrauen können, dass die Mitarbeiter diese den Tatsachen entsprechend durchführten, Kontrollen seien teilweise unmöglich oder nur unter großem Aufwand möglich. Die Bestätigung des bekämpften Bescheids werde daher beantragt.

13. Am 27.08.2014 übermittelte der stellvertretende Disziplinaranwalt die Zustimmung des VPA Leibnitz vom 26.08.2014 zur disziplinären Verfolgung seines Vorsitzenden und teilte mit, dass im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Zustimmung hinsichtlich des Verfahrens vor dem ASG ewiges Ruhen vereinbart werde.

14. Am 14.07.2015 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die belangte Behörde, der BF sowie die Disziplinaranwältin als mitbeteiligte Verfahrenspartei teilnahmen.

Der BF verantwortete sich im Wesentliche wie bisher, er habe wohl Falscheintragungen vorgenommen, aber seine Dienstzeit nicht verkürzt, da er seinen Dienst bereist eine Stunde früher als angeordnet und von ihm aufgezeichnet begonnen habe. Die ihm zustehende Pause habe er einfach zu Hause angehängt, es wäre eigenartig, wenn er diese direkt nach Dienstende beim Postpartner im Gasthaus verbrächte. Ihm sei bekannt gewesen, wie die Dienstzeiten einzutragen gewesen wären, er habe sich aber gedacht, dass er niemandem schade, wenn er seinen Dienst anders gestalte. Anfangs habe das MDE-Gerät auch nicht richtig funktioniert, eine Systemumstellung brauche Zeit und alle hätten das so gemacht.

Die Disziplinaranwältin wies darauf hin, dass der Dienstgeber ein hohes Interesse an der Einhaltung seiner Weisungen sowie an der korrekten Dienstzeiterfassung habe, in einem ähnlich gelagertem Fall habe das BVwG bereits entschieden und auch explicit auf die Unkollegialität des Verhaltens der falschen Dienstzeiteintragungen hingewiesen.

Der Rechtsvertreter des BF führte demgegenüber zusammengefasst aus, dass der BF keineswegs in finanziellem Interesse gehandelt habe und daher sein Verschulden im Hinblick auf die Neueinführung des Systems der Zeiterfassung gering sei. Auch von einem unkollegialen Verhalten könne nicht die Rede sein, der BF habe ausführlich dargestellt, aus welchem Grund die Falscheintragungen vorgenommen wurden und habe er auch im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im VPA Interesse daran gehabt, den Dienst früher zu beginnen und früher zu beenden. Im Hinblick darauf, dass gegenständliches Disziplinarerkenntnis ohne die notwendige Zustimmung des VPA zur disziplinären Verfolgung des BF erlassen wurde, wurde ein Freispruch, jedenfalls aus disziplinärer Sicht ein mildes Urteil beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Der 1960 geborene BF wurde 1987 bei der Post angestellt, seit 1991 befindet er sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist Zusteller auf einem Arbeitsplatz mit Gleitzeitdurchrechnungsmodell und hat eine Heimfahrtgenehmigung von seiner letzten Abgabestelle. Er hat ein Bruttomonatsbezug von €

2. 300,60 und bezieht eine Entschädigung in Höhe von € 700,- als Gemeindevorstand. Der BF hat einen Verbraucherkredit in der Höhe von € 450,- monatlich zu bedienen.

Der BF ist Vorsitzender des Vertrauenspersonenauschusses XXXX , ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat eine gute Dienstbeschreibung.

1.2. Die Dienstanweisung vom 12.12.2012, GZ PM/PRP-614385/10-A03/12 verpflichtet die Bediensteten wahrheitsgemäße Dienstzeitaufzeichnungen zu führen. Wörtlich heißt es darin [Hervorhebungen und Kürzung durch BVwG]:

"1. Zeitbuchungen:

a) Die Beamtinnen sind verpflichtet, Dienstzeitaufzeichnungen zu führen.

b) [...]

c) Die Beamtinnen sind verpflichtet, täglich Beginn und Ende ihrer Tagesdienstzeit, Beginn und Ende des Dienstganges, Beginn und Ende einer Mitbesorgung sowie Arbeitsbereichswechsel (wie z.B. Vorsortierung, Zustellung, Schulung, Mitarbeitergespräch etc.) aufzuzeichnen. Auch die Ruhepause(n) ist (sind) selbst zu buchen.

d) Unter dem Begriff "Dienstgang" sind auch sonstige "Außendiensttätigkeiten" zu verstehen (z.B. Depotfahrten, Briefkastenentleerungen, Zuführungen und Abholungen, Nahlogistikfahrten, Münzentleerungen etc.)

e) Beträgt die tägliche Dienstzeit mehr als 6 Stunden, so ist nach spätestens 6 Stunden Dienstzeit zwingend eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten, deren Beginn und Ende grundsätzlich aufzuzeichnen sind. Werden Beginn und Ende von Ruhepausen nicht oder nur teilweise auf gezeichnet, werden allenfalls gebuchte Pausenteile nach 6 Stunden ab Dienstbeginn auf 30 Minuten ergänzt bzw. die nicht gebuchte 30-minütige Pause nach 6 Stunden ab Dienstbeginn in Abzug gebracht.

2. Zeiterfassungssystem:

Zur Buchung der in Punkt 1 genannten Zeitereignisse sind die für dienstliche Zwecke bereits in Gebrauch befindlichen Handhelds zu nutzen.

[...]

Zeiterfassung

a) Jede/r Beamtin/Beamte ist verpflichtet, folgende Buchungen selbst vorzunehmen: DIENSTBEGINN-Buchung (unmittelbar bei Dienstbeginn am Arbeitsplatz)

DIENSTENDE-Buchung (unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit)

BEGINN und ENDE Dienstgang (unter Dienstgang sind auch sonstige "Außendiensttätigkeiten" zu verstehen, z.B. Depotfahrten, Briefkastenentleerung, Zuführungen und Abholungen, Nahlogistik, Münzentleerung etc.)

BEGINN und ENDE Mitbesorgung

BEGINN und ENDE von Ruhepausen sind grundsätzlich von dem/der Beamtin zu buchen; fehlen derartige Eintragungen oder sind sie unvollständig, so werden allenfalls gebuchte Pausenteile auf 30 Minuten ergänzt bzw. 30 Minuten der durch Beginn/Ende der Tagesarbeitszeit sich ergebenden Stunden-Minutenanzahl als Pause gebucht

[...]

g) Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Dienstzeit, insbesondere auch Zeitbuchung durch andere Personen und Unterlassung von Buchungen sind strengstens verboten und können arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. [...]"

1. 3 Der BF hat im Oktober 2012 eine Schulungen über das neue Arbeitszeitmodell und die Handhabung des Handhelds (MDE) sowie schriftliche Schulungsunterlagen dazu erhalten

1.3. Der BF war somit im Tatzeitraum berechtigt, seinen Dienstbeginn innerhalb eines Rahmens von -10/+20 Minuten abweichend von dem für seine Zustellbasis generell festgelegten Dienstbeginn von 06:45 Uhr frei zu wählen, somit war für den BF ein frühester Dienstbeginn mit 06:35 Uhr festgelegt. Der BF hatte seinen Dienst selbständig unmittelbar nach der letzten dienstlichen Tätigkeit zu beenden. Der BF hatte den Beginn und das Ende seiner Dienstzeit selbständig und den Tatsachen entsprechend in dem ihm zugewiesenen elektronischen Gerät zur Arbeitszeiterfassung zu buchen. Dies hat der BF jedoch nicht getan, sondern hat an den im Spruch des bekämpften Bescheides genannten Tagen ein späteres Dienstende als das tatsächliche eingegeben.

1.3. Obige Feststellungen zur Person des BF, zur erteilten Weisung, dem Arbeitsbeginn des BF sowie zur angelasteten Pflichtverletzung konnten unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere der Dienstanweisung vom 12.12.2012, GZ PM/PRP-614385/10-A03/12, und der vom BF vorgelegten Betriebsvereinbarung vom September 2012 sowie der geständigen Verantwortung des BF auch vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 32/2015 lauten:

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen. [...]

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

2.3. Dem Einwande des BF, dass das Disziplinarverfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 einzustellen wäre, da der Einleitungsbeschluss im gegenständlichen Verfahren mangels notwendiger Zustimmung des VPA XXXX keine Rechtswirkungen entfaltet habe, kommt keine Berechtigung zu. Zwar wurde der BF nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als Mitglied eines Personalvertretungsorganes durch Erlassung eines Einleitungsbeschlusses im gegenständlichen Disziplinarverfahren ohne Zustimmung zur disziplinären Verfolgung dieses Organes in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, jedoch hat dieser in Rechtskraft erwachsene Einleitungsbeschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen Rechtswirkung entfaltet (vgl. VfGH vom 24.09.1982, B139/79) und ist daher Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 nicht eingetreten.

Nach der Aktenlage hat der VPA XXXX , somit jenes Personalvertretungsorgan, dem der BF als Vorsitzender angehört, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens seine Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilt (siehe Verfahrensgang Punkt I.13.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem die nach § 28 PVG notwendige Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes erst im Berufungsstadium vorlag, Folgendes ausgesprochen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 99/09/0089, RS 2 und 3):

"Die Gesetzwidrigkeit eines Disziplinarverfahrens, die darin liegt, dass ein Personalvertreter entgegen § 28 Abs. 1 PVG ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, kann im weiteren Disziplinarverfahren saniert werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen die erforderliche Zustimmungserklärung vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz vorlag, ausgesprochen (Hinweis VwGH E 25. 10. 1983, 82/09/0137, VwSlg 11201 A/1983 - nur Rechtssatz, VwGH E 04. 11. 1992, 92/09/0077). Im vorliegenden Fall lag eine Zustimmungserklärung des zuständigen Dienststellenausschusses zur disziplinären Verfolgung des Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich eines Teils des vom Vorwurf erfassten Zeitraumes allerdings erst im Berufungsstadium vor. Auch dadurch wurde jedoch die bis dahin gegebene Gesetzwidrigkeit des gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahrens ab diesem Zeitpunkt geheilt. Eine Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wegen Fehlens einer Zustimmung gemäß § 28 PVG während des erstinstanzlichen Verfahrens wäre dann zu bejahen, wenn man das Fehlen dieser Zustimmung als Mangel der funktionellen Zuständigkeit der Behörde erster Instanz erachtete, der von der Disziplinaroberkommission durch die Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz jedenfalls aufzugreifen gewesen wäre (Hinweis VfGH E 22. 06. 1971, VfSlg 6472, E 14. 10. 1975, VfSlg 7646, wo das Fehlen einer Zustimmung gemäß § 28 PVG im Hinblick auf Art. 83 Abs. 2 B-VG als gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit der Disziplinarbehörde gewertet wurde). Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch handelt es sich nicht um ein Zusammenwirken von mehreren Behörden, die einen Bescheid im Einvernehmen in Form einer Willensübereinstimmung zu erlassen hätten (dazu Hinweis VwGH E 30. 04. 1992, 91/10/0195).

Dieses vom Verwaltungsgerichthof zum Berufungsverfahren der mit 31.12.2013 aufgelösten Disziplinaroberkommission ergangene Erkenntnis lässt sich im Hinblick auf den Umstand, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines entsprechenden Antrages des BF eine mündliche Verhandlung durchzuführen hatte und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden hatte, auch auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, weshalb durch die nachträgliche Zustimmung gemäß § 70 PBVG der Mangel des bekämpften Bescheides als geheilt zu betrachten ist.

2.4. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung, nämlich der Nichtbefolgung von Weisungen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

2.4.1. Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt, vgl. VwSlg. 10134 A/1980 (VwGH vom 11.10.2006 Zl. 2003/12/0177)

2.4.2. Die Pflicht zur Befolgung von Weisungen gehört zu den elementarsten Pflichten eines Beamten, weshalb bei der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Disziplinarstrafe geboten erscheint (vgl. VwGH vom 21.02.1991, Zl. 90/09/0180)

2.4.3. Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu, weshalb schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt ist, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs. 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

2.5. Das sinngemäße Beschwerdevorbringen, wonach angesichts des Umstandes, dass das vom BF gesetzte Verhalten keinen Schaden hervorgerufen habe, weil es nicht zum Nachteil des Dienstgebers gesetzt wurde, mit einem Schuldspruch ohne Strafe , allenfalls mit einer milderen Disziplinarstrafe vorzugehen gewesen wäre, geht insofern ins Leere, als dem BF nicht die rechtswidrige Verkürzung seiner Arbeitszeit wegen Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgesehen Stunden zur Last gelegt wird, sondern die unrichtige, somit weisungswidrige Erfassung seiner Dienstzeit. Bereits die belangte Behörde ist nämlich dem BF gefolgt, wonach er für jene Zeiten, die er tatsachenwidrig als Dienstzeit erfasst hat, obwohl er nicht Dienst versehen hat, bereits tatsächlich vorweg in den Morgenstunden Dienst versehen hat, und sind auch für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich, an der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des BF zu zweifeln. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der BF nach der Weisungslage nicht berechtigt war, seine Dienstzeiten eigenständig dergestalt zu ändern und dementsprechend tatsachenwidrige Dienstzeiterfassungen vorzunehmen. Im Übrigen hat die belangte Behörde auch den mangelnden Schädigungsvorsatz des BF ausdrücklich als "mildernd" bei der Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung berücksichtigt.

Im gegenständlichen Fall hat der BF die erteilte Weisung nämlich deswegen nicht befolgt, weil er die dadurch für ihn geschaffene Situation seiner Dienstzeit für unzweckmäßig hielt. Von einem geringen Verschulden ist im gegenständlichen Fall daher im Hinblick auf die absichtliche Nichteinhaltung der erteilten Weisung nicht auszugehen und kommt eine Absehen von der Strafe schon deswegen nicht in Betracht, weil dadurch das vehemente dienstliche Interessen an der Einhaltung von Weisungen, auch wenn diese dem Beamten unzweckmäßig erscheinen, verletzt würde. Dass gerade bei Bediensteten, die ihre Dienstzeiten in einem gewissen Rahmen flexibel gestalten können und wie beim BF auch selbständig ohne weitere Kontrolle beenden könne, der Dienstgeber ein massives Interesse an der korrekten Dienstzeiterfassung hat, liegt auf der Hand und ergibt sich die Verpflichtung auch aus § 48 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979. In diesem Sinne kommt auch den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur generalpräventiven Erforderlichkeit der Verhängung einer Geldbuße bei gravierenden Weisungsverstößen Berechtigung zu.

Hinsichtlich der Verantwortung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach die von ihm gewählte Vorgangsweise von vielen Anderen ["Das haben alle so gemacht"] ebenfalls so gehandhabt wurde, ist darauf hinzuweisen dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28. 10 2004, Zl. 2003/09/0045; 06. 11. 2006, Zl. 2005/09/00 83 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014). Im Übrigen zeigen gerade die vor der belangten Behörde geführten Verfahren wegen Pflichtverletzungen iZm mit dem im Jahr 2013 durch die Post AG neu eingeführten Modell der Arbeitszeitgestaltung und -erfassung, dass der Dienstgeber keineswegs gewillt, die von einzelnen Mitarbeitern weisungswidrig geübte Praxis zu dulden.

Der von der belangten Behörde erkannte Erschwerungsgrund der mehrfachen Tatbegehung sowie die Milderungsgründe des Geständnisses der disziplinarrechtlichen Unbescholten des BF und seine langjährige guten Dienstverrichtung erfolgten zu Recht. Zusammengefasst kann daher eine Rechtswidrigkeit bei der Strafzumessung der belangten Behörde nicht erkannt werden, hat doch der BF mehrmals vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen. Die Verhängung einer Geldbuße zur Gewährleistung einer Warnungsfunktion für andere Zusteller von der vorsätzlichen Begehung, wenn auch nur kleinerer Unkorrektheiten bei der Zeiterfassung abzusehen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF (siehe Feststellungen) erscheint die verhängte Geldbuße in der Höhe von rund einem Drittel des Monatsbezuges als durchaus verkraftbar.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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