BVwG W114 2110844-2

W114 2110844-2Tribunal administratif fédéral24 juil. 2015

Regest

Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Rechtskraft, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Texte intégral

BVwG W114 2110844-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2110844.2.00

Spruch

W114 2110844-1/2E

W114 2110844-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Anträge der XXXX, vertreten durch XXXX, betreffend das Vergabeverfahren "2500 Baden bei Wien, Mühlgasse 67, PH Niederösterreich, Erweiterung und Sanierung - Metallbauarbeiten Fassade" der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien, vom 17.07.2015 bzw. vom 22.07.2015 beschlossen:

A)

Die Verfahren zu W114 2110844-1 und W114 2110844-2 werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Am 17. 07.2015 beantragte die XXXX, vertreten durch XXXX, die Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung in dem Vergabeverfahren "2500 Baden bei Wien, Mühlgasse 67, PH Niederösterreich, Erweiterung und Sanierung - Metallbauarbeiten Fassade" der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühren.

Infolge eines Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017 verbesserte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.07.2015 ihre Eingabe vom 17.07.2015, stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiederholte sowohl ihren Nachprüfungsantrag als auch ihr Provisorialbegehren.

Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 23.07.2015 zurück.

II. Beweiswürdigung

Die genannten Beweismittel ergeben sich aus den Verfahrensakten.

III. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Einstellung der Verfahren:

Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.

Der senatsvorsitzende Richter leitet das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt keines Senatsbeschlusses bedürfen. Im vorliegenden Verfahren war noch keine mündliche Verhandlung anberaumt und ist auch keine anzuberaumen. Daher kann der senatsvorsitzende Richter den gegenständlichen Beschluss trotz der grundsätzlichen Entscheidung in Senaten gemäß § 292 Abs 1 BVergG gemäß § 9 Abs 1 BVwGG ohne Senatsbeschluss treffen.

Die Antragstellerin zog ihre verfahrenseinleitenden Anträge zurück. Da das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Einlangen der Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung endgültig rechtskräftig entschieden ist, war es einzustellen.

Der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabekontrollverfahren ist es somit ohne Einschränkungen erlaubt, das gegenständliche Vergabeverfahren fortzusetzen und den Widerruf des Vergabeverfahrens zu erklären.

Die Rückerstattung von Pauschalgebühren gemäß dem Erstattungsbegehren der Antragstellerin vom 23.07.2017 wurde im Wege der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgegeben.

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