BVwG W104 2100694-1

W104 2100694-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W104 2100694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2100694.1.00

Spruch

W104 2100694-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 24.3.2009 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.713,27 gewährt. Dabei wurden 13,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,43 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,44 ha zugrunde gelegt.

Am 19.11.2012 wurde ein Vertreter der Almbewirtschafterin bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 594,29 ha eine solche von 550,72 ha zu Grunde zu legen sei.

Am 10.7.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 550,72 nur 492,58 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 0,69 ha bedeutet.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.652,70 gewährt und eine Rückforderung von EUR 60,57 ausgesprochen, wobei 13,44 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,83 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,14 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche betrage bis höchstens 3 % oder maximal 2 ha, aus welchem Grund keine Flächensanktion verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Sie selbst habe keinen Prüfbericht erhalten und es sei ihr aufgrund der Ausgestaltung des Prüfberichts nicht möglich, dazu eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen. An einem abweichenden Ergebnis treffe sie keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für sie nicht erkennbar gewesen sei. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Beschwerdeführerin habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Eines anderen Verwalters habe sie sich nicht bedienen können, es sei ihr nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als sie selbst. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe sie sich daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung ihrerseits durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Eine rückwirkende Futterflächenkorrektur durch den Almbewirtschafter sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe wegen Verjährung nicht mehr. Es wird der Antrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Prüfberichte "sämtlicher betreffender Almen" mit einem Luftbild versehen, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden, und im Rahmen des Parteiengehörs übermitteln.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmanns der Agrargemeinschaft bei, wonach im Jahr 2000 die einzelnen Schläge vom Waldaufseher der Gemeinde anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes festgelegt worden seien. Diese Fläche sei bei Erhalt eines neuen Luftbildes jeweils angepasst worden. Bezüglich des Feldstücks Nr. 7 wird ausgeführt, dass für die Galtviehweide die derzeitige Bewertung nicht erkennbar gewesen sei. Die AMA habe in ihrem Referenzflächenvorschlag das Feldstück um 71 ha reduziert, daraufhin sei das Feldstück im Mehrfachantrag-Flächen 2013 eigentlich entgegen der tatsächlichen Einschätzung der Almbauern und vor dem Hintergrund der Sanktionsandrohung ebenfalls angepasst worden. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Bescheides, die Durchführung eines Augenscheines vor Ort und den Ausspruch der Alm-Referenzfläche durch einen eigenen Bescheid.

Dem Akt liegt eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10%" bei, in der bestätigt wird, dass die Almbewirtschafterin die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde, zur Beschwerde detailliert Stellung zu nehmen, insbesondere zum Vorbringen in Bezug auf das Feldstück 7 sowie zur Frage warum die Ergebnisse der vor-Ort-Kontrolle 2013 unverändert auch der Beurteilung des Antrages für frühere Wirtschaftsjahre zu Grunde gelegt wurden und ersuchte die AMA zu einer diesbezüglichen verbalen Beurteilung mit kartographischer Untermauerung.

Mit Schreiben vom 11.6.2015 nahm die Behörde wie folgt Stellung:

Zur Ermittlung der Almfutterflächen werde ein "Pro-Rata-System" angewandt, das auf beantragten Bruttoflächen unter Abzug von nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche (unproduktive Flächen wie Geröll-, Fels-, Schuttflächen, offene Erosionsstellen wie vermurte Flächen, Anbruchstellen etc., Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholder, Moosen oder Farnen und sonstigen Gewächsen bedeckt sind und nicht als Futter herangezogen werden können, Waldflächen, Straßen und Wege, sofern diese nicht ausgezäunt sind, sonstige Flächen, stark vernässte Flächen und Naturschutzflächen, die nutzungsfrei gestellt sind) jene Fläche feststelle, die aufgrund des Bewuchses mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen auch landwirtschaftlich genutzt werden kann. Sowohl die Beantragung als auch die Ermittlung erfolge auf Schlagebene, wobei als Schlag eine Teilfläche mit einheitlichem Bewuchs bezeichnet werde. Bei der Ermittlung der Futterfläche bei baumbestandenen Flächen und zur Abgrenzung zwischen Wald und Futterfläche werde der Überschirmungsgrad als Kriterium herangezogen. Aus dem Überschirmungsgrad und dem Prozentsatz der nicht landwirtschaftlichen Nutzfläche werde die ermittelte Futterfläche auf der Alm errechnet. Aufgrund von unterschiedlichem Bewuchs sei bei der Vor-Ort-Kontrolle eine differenziertere Schlagbildung unter Anwendung beider Reduktionsfaktoren (Überschirmung und nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) notwendig gewesen. Die Differenzfläche aus der im Jahr 2013 beantragten Futterfläche (503,93 ha) und der bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 festgestellten Futterfläche (497,21) sei sehr gering und auf der gesamten Almfläche auf den zu geringen Abzug von nicht landwirtschaftlichen Flächen im Zuge der Beantragung zurückzuführen. Das Feldstück 11 sei im Jahr 2013 erstmals beantragt worden. Die Agrargemeinschaft habe im Jahr 2013 eine Reduzierung der Futterfläche durchgeführt, eine rückwirkende Korrektur bis 2008 sei aus unbekanntem Grund nicht erfolgt. In den Jahren 2008 - 2012 gebe es aus diesem Grund sehr große Differenzen zwischen der beantragten und ermittelten Fläche. Am Feldstück 7 sei auf einer Gesamtfläche des Feldstücks von 346,77 ha im Vergleich zum Antrag (210,71 ha Futterfläche) nur eine sehr geringe Abweichung von 7,42 ha Futterfläche festgestellt worden (Futterfläche bei der Vor Ort Kontrolle 203,29 ha). Eine ausreichende Futtergrundlage für die in der Beschwerde angeführte Bestoßung mit 100 Rindern sei als gegeben anzusehen. Eine Zuordnung der Abweichung auf Schlagebene sei nicht relevant, da die festgestellte Futterfläche auf beantragten Feldstücken berücksichtigt bzw. dem Auftreiber anteilig zugerechnet werde. Eine Darstellung der beantragten und ermittelten Schläge sei aufgrund der Anzahl der Feldstücke (11) und der Gesamtgröße (ca. 1400 ha) der Alm nicht zielführend. Noch dazu habe es ja im Jahr 2013 eine nur sehr kleine Abweichung gegeben. Bereits im Jahr 2008 und 2009 hätten nur Flächen als Futterfläche berücksichtigt werden, die den genannten Kriterien entsprechen. Der Abzugsfaktor für Überschirmung und Besteinung aus dem laufenden Jahr sei, wenn es den Tatsachen in der Vergangenheit entspreche, auch historisch anzuwenden.

Diese Stellungnahme der Behörde wurde der Beschwerdeführerin ihrerseits zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 7.7.2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, Ursache für die Sanktionszahlungen seien Unterschiede bei der Almfutterfläche zwischen den Angaben des Almbewirtschafters und der AMA. Sie sei jedoch nicht in die Verwaltung der Alm noch in die Beantragung eingebunden gewesen. Dies obliege dem Almbewirtschafter bzw. dessen Bevollmächtigten bzw. Beauftragten. Sie habe aber von der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Richtigkeit der Angaben ausgehen können. Sie habe die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt und dies auch mit Abgabe der "Erklärung des Auftragebers gemäß § 8i MOG 1014" schriftlich erklärt. Darüber hinaus erlaube sie sich festzuhalten, dass das absolute Ausmaß der Almflächen nicht bemängelt worden sei. Auch seien keine groben Verfehlungen bei den Außengrenzen der Alm von den Kontrollorganen festgestellt worden. Was jedoch zu Abweichungen geführt habe, sei offensichtlich die unterschiedliche Einschätzung der Wertigkeit der Futterflächen. Dazu führe sie an, dass nach ihrem Wissensstand bis zum Jahr 2010 nur eine Angabe des Überschirmungsgrades im Antrag möglich war. Darüber hinaus seien Straßen, Gebäude, Fels und Geröll in Abzug gebracht worden. Eine feinere Abstufung der Wertigkeit der Futterflächen sei erst mit dem Mehrfachantrag 2011 nach Einführung eines abgeänderten Beurteilungssystems möglich gewesen. Diese 10-Prozent-Schritte seien somit während der geltenden Verpflichtungsperiode eingeführt worden, ohne dass sie zeitgerecht entsprechende Informationen seitens der AMA erhalten habe. Diese gravierende Änderung der Bewertungsvorgänge mitten in einem laufenden Verpflichtungszeitraum sei aus ihrer Sicht in höchstem Maß unfair. Auch habe es keine zeitgerechte Information der AMA betreffend diese Systemumstellung gegeben. Besonders schwerwiegend sei, dass Futterflächenreduktionen, die einzig und allein auf der Einführung dieses Bewertungssystems beruhten, rückwirkend auch für vergangene Jahre angewendet wurden und wie in seinem Fall dann zu rückwirkenden Sanktionen geführt hätten. Systemänderungen könnten aus seiner Sicht nur für künftige Anträge gelten und nicht zu rückwirkenden Rückforderungen und sogar Sanktionen führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Datum vom 24.3.2009 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Am 19.11.2012 wurde ein Vertreter der Almbewirtschafterin bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 594,29 ha eine solche von 550,72 ha zu Grunde zu legen sei.

Am 10.7.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 550,72 nur 492,58 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 0,69 ha bedeutet.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.652,70 gewährt und eine Rückforderung von EUR 60,57 ausgesprochen, wobei 13,44 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,83 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,14 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche betrage bis höchstens 3 % oder maximal 2 ha, aus welchem Grund keine Flächensanktion verhängt wurde.

Im Akt liegt eine am 12.2.2014, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei der Behörde eingelangte "Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10%" ein, in der bestätigt wird, dass die Almbewirtschafterin die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Art. 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

2.3. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist nur ansatzweise geschehen. Durch die Nachreichung einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

2.4. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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