G312 2007958-1•BVwG G312 2007958-1
G312 2007958-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2015
landwirtschaftlicher Betrieb, Pflichtversicherung,<br/>Unfallversicherung
G312 2007958-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.07.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 01.04.2014, ZI. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 6 Abs. 4, 23, 30,
32 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014, ZI. XXXX, wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 3 und § 6 Abs. 4 BSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.01.2011 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), gemäß §§ 23, 30 und 32 Abs. 1 BSVG wie folgt beitragspflichtigt ist (Spruchpunkt 2) :
Zeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
vom
bis
EUR
EUR
690,19
13,11
694,33
13,19
713,77
13,56
laufend
729,47
13,86
Nach
Darlegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der BF zunächst Eigentümer der Liegenschaft XXXX mit einem Gesamtausmaß von XXXX Hektar gewesen sei. Hievon habe er
XXXX Hektar forstwirtschaftlicher Flächen an seinen XXXX verpachtet. Laut Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.2007 des Finanzamtes Klagenfurt, XXXX würde der Gesamteinheitswert dieser Liegenschaft €
XXXX betragen.
Mit Schenkungsvertrag vom XXXX habe der BF diese Liegenschaft an seinen XXXX übergeben. Als Zeitpunkt der Übernahme des Schenkungsobjektes sei der 01.01.2011 vereinbart worden.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2011 sei der BF von der belangten Behörde darüber aufgeklärt worden, dass seine Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG ab 01.01.2011 weggefallen sei, da von ihm die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben worden sei.
Daraufhin übermittelte der BF der belangten Behörde einen Schriftsatz, worin er in Erinnerung rief, dass er von seinem XXXX ab XXXX XXXX Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, XXXX Hektar forstwirtschaftliche Fläche sowie XXXX Hektar unproduktive Fläche gepachtet habe, gleichzeitig übermittelte er den Pachtvertrag vom 03.03.2011.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2011 informierte die belangte Behörde den BF über die Einbeziehung in die Versicherungs- und Beitragspflicht der Unfallversicherung nach dem BSVG aufgrund des vorgelegten Pachtvertrages.
Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Hektarsätze von € XXXX für die landwirtschaftlich genutzte Fläche sowie € XXXX für forstwirtschaftlich genutzte Fläche, würde sich ein Einheitswert für die Pachtfläche von € XXXX errechnen.
Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb werde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des SVBG geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setze voraus, dass durch rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Somit zähle auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages zu jenen obligatorischen Rechtsgeschäften, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt werde, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führe.
Der zwischen dem BF und seinem Sohn abgeschlossene Pachtvertrag vom XXXX würde seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden obligatorisches Rechtsgeschäft begründen und sei daher rechtswirksam.
Das Wesen eines Pachtvertrages bestehe in der (entgeltlichen) Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zum Zweck der Nutzung.
Laut dem vorliegenden Pachtvertrag sei eine Bewirtschaftung eindeutig zu entnehmen, verpflichte sich doch der Pächter unter Punkt V des Pachtvertrages zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke.
Der BF habe auf den bei Verpachtung von Waldparzellen vorgesehenen ergänzenden Fragebogen, den er und sein Sohn unterschrieben hätten, die entsprechende Frage, ob er berechtigt sei, alle nach den forstrechtlichen Bestimmungen möglichen Holznutzungen ohne Erlaubnis des Eigentümers auf eigene Rechnung und Gefahr vorzunehmen, mit JA beantwortet. Die Bewirtschaftung erfolge jeweils auf eigene Kosten und Gefahr.
Da gegenständlich ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb vorliege und die Versicherungsgrenze überschritten worden sei, seien die Voraussetzungen für die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Unfallversicherung gegeben.
Da aufgrund aufrechter Pflichtversicherung keine zu Ungebühr entrichteten Beträge vorliegen würden, werde der Antrag auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge abgelehnt.
2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht die mit 02.05.2014 datierte und am 02.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass der BF als wahre natürliche Person nicht eine in einem vom Menschen geschaffenen fiktiven Herrschaftssystem mittels der Geburtsurkunde geschaffene ideelle fiktive Person sei und auch nicht der Treuhänder dieser fiktiven Person. Nach weiter Ausführungen zu Rechten und Pflichten einer Person sowie Geschäftsfähigkeit erklärte der BF, dass ihm bis dato nicht bewusst gewesen sei, dass die geschilderten Tatsachen mit dem wahren rechtlichen Sachverhalt bewusst verheimlicht und verschleiert worden seien. Er nehme daher von dieser einseitig erzwungenen und somit ohnedies ungültigen Pflichtversicherung Abstand. Zugleich fordere er die belangte Behörde auf, die bisher geleisteten Beitragszahlungen zusätzlich 4 % Zinsen an ihn zurück zu bezahlen. Ergänzend führte der BF noch aus, dass er nie einen Betrieb der land(forst)wirtschaftlichen Produktion nach dem LAG 1984 geführt habe, weil dafür jegliche Voraussetzungen dafür gefehlt hätten, allein deshalb sei eine Versicherungs- und Beitragspflicht bei der SVB ausgeschlossen. Der BF beantrage daher das Fehlen jeglicher Versicherungs- und Beitragspflicht in der Unfallversicherung bei der SVG festzustellen, die SVB zu verpflichten, den vorläufig erlittenen Schaden am Menschen XXXX in der Höhe von Euro XXXX zu ersetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 19.05.2014 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 ASVG mit der Aufforderung übermittelt, binnen vier Wochen Beschwerdegründe zu nennen, welche eine Rechtswidrigkeit des Bescheides etc. aufzuzeigen vermochten.
5. Mit Schriftsatz vom 26.02.2015, eingelangt vor dem erkennenden Gericht mit 27.02.2015, erläuterte der BF die Begriffe Person und Mensch nach dem ABGB und führte aus, nur wenn der Mensch in bewusster und freier Willensentscheidung auf seine angeborenen Recht verzichtet und Rechte und Pflichten der ihm zugeordneten Person übernehme und sich so mit der ihm zugeordneten Person freiwillig identifiziere, sei er als natürliche Person zu betrachten. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Da jegliche Pflicht bzw. Zwangsversicherung bei der SVB ausschließlich natürliche Personen beträfe, sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegenstandslos. Ein Festhalten an dieser Pflichtversicherung gegen die freie eindeutige klare Willensentscheidung des BF wären neben höchst inhaltlicher Rechtswidrigkeit schwerste Straftatbestände der Sklaverei sowie der austrofaschistischen und NS-Wiederbetätigung, deren sich der Vertreter der SVB sowie auch der Vertreter des BVwG schuldig machen würden und persönlich zur Verantwortung zu ziehen wären. Der BF habe nie eine Versicherungspflicht bei der SVB beantragt und auch nie irgendwelche Leistungen von der SVB erhalten. Ein Pachtvertrag zwischen 2 Menschen sei ausschließlich deren Angelegenheit und kein Antrag, Ansuchen oder bewusstes willentliches Einverständnis zu einem Versicherungsvertrag. Der im Bescheid zitierte Pachtvertrag sei der SVB lediglich zur Entlastung des Sohnes des BF übermittelt worden und dies sei der SVB sehr wohl bekannt. Die Behauptung der SVB im gegenständlichen Bescheid, dass der BF als natürliche Person einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des LAG 1984 auf eigene Rechnung und Gefahr führe, widerspreche eindeutig der Realität und sei daher eine grobe inhaltliche Rechtswidrigkeit. Nach Ausführungen zum Geltungsbereich des LAG führte der BF weiter aus, dass die land(forst)wirtschaftliche Produktion bereits vor über 50 Jahren wegen der fehlenden Wettbewerbsfähigkeit und Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens aufgelassen und beendet werden hätte müssen. Es seien auch nie öffentliche Mittel oder Förderungen bezogen worden. Nach weiteren Ausführungen zur Historie der Jahre 1934 bis 1955 vertrete der BF daher der Meinung, dass eine Versicherungs- und Beitragspflicht bei der SVB gegen das NS-Wiederbetätigungverbot verstoße und daher eine gröblichste inhaltliche Rechtswidrigkeit und ein nicht zu überbietender Straftatbestand sei. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides über die Versicherungs- und Beitragsplicht sowie die Verpflichtung der SVB zur Schadensersatzbegleichung beantragt.
6. Am 15.07.2015 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF persönlich teilgenommen hat. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war vor Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an seinen XXXX Eigentümer der Liegenschaft XXXX mit einem Gesamtausmaß von XXXX Hektar, hievon waren XXXX Hektar forstwirtschaftlicher Flächen an den XXXX des BF XXXX verpachtet.
Mit Schenkungsvertrag vom XXXX hat der BF diese Liegenschaft an seinen XXXX übergeben, als Zeitpunkt der Übernahme des Schenkungsobjektes wurde der XXXX vereinbart. Dieser Vertrag wurde der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom XXXX informierte die belangte Behörde den BF darüber, dass die Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht in der Unfallversicherung ab XXXX aufgrund der Aufgabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wegfällt.
Mit Schriftsatz vom XXXX "erinnerte" der BF die belangte Behörde daran, dass er Pächter sei und übermittelte gleichzeitig den zwischen ihm und seinem XXXX abgeschlossenen Pachtvertrag vom XXXX.
Laut Pachtvertrag vom XXXX pachtet der BF von seinem XXXX die Grundstücke Nr. XXXX in der Katastralgemeinde XXXX, davon werden dem BF XXXX zur Bewirtschaftung überlassen. Der Pachtvertrag beginnt mit XXXX, Pachtschilling wurde mit XXXX Euro vereinbart und die Pacht dient der Pflege und Erhaltung des Landschaftsbildes. Unterfertigt wurde der Pachtvertrag am XXXX von XXXX als Verpächter sowie XXXX als Pächter.
Der BF bewirtschaftet die gepachtete Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2011 übermittelte die belangte Behörde dem BF die Einbeziehung in die Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG aufgrund des vorgelegten Pachtvertrages im Ausmaß von XXXX Hektar, Pacht XXXX mit einem Einheitswert von € XXXX. Ein Auszug der Abrechnung vom XXXX wurde beigelegt.
Mit 02.07.2011 übermittelte die belangte Behörde dem BF die Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung mit einem Versicherungsbeitrag von Euro 39,33 (Beitrag für die Zeit vom April bis Juni 2011), mit der Begründung, dass die Basis für die Berechnung der Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes bilde.
Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
Zeitraum UV Beitragsgrundlage Beitragssatz Monatsbeitrag Quartalsbeitrag
April - Juni 2011 690,19 Euro 1,90 % 13,11 Euro 39,33
Die angeführten Beiträge wurden dem BF jährlich mittels Vorschreibung zur Kenntnis gebracht und vom BF laufend eingezahlt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
In der mündlichen Verhandlung am 15.07.2015 erklärte der BF ausdrücklich, dass er die gepachteten Flächen selbst auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
Der Grund für den Abschluss des Pachtvertrages, die Entlastung seines Sohnes, um dessen Kostenbelastung durch die Sozialversicherungspflicht hintanzuhalten, sind für die vorliegende Entscheidung insofern nicht relevant, als der BF die land(forst)wirtschaftliche Flächen selbst bewirtschaftet, also selbst tätig ist und somit der Pachtvertrag nicht als Scheinvertrag anzusehen ist.
Der Versuch des BF, mit den Argumenten - er sei keine Person und die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen würden aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen und eine Anwendung daher gegen das Wiederbetätigungsverbot verstoßen - ist rechtlich nicht geeignet, eine Nichteinbeziehung in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG zu begründen, da diese mit der beschwerdegegenständlichen Sache in keinem Zusammenhang stehen. Das Vorbringen des BF ist nicht sachgerichtet und können daher weitere Ausführungen dazu unterbleiben.
Darüber hinaus wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 iVm. § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. eit.)- Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984- DVG, BGBl. Nr, 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen Ist
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Strittig ist, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht von einer Versicherungs- und Beitragspflicht ausgegangen ist. Zusammengefasst wendet der BF im Wesentlichen ein, dass er als natürliche Person weder zur Versicherungspflicht noch zur Beitragspflicht gezwungen werden könne.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen pflichtversichert.
Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht gemäß Abs. 2 leg. cit. nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:
a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt gemäß § 6 Abs. 4 BSVG mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist gemäß § 23 Abs. 1 BSVG für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) gemäß Abs. 1a leg cit. beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind gemäß Abs. 1b leg. cit. auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
Der Versicherungswert ist gemäß Abs. 2 leg. cit. ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Der Hundertsatz beträgt:
1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 €
..............................18,28472,
2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten
von 5 100 € bis 8 700 €
...................................................... 20,31637,
von 8 800 € bis 10 900 €
.................................................... 16,50702,
von 11 000 € bis 14 500 €
.................................................. 11,42799,
von 14 600 € bis 21 800 €
................................................... 9,26936,
von 21 900 € bis 29 000 €
.................................................... 6,85679,
von 29 100 € bis 36 300 €
.................................................... 5,07910,
von 36 400 € bis 43 600 €
.................................................... 3,80934,
ab 43 700 €
............................................................................
2,92048.
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind nach Abs. 3 leg. cit. in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
Abs. 3 ist nach Abs. 3a leg. cit. sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt gemäß Abs. 4a leg. cit. als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.
Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist gemäß Abs. 4b leg. cit. die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt gemäß Abs. 4c als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
(4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.
Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist gemäß Abs. 4e leg. cit. bei Antragstellung nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a maßgeblich.
Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden gemäß Abs. 5 leg. cit. mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 6 leg. cit.
1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,
2. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b,
3. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;
4. für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.
Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.
Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist gemäß Abs. 7 leg. cit. die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.
Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten ist gemäß Abs. 8 leg. cit. das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 9 leg. cit. nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;
c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.
Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.
Die Beitragsgrundlage beträgt gemäß Abs. 10 leg. cit. mindestens
a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich
aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 749,17 €
(Mindestbeitragsgrundlage);
im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4
ba) in der Pensionsversicherung 749,17 € (Mindestbeitragsgrundlage),
bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 407,77 €
(Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);
c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;
d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;
e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).
Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.
Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist gemäß Abs. 10a leg. cit. der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 749,17 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
Als Beitragsmonat gilt gemäß Abs. 11 leg. cit. jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten gemäß Abs. 12 leg. cit. als endgültig.
Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. la die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet gemäß Abs. 2 leg. cit. der/die Betriebsführerin; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z la in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 (Z 1), für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaft!ich genutzt werden (Z 2), in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.
Den Zuschlag gemäß Abs. 3 hebt gemäß Abs. 4 leg. cit. das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, gemäß Abs. 5 leg. dt. eine Vergütung im Ausmaß von 1,33 % der abgeführten Beiträge.
Für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a noch ein Beitrag gemäß den §§ 51 oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind gemäß Abs. 6 leg. cit. Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 Euro höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist gemäß Abs. 7 leg. cit. für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 16,83 € täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sein darf; an die Stelle des satzungsmäßig festgesetzten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der Beitragssatz wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet (vgl. VwGH 24.04.1990, ZI. 88/08/0268).
3.2.2. Wie festgestellt wurde, ist der BF Pächter vom XXXX Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und XXXX Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche sowie XXXX Hektar unproduktive Fläche. Eigentümer und Verpächter ist der XXXX des BF XXXX. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet die gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen selbst auf eigene Rechnung und Gefahr.
Der Abschluss des Pachtvertrages mit XXXX begründet die Unfallversicherung des BF gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF seine Pachtflächen selbst auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet, also selbst tätig ist, und somit der Pachtvertrag kein Scheingeschäft darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (VwGH 30.06.2010, Zl. 2007/08/0114, mwN). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010). Ist strittig, ob vorliegende Pachtverträge als Scheingeschäfte zu beurteilen sind, so können im Rahmen der Beweiswürdigung zu dieser Frage tatsächliche Verhältnisse, die dem Pachtvertrag entsprechen, nicht als unbedeutend angesehen werden, da diese tatsächlichen Verhältnisse zumindest Indizwirkung dafür haben, ob die Vereinbarung lediglich zum Schein getroffen wurde (VwGH 12.09.2009, Zl. 2009/08/0125).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dahingehend, dass § 2 Abs. 2 BSVG im Hinblick auf Art. 18 B-VG nicht ausreichend präzise wäre. Der Ansicht, die Regelung könnte unsachlich sein, weil für die Beurteilung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung keine Zusammenrechnung der Einheitswerte verschiedener Betriebe erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass im System des BSVG die Kranken- und Pensionsversicherung einerseits und die Unfallversicherung andererseits nicht vergleichbar sind, weil die Unfallversicherung insgesamt eine eigenständige, in sich sachliche Regelung erfahren hat, die sich insbesondere durch die wesentlich niedrigere Versicherungsgrenze (§ 3 Abs. 2 BSVG: Einheitswert von EUR 150,--) und die Bildung eines Betriebsbeitrags (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0064, Punkt 4. der Entscheidungsgründe) von jener der Kranken- und Pensionsversicherung unterscheidet. (VwGH 09.10.2013, Zl. 2013/08/0197).
Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. - hinsichtlich Forstwirtschaft - das hg. Erkenntnis vom 13.10.1988, Zl. 86/08/0196, VwSlg 12785 A/1988; (VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0085).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG kommt es aber nicht darauf an, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (VwGH 01. 02.2007, Zl. 2004/08/0123). (VwGH 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und dem vorliegenden Zweck des BF - laut seinen Angaben zur Unterstützung seines XXXX und zur landwirtschaftlichen Pflege sowie laut Pachtvertrag jegliche nachhaltige wirtschaftliche Nutzung - handelt es sich gegenständlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes.
Fest steht, dass der BF aufgrund des mit seinem XXXX abgeschlossenen Pachtvertrages über die Bewirtschaftung der gepachteten Flächen diese auf eigene Rechnung und Gefahr tätigte und diese Pacht somit faktisch gelebt wird. Die belangte Behörde ist aufgrund dessen zu Recht von einer Pflichtversicherung des BF in der Unfallversicherung nach dem BSVG ausgegangen.
Insgesamt sind die Einwände der BF nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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