BVwG G311 2102555-1

G311 2102555-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG G311 2102555-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2102555.1.00

Spruch

G311 2102549-1/5E

G311 2102560-1/4E

G311 2102555-1/5E

G311 2102551-1/5E

G311 2102558-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, 3.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter, 4.) derXXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter sowie 5.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, 1.) Zl. 14-1031807000/140000707, 2.) ZI. 14-1031807805/140000723, 3.) ZI. 14-1031808106/140001762, 4.) ZI. 14-1031808204/140001805 sowie 5.) ZI. 14-1031808008/140001711 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 21.07.2015 wurden die beschwerdeführenden Parteien von der letzten bekannten Adresse XXXX, abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor.

Auch durch die Einsichtnahme in das GVS / IZR konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Parteien nicht ermittelt werden.

Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Parteien erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Parteien nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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